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Lagerung von wertvollen Gegenständen im Keller – Kein Versicherungsschutz! Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt!

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 3 U 183/00

Verkündet am 07. Juni 2001

Vorinstanz: LG Frankfurt a.M. – Az.: 2/25 O 166/00


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2001 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.9.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 9.700,- DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Der Berufungsantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unbestimmt. Es ist in der Berufungsbegründung ein bestimmter Antrag angekündigt worden, indem Verurteilung der Beklagten in Höhe von DM 9.700,00 begehrt wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es an Angaben über die Aufteilung des Betrages auf einzelne Gegenstände fehlt (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 519 Rz. 18).

Der Umfang der eingelegten Berufung ist der Berufungsbegründung nämlich durch Auslegung mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Da die Klägerin das Urteil des Landgerichts nur teilweise angefochten hat, war in der Berufungsbegründung nach § 519 III Nr.1 ZPO klarzustellen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BGH NJW 1987, 1335, 1336). Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung auf Seite 7 (BL141 d.A.) erklärt, die Berufung werde aus Kostengründen auf die „unter 11. bezeichneten Gegenstände“ beschränkt. Unter 11. wird in der Berufungsbegründung auf Seite 5 (81.139 d.A.) ausgeführt, die Klägerin habe den Vorwerk-Teppich, 2 Brücken und die Bohrmaschine im Keller gelagert. Durch Addition der erstinstanzlich geltend gemachten Beträge für den Teppich (DM 6.000,-), drei Teppichbrücken (DM 2.500,-), sowie Metallkoffer mit Bohrhammer (DM 1.200,-) ergibt sich der im Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag von DM 9.700,00.

Schließlich enthält die Berufungsbegründung die gemäß § 519 III Nr.2 ZPO erforderliche bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Hierzu muß die Begründung erkennen lassen, in weichen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und welche Gründe er dem . entgegensetzt (BGH NJW-RR 1997, 866; NJW 1997, 1309). Um dem zu genügen, muß der Berufungsführer auf die einzelnen Vorgänge eingehen, welche er anders gewürdigt sehen will, wobei formularmäßige Sätze oder Redewendungen nicht ausreichen (BGH NJW 1995, 1559). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung beinhaltet zwar zunächst von Seite 2 bis auf Seite 5 Mitte lediglich Sachvortrag, welcher sich über weite Strecken wortgleich mit dem Vortrag in der ersten Instanz deckt. Ab Seite 7 enthält die Berufungsbegründung jedoch die erforderliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Dort wird in ausreichender Weise argumentiert, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Klägerin zumindest bei größeren Gegenständen nicht darauf zu verweisen, diese bei Freunden oder Bekannten während der Zeit der Bauarbeiten in der Wohnung unterzubringen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei geführt hat, §§ 9 Nr. 1 a VHB, 61 VVG.

Unter grob fahrlässigem Herbeiführen eines Schadens im Sinne des § 9 Nr.1 a VHB ist in. der Diebstahlsversicherung die deutliche (erhebliche) Unterschreitung des versicherungsvertragsgemäß vorausgesetzten Standards an Sicherheit. gegenüber der Diebstahlsgefahr zu verstehen (BGH VersR 1984, 29, 30; 1989, 141). Eine solche Unterschreitung des Sicherheitsstandards liegt vor, wenn wertvolle Sachen wie hier im Werte von über DM 13.000,- nicht in der Wohnung, sondern in einem Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses aufbewahrt werden (vgl. KG KGR 1994, 245). Erfahrungsgemäß kann in einen Keller leichter eingebrochen werden, da Diebe insbesondere im Keller eines Mehrfamilienhauses unbeeinträchtigt vorgehen können und die Kellerverschläge durch Vorhängeschlösser schlechter gesichert sind als die Wohungseingangstüren mit ihren zumeist vorhandenen Sicherheitsschlössern. Schon im normalen Falle ist in einem Mehrfamilienhaus nicht sichergestellt, daß die verschließbare Zugangstür tatsächlich stets verschlossen ist, da bei einer Benutzung durch mehrere Personen Nachlässigkeiten beim Abschließen nicht auszuschließen sind (KG a.a.O.). Vorliegend kommt hinzu, daß der Zugang zu den Kellerverschlägen dadurch erleichtert war, daß unstreitig die Türe zwischen Treppenhaus und Kellergeschoß nur selten verschlossen wurde.

Der Annahme grober Fahrlässigkeit steht der unstreitig vorhandene Sichtschutz durch Anbringen einer Sperrholzverkleidung nicht entgegen. Der Senat folgt der Entscheidung des OLG Hamburg vom 6.8.1986 (r+s 1987, 48), wonach das Aufbewahren von Gegenständen in einem mit einem Vorhängeschloß gesicherten Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses selbst bei Sichtschutz (dort durch alte Türen und Decken) jedenfalls dann sorglos ist, wenn die aufbewahrten Gegenstände einen Gesamtwert von mindestens 10.000,- DM haben, in dem Haus mehrfach Einbrüche verübt worden sind und die Tür zwischen Treppenhaus und Kellerraum durch einen Gruppenschlüssel zu öffnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin hat vorgetragen, Gegenstände im Wert von DM 13.168,- im Keller gelagert zu haben. Weiter hat sie im Verhandlungsprotokoll vom 16.9.1999 angegeben, es hätten sich seit Anfang des Jahres (1999) immer wieder Einbrüche in die Kellerräume und Einbruchsversuche ereignet. Soweit die Klägerin im Prozeß demgegenüber vorgetragen hat, der letzte bekannte Einbruch sei vor fast- einem Jahr gewesen und seit Anfang 1998 habe es mehrere Einbruchsversuche gegeben, handelt es sich ebenso um Umstände, welche besondere Vorsicht bei der Einlagerung wertvoller Gegenstände im Kellerverschlag gebieten. Letztlich ist zu berücksichtigen, daß vorliegend durch das seltene Verschließen der Zwischentüre der Zugang zum Kellergeschoß besonders erleichtert war.

Dem grob fahrlässigen Herbeiführen des Schadens steht auch nicht entgegen, daß die Gegenstände nach dem Vortrag der Klägerin wegen Verlegens von Laminatfußboden in der Wohnung lediglich vorübergehend im Kellerverschlag gelagert wurden. Die Klägerin hat nicht dargetan, ausweichen Gründen der Teppich nicht auch während der Bauarbeiten in der Wohnung aufbewahrt werden konnte. Laminatfußboden wird jedenfalls in einer bewohnten und somit möblierten Wohnung nicht in allen Zimmern gleichzeitig verlegt, sondern üblicherweise von Zimmer zu Zimmer. Ein Teppich mit einem Ausmaß von 3,85 m x 2,85 m, welcher in zusammengerolltem Zustand nicht viel Platz benötigt, kann daher ohne weiteres während der Arbeiten jeweils in den von. den Arbeiten nicht betroffenen Zimmern gelagert werden, etwa auf vorhandenen Möbeln. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 17.5.2001 hingewiesen. Die weiter geltend gemachten Gegenstände (Teppichbrücken sowie Bohrmaschine) nehmen nur geringen Platz ein, so daß insoweit die Notwendigkeit des Verbringens in den Kellerverschlag während der Bauarbeiten nicht bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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