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Vertrag über Küchenrohrreinigung – Beweislast

AG Düsseldorf – Az.: 24 C 52/17 – Urteil vom 30.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Reinigung eines Küchenrohrs geltend.

Die Klägerin betreibt in Düsseldorf eine Gesellschaft für Heizung und Sanitär. Sie ließ bei der Beklagten durch ein Subunternehmen, die Firma V, die Beseitigung einer Verstopfung der Küchenleitung in der Wohnung der Beklagten durchführen. Sie rechnete dies gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 25.10.2016 in Höhe von insgesamt 302,86 EUR ab. Auf diese Rechnung leistete die Beklagte jedoch keine Zahlung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte und nicht deren Vermieterin, Frau G, Vertragspartnerin geworden sei. Sie trägt vor, dass die Beklagte am 18.10.2016 den Auftrag zur Durchführung der Rohrreinigungsarbeiten telefonisch gegenüber der Klägerin erteilt habe. Die Klägerin habe mit Frau G lediglich in telefonischem Kontakt gestanden, um nachzufragen, ob die Arbeiten an ihrem Hause durchgeführt werden könnten. Daraufhin habe Frau G mitgeteilt, dass es sich um Arbeiten handele, die gemäß dem bestehenden Mietvertrag Sache des Mieters seien; sie habe aber ihr Einverständnis mit der Durchführung der Arbeiten erteilt. In diesem Zusammenhang habe die Zeugin G erklärt, dass der Auftrag in keinem Fall durch sie erteilt würde. Darauf habe die Klägerin die Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen. Konkret habe sie im Rahmen der mit der Beklagten durchgeführten Telefonate darauf hingewiesen, dass Auftraggeber nicht die Vermieterin sei. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte die Klägerin telefonisch am 17.10.2016 damit beauftragt, die notwendigen Reinigungsarbeiten durchzuführen. Hinsichtlich des Schreibens an die Beklagte vom 14.11.2016, in welcher die Klägerin erklärt habe, dass nach Angaben der Zeugin G die Rechnung durch sie, die Beklagte, zu begleichen sei, trägt die Klägerin vor, dass sie versucht habe, ohne einen Rechtsstreit den Vorgang durch die Vermieterin bezahlen zu lassen, bevor sie Klage erhoben habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 302,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen; die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie insgesamt 1,45 EUR Kosten für Vordruck/Porto sowie 7,50 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Vertrag über Küchenrohrreinigung - Beweislast
(Symbolfoto: Von Skylines/Shutterstock.com)

Die Beklagte meint, dass nicht sie, sondern ihre Vermieterin Frau G Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Die Klägerin stehe in einer laufenden Geschäftsbeziehung zu der Zeugin G. Die Zeugin G besitze mehrere Grundstücke in Düsseldorf und beauftrage in den erforderlichen Fällen die Klägerin mit der Durchführung von Arbeiten. Im Einzelnen habe sich der Sachverhalt abgespielt wie folgt: Am 17.10.2016 habe sich die Beklagte telefonisch an die Zeugin G gewandt und von einer Verstopfung des Küchenabflusses berichtet. Die Zeugin G habe darauf verwiesen, dass ihrer Ansicht nach die Beklagte schuld daran sei und dass ihr kein Rohrreiniger ins Haus komme. Im Rahmen dieses Telefonats habe die Zeugin G die Beklagte zur Terminvereinbarung mit der Klägerin aufgefordert, woraufhin die Beklagte noch am gleichen Tag bei der Klägerin angerufen habe und zu einer Mitarbeiterin, der Zeugin T, durchgestellt worden sei. Diese habe sie, die Beklagte, darauf hingewiesen, dass die Klägerin nur für die Bearbeitung von Heizthermen zuständig sei und Rohrreinigungen von dort nicht vorgenommen würden. Eine solche müsse an eine andere Firma weitergegeben werden. Im Übrigen werde ohne Auftrag der Eigentümerin nichts gemacht und kein Auftrag ausgeführt. Wortwörtlich habe die Zeugen T ihr erklärt, „dass sie ohne einen Auftrag von Frau G nicht tätig werden könne“. Aus diesem Grunde habe die Beklagte wieder bei der Zeugin G angerufen und von dem Telefonat berichtet. Diese habe ihr mitgeteilt, dass keine Drittfirma tätig werden dürfe, sondern nur die Klägerin. Daraufhin habe sich die Beklagte erneut an die Klägerin gewandt und über dieses Telefonat berichtet. Die Zeugin T habe darauf geantwortet, dass sie zur Rohrreinigung eine Fremdfirma beauftragen müssten. Sie habe zugesagt, dass ihr Chef die Angelegenheit direkt mit Frau G abklären würde. In einem anschließenden Telefonat habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass mit Frau G gesprochen worden sei. Die von der Klägerin zu beauftragende Firma aus O würde nunmehr tätig werden und die Beklagte solle mit dieser einen Termin vereinbaren. Am Dienstag, den 18.10.2016 sei dann eine andere Firma als die der Klägerin erschienen und habe festgestellt, dass ohne Zugang zu dem von der Vermieterin abgeschlossenen Keller keine Arbeiten durchgeführt werden könnten. Aus diesem Grunde habe die Beklagte erneut bei Frau G angerufen und dies berichtet. Diese habe ihr gesagt, dass niemand in den Keller dürfe, vor allem kein Rohrreiniger. Dies habe die Beklagte wiederum der unterbeauftragten Firma mitgeteilt, die sich sodann mit der Eigentümerin direkt in Verbindung gesetzt habe. Die unterbeauftragte Firma habe sodann mitgeteilt, dass sie mit der Eigentümerin gesprochen und keinen Zugang zum Keller erhalten habe. Aus diesem Grunde hätten die Arbeiten nur durchgeführt werden können, sofern alle anderen Parteien aus den übrigen Stockwerken zu Hause seien. Am Donnerstag, den 20.10.2016 sei dann die unterbeauftragte Firma erschienen und habe mitgeteilt, dass die Verstopfung ein Fräsen des Fallrohrs erfordere. Nachdem der anwesende Meister vergeblich versucht habe, die Zeugin G zwecks Abstimmung zu erreichen, habe dieser seinen Chef informiert, der ebenfalls vergeblich versucht habe, die Zeugin G zu erreichen. Danach habe der Chef der unterbeauftragten Firma seinen Meister angewiesen, die Arbeiten wie erforderlich durchzuführen.

Die Beklagte trägt ferner vor, dass die Klägerin selbst zunächst davon ausgegangen sei, einen Vertrag mit der Zeugin G abgeschlossen zu haben. Dies gehe aus einem Brief datiert auf den 14.11.2016 hervor, in welchem festgehalten worden sei, dass erst nach Rücksprache mit der Zeugin G die Kosten durch sie, die Beklagte, zu begleichen seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.04.2017 (Bl. XX der Gerichtsakte) durch Vernehmung der Zeuginnen T und G. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2017 (Bl. XX ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 302,86 EUR mangels einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung nicht zu.

Notwendig für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien ist ein Antrag der Beklagten auf Vertragsabschluss. Dieser Antrag i.S.d. § 145 BGB muss im Hinblick auf das Ziel des Vertragsschlusses nicht nur hinreichend bestimmt sein; er muss aus Sicht eines verständigen Adressaten zudem den Willen des Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung eine rechtliche Bindung zu bewirken (Busche in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2015, § 145 Rn. 7).

Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte einen solchen, von Rechtsbindungswillen getragenen Antrag auf Abschluss eines Vertrages an die Klägerin herantrug.

1. Die Klägerin ist nach den allgemeinen Grundsätzen für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Da die Aussagen der Zeuginnen T und G das Gericht nicht von dem von der Klägerin behaupteten Vertragsschluss zwischen ihr und der Beklagten überzeugen konnten, handelt es sich um ein sogenanntes „non-liquet“, das zu Lasten der Klägerin geht.

2. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Maß zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt, wie er von der Klägerin geschildert wurde, zutreffend ist. Vielmehr ist offen, ob es die Beklagte oder die Zeugin G war, die den Auftrag zur Durchführung der Rohrreinigungsarbeiten in Auftrag gab.

a) Zwar haben die Zeuginnen G und T ausgesagt, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien und nicht zwischen der Klägerin und der Zeugin G gekommen sei. Jedoch weisen die Aussagen der Zeuginnen diverse, nicht auflösbare Widersprüche auf:

aa) Die Zeugin G hat ausgesagt, hinsichtlich der streitgegenständlichen Beauftragung der Klägerin in keinem direkten Kontakt mit der Beklagten gestanden zu haben. Sie habe das erste Mal davon gehört, als die Firma V – der von der Klägerin beauftragte Subunternehmer – bereits bei der Beklagten vor Ort gewesen sei und sie, die Zeugin G, angerufen habe. Es habe weder vor dem Telefonat mit der Firma V noch danach irgendeinen Kontakt zu der Klägerin oder der Beklagten gegeben.

Diese Aussage steht zum einen in Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, die vorgetragen hat, dass sie vor Durchführung der Arbeiten in Kontakt mit der Zeugin G gestanden und die Rechnung für die beauftragten Arbeiten zunächst an diese geschickt habe und erst nach Rücksprache mit dieser an die Beklagte. Diesem Vortrag zu Folge muss es also über das Telefonat zwischen den Zeugin G und der Firma V hinaus noch weiteren Kontakt mit der Klägerin gegeben haben. Hinzu kommt, dass der Zeugin G ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden kann. Denn sollte die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht durchdringen, ist es sie, die Zeugin G, die von der Klägerin in Anspruch genommen werden könnte.

bb) Die Zeugin T hat ausgesagt, dass die Beklagte in eigenem Namen einen Auftrag zur Rohrreinigung erteilt habe und bei dem Telefonat nicht deutlich gemacht habe, als Vertreterin für ihre Vermieterin, die Zeugin G, zu handeln. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin T spricht, dass sie sich an das streitgegenständliche Gespräch genau erinnern konnte, soweit es um die Auftragserteilung durch die Beklagte ging. Auf Nachfrage hat die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie aufgrund der Vielzahl der Telefonate, die am besagten Tag, dem 18.10.2016 stattfanden, nicht einmal mehr sagen könne, wie oft sie überhaupt mit der Beklagten telefonierte und ob darüber hinaus auch ein Telefonat mit der Zeugin G stattfand. Einen Grund dafür, warum sich die Zeugin an genau das entscheidende Gespräch mit der Beklagten erinnern kann, an andere Telefonate, die an diesem Tag stattfanden, jedoch weder im Hinblick auf ihren Umfang oder Inhalt, gibt es nicht. Jedenfalls hat die Zeugin T keinen Grund dafür kundgetan, warum sie sich gerade an dieses eine Gespräch so gut erinnern kann. Besonderheiten sind hinsichtlich dieses Gesprächs nicht erkennbar.

b) Demgegenüber war das von der Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung erfolgte Vorbringen in sich schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Die Tatsachen, wie sie aus der Sicht der Beklagten geschildert wurden, waren lebensnah und nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt bereits im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte überhaupt die Klägerin zur Rohrreinigung auswählte. Dafür gibt es keine andere vernünftige Erklärung, als dass die Zeugin G die Beklagte anwies, die Klägerin zu beauftragen bzw. diese selbst beauftragte. Dafür spricht der Umstand, dass die Beklagte gerade das Unternehmen anrief, das regelmäßig von der Zeugin G beauftragt wird. Wie von der Beklagten vorgetragen, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte von sich aus und bei freier Auswahl an Unternehmen gerade die Klägerin ausgewählt haben sollte. Die von der Zeugin G angeführte Begründung, dass die Mieter in ihrem Hause allgemein wüssten, dass die Klägerin einmal im Jahr beauftragt werde, und daher auch die Beklagte die Kontaktdaten habe, erscheint nicht nachvollziehbar, da es sich bei den alljährlichen Arbeiten wohl nicht um Rohrreinigungen handelt.

Darüber hinaus ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass ihr die Klägerin zunächst mitgeteilt habe, dass sie grundsätzlich keine Rohre reinige, nachvollziehbar. Eine Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass die Klägerin auf ihrer Webseite damit wirbt, eine mittelständisches Unternehmen zu sein, das sich auf Gasheizungen und Badsanierungen spezialisiert habe (siehe www.XXXX, abgerufen am 22.08.2017). Ferner wird das Angebotsspektrum dahingehend konkretisiert, dass die Klägerin bei der Planung, Installation und Modernisierung von Heizungsanlagen unterstütze und Spezialist für Sanitärinstallationen sei. Zwar bietet sie auch einen Notdienst an. In diesem Zusammenhang geht es aber um Wasserschäden, Rohrbrüche und Heizungsstörungen, also im Zusammenhang mit den schwerpunktmäßigen Leistungen der Klägerin stehende Dienstleistungen. Nicht angeboten werden Dienst-/Werkleistungen im Zusammenhang mit allgemeinen Rohrverstopfungen. Dies legt nahe, dass sich die Klägerin allein auf Grund des Umstandes, dass zwischen ihr und der Zeugin G langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen, dazu bereit erklärte, die in Auftrag gegebenen Arbeiten – wenngleich hier durch ein Subunternehmen – durchzuführen. Dies lässt wiederum auf eine Absprache zwischen der Klägerin und der Zeugin G schließen.

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Die Waffengleichheit zwischen den Parteien gebietet es, dem im Rahmen der informatorischen Anhörung von der Beklagten getätigten Vorbringen den gleichen Stellenwert wie dem einer Zeugenaussage einzuräumen. Dies gilt deshalb, weil die Beklagte ihrerseits nicht zu der Benennung eigener Zeugen in der Lage war, da bei den streitgegenständlichen Telefonaten keine weitere Person anwesend war.

II.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für Vordruck und Porto i.H.v. 1,45 EUR sowie auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Mahnkosten i.H.v. 7,50 EUR zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

 

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