LG Berlin, Az.: 67 T 146/10, Beschluss vom 04.08.2010
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 8. Juni 2010, 6 C 135/07, wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 2.137,06 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist gemäß §§ 887, 793, 567ff. ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Gläubigerin in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung ermächtigt, den in Nr. 1 des Tenors des am 19. August 2009 verkündeten Schlussurteils enthaltenen Ausspruch durch einen Handwerker verwirklichen zu lassen, und ebenso zutreffend die Schuldner verurteilt, dafür einen Vorschuss zu leisten.
Dir Vollstreckung der in Nr. 1 des Tenors des am 19. August 2009 verkündeten Schlussurteils enthaltenen Verurteilung hatte als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu erfolgen. Der Ausspruch in dem angegriffenen Beschluss geht insoweit auch nicht über das Urteil und sodann den Antrag der Gläubigerin vom 9. April 2010 hinaus. Die Beauftragung eines Handwerkers durch die Gläubigerin ist der typische Fall einer Ersatzvornahme. Die Kosten der Ersatzvornahme sind nicht in Zweifel gezogen worden.

Die Schuldner können nicht einwenden, die Gläubigerin habe die Behebung des in Nr. 1 des Tenors des am 19. August 2009 verkündeten Schlussurteils genannten Mangels verhindert (Annahmeverzug nach § 293 BGB). Die von den Schuldner angebotene Neugestaltung des Fensters musste die Gläubigerin nicht hinnehmen. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt der Schuldner, dass sie als Vermieter grundsätzlich in der Art und Weise der Mangelbeseitigung frei seien, noch richtig. Jedoch gilt dieser Grundsatz in den Grenzen des Mietvertrags. Eine wesentliche Veränderung der Mietsache zu seinem Nachteil muss der Mieter – hier die Gläubigerin – indes nicht hinnehmen. Eine solche wesentliche Veränderung liegt jedoch vor, wenn ein komplett zu öffnendes Fenster durch ein dreigeteiltes mit zwei festen Teilen ersetzt werden soll. Dies verändert nicht nur den optischen Eindruck, sondern schränkt auch die Nutzbarkeit ein. Dies betrifft nach der Einschätzung des Beschwerdegerichts einerseits den von der Gläubigerin zu Recht angesprochenen Eindruck eines Balkons bei einem wie hier sehr weit nach unten öffnenden Fenster und zum anderen auch so praktische Dinge wie die Reinigung, die wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch wesentlich erschwert wird. Entgegen der Darstellung der Schuldner ist nicht davon auszugehen, dass die von ihnen geplante Konstruktion ohne Alternative wäre. Zum einen ist immerhin ein komplett zu öffnendes Fenster vorhanden, von dem die Schuldner nicht behaupten, dass es den Bauvorschriften nicht entsprechen würde. Zum anderen ist die Behauptung zur Nichtbehebbarkeit des Mangels vollkommen pauschal. Eine Befragung des Meisters … dazu wäre eine Ausforschung. Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Vermutung der Schuldner, die Gläubigerin selbst habe für den Mangel gesorgt, indem sie sich unsachgemäß gegen den Fensterflügel gelehnt habe, jedenfalls jetzt im Vollstreckungsverfahren nicht mehr gehört werden kann.
Es muss nicht darauf eingegangen werden, dass ein Fenster mit einer Strebe oben (ab 2m der Fensterhöhe) sinnvoll und von der Gläubigerin unter Umständen hinzunehmen sein könnte, wie sie es selbst anbot, denn die Schuldner lehnten diese Kompromissvariante ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe des von den Schuldnern zu leistenden Vorschusses.