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Voraussetzungen einer Zustellung demnächst gemäß § 167 ZPO

Verjährung und Rechtsschutzbedürfnis: OLG Nürnberg entscheidet im Streit um Zugewinnausgleich und Auskunftsansprüche

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verhandelt wurde, dreht sich um eine komplexe Auseinandersetzung um Zugewinnausgleich und Auskunftsansprüche. Die Antragstellerin hatte mit der verstorbenen Mutter der Antragsgegner eine Lebenspartnerschaft, die später aufgehoben wurde. Sie forderte von den Erben der Verstorbenen einen Zugewinnausgleich und entsprechende Auskünfte über das Vermögen der Erblasserin. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich und ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 UF 1037/22 >>>

Zuständigkeitsfragen und Verfahrensverzögerungen

Voraussetzungen einer Zustellung demnächst gemäß § 167 ZPO
OLG Nürnberg entscheidet: Kein Auskunftsanspruch bei verjährtem Zugewinnausgleich. Ein wichtiger Fall, der die Bedeutung von Fristen und klarem Rechtsschutzbedürfnis im Familienrecht hervorhebt. (Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Das Verfahren begann mit einer Reihe von Zuständigkeitsfragen und Verfahrensverzögerungen. Ursprünglich wurde der Fall beim Amtsgericht Niebüll eingereicht, das sich jedoch für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch verwies. Diese Verzögerungen hatten Auswirkungen auf die Frage der Verjährung des Anspruchs, da die Antragstellerin den geforderten Kostenvorschuss erst spät einzahlte und die Zustellung des Antrags an die Antragsgegner dadurch verzögert wurde.

Einrede der Verjährung und Auskunftsanspruch

Die Antragsgegner erhoben die Einrede der Verjährung und argumentierten, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits verjährt sei. Sie behaupteten zudem, dass die geforderten Auskünfte bereits vollständig erteilt worden seien. Das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch wies den Antrag der Antragstellerin zurück, da es ebenfalls der Auffassung war, dass der Anspruch verjährt sei.

Beschwerde und Argumente der Antragstellerin

Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Verjährung nicht eingetreten sei und verwies auf die Verzögerungen im Verfahren. Zudem behauptete sie, dass sie ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch habe, insbesondere im Hinblick auf mögliche Haftungsansprüche gegen ihren früheren Verfahrensbevollmächtigten.

OLG Nürnberg: Kein Auskunftsanspruch bei verjährtem Zugewinnausgleich

Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Es bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt sei. Darüber hinaus sah das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch, da der Hauptanspruch verjährt war.

Dieser Fall zeigt die Komplexität und die Bedeutung von Fristen und Verfahrensregeln im Familienrecht, insbesondere wenn es um finanzielle Ansprüche wie den Zugewinnausgleich geht. Er unterstreicht auch die Notwendigkeit, ein klares Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsansprüche zu haben, insbesondere wenn der Hauptanspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

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Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg – Az.: 10 UF 1037/22 – Beschluss vom 13.07.2023

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 14.09.2022, Az. 1 F 18/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragstellerin und die bereits am … verstorbene Mutter der Antragsgegner, Frau L… G…, hatten am 10.09.2005 vor dem Standesbeamten der S… B… eine Lebenspartnerschaft geschlossen. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Niebüll vom 14.03.2017 (Az. 14 F 232/15) wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 31.07.2017 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2020, eingegangen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Niebüll per Fax an diesem Tag und im Original am 31.12.2020, machte die Antragstellerin Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs aus der aufgehobenen Lebenspartnerschaft gegenüber den in … wohnenden Kindern und Erben von Frau L… G… (nachfolgend Erblasserin) im Wege des Stufenantrags geltend, wobei der Familienname sowohl der Erblasserin als auch der Antragsgegner mit der Schreibweise „G…“ und auch die Postleitzahl der Anschrift des Antragsgegners zu 2) unrichtig angegeben wurden. Die Antragstellerin forderte mit ihrem Stufenantrag (Ziff. 1) Auskunft über den Bestand des Vermögens der Erblasserin „G…“ zum Stichtag der Trennung am 15.02.2015 und zum Stichtag der Zustellung des Aufhebungsantrags am 04.11.2015. Ferner forderte sie (Ziff. 2), die erteilten Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage stichtagsbezogener Bankbestätigungen sowie Wertangaben. In Ziff. 3 des Antrags beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs.

Mit Verfügung vom 04.01.2021 wies das Amtsgericht Niebüll die Antragstellerin auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit hin. Ferner machte es darauf aufmerksam, dass eine Zustellung des Antragsschriftsatzes erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses erfolgen könne. Der Verfahrenswert wurde vorläufig auf 1.000 Euro beziffert. Am 05.01.2021 stellte das Amtsgericht N… dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine förmliche Vorschussanforderung zu.

Mit Schriftsatz vom 06.01.2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Neustadt a. d. Aisch. Zudem wurde die korrekte Postleitzahl des Antragsgegners zu 2) mitgeteilt.

Das Amtsgericht Niebüll erklärte sich mit Beschluss vom 08.01.2021 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Neustadt a. d. Aisch.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2021 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch um Mitteilung des Aktenzeichens des dorthin verwiesenen Verfahrens, welches ihm mit Schreiben vom 26.02.2021 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig übermittelte das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch eine Abschrift der Begleitverfügung des Amtsgerichts Niebüll zum Beschluss vom 08.01.2021, die auszugsweise wie folgt lautet.

„Mit Akte an das Amtsgericht Neustadt an der Aisch Das Amtsgericht bittet um Übernahme des Verfahrens und Mitteilung des dortigen Geschäftszeichens. Das Amtsgericht Niebüll wird eine Mitteilung übersenden, sobald die hiesige Landeskasse die Einzahlung des gemäß Verfügung vom 04.01.2021 angeforderten Verfahrenskostenvorschusses anzeigt.“

Da der in Rechnung gestellte Kostenvorschuss in der Folgezeit von der Antragstellerin nicht eingezahlt wurde, setzte das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch schließlich den Verfahrenswert mit Beschluss vom 12.04.2021 vorläufig auf 5.000 Euro fest und forderte am 14.04.2021 einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von 483,00 Euro bei der Antragstellerin an. Die Antragstellerin zahlte diesen Betrag am 05.05.2021 ein, woraufhin der Antrag der Antragstellerin trotz der unrichtigen Angabe der Nachnamen den Antragsgegnern am 27.05.2021 bzw. 31.05.2021 zugestellt wurde.

Die Antragsgegner zeigten mit Schriftsatz vom 31.05.2021, eingegangen an diesem Tag, ihre Verteidigungsabsicht an und beantragten mit Schriftsatz vom 23.06.2021, eingegangen per Fax am 24.06.2021 und im Original am 25.06.2021, die Abweisung des Antrags. Zugleich erhoben sie die Einrede der Verjährung und behaupteten, Auskunft sei zudem bereits vollständig erteilt worden. Danach hätte die Erblasserin keinen Zugewinn erzielt.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 zeigte sich für die Antragstellerin ein neuer Verfahrensbevollmächtigter an und führte aus, der Auskunftsanspruch sei von den Antragsgegnern nicht vollständig erfüllt worden. Zudem sei Verjährung nicht eingetreten. Vorsorglich verkündete die Antragstellerin ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.11.2021 den Streit.

Das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch hat den Antrag mit Beschluss vom 14.09.2022 vollständig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin hätte bereits deshalb keinen Auskunftsanspruch gegen die Antragsteller, weil der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs bereits verjährt sei.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 02.11.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 29.11.2022, eingegangen an diesem Tag. Sie führt aus, die Zustellung des Antrags an die Antragsgegner sei „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs nicht verjährt sei. Da das Amtsgericht Niebüll das Verfahren bereits am 08.01.2021 an das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch verwiesen habe, sei eine Zustellung nicht von der Einzahlung des von dort noch geforderten Kostenvorschusses abhängig gewesen. Das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch hätte sodann einen Kostenvorschuss in abweichender Höhe gefordert, so dass die ursprüngliche Kostenanforderung als obsolet angesehen werden müsse. Unabhängig hiervon bestünde eine Auskunftsverpflichtung der Antragsgegner unabhängig davon, ob der Zahlungsanspruch verjährt sei. Jedenfalls vor dem Hintergrund eines Haftungsanspruchs gegenüber dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sei diese auf die Auskunft der Antragsgegner angewiesen. Sie hätte daher ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Auskunft selbst im unterstellten Falle der Verjährung des Zahlungsanspruchs.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14.09.2022 die Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter L… G… gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zur Auskunft zu verpflichten.

Die Antragsgegner beantragen, die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Die Verweisung des Verfahrens führe nicht zum Wegfall der Anforderung des Kostenvorschusses. Die Antragstellerin hätte in der Folgezeit auch nicht beim Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch wegen der Gerichtskosten nachgefragt. Sie hätte sich eines angemessenen Zeitraums nach der Verweisung beim Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch erkundigen müssen. Die Zustellung sei erst fast fünf Monate nach Verjährungsende erfolgt. Es liege deshalb eine nicht nur geringfügige Zustellungsverzögerung vor. Die Antragstellerin benötige im Übrigen die Auskunft nicht, um Haftungsansprüche gegenüber ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten geltend zu machen. Die Auskunft sei bereits vollständig erteilt worden. Der Antragstellerin lägen zudem sämtliche Steuerunterlagen selbst vor. Sie hätte auch die Unterlagen über die Veräußerung von Immobilien. Darüber hinaus fehle es an einem hinreichend substanziierten Vortrag bezüglich eines Haftungsanspruchs gegenüber dem früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin. Wie sich aus der bereits erfolgten Auskunft ergebe, hätte die Erblasserin auch keinen Zugewinn erzielt, so dass ein Schaden der Antragstellerin nicht bestehe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten, die gerichtlichen Protokolle und die sonstigen übermittelten Unterlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Auch die erforderliche Rechtsmittelbeschwer der Antragstellerin ist gegeben. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Auskunftserteilung den Betrag von 600 Euro übersteigt, denn das Amtsgericht hat nicht nur über die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegner entschieden, sondern den Stufenantrag vom 30.12.2020 in vollem Umfang abgewiesen. Hierauf deutet der Wortlaut des amtsgerichtlichen Tenors hin, der nicht nach einzelnen Teilen des Antrags vom 30.12.2020 differenziert, sondern diesen insgesamt abweist. Zudem trägt die Entscheidung des Amtsgerichts den Titel „Beschluss“ und nicht etwa „Teilbeschluss“. Auch die Begründung der Entscheidung bezieht sich in weiten Teilen auf den Zahlungsanspruch. Wird der Stufenantrag bereits auf der ersten Stufe insgesamt abgewiesen, beeinflusst auch der Wert des abgewiesenen – wenn auch noch unbezifferten – Zahlungsantrags die Beschwer (BGH NJW-RR 2021, 257). Im Falle eines unbezifferten Zahlungsantrags richtet sich dessen Wert nach den Erwartungen des Antragstellers an den Umfang des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (MüKo/Schindler FamFG, 3. Auflage, Anh. §§ 80 ff, Rn. 110).

Die Antragstellerin hat ihre subjektiven Erwartungen an die Höhe des begehrten Zugewinnausgleichs allerdings nicht mitgeteilt. Mangels hinreichender sonstiger Anhaltspunkte für die konkrete Höhe eines unterstellten Zahlungsanspruchs war dieser daher mittels Rückgriffs auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG mit 5.000 Euro zu bemessen.

III.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag vom 30.12.2020 zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.

Das Amtsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs jedenfalls verjährt ist (1.). Ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin besteht bereits aus diesem Grunde nicht, ohne dass es darauf ankäme, ob der Auskunftsanspruch von den Antragsgegnern erfüllt wurde oder nicht. Ob ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB unabhängig von der Verjährung des Zahlungsanspruchs jedenfalls mit Blick auf mögliche Schadensersatzansprüche der Antragstellerin gegenüber ihrem früheren Bevollmächtigten besteht, kann offenbleiben, denn ein auf dieser Grundlage unterstellter Auskunftsanspruch wäre ebenfalls bereits verjährt und damit nicht durchsetzbar (2.). Zu Recht hat das Amtsgericht daher den Stufenantrag insgesamt abgewiesen (3.).

1. Ein unterstellter Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gegenüber den Antragsgegnern als Erben und damit Gesamtrechtsnachfolger der früheren Lebenspartnerin der Antragstellerin ist jedenfalls verjährt.

Der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinns gemäß §§ 6 LPartG, 1378 Abs. 1 BGB verjährt gemäß den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01. Januar des auf die rechtskräftige Aufhebung der Lebenspartnerschaft folgenden Jahres. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Erblasserin von der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Kenntnis hatte. Die Verjährungsfrist bezüglich des unterstellten Anspruchs der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs begann somit am 01.01.2018 und endete am 31.12.2020.

Die Verjährung wurde auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB durch die Zustellung des Antragsschriftsatzes gehemmt, denn die Zustellung des Antragsschriftsatzes erfolgte erst am 27.05.2021 bzw. 31.05.2021. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

Auch die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG geltende Regelung des 167 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis.

a. Gemäß § 167 ZPO tritt die Wirkung einer Fristwahrung, eines Neubeginns der Verjährung oder der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB bereits mit Eingang eines Antrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung des Antrags demnächst erfolgt.

Zwar gibt es in der Rechtsprechung keine absolute zeitliche Grenze, innerhalb derer eine Zustellung als noch „demnächst“ erfolgt angesehen werden kann. Die Voraussetzungen für die Zustellung eines Antrags „demnächst“ sind allerdings nur dann erfüllt, wenn der Anspruchsteller alles aus seiner Sicht Zumutbare vor Fristablauf unternommen hat, damit die Zustellung auch tatsächlich alsbald erfolgen kann. Hat der Anspruchsteller alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH NJW 2022, 2196).

Treten der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerungen – etwa durch fehlende Vorschusszahlung – auf, so müssen sich diese in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Der Partei sind solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung des Antrags ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat (BGH NJW 2022, 2196). Einer Partei wird in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen sein, die sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern kann (BGH NJW-RR 2018, 970). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht (BGH NJW 2021, 1598; BGH NJW-RR 2018, 970; BGH NJW 2015, 2666). Bleibt eine Gerichtskostenrechnung aus, so hat der Zustellungsveranlasser zur Vermeidung von Nachteilen spätestens nach sechs Wochen bei Gericht nachzufragen (BGH NJW-RR 2015, 125).

b. Hieran gemessen, erfolgte die Zustellung der Antragsschrift nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob bereits die Einreichung der Antragsschrift bei einem unzuständigen Gericht die Rechtsfolgen des § 167 ZPO überhaupt auszulösen vermag (verneinend etwa: OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 1662; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 167 Rn. 7.).

Es kann ebenso dahinstehen, ob die unzutreffende Schreibweise des Nachnamens der Antragsgegner und die unrichtige Angabe der Postleitzahl des Antragsgegners zu 2) in der Antragsschrift Einfluss darauf hatte, ob § 167 ZPO eingreift oder nicht.

Denn der Antragsschriftsatz wurde unabhängig hiervon nach Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch wegen einer von der Antragstellerin zu vertretenden Verzögerung erst mit erheblicher Verspätung an die Antragsgegner zugestellt. Das Amtsgericht Niebüll hatte die Antragstellerin mit Verfügung vom 04.01.2021 auf dessen fehlende örtliche Zuständigkeit und in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis einer Vorschusseinzahlung hingewiesen und am 05.01.2021 eine entsprechende förmliche Vorschussanforderung hinausgegeben. Der Antragstellerin musste es zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein, dass sich die Vorschussanforderung durch die Verweisung des Verfahrens nicht erledigen wird, denn ansonsten hätte das Amtsgericht nicht gleichzeitig mit dem Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit auch noch auf das Erfordernis des Gerichtskostenvorschusses hingewiesen und auch nicht eine entsprechende Rechnung übermittelt. Nach Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch durch Beschluss vom 08.01.2021, welcher den Beteiligten auch bekannt gegeben wurde, fragte die Antragstellerin erst am 18.02.2021 bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch nach, wie das Aktenzeichen des dorthin abgegebenen Verfahrens laute, da eine Nachricht des Gerichts bislang nicht vorliege. Das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch übermittelte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hieraufhin am 26.02.2021 zum einen das dortige Aktenzeichen des Verfahrens und zum anderen eine Abschrift der Begleitverfügung des Amtsgerichts Niebüll zum Beschluss vom 08.01.2021, die davon zeugt, dass das Amtsgericht Niebüll angekündigt hat, das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch über den Eingang des Verfahrenskostenvorschusses zu unterrichten.

Es hätte für die Antragstellerin daher spätestens mit Eingang der Verfügung vom 26.02.2021 wegen der Übermittlung der Verfügung des Amtsgerichts Niebüll vom 08.01.2021 klar sein müssen, dass sich die ursprüngliche Vorschussanforderung des Amtsgerichts Niebüll vom 04.01.2021 durch die Verweisung des Verfahrens nicht erledigt hat. Denn sonst hätte kein Anlass bestanden, der Antragstellerin die insoweit klarstellende Verfügung vom 08.01.2021 zukommen zu lassen. Es hätte der Antragstellerin demnach oblegen, den Verfahrenskostenvorschuss trotz der Abgabe des Verfahrens unverzüglich gemäß ursprünglicher Anforderung einzuzahlen.

Da zudem seit Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Niebüll zwischenzeitlich mehr als ein Monat vergangen war, hätte sich die Antragstellerin außerdem zur Beschleunigung der in ihrem Interesse stehenden baldigen Zustellung des Antrags jedenfalls dazu veranlasst sehen müssen, durch Nachfrage bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch zu klären, ob die ursprüngliche Vorschussanforderung durch das Amtsgericht Niebüll noch zu beachten ist oder ob das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch eine eigene Kostenanforderung versenden wird. Stattdessen ist die Antragstellerin nach Mitteilung des Aktenzeichens durch das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch am 26.02.2021 bis zur Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch mit Beschluss vom 12.04.2021 und damit für die Dauer von mehr als sechs weiteren Wochen untätig geblieben. Erst nach Anforderung des Vorschusses durch das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch zahlte die Antragstellerin am 05.05.2021 den Gerichtskostenvorschuss ein.

Die übliche Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses von lediglich einer Woche wurde bei Weitem überschritten. Die der Antragstellerin zuzurechnende Verzögerung überschreitet auch die Frist von 14 Tagen, bei deren Einhaltung unter gewöhnlichen Umständen von einer nur geringfügigen Verzögerung auszugehen wäre. Schließlich erscheint auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Verfahrensablaufs die der Antragstellerin zuzurechnende Verzögerung von jedenfalls mehr als sechs weiteren Wochen nicht mehr geringfügig.

Die erst hierauf erfolgte Zustellung der Antragsschrift erfolgte daher nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Die Zustellung des Antrags wirkt deshalb nicht auf dessen Einreichung vor Ablauf des 31.12.2020 zurück. Da die Einrede der Verjährung von den Antragstellern erhoben wurde, ist der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs somit jedenfalls verjährt, was das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat.

2. Zu Recht hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch unabhängig von seiner etwaigen Erfüllung im Falle der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs regelmäßig nicht mehr besteht.

Der Auskunftsanspruch des § 1379 BGB ist ein reiner Hilfsanspruch zur Ermittlung der für den Zugewinnausgleich relevanten Daten. Er geht ins Leere, wenn die Auskunft für den Zugewinnausgleich unerheblich ist. Als lediglich dienendes Recht kann der Auskunftsanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr besteht, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinnberechnung nicht mehr verwendet werden kann. Den in § 1379 BGB geregelten Auskunftspflichten ist nämlich keine außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs stehende Bedeutung beigegeben (BGH NJW 2018, 950). Auskunft kann daher grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn die Ausgleichsforderung verjährt ist, der ausgleichspflichtige Ehegatte die Einrede der Verjährung erhoben hat und der Anspruch deswegen auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann (MüKo/Koch BGB, 09. Auflage, § 1379 Rn. 5).

Ob vor diesem Hintergrund der Antragstellerin – wie sie meint – wegen eines besonderen Informationsbedürfnisses dennoch ein Auskunftsanspruch zusteht, um gerade im Falle der eingetretenen Verjährung des Zahlungsanspruchs Schadensersatzansprüche gegen ihren vorherigen Verfahrensbevollmächtigten beziffern zu können, kann offenbleiben. Denn selbst in diesem unterstellten Fall wäre der Auskunftsanspruch selbst ebenfalls verjährt.

Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen (BGH NJW 2018, 950). Die Verjährungsfrist richtet sich ebenfalls nach § 195 BGB (MüKo/Koch BGB, 09. Auflage, § 1379 Rn. 48). Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung verjährte daher genauso wie der unterstellte Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs mit Ablauf des Jahres 2020. Eine Hemmung der Verjährung durch den erst nachträglich zugestellten Stufenantrag gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB ist nicht eingetreten (vgl. oben).

Infolge der Verjährung des Auskunftsanspruchs ist dieser daher – sollte er trotz der Verjährung des Zahlungsanspruchs ausnahmsweise bestehen – jedenfalls auf Dauer nicht mehr durchsetzbar.

3. Das Amtsgericht hat zu Recht den Stufenantrag insgesamt abgewiesen.

Im Falle eines Stufenantrags ist zwar grundsätzlich über jeden der geltend gemachten Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussentscheidung zu befinden (Zöller/Greger ZPO, 34. Auflage, § 254 Rn. 7), so dass das Gericht regelmäßig zunächst nur über den Auskunftsanspruch entscheiden darf.

Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einem Stufenantrag verbundenen Anträge kommt allerdings dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW-RR 2011, 189; BGH NJW 2002, 1042). Der gesamte Stufenantrag darf daher abgewiesen werden, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch den weiteren Anträgen, insbesondere dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe, den Boden entziehen (MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage, § 254 Rn. 20).

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch verjährt ist. Dies gilt genauso für den Auskunftsanspruch. Bezüglich beider Ansprüche fand eine Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung nicht statt. Die Ansprüche können auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden. Würde in diesem Fall nur über Stufe 1 des Stufenantrags – den Auskunftsantrag – entschieden, so stünde zu diesem Zeitpunkt bereits fest, wie die spätere gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die weiteren Stufen – insbesondere den Leistungsantrag – ausfallen müsste. Aus Gründen der Prozessökonomie ist in diesem Fall daher eine Entscheidung auch über den Leistungsantrag und damit den Stufenantrag insgesamt geboten.

IV.

Das Amtsgericht hat den Stufenantrag vollständig durch Beschluss abgewiesen und hätte daher von Amts wegen auch eine Kostenentscheidung treffen müssen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 308 Abs. 2 ZPO). Stattdessen hat es die Kostenentscheidung einer tatsächlich nicht veranlassten Endentscheidung vorbehalten.

Soweit die Hauptsache angegriffen wird, wird auch ohne eigenständigen Angriff die zugehörige Kostenentscheidung zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Im Ergebnis hatte der Senat daher bezüglich der Verfahrenskosten beider Rechtszüge eine Entscheidung zu treffen.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des ersten Rechtszugs beruht insoweit auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO, diejenige des zweiten Rechtszugs auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 38, 40, 42 Abs. 3 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Endbeschluss kann mit einem Rechtsmittel daher nicht angegriffen werden.

 

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