Landgericht Coburg
Az.: 21 O 725/01
Urteil vom 10.07.2002
rechtskräftig!
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Hat der Versicherte bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben über Vorerkrankungen gemacht, kann die Versicherung vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung zurücktreten. Sogar Fragen nach einer früheren Fehlgeburt oder nach Depressionen sind wahrheitsgemäß zu beantworten.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Antragsformular der beklagten Versicherung sowohl die Frage nach anormalen Schwangerschaftsverläufen als auch bezüglich früherer Depressionen mit „Nein“ beantwortet. Als die Klägerin später berufsunfähig wurde und Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihr wahrheitswidrig eine Fehlgeburt und eine therapeutische Behandlung wegen Depressionen verschwiegen hätte.
Entscheidungsgründe:
Das LG Coburg wies die Klage gegen die Versicherung ab. Mit der Begründung, dass die Frage nach früheren anormalen Schwangerschaftsverläufen keinen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin darstellte, so dass diese ein „Recht zur Lüge“ hatte. Hätte die Klägerin die Fragen mit „Ja“ beantwortet, wäre angesichts der abstrakten Formulierung der Fragen nichts offenbar geworden, was ihren intimsten Persönlichkeitsbereich berührt hätte. Auch ihre früheren Depressionen hätte die Klägerin aufgrund 6-monatiger Behandlung der Versicherung anzeigen müssen. Die Versicherung hatte daher nach Ansicht der Richter das Recht, vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung zurück zu treten.