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Vorsatzanfechtung bei Ablösungsvereinbarung mit nachrangig gesichertem Grundpfandgläubiger

OLG Bamberg – Az.: 3 U 150/19 – Urteil vom 11.06.2021

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.04.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.226,89 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen den Beklagten einen Rückgewähranspruch nach Insolvenzanfechtung geltend.

1. Die Insolvenzschuldnerin B. (im Folgenden: Schuldnerin) und ihr Ehemann waren selbständig tätig und hatten jeweils ein Einzelgewerbe angemeldet. Die Schuldnerin erbrachte Buchhaltungsdienstleistungen, ihr Ehemann war als „Consultant“ tätig. Zur Einkommensteuer wurden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, im Übrigen unterlagen sie getrennt für ihr jeweiliges Gewerbe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Im Jahr 2015 führte das zuständige Finanzamt xxxxx Betriebsprüfungen bei der Schuldnerin und ihrem Ehemann durch, die zu erheblichen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 führten. Mitte des Jahres 2016 erweiterte das Finanzamt die Prüfung auf die Jahre 2013 und 2014 und setzte Steuervorauszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 fest. Die Schuldnerin und ihr Ehemann versuchten in der Folge, sich liquide Mittel zur Tilgung u.a. der Steuerverbindlichkeiten zu verschaffen und führten Kreditverhandlungen mit verschiedenen Banken. Währenddessen leitete das Finanzamt xxxxx die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann ein, wobei ein Vollstreckungsversuch durch einen Vollstreckungsbeamten am 03.08.2016 fruchtlos blieb.

Die Schuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer des unbebauten Grundstücks A-Straße xx und des Hausanwesens D-Straße xx, beide im Grundbuch von xxx eingetragen unter Blatt xxx (Anlage K 9). Am 01.08.2016 beantragte das Finanzamt xxxxx die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Beklagten bezüglich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Grundstück D-Straße xx wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 in einer Gesamthöhe von 31.217,56 € (Anlage K 17). Die Sicherungshypothek wurde am 04.08.2016 drittrangig in das Grundbuch eingetragen. Ebenfalls am 01.08.2016 beantragte das Finanzamt xxxxx die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek für den Beklagten gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann am Grundstück A-Straße xx wegen Einkommensteuerschulden für die Jahre 2010, 2011, 2012 in einer Gesamthöhe von 48.905,34 € (Anlage K 19). Diese Sicherungshypothek wurde fünftrangig am 17.08.2016 in das Grundbuch eingetragen. Zudem erließ das Finanzamt xxxxx wegen der vorgenannten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrückstände der Schuldnerin und ihres Ehemannes Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 13.10.2016 gegen die Drittschuldnerin xxxx Lebensversicherungs AG (Anlage K 20) in einer Gesamthöhe von 77.887,42 €, vom 10.11.2016 gegen die Y-Bank (Anlage K 21) in einer Gesamthöhe von 87.199,69 € und vom 18.11.2016 gegen die Z-Kasse (Anlage K 22) in einer Gesamthöhe von 87.222,69 €.

Aufgrund dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnten die Schuldnerin und ihr Ehemann faktisch nicht mehr über ihre Bankkonten verfügen, sodass letztlich auch ihre Versuche scheiterten, frische Liquidität zu erlangen. Um ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit wiederzuerlangen, versuchten die Schuldnerin und ihr Ehemann nunmehr, die weitere Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt abzuwenden. Zu diesem Zweck erwogen sie die Veräußerung ihres Grundbesitzes.

An dem Grundbesitz war erstrangig eine Gesamtbuchgrundschuld über 686.000,00 € zu Gunsten der X-Bank (im Folgenden: X-Bank) eingetragen, wobei zum 08.02.2017 eine Forderung der X-Bank „gegenüber den Eheleuten B.“ in Höhe von 455.251,01 € bestand. Zweitrangig war eine Gesamtbuchgrundschuld über 50.000,00 € zu Gunsten der Y-Bank (im Folgenden: Y-Bank) eingetragen. Anfang des Jahres 2017 erklärte sich die Schwester des Ehemannes der Schuldnerin bereit, das Grundstück A-Straße xx zum Verkehrswert von 160.000,00 € zu erwerben. Zu diesem Zweck führte der Ehemann der Schuldnerin mit ihrem Einverständnis Verhandlungen mit der X-Bank, der Y-Bank und dem Finanzamt xxxxx über die Möglichkeit, das Grundstück lastenfrei auf seine Schwester zu übertragen. Um die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen des Ehemannes der Schuldnerin zu belegen, übersandte der in den Verkauf eingebundene Notar am 11.01.2017 den Entwurf eines notariellen Kaufvertrags an das Finanzamt xxxxx. Daraufhin erließ das Finanzamt am 17.01.2017 eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 248 d.A.) wegen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrückständen der Schuldnerin in Höhe von 32.226,89 € und pfändete alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der Schwester des Ehemanns der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag über das Grundstück A-Straße xx.

Am 02.02.2017 erteilte die Schuldnerin ihrem Ehemann mit notarieller Urkunde (Anlage K 2) Vollmacht, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Straße xx zu veräußern. Am 08.02.2017 schlossen der Ehemann der Schuldnerin – sowohl in eigenem Namen als auch für die Schuldnerin handelnd – und die Schwester des Ehemanns einen notariellen Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück (Anlage K 2), das die Schwester des Ehemanns der Schuldnerin nunmehr für 160.000,00 € erwarb. In dem Vertrag wurde unter anderem vereinbart:

§ 4 Kaufpreis, Fälligkeit

I. Fälligkeit

Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars, in welcher der Käufer bestätigt, dass

1. die Zustimmungserklärung zum heutigen Kaufvertrag des Finanzamts xxxxx hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2017 vorliegt, dass gegen Zahlung der Beträge von 32.226,89 € und 67.912,74 € an das Finanzamt xxxxx sowohl die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgehoben werden und die eingetragene Zwangssicherungshypothek in Abteilung III lfd. Nr. 5 gelöscht werden kann.

2. […]

3. […]

Soweit eingetragene Gläubiger für die Lastenfreistellung Ablösebeträge verlangen, oder erforderliche Genehmigungen mit den Verkäufer treffenden Zahlungsauflagen versehen sind, kann letzterer vom Käufer nur Erfüllung dieser Zahlungsauflagen in Anrechnung auf den Kaufpreis verlangen, ohne dass die Empfänger insoweit ein eigenes Forderungsrecht erwerben. […].

Soweit der Kaufpreis nicht zur Lastenfreistellung benötigt wird, ist er ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des Verkäufers […] zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 erklärte die X-Bank, dass eine Pfandfreigabe hinsichtlich des Grundstücks A-Straße xx erfolge, wenn aus dem Kaufpreis ein Teilbetrag von 38.000,00 € an sie geleistet werde (Anlage K 14). Die Y-Bank erklärte mit Schreiben vom 24.03.2017, dass sie der Löschung ihrer zweitrangigen Grundschuld zustimme, wenn aus dem Kaufpreis ein Teilbetrag von 21.713,58 € an sie gezahlt werde (Anlage K 15). Das Finanzamt xxxxx übersandte eine Löschungsbewilligung vom 09.03.2017 und teilte dem Notar mit Schreiben vom 15.03.2017 mit, dass von dieser nur Gebrauch gegen Zahlung von 100.139,63 € – diese Summe entsprach der Gesamthöhe der Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin und ihres Ehemannes zu diesem Zeitpunkt – gemacht werden dürfe. Daraufhin überwies die Schwester des Ehemanns der Schuldnerin von ihrem Konto bei der Z-Bank am 30.03.2017 21.713,58 € an die Y-Bank, 38.000,00 € an die X-Bank und 100.139,63 € an das Finanzamt xxxxx. Die Überweisung an das Finanzamt erfolgte unter dem Verwendungszweck

„xxxx und B., xxxxx, xxxxx – KP-Zahlung gem. Treuhandauftrag vom 15.03.2017“.

Daraufhin wurden die zweitrangige Grundschuld der Y-Bank und die fünftrangige Sicherungshypothek des Beklagten am 25.07.2017 gelöscht. Hinsichtlich der erstrangigen Grundschuld der X-Bank wurde am gleichen Tag die Pfandfreigabe im Grundbuch eingetragen. Die weiteren Zwangssicherungshypotheken des Beklagten wandelten sich in Eigentümergrundschulden, die wiederum am 29.08.2017 durch das Finanzamt xxxxx gepfändet wurden.

Auf einen am 18.12.2017 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangenen Insolvenzantrag hin wurde am 29.01.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 (Anlage K 3) focht der Kläger gegenüber dem Finanzamt xxxxx „den Abschluss des notariellen Kaufvertrags durch den Ehemann der Schuldnerin und damit die Zahlung der Käuferin, Frau A. B., an das Finanzamt xxxxx“ an und forderte die Rückzahlung von 32.226,89 € bis spätestens 25.04.2018.

2. Der Kläger hat in erster Instanz die Erstattung der gezahlten 32.226,89 € zuzüglich Verzugszinsen seit dem 25.05.2018 verlangt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags vom 08.02.2017 durch den Ehemann der Schuldnerin habe den „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ des Beklagten, der dem Ehemann der Schuldnerin bei Unterzeichnung bekannt gewesen sei, erst werthaltig gemacht. Die Unterzeichnung sei somit kausal für die Zahlung gewesen. Die Sicherungshypotheken des Beklagten seien nur nachrangig und nicht werthaltig gewesen, sodass sie im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Zahlung unbeachtlich seien. Durch die Zahlung seien die Aktivmasse verkürzt und „weitere Gläubiger“ benachteiligt worden. Der Beklagte habe eine Zahlung erlangt, die er im Insolvenzverfahren nur mit einer Quote erhalten hätte. In jedem Fall seien die vorrangig gesicherten Gläubiger benachteiligt. Der Beklagte habe aufgrund seiner erfolglosen Vollstreckungsversuche um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst. Somit meint der Kläger, die Zahlung an den Beklagten sei gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

3. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 32.226,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 sowie zur Erstattung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.239,40 € verurteilt. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ausgeführt: Die Zahlung, die der Beklagte anteilig aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von 32.226,89 € erhalten habe, sei anfechtbar. Insoweit liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, denn diese habe sich gem. Ziffer I. des Kaufvertrages vom 08.02.2017 zur Auszahlung von 32.226,89 € an den Beklagten verpflichtet, der im Gegenzug der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und der Löschung der Zwangssicherungshypothek zugestimmt habe. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Vorgangs handele es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin und nicht um eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung. Zwar sei eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen, geleistet worden sei aufgrund der notariellen Vereinbarung und in vereinbarter Höhe. Die Zahlung an den Beklagten habe auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die Sicherungshypothek des Beklagten nur drittrangig gewesen sei und der Beklagte aufgrund der vorrangigen Grundschulden keine Befriedigung hätte erlangen können, da die vorrangigen Gläubiger den Verkaufserlös zu 100 % konsumiert hätten. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung hätte somit nach der Verwertung des Grundstücks D-Straße ein größerer Betrag zur Verfügung gestanden.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

4. Gegen das vorgenannte Urteil vom 25.04.2019, das dem Beklagten am 29.04.2019 zugestellt wurde, wendet sich die am 27.05.2019 eingelegte und am 27.06.2019 begründete Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die streitgegenständliche Zahlung sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die Grundstückserwerberin erfolgt. Auch habe sich die Schuldnerin in dem notariellen Vertrag vom 08.02.2017 gerade nicht selbst zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet. Der Beklagte sei an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen. Die Zahlung durch die Erwerberin sei somit aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.01.2017 erfolgt. Daher liege keine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Überdies sei es der Schuldnerin und ihrem Ehemann offenkundig um die Möglichkeit gegangen, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. Die vertraglichen Vereinbarungen entsprächen jedenfalls der üblichen Vorgehensweise bei der Veräußerung von belasteten Grundstücken. Insbesondere der Verzicht der X-Bank sei nicht vom Beklagten, sondern von der Schuldnerin und ihrem Ehemann ausgehandelt worden. Zudem liege keine Gläubigerbenachteiligung vor, da das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei. Die Grundpfandgläubiger seien sich darüber einig gewesen, dass eine Verwertung des Grundstücks wie geschehen in ihrem (allseitigen) Interesse sei.

Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.04.2019 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Partien samt Anlagen sowie die Senatsprotokolle vom 06.11.2019 (Bl. 243 ff. d.A.) und vom 19.05.2021 (Bl. 425 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Klageabweisung. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, da die Rechtshandlung der Schuldnerin (1.) keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (2.).

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Zahlung von 32.226,89 € an den Beklagten beruhe auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.

a) Allerdings kann zur Begründung hierfür nicht, wie das Landgericht meint, auf eine vermeintliche Verpflichtung der Schuldnerin „gemäß Ziffer I. des Kaufvertrages vom 08.02.2017 zur Auszahlung von 32.226,89 € an den Beklagten“ abgestellt werden. Diese Begründung trägt schon deshalb nicht, weil sich weder aus Ziffer I. des Kaufvertrags vom 08.02.2017 noch aus dem Gesamtkontext des Vertrags eine direkte Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin zu Gunsten des Beklagten ableiten lässt.

Vielmehr liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin in der zwischen ihr und dem Beklagen getroffenen Abrede, die nachrangigen Zwangssicherungshypotheken gegen Zahlung eines bestimmten Ablösebetrags abzulösen, um dadurch einen lastenfreien Erwerb eines Dritten zu ermöglichen. Bei einer derartigen Abrede handelt es sich um eine bindende schuldrechtliche Vereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2014 – IX ZR 80/13, juris Rn. 21 a.E.), die neben den notariellen Kaufvertrag vom 08.02.2017 tritt.

aa) Zwar ist eine solche Abrede nicht ausdrücklich in einer Vertragsurkunde niedergelegt. Der Senat entnimmt aber dem unstreitigen Parteivorbringen und den vorgelegten Urkunden, deren Inhalt ebenfalls unbestritten geblieben ist, dass eine derartige Abrede getroffen und durchgeführt worden ist.

Es ist zunächst unbestritten vom Beklagten vorgetragen worden, dass der Ehemann der Schuldnerin im Einvernehmen mit dieser Verhandlungen mit den Gläubigern aufgenommen hat, um seiner Schwester einen lastenfreien Grundstückserwerb zu ermöglichen. Der Kläger hat zudem zunächst die Anlagen K 14 und K 15 vorgelegt. In der Anlage K 14 teilt die erstrangig gesicherte X-Bank mit Schreiben vom 28.02.2017 dem beurkundenden Notar mit, dass sie sich „bis zum 31.03.2017“ an einen „Treuhandauftrag gebunden“ sehe und über die „Pfandfreigabe nur verfügt“ werden dürfe, „wenn sichergestellt wird, dass der Kaufpreis in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 38.000,00 €“ an sie überwiesen werde. Dementsprechend heißt es in der Anlage K 15, einem Schreiben der zweitrangig gesicherten Y-Bank vom 24.03.2017, unter dem Betreff „Änderung zum Treuhandauftrag vom 22.03.2017“: „Von dieser Löschungsbewilligung dürfen Sie nur gegen Überweisung eines Betrags in Höhe von 21.713,58 € per 31.07.2017 … Gebrauch machen.“

Mit Schriftsatz vom 15.01.2020 (Bl. 360 ff. d.A.) hat der Kläger schließlich das Schreiben des Finanzamts xxxxx vom 15.03.2017 vorgelegt, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „Die Löschungsbewilligung vom 09.03.2017 wurde zu treuen Händen übersandt. Ich bitte Sie, hiervon nur gegen Zahlung von 100.139,63 € Gebrauch zu machen. Bei Zahlung gegen Sie bitte als Verwendungszweck den Namen des Grundstückseigentümers … an. … Gleichzeitig wird die Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17.01.2017 gegen die Drittschuldnerin Frau A. B. für die Eigentümer Frau B. und Herrn B. nach Zahlung des o.g. Betrags erklärt.“

Dieser Schriftverkehr lässt nur den Rückschluss zu, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann auf der einen Seite und die X-Bank, die Y-Bank sowie der Beklagte als Grundpfandgläubiger auf der anderen Seite im Einvernehmen mit der Grundstückserwerberin verbindlich übereingekommen waren, dass der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 160.000 € nicht an die Schuldnerin und ihren Ehemann überwiesen, sondern jeweils „anteilig“ an die Grundschuldgläubiger ausgekehrt wird, damit diese im Gegenzug der Löschung ihrer Grundpfandrechte zustimmen bzw. die Pfandfreigabe erteilen.

bb) Überdies hat diese Abrede einen Niederschlag auch im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 08.02.2017 (Anlage K 2) gefunden, in dem es unter § 4 (Kaufpreis; Fälligkeit) heißt:

„Soweit eingetragene Gläubiger für die Lastenfreistellung Ablösebeträge verlangen, oder erforderliche Genehmigungen mit den Verkäufer treffenden Zahlungsauflagen versehen sind, kann letzterer vom Käufer nur Erfüllung dieser Zahlungsauflagen in Anrechnung auf den Kaufpreis verlangen, ohne dass die Empfänger insoweit ein eigenes Forderungsrecht erwerben. […]. Soweit der Kaufpreis nicht zur Lastenfreistellung benötigt wird, ist er ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des Verkäufers […] zu bezahlen.“

Es handelt sich hierbei um ausdrückliche Regelungen für den Fall, dass „Ablösebeträge“ zur „Lastenfreistellung“ zu zahlen sind. Damit wird die Abrede zwischen den Schuldnern und den Gläubigern auch im Verhältnis zwischen den Schuldnern und der Grundstückserwerberin aufgegriffen. Diesem Verständnis steht auch nicht § 4 I. Ziffer 1 des Vertrags vom 08.02.2017 entgegen, die wie folgt lautet: „Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars, in welcher der Käufer bestätigt, dass die Zustimmungserklärung zum heutigen Kaufvertrag des Finanzamts xxxxx hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2017 vorliegt, dass gegen Zahlung der Beträge von 32.226,89 € und 67.912,74 € an das Finanzamt xxxxx sowohl die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgehoben werden und die eingetragene Zwangssicherungshypothek in Abteilung III lfd. Nr. 5 gelöscht werden kann.“

Zwar wird hier auch auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17.01.2017 Bezug genommen, was dahingehend verstanden werden könnte, dass der Beklagte seine Forderungen nicht im Wege der schuldrechtlichen Vereinbarung realisieren, sondern einseitig im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen wollte. Allerdings erwähnt die Klausel auch eine anders nicht zu erklärende „Zustimmungserklärung“ des Finanzamts sowie dessen Zusage, dass gegen Zahlung von 32.226,89 € und 67.912,74 € an das Finanzamt die eingetragene Zwangssicherungshypothek in Abteilung III lfd. Nr. 5 gelöscht wird. Damit steht auch dieser Teil der Fälligkeitsklausel der Annahme einer Vereinbarung mit dem dargelegten Inhalt jedenfalls nicht entgegen.

cc) Schließlich spricht für dieses Auslegungsergebnis, dass die Ablösung der Grundpfandrechte tatsächlich auch so durchgeführt wurde: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.01.2020 (Bl. 360 ff. d.A.) einen Kontoauszug vom 30.12.2017 der Grundstückserwerberin vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass diese am 30.03.2017 die in den Schreiben vom 28.02.2017, vom 15.03.2017 und vom 24.03.2017 genannten Beträge an die jeweiligen Gläubiger überwiesen hat. Die Überweisung erfolgte jeweils unter Angabe des Verwendungszwecks „Kaufpreiszahlung“ bzw. „KP-Zahlung“ „gem. Treuhandauftrag vom …“ Im Anschluss wurden die angekündigten Erklärungen am 25.07.2017 grundbuchmäßig umgesetzt.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass sich die dargelegten Umstände und der Geschäftsinhalt der angesprochenen Urkunden nur dahin verstehen lassen, dass eine solche bindende Ablösungsvereinbarung – jedenfalls auch – zwischen der durch ihren Ehemann vertretenen Schuldnerin und dem Finanzamt xxxxx zustande gekommen ist. Hierin liegt die Rechtshandlung der Schuldnerin, deren Rückabwicklung der Kläger eigentlich der Sache nach begehrt, nicht – wie er annimmt – im „Abschluss des notariellen Kaufvertrags durch den Ehemann der Schuldnerin“ oder direkt in der „Zahlung der Käuferin“.

b) Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch nicht der Ansicht des Beklagten folgen, die Zahlung der Beklagten sei aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17.01.2017 (Bl. 248 f. d.A.) und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Im Ansatzpunkt noch zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als einseitige Maßnahmen der Gläubigerseite regelmäßig keine Rechtshandlungen des Schuldners darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2005, IX ZR 211/02, NZI 2005, 215). Die streitgegenständliche Zahlung ist jedoch gerade nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt, sondern beruht auf der (auch) die Schuldnerin und den Beklagten bindenden Ablöseabrede. Dies hatte das Finanzamt letztlich auch selbst mit seinem Schreiben vom 15.03.2017 bestätigt, in dem es die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17.01.2017 nach Eingang der Zahlungen aus der Treuhandabrede für erledigt erklärt hat.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist mit dieser Rechtshandlung der Schuldnerseite jedoch keine Gläubigerbenachteiligung einhergegangen.

a) Die Rechtshandlung der Schuldnerin wäre nur dann anfechtbar, wenn durch sie die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligt wurden. Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17.10.2019, IX ZR 215/16, NZI 2019, 933 Rn. 7 m.w.N.).Die Benachteiligung nur einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen ist hingegen unbeachtlich (Braun/de Bra, InsO, 8. Aufl. 2020, § 129 Rn. 28).

b) Hieran gemessen war die vorliegende Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten schon objektiv betrachtet nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegt.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es von vornherein nicht statthaft, in der Frage der Gläubigerbenachteiligung nur die „vorrangig gesicherten“ Grundschuldgläubiger – im vorliegenden Fall somit die X-Bank und die Y-Bank – in den Blick zu nehmen. Durch eine Rechtshandlung müssen sämtliche Gläubiger benachteiligt werden. Für die Feststellung einer Gläubigerbenachteiligung iSd § 129ff. InsO genügt es also von vornherein nicht, wenn die Auswirkungen der angefochtenen Rechtshandlung nur in einem Teilbereich überprüft werden.

bb) Der Kläger sieht die Gläubiger insbesondere (auch) dadurch benachteiligt, dass der Beklagte auf eine Sicherungshypothek im Nennwert von 31.217,56 € eine Zahlung in Höhe von 32.226,89 € und damit einen die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung um 1.009,33 € übersteigenden Betrag erlangt hat.

Anders als der Kläger meint, hat die Bevorzugung eines nachrangig gesicherten Gläubigers in einer Fallgestaltung wie hier jedoch keineswegs zwingend – als Kehrseite – eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger zur Folge. Es ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Der Umstand allein, dass der Beklagte 1.009,33 € mehr erlangt hat, als grundpfandrechtlich abgesichert war, könnte also allenfalls in Zwei-Personen-Verhältnissen ein starkes Indiz für eine Benachteiligung der (weiteren) Gläubiger sein. In der vorliegenden Konstellation sind jedoch auf der Schuldner-, insbesondere aber auf der Gläubigerseite mehrere Beteiligte in den Blick zu nehmen. Im Streitfall erschließt sich aus der Gesamtschau der maßgeblichen Vorgänge, dass der dem objektiven Verkehrswert entsprechende Kaufpreis nach Lage der Dinge zu keinem Zeitpunkt in die Masse gelangt wäre oder ihr zur Verfügung gestanden hätte. Die vorliegende Ablösungsvereinbarung hat nämlich nur dazu geführt, dass der hier in Rede stehende Teil des Kaufpreises letztlich im Verhältnis zwischen dem erstrangig gesicherten Gläubiger und zwei nachrangig gesicherten Gläubigern „umverteilt“ wurde: Im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung des Sicherungsobjekts hatte die an erster Stelle gesicherte X-Bank ihre vorrangige Stellung zu Gunsten der beiden nachgehenden Gläubiger teilweise aufgegeben. Infolgedessen war auch die Auskehrung des an die Beklagte geflossenen Betrages bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung der Auswirkungen der Ablöseabrede ausschließlich zu Lasten der vorrangigen Grundschuldgläubiger gegangen (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 20.03.2014, IX ZR 80/13, NZI 2014, 450, dort Rn. 18).

Demzufolge kann der Kläger daher auch nicht damit durchdringen, dass der Beklagte aufgrund der Zahlung eine vollständige statt einer – im Insolvenzverfahren zu erwartenden – quotalen Befriedigung erlangt hat. Dies trifft zwar im Ergebnis zu, geht jedoch ausschließlich darauf zurück, dass die vorrangigen Grundschuldgläubiger zu Gunsten des Beklagten zurückgetreten waren, um jeweils einen Teil des ihnen „zustehenden“ Veräußerungserlöses einvernehmlich dem Fiskus zukommen lassen. Die Befriedigung des Beklagten, soweit sie über die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote hinausgeht, war somit nicht zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgt. Die Annahme des Klägers, der Differenzbetrag wäre automatisch in die Insolvenzmasse gefallen, beruht demnach auf einem Trugschluss.

cc) Hinzu kommt, dass nach Lage der Dinge, wie sie auch nach Ziff. 5 der Senatshinweise im Schlusstermin (S. 3 des Protokolls = Bl. 427) von der Klägerseite nicht in Frage gestellt wurden, im vorliegenden Fall die Insolvenzquote durch die Umsetzung der Ablösungsabrede nicht beeinflusst wurde, der Vorgang also quotenneutral geblieben ist.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nämlich davon auszugehen, dass sich zwar die Insolvenzforderung der X-Bank, die gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann Forderungen in einer den Betrag von 38.000,00 € weit übersteigenden – sechsstelligen – Höhe gehabt hatte, erhöht hat, diese Erhöhung aber dadurch ausgeglichen wurde, dass sich die Insolvenzforderungen der Y-Bank und des Beklagten entsprechend verringert haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24). Zu einer solchen Konstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Auskehrung des Veräußerungserlöses bzw. eines Teils davon durch einen Insolvenzverwalter an einen nachrangig gesicherten Grundpfandgläubiger nicht insolvenzzweckwidrig ist (BGH, a.a.O., Rn. 23 f.). Ebenso ist geklärt, dass ein nachrangig gesicherter Grundpfandgläubiger die Erteilung einer Löschungsbewilligung von einer Beteiligung am Veräußerungserlös abhängig machen darf, ohne dass dies rechtsmissbräuchlich wäre (BGH, Urt. v. 30.04.2015, IX ZR 301/13, NZI 2015, 550 Rn. 12).

Nichts anders kann bei wirtschaftlicher Betrachtung auch für Rechtshandlungen des Schuldners selbst gelten, wenn er im Vorfeld einer drohenden Insolvenz wie hier einen Teil des Veräußerungserlöses für die Befriedigung nachrangiger Grundpfandgläubiger verwendet, um auf diese Weise den Weg für eine „verkehrsfähige“ und zugleich dem Rechtsgedanken des § 268 BGB entsprechende Verwertung des besicherten Grundstücks überhaupt erst freizumachen – für einen Weg also, wie er nach der Insolvenzeröffnung auch der späteren Verwalterseite, weil (jedenfalls) nicht „offensichtlich“ insolvenzzweckwidrig (BGH NZI 2014, 450, dort Rn. 22), ohne weiteres offengestanden hätte.

III.

Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das Ersturteil aufzuheben und die Klage insgesamt sowie mit der Kostenfolge des § 91 Abs.1 ZPO abzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

 

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