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Waschstraße –Fahrzeugkratzer – Haftung Waschsstraße

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 1499/20 – Urteil vom 22.07.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.855,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 16.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Besuch einer von der Beklagten betriebenen Waschstraße auf Schadensersatz in Anspruch.

Waschstraße –Fahrzeugkratzer – Haftung Waschsstraße
(Symbolfoto: Federico Rostagno/Shutterstock.com)

Die Beklagte betreibt unter der Anschrift B.-straße XX in M.-K. eine Autowaschstraße. Eben diese nutzte die Klägerin am 08.05.2020 kurz nach 19.00 Uhr mit dem von ihr geführten PKW der Marke Mitsubishi, Modell ASX 1,6 ZWD, mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXXX. Bevor die Klägerin mit dem von ihr gelenkten PKW in die automatische Waschstraße einfahren konnte, unterzog ein Mitarbeiter der Beklagten das Kraftfahrzeug einer Vorwäsche vermittels einer Hochdrucklanze und Handbürste. Aufgabe dieses Mitarbeiters ist es hierneben, spätestens beim Kassieren des Waschpreises vor der Einfahrt den jeweiligen Kunden darauf aufmerksam zu machen, daß Antennen einzufahren, Außenspiegel einzuklappen und sonstige lose Anbauteile zu entfernen seien. Als die Klägerin nach dem Durchfahren der Waschstraße an dem PKW noch etwas trockenreiben wollte, fiel ihr auf, daß dieser von vorne bis hinten zerkratzt ist. Dieselbe Beobachtung machte hinsichtlich des von ihm geführten PKW, eines BMW, der von der Klägerin als Zeuge benannte Ch. L. Dieser befuhr die Waschstraße unmittelbar nach der Klägerin. Die Schadensmeldung der Klägerin und des Zeugen Ch. L. nahmen Mitarbeiter der Beklagten zum Anlaß, die Waschstraße anzuhalten. Die hieraufhin eingeleitete Suche brachte eine abgebrochene Antenne mit einem Metallkern zutage. Das Antennenstück fand sich in dem Waschmaterial der zweiten Dachwalze und war von außen nicht zu erkennen. Die Klägerin ließ die Schäden an dem Mitsubishi sachverständig begutachten. Hierüber verhält sich das Gutachten der D. A. GmbH vom 07.07.2020. Der Reparaturaufwand wird darin mit 8.012,51 EUR brutto beziehungsweise mit 6.907,34 EUR netto beziffert, die merkantile Wertminderung auf 250,00 EUR geschätzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Für die Erstattung des Gutachtens stellte die D. A. GmbH der Klägerin einen Betrag in Höhe von 673,28 EUR brutto in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Als weitere Schadensposition macht die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend. Der Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten lehnte es unter dem 19.05.2020 ab, den Schaden der Klägerin zu regulieren. Insoweit wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Mitsubishi. Diesen habe sie auf Grund Vertrages vom 01.09.2018 käuflich erworben und am 13.09.2018 vom Verkäufer übergeben bekommen. Wegen der in der Waschstraße an dem PKW eingetretenen Schäden sei die Beklagte ihr, der Klägerin, zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte treffe nämlich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sowie aus dem Gesichtspunkt der Sicherung des einmal eröffneten Verkehrs die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß der PKW während des Waschvorgangs keinen Schaden nehme. Hierzu gehöre nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die Beklagte als den Betreiber der Waschanlage, sondern auch die Verpflichtung, als Betreiber dafür Sorge zu tragen, daß Nutzer der Anlage kein Fehlverhalten an den Tag legten. Letzteres umfasse die Pflicht, Kunden in geeigneter und zumutbarer Weise über die einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln zu unterrichten. Dem sei die Beklagte ersichtlich nicht gerecht geworden. Der Umstand, daß in der zweiten Dachwalze ein abgebrochenes Antennenstück habe aufgefunden werden können, belege eindrucksvoll, daß Mitarbeiter der Beklagten es verabsäumt hätten, einen Kunden, der die Waschstraße irgendwann vor der Klägerin befahren habe, darauf aufmerksam zu machen, daß Antennen vor dem Einfahren in die Waschstraße einzufahren oder abzuschrauben seien. Offenkundig habe es die Beklagte pflichtwidrig versäumt, durch einen ihrer Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, daß an dem PKW die Antenne, deren Teilstück sich später in der Dachwalze verfangen habe, vor dem Einfahren in die Waschstraße eingefahren oder abgeschraubt werde. Ob die Waschstraße an dem Schadenstag zuvor von rund 140 Kunden genutzt worden sei, wisse sie, die Klägerin, nicht. Allerdings sei offenkundig, daß ein Mitarbeiter der Beklagten an dem Schadenstag einen PKW übersehen haben müsse, bei welchem die Antenne nicht eingefahren beziehungsweise nicht abgeschraubt gewesen sei. Ob sämtliche PKW, welche die Waschstraße vor der Klägerin durchlaufen hätten, unbeschädigt geblieben seien, sei ihr, der Klägerin, naturgemäß nicht bekannt. Letzteres sei indes irrelevant. Denn es sei ohne weiteres denkbar, daß ein abgebrochenes Antennenstück, welches von der Dachwalze aufgenommen werde, erst im Laufe der Zeit innerhalb der Bürste eine Lageänderung dergestalt erfahre, daß nachfolgende Fahrzeuge erst namhafte Zeit später beschädigt würden. Ob die Anlage von Mitarbeitern der Beklagten mehrmals täglich auf Funktion und Vorhandensein von etwaigen Fremdkörpern überprüft werde, wisse sie, die Klägerin, nicht. Gleichermaßen unbekannt sei ihr, der Klägerin, das Ergebnis der ersten Wäsche am fraglichen Tag. Von einer weiteren Probewäsche zum Schichtwechsel um 14.00 Uhr wisse sie ebenfalls nichts. Ob die Anlage regelmäßig gewartet werde, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. Gleichermaßen unbekannt sei ihr, der Klägerin, das Ergebnis der jüngsten Wartung, die auf den 28.04.2020 datieren solle. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden umfasse neben den Nettoreparaturkosten und der merkantilen Wertminderung auch die Kosten des Sachverständigen und eine Unkostenpauschale. Letztere könne nicht nur anläßlich eines Verkehrsunfalls, sondern auch in einem Fall wie dem streitgegenständlichen verlangt werden, also anläßlich der Beschädigung eines PKW in einer Waschstraße.

Die Klägerin beantragt, wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie wisse nicht, ob die Klägerin Eigentümerin des Mitsubishi sei. Ihre Haltereigenschaft besage insoweit gar nichts. Eine ihr, der Beklagten, anzulastende Pflichtverletzung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Verschuldensunabhängig beziehungsweise aus Garantiegesichtspunkten hafte sie, die Beklagte, jedenfalls nicht. Ob der Mitsubishi vorbeschädigt gewesen sei, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Selbst wenn man einmal unterstelle, daß der Schaden in der Waschstraße eingetreten sei, gelange man nicht dazu, daß sie, die Beklagte, eben hierfür einzustehen habe. Für eine Funktionsstörung, fehlerhafte Einstellung, unzureichende Wartung oder Kontrolle der Anlage sei nämlich nichts vorgetragen. Ursächlich für die Beschädigung des PKW sei nämlich allenfalls ein ihr, der Beklagten, nicht zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines Dritten, der unmittelbar vor der Klägerin in die Waschstraße mit nicht eingefahrener beziehungsweise nicht abgeschraubter Antenne eingefahren sein müsse. Derlei zu verhindern, sei ihr, der Beklagten, weder möglich noch zumutbar. Insbesondere könne sie, die Beklagte, die Anlage unmöglich nach jedem Waschdurchgang nach Fremdkörpern durchsuchen lassen. Ihren Sorgfaltspflichten genüge sie, die Beklagte, dadurch, daß sie zu Beginn des Betriebes und zum Schichtwechsel jeweils einen Probelauf durchführen und das Waschergebnis begutachten lasse. Auch würde die Anlage regelmäßig nach Fremdkörpern durchsucht sowie regelmäßig gewartet, so zuletzt am 28.04.2020, und zwar ohne jede Beanstandung. Vor der Einfahrt in die Waschstraße befänden sich für jedermann deutlich sichtbare Hinweisschilder, auf welchen dazu aufgefordert werde, Antennen einzufahren und Außenspiegel einzuklappen. Spätestens beim Kassieren des Waschpreises im Anschluß an die Vorwäsche werde ein Kunde, der dieser Aufforderung bis dahin nicht Folge geleistet habe, vom jeweiligen Mitarbeiter darauf angesprochen, dies nachzuholen. Kraftfahrzeuge, an denen größere Vorschäden feststellbar seien, würden aber sogar zurückgewiesen. Damit sei sichergestellt, daß eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Waschanlagenkunden ausgeschlossen sei. Eine Waschanlage, die nicht eingefahrene Außenantennen erkenne und mit einem entsprechenden Sicherheitsabstand umfahre, gebe es nicht. Daß vorliegend von dem Fahrzeug eines Dritten ein Antennenstück habe abgerissen werden können, sei jedenfalls nicht ihr, der Beklagten, anzulasten. Zudem habe es die Klägerin verabsäumt, sich durch rechtzeitiges Hupen bemerkbar zu machen. Hätte sie dies getan, so wäre die Anlage über den Notausschalter gestoppt worden und der Schaden zumindest geringer ausgefallen als behauptet. Zu der Erforderlichkeit und den Kosten der Reparatur könne sie, die Beklagte, nichts sagen, von einer Wertminderung in geltend gemachter Höhe wisse sie nichts, die Angemessenheit der Sachverständigengebühren müsse sie in Abrede stellen, eine Unkostenpauschale könne in Fällen nach Art des streitbefangenen erst gar nicht verlangt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2021 Bezug genommen.

Das Gericht hat in der Sitzung vom 08.06.2021 die Klägerin sowie den Geschäftsführer der Beklagten informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift selben Datums verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten mit Rücksicht auf den an ihrem PKW in der Waschanlage der Beklagten eingetretenen Schaden die Leistung von Schadensersatz durch Zahlung von 7.855,62 EUR verlangen (§§ 280, 631 BGB).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW der Marke Mitsubishi. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß aus der Haltereigenschaft – laut Gutachten der D. A. GmbH vom 07.07.2020 ist die Klägerin eingetragene Halterin des PKW – nicht auf das Eigentum an dem PKW geschlossen werden kann. Insofern hilft der Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht weiter. Das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz durch Finanzierungsmodelle unterschiedlichster Art, etwa beim Leasing, beim kreditfinanzierten Kraftfahrzeugkauf oder ähnlichen Ausgestaltungen, stellt heutzutage jedenfalls nichts Außergewöhnliches dar und steht von vornherein einer unreflektierten Anwendung des § 1006 BGB entgegen. Allerdings hat die Klägerin in der Replik vortragen lassen, daß sie den streitgegenständlichen PKW auf Grund Vertrages vom 01.09.2018 käuflich erworben und unter dem 13.09.2018 vom Verkäufer übergeben bekommen habe. Eben diesem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte in der Folgezeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erheblich nicht entgegengetreten. Insbesondere stellt die Erklärung der Beklagten zu Protokoll des Gerichts in der Sitzung vom 08.06.2021, wonach die Beklagte die Aktivlegitimation auch vor dem Hintergrund des Vortrags in der Replik nicht unstreitig stellen wolle, kein zureichendes Bestreiten dar. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Es ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, was denn die Beklagte an dem Vortrag der Klägerin aus der Replik zu dem Eigentumserwerb und an dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag vom 01.09.2018 bestreiten können will. Die Anlage K 4 belegt unzweifelhaft das Vorliegen eines Privatkaufs mit Anzahlung und Restzahlung sowie anschließender Übergabe des PKW an den Käufer, die Klägerin, ohne daß sich gleichzeitig eine wie auch immer geartete Finanzierung und dieserhalb unterbliebene Eigentumsübertragung an die Klägerin anhand der Anlage K 4 nachvollziehen ließe. Ist das Bestreiten der Beklagten insoweit als unzureichend anzusehen, so hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin zu dem Erwerb des Eigentums an dem streitgegenständlichen PKW durch die Klägerin als zugestanden zu gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Vernehmung des insoweit von der Klägerin benannten Zeugen A. G. bedurfte es nicht (§ 288 Abs. 1 ZPO). Eben hierauf hat das Gericht die Parteien bereits mit Verfügung vom 27.01.2021 hingewiesen. Allein hieraus war für die Beklagte ersichtlich, daß das Gericht ihr Bestreiten betreffend den Eigentumserwerb seit dem in der Replik gehaltenen Vortrag für unzureichend erachtet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin mit Rücksicht auf die in der Waschstraße der Beklagten eingetretene Eigentumsverletzung in Gestalt einer Substanzverletzung auch Schadensersatz (§§ 241, 280, 631 BGB).

Indem die Klägerin die von der Beklagten betriebene Waschstraße befuhr und eben hierfür den geforderten Preis entrichtete, kam zwischen den Parteien ein Werkvertrag des Inhalts zustande, daß der PKW der Klägerin gegen das entrichtete Entgelt in der Waschstraße der Beklagten zu reinigen ist (§ 631 BGB). Insofern schuldete die Beklagte nicht nur entsprechende Bemühungen, sondern einen Reinigungserfolg (vgl. nur AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2006 zu 40 C 12043/05).

Die Beklagte als Werkunternehmer trifft aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrag die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Geschäfts so zu verhalten, daß Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter ihrer Kunden nicht verletzt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 280, Rdnr. 28). Dabei erfordert es der Schutz der Rechtsgüter der Waschanlagenbenutzer, daß von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muß der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2018 zu VII ZR 251/17). Dem ist die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden.

Daß die Beklagte, wie von ihr behauptet und von der Klägerin in Abrede gestellt, die Anlage regelmäßig kontrolliert und gewartet habe, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Ursache des klageweise geltend gemachten Schadens ist nach dem Verständnis des Gerichts nicht etwa eine Funktionsstörung der Anlage infolge unzureichender Kontrolle oder fehlerhafter Einstellung oder gar infolge unterbliebener Wartung, sondern der Umstand, daß ein die Anlage irgendwann vor der Klägerin befahrender Kunde in die Waschstraße mit nicht eingefahrener oder nicht abgeschraubter Antenne einfuhr, so daß diese in der Waschstraße abbrach und sich in der zweiten Dachwalze verfing. Es entspricht dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, daß nach der Schadensmeldung durch die Klägerin und anläßlich der daraufhin eingeleiteten Suche in dem Waschmaterial der zweiten Dachwalze ein abgebrochenes Antennenstück gefunden werden konnte. Der Geschäftsführer der Beklagten wußte dieses anläßlich seiner informatorischen Anhörung dahingehen zu beschreiben, daß an dem etwa 14 cm langen und ursprünglich kunststoffummantelten Stück an der Spitze die Ummantelung gefehlt habe. Dem erkennenden Gericht erschließt sich schlechterdings nicht, wie ein solches Teilstück von der Antenne anders abbrechen kann als dadurch, daß eben diese vor der Einfahrt des PKW in die Waschstraße weder eingefahren noch abgeschraubt wird, so daß infolge der in der Waschstraße auf den PKW anläßlich des Waschvorgangs einwirkenden Kräfte von der nicht eingefahrenen und auch nicht anderweit, etwa durch Abschrauben, gesicherten Antenne ein Stück nach Art desjenigen, wie es der Geschäftsführer der Beklagten beschrieb, abbrechen und in dem Waschmaterial der zweiten Dachwalze hängenbleiben konnte. Das Gericht vermag auch nicht dem Argument der Beklagten zu folgen, daß das abgebrochene Antennenstück von dem PKW hätte herrühren müssen, welcher die Waschstraße unmittelbar vor dem Klägerfahrzeug befahren habe, derlei aber nicht feststellbar sei. Daß ein abgebrochenes Teilstück einer Antenne unmittelbar nach dem Abbrechen zunächst von dem Material der Dachwalze aufgenommen wird, in der Folgezeit an diversen die Anlage befahrenden Kraftfahrzeugen keinerlei Schäden verursacht und erst allmählich eine Lageänderung innerhalb des Materials der Dachwalze dergestalt erfährt, daß nunmehr die Dachwalze passierende Kraftfahrzeuge wie dasjenige der Klägerin und des Zeugen Ch. L. beschädigt werden, liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts geradezu auf der Hand.

Die Beklagte hat Vorstehendes auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob die auf den Fotografien, die als Anlage B 3 und B 4 zu den Gerichtsakten gelangt sind, abgebildeten Hinweisschilder auf dem Gelände der streitgegenständlichen Waschanlage auch am 08.05.2020 als dem Schadenstag angebracht waren, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß das Vorhandensein solcher Hinweisschilder allein die Beklagte nicht zu entlasten vermag. Auch wenn davon auszugehen ist, daß die allermeisten Benutzer einer Waschstraße nach Art der streitgegenständlichen allein durch Hinweisschilder, wie sie auf den eingereichten Fotografien abgebildet sind, sich dazu veranlaßt sehen werden, sich entsprechend den dort formulierten Benutzungshinweisen zu verhalten, bleibt zu konstatieren, daß dies nicht in allen Fällen gewährleistet ist. Dies wird ersichtlich auch von der Beklagten so gesehen. Jedenfalls entspricht es dem Vortrag der Beklagten, daß ein Kunde, der den auf den Schildern abgebildeten Verhaltensmaßregeln kurz vor der Einfahrt in die eigentliche Waschstraße noch nicht nachgekommen ist, spätestens beim Kassieren des Waschpreises von dem jeweiligen Mitarbeiter aufgefordert werde, die Antenne einzufahren und Außenspiegel einzuklappen. Letzteres wäre entbehrlich, wenn die Beklagte sich insoweit allein auf das Vorhandensein der entsprechenden Beschilderung verlassen dürfte. Angesichts der Sachwerte, die arbeitstäglich eine solche Waschstraße zu passieren pflegen, und angesichts der Schadensträchtigkeit des Waschvorgangs für den Fall, daß Anbauteile welcher Art auch immer, darunter Antennen, nicht wie gefordert vor dem Befahren der Waschstraße angelegt, eingefahren oder anderweit entfernt werden, hat die Beklagte als Betreiberin nach der hier vertretenen Ansicht gar keine andere Wahl als die Einhaltung der hier interessierenden Verhaltensmaßregeln vor der Einfahrt in die Waschstraße durch Personal überwachen zu lassen. Letzterem sind Mitarbeiter der Beklagten indes nicht gerecht geworden.

Vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze und Anlagen, sowie nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß die Beschädigung des klägerischen PKW zu vermeiden gewesen wäre, wenn am Schadenstag in der zweiten Dachwalze sich kein Antennenstück verfangen hätte, welches zuvor an einem die Waschstraße vor der Klägerin befahrenden PKW abbrach, dies wiederum nur geschehen konnte, weil an eben diesem PKW eines nicht näher bekannten Dritten die Antenne nicht eingefahren und auch nicht anderweit entfernt worden war. Mit der nicht eingefahrenen und nicht anderweit entfernten Antenne konnte der nicht näher bekannte Dritte die Waschstraße aber nur befahren, weil ungeachtet des Umstandes, daß die Einfahrt in die Waschstraße von mindestens einem Mitarbeiter der Beklagten überwacht wird, der nicht nur den Waschpreis zu kassieren, sondern darüber hinaus auch zu überwachen hat, daß PKW in die Waschstraße nur mit angelegten Außenspiegeln und mit eingefahrenen beziehungsweise mit abgeschraubten Antennen einfahren, die fehlende Einhaltung der Verhaltensmaßregeln durch den Fahrer des Fahrzeugs, von welchem sodann das Antennenteilstück abbrach, von einem Mitarbeiter der Beklagten – aus welchen Gründen auch immer – vor der Einfahrt eben dieses PKW in die Waschstraße nicht beanstandet worden ist. Eben hierfür hat die Beklagte einzustehen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vernehmung der beklagtenseits insoweit benannten Zeugen K. A. und A. F. bedurfte es nicht. Selbst wenn die beiden vorgenannten Zeugen übereinstimmend kundgetan haben würden, sämtliche einfahrenden Kraftfahrzeuge daraufhin zu inspizieren, daß die Verhaltensmaßregeln entsprechend den Hinweisschildern von den Kunden eingehalten würden, änderte dies nichts an der Erkenntnis, daß dies im Vorfeld des Befahrens der Waschstraße durch die Klägerin nicht lückenlos gewährleistet gewesen sein kann, anderenfalls nicht erklärlich ist, wie es denn dazu habe kommen können, daß im Anschluß an die Schadensmeldung der Klägerin anläßlich der hieraufhin eingeleiteten Suche in der zweiten Dachwalze ein abgebrochenes Antennenstück aufgefunden werden konnte. Von einem Kraftfahrzeug, an welchem die Antenne vor der Einfahrt in die Waschstraße ordnungsgemäß eingefahren, abgeschraubt oder anderweit gesichert worden ist, kann das abgebrochene Teilstück zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht stammen. Gegenteilige Suggestionen der Beklagten liegen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität. Die Beklagte beruft sich insoweit insbesondere vergeblich auf Materialermüdung. Ob das Material an der fraglichen Antenne, wie von der Beklagten suggeriert, tatsächlich ermüdet war, kann dahinstehen. Von der Antenne konnte das Teilstück nur deshalb abbrechen, weil die Antenne – ob vorgeschädigt oder nicht – nicht eingefahren oder nicht abgeschraubt worden, sondern den in der Waschstraße auftretenden Kräften ausgesetzt war. Die Behauptung der Beklagten, die Antenne sei im Sinne einer Materialermüdung vorgeschädigt gewesen, entbehrt im übrigen jeder Substanz. Weder teilt die Beklagte mit, wie sie zu eben dieser Erkenntnis gelangt sein will, noch legt sie das fragliche Teilstück, welches ihr Geschäftsführer irgendwann einmal in den Händen gehalten haben will, zwecks Untermauerung ihrer These von der Materialermüdung überhaupt vor. Für das erkennende Gericht steht bei Würdigung aller relevanten Umstände mit hinreichender Sicherheit fest, daß das in der zweiten Dachwalze aufgefundene Antennenteilstück von einem PKW stammt, mit welchem die Waschstraße von einem unbekannten Dritten befahren worden ist, ohne daß die Antenne zuvor eingefahren oder anderweit gesichert worden wäre, der die Einfahrt in die Anlage überwachende Mitarbeiter der Beklagten dies aber – aus welchen Gründen auch immer – übersehen und demgemäß nicht beanstandet hat, wofür die Beklagte nach allem nunmehr einzustehen hat.

Die klageweise geltend gemachten Schäden sind auch adäquat-kausale Folge der vorstehend festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung. Dies steht nach dem Inhalt des als Anlage K 1 vorgelegten Gutachtens der D. A. GmbH vom 07.07.2020 mit hinreichender Sicherheit fest. Hiernach erhielt der klägerische PKW einen zentral streifenden Anstoß über die gesamte Fahrzeuglänge dergestalt, daß durch den Anprall und die hieraus resultierende Krafteinleitung das Fahrzeug zerkratzt und eingekerbt wurde. Im wesentlichen betrifft dies den Stoßfänger vorne, die Motorhaube, den rechten Wischerarm, die Windschutzscheibe, das Glasdach, das Dach, den Antennenfuß, den Spoiler hinten und die Heckklappe. Außerdem waren die Zier- und Anbauteile im Anstoßbereich zerstört. Dies korrespondiert zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zwanglos mit dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, wonach in dem Waschmaterial der zweiten Dachwalze ein Antennenstück aufgefunden worden sei. Da ein PKW beim Passieren der zweiten Dachwalze von vorne bis hinten an eben dieser vorbeigeführt wird, ist die Entstehung eines Schadensbildes nach Art des von dem D.-Gutachter festgestellten ohne weiteres plausibel, zumal der Geschäftsführer der Beklagten anläßlich seiner informatorischen Anhörung zu berichten wußte, daß an der Spitze des aufgefundenen Antennenstücks die Plastikummantelung gefehlt habe. Mithin gab es einen hinreichend harten Kontaktpartner in Gestalt eines blanken Metallstücks, durch welchen die vorstehend aufgeführten Schäden ohne weiteres verursacht werden konnten und zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch verursacht worden sind.

Die Beklagte schuldet der Klägerin mit Rücksicht auf Vorstehendes Schadensersatz durch Zahlung von 7.855,62 EUR.

Der zu leistende Schadensersatz umfaßt zunächst einmal die Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.907,34 EUR. Das Gericht folgt insoweit der jederzeit nachvollziehbaren Kalkulation in dem vorgelegten Schadensgutachten der D. A. GmbH vom 07.07.2020. Was es eben hieran zu bestreiten gibt, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie in der Klageerwiderung vom 23.10.2020 geschehen, ist als nicht ausreichend anzusehen. Die Beklagte hätte sich schon der Mühe unterziehen müssen, sich mit der Schadenskalkulation in dem Gutachten vom 07.07.2020 im einzelnen auseinanderzusetzen, um mit ihrer These, die veranschlagte Reparatur sei weder erforderlich noch angemessen, überhaupt gehört zu werden.

Die Klägerin kann von der Beklagten daneben wegen der merkantilen Wertminderung die Zahlung von 250,00 EUR verlangen. Angesichts des Ausmaßes der eingetretenen Schäden und des Umfangs der zwecks Behebung erforderlichen Arbeiten kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, daß beides für den Fall einer Weiterveräußerung offenbarungspflichtig ist, mit der Folge, daß ein potentieller Käufer im Zweifel mit Erfolg auf einer Preisreduzierung mit Rücksicht auf die eingetretenen Beschädigungen und deren – eventuelle – Instandsetzung beharren wird. Daß die Beklagte auch hinsichtlich der merkantilen Wertminderung sich lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, hilft ihr nicht weiter. Ausweislich des D.-Gutachtens sind anläßlich der Besichtigung am 03.07.2020 weder reparierte noch unreparierte Vorschäden festgestellt worden. Mithin ist die zu konstatierende Wertminderung ausschließlich auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen.

Der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz umfaßt auch die durch die Erholung des Schadensgutachtens verursachten Kosten in Höhe von 673,28 EUR brutto. Angesichts eines kalkulierten Schadensbeseitigungsaufwandes von 8.012,51 EUR brutto beziehungsweise 6.907,34 EUR netto erscheinen Gutachterkosten in Höhe des geltend gemachten Betrages allemal angemessen. Deren Entstehung ist durch Vorlage der Rechnung vom 07.07.2020 auch hinreichend belegt, das hierauf bezügliche Bestreiten in der Klageerwiderung vom 23.10.2020 hingegen weitestgehend unerheblich und ersichtlich nicht fallbezogen.

Die Klägerin kann schließlich von der Beklagten die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR verlangen (§ 249 BGB i. V. m. § 287 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine solche auch in Fällen gefordert werden, in welchen sich die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, wie hier, primär aus Vertrag ergibt. Der von der Beklagten postulierten Beschränkung auf Fälle der deliktischen Haftung anläßlich von Verkehrsunfällen kann nicht gefolgt werden. Wer, wie die Klägerin, einen Schaden anläßlich des Besuchs einer Waschstraße erlitten hat, hat im Zweifel anläßlich der Schadensregulierung keinen geringeren Aufwand zu bewältigen als der Geschädigte eines Verkehrsunfalls. Die Notwendigkeit der kostenträchtigen Kontaktaufnahme zu einem Schadensgutachter, zu dem Versicherer des Schädigers, zu einem Rechtsanwalt und dergleichen mehr, ist auch insoweit gegeben. Die von der Beklagten geforderte Differenzierung nach Ursprung des Anspruchs ist weder plausibel noch praktikabel. Die Höhe der hier zugesprochenen Unkostenpauschale entspricht aber dem, was von dem angerufenen Gericht in ständiger Rechtsprechung regelmäßig zugesprochen wird. Zudem bewegt sich der Betrag in Höhe von 25,00 EUR mittlerweile am unteren Ende dessen, was von anderen Instanzgerichten insoweit für angemessen erachtet wird. Jedenfalls stellen Beträge zwischen 26,00 EUR und 30,00 EUR andernorts nichts mehr Ungewöhnliches dar.

Entgegen der Einschätzung der Beklagten braucht sich die Klägerin nicht vorhalten zu lassen, es vorwerfbar unterlassen zu haben, den Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Ausführungen der Beklagten dazu, daß die Klägerin spätestens als das Metallstück über die Frontscheibe gezogen worden sei, gehalten gewesen wäre, sich durch Hupen bemerkbar zu machen, damit ein Mitarbeiter der Beklagten den Notausschalter betätige, sind lebensfremd. Wer jemals eine Waschstraße nach Art der streitbefangenen in einem PKW durchquert hat, der weiß um die Geräuschentwicklung in einer solchen, und zwar ungeachtet dessen, daß eine solche Anlage tunlichst mit vollständig geschlossenen Türen und Fenstern befahren wird. Der Klägerin insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden anlasten zu wollen, geht an der Sache vorbei. Hinzu kommt, daß die Klägerin anläßlich ihrer informatorischen Anhörung jederzeit nachvollziehbar kundgetan hat, den Schaden überhaupt erst dadurch bemerkt zu haben, daß sie nach dem Durchfahren der Waschstraße noch etwas trockenreiben wollte und hierbei überhaupt erst gesehen habe, daß der PKW von vorne bis hinten zerkratzt ist. Letzteres spricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegen die Wahrnehmbarkeit der irregulären Geschehnisse im Bereich der zweiten Dachwalze durch die Klägerin in ihrem PKW. Da es dem als Zeugen benannten Ch. L. nach den Bekundungen der Klägerin anläßlich ihrer informatorischen Anhörung ersichtlich nicht anders erging, ist für die Annahme eines wie auch immer gearteten Mitverschuldens der Klägerin kein Raum.

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Zinsen stehen der Klägerin als Prozeßzinsen zu (§ 291 BGB), und zwar in geltend gemachter Höhe (§ 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht. der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung und beträgt 7.855,62 EUR. Zinsen wirken sich als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

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