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Rotlichtverstoß?: Erst angehalten und später bei Rot einfach losgefahren

OLG Hamm

Az: 4 Ss OWi 533/02

Beschluss vom 13.08.2002


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 17. Dezember 2001 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 08. 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen – im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang werden die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verhängung des Fahrverbots sowie die Höhe der Geldbuße gerügt werden.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil unterliegt im Rechtsfolgenausspruch der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Abänderung.

Diese hat in ihrem Antrag vom 22. Juli 2002 wie folgt Stellung genommen:

„Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt jedoch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Da die Ampel nach den Urteilsfeststellungen bereits längere Zeit Rotlicht zeigte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vor, doch führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme eines Regelfalls (zu vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2001 – 4 Ss OWi 1234/00 -, OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161). Zwar indiziert die Erfüllung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, für den (es) regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (zu vgl. BGHSt 38, 125, 134; 38, 231, 235), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (BGHSt 38, 125). Denn nach den Feststellungen hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhr offenbar nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung ein. Unter diesen Umständen stellt sich der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes dar, vielmehr handelt es sich um einen nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (sogenanntes „Augenblicksversagen“ durch schlicht fahrlässiges Übersehen einer verkehrsbeschränkenden Anordnung), bei dem ein grober Pflichtenverstoß nicht angenommen werden kann (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Auch der Umstand, dass es durch das Verhalten des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber gewollte schärfe Ahndung des Rotlichtverstoßes nach Nr. 34.1 der Anlage zu § 1 BKatV ist das grob pflichtwidrige, abstrakt und ggf. konkret den Querverkehr gefährdende Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Fehlt es aber – wie hier – an dem von der Bußgeldkatalogverordnung vorausgesetzten Handlungsunwert der groben Pflichtwidrigkeit, ist der Regeltatbestand auch dann nicht erfüllt, wenn es zu einem Schaden kommt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 – 2 Ss OWi 1065/99 -).

Trotz bestehender Voreintragungen ist das Verhalten des Betroffenen auch nicht als beharrlicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzuordnen. Zum einen spricht dagegen, dass einschlägige Voreintragungen nicht vorhanden sind. Zum andern fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung. Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um ein Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschaftschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 – 2 Ss OWi 1065/99 -). Ein solches Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, lässt sich aufgrund der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit nicht feststellen.

Dagegen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, soweit gegen ihn eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt worden ist. Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße von 250,00 DM festgesetzt, die nach Nr. 34.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vorgesehen ist. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht ersichtlich nicht auf eine grobe Pflichtverletzung abgestellt. Im Übrigen wäre an sich angesichts der im Urteil festgestellten Voreintragungen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes erforderlich gewesen. Soweit daher das Amtsgericht – rechtsfehlerhaft – auf das Fehlen von Voreintragungen abgestellt hat, wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht zum Nachteil des Betroffenen aus.“

Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.

Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zur Frage des Verschuldensumfanges getroffen werden können, hat der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch machend in der Sache selbst entschieden und das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene das wesentliche mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Ziel erreicht hat.

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