Skip to content

Werklieferungsvertrag über Einbauküche – Auslegung der Vereinbarung „Abruf 365 Tage max.“

OLG Koblenz, Az.: 5 U 782/15, Beschluss vom 22.09.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.06.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Werklieferungsvertrag über Einbauküche - Auslegung der Vereinbarung "Abruf 365 Tage max."
Symbolfoto: Von Yunava1 /Shutterstock.com

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522Abs. 2, 97 Abs. 1,708 Nr. 10,713 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dem Senatsbeschluss vom 17.08.2015. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Beklagten gaben bei der Klägerin am 27.01.2014 eine schriftliche Bestellung für die Lieferung und Montage einer Einbauküche zum Preis von 12.700 € auf. Ein fester Leistungstermin war dabei nicht genannt; stattdessen wurde die im Bestellvordruck enthaltene Rubrik „Lieferwochen“ handschriftlich dahin ausgefüllt, dass es hieß „ Abruf 365 Tage max.“. Grundsätzlich lagen der Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Danach kam es zum Vertragsschluss, wenn sich die Klägerin nicht binnen dreier Wochen ablehnend äußerte oder wenn sie Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annahm.

Sodann zahlten die Beklagten 5.000 € an. In der Folge erstellte die Klägerin am 27.03.2014 ein Aufmaß und kündigte unter dem 10.04.2014 als voraussichtlichen Liefertermin die Zeit vom 19. bis zum 23.05.2014 an. Tatsächlich wurde lediglich am 14.07.2015 ausgeliefert und montiert. Dabei fehlten allerdings die Abdeckplatte als Granit, an deren Stelle ein Provisorium gestellt wurde, eine Fensterbank und Mobiliarrückwände, was nach dem Vorbringen der Beklagten dazu führte, dass weder der Herd noch sonstige Elektrogeräte angeschlossen werden konnten.

Eine vom Beklagten zu 2. bis zum 31.07.2014 gesetzte Nacherfüllungsfrist verstrich ergebnislos. Am 13.08.2014 wurde die Granitabdeckplatte geliefert. Die übrigen ausstehenden Leistungen erfolgten am 2.10.2014. Gemäß der Behauptung der Beklagten war die Küche erst von diesem Zeitpunkt an gebrauchsfähig.

Der nunmehr von der Klägerin erhobenen Forderung auf Zahlung des Restkaufpreises von 7.700 € verweigerte sich die Beklagten am 17.10.2014 ausdrücklich. Sie verlangten sodann im Hinblick auf erlittene Beschwernisse die Einräumung eines Entgeltnachlasses von 25 %. An diesem Begehren haben sie auch im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin ihre Verurteilung zur Zahlung von 7.700 € nebst Zinsen seit dem 18.10.2014 und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 612,80 € erstrebt hat, festgehalten. Die Klägerin hatte das bereits in der Klageschrift abgelehnt und mitgeteilt, den Beklagten stünden schon dem Grunde nach keine Gegenrechte zu; unabhängig davon hätten sie einen behaupteten Schaden nicht ansatzweise dargelegt. Als die Klageerwiderungsschrift vorlag und darin lediglich allgemein von Unzuverlässigkeiten der Klägerin und eigenen Beeinträchtigungen die Rede war sowie ein vereinbarter Schulderlass in Höhe von 1.000 € behauptet wurde, erneuerte die Klägerin ihren Vortrag.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Klage zugesprochen. Aus seiner Sicht gab es keinen Anhalt für einen teilweisen Anspruchsverzicht der Klägerin.

Nachvollziehbare Gegenforderungen auf Schadensersatz hätten die Beklagten nicht erhoben. Auch für ein Zurückbehaltungsrecht sei kein Raum, da am 2.10.2014 alle Vertragsverpflichtungen der Klägerin erfüllt gewesen seien.

In der Entscheidung fanden Ausführungen, die die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemacht hatten, keine Erwähnung. Diese Ausführungen waren Gegenstand eines fristgemäß eingereichten nachgelassenen Schriftsatzes, mit dem „zu etwaigem neuen Vorbringen“ der Klägerin in deren Replik auf die Klageerwiderung Stellung genommen werden durfte. Sie verhielten sich unter anderem dazu, dass die behauptete Funktionsuntauglichkeit der Küche in der Zeit vom 15.07. bis zum 1.10.2014 zu Aufwendungen von 4.870,40 € für die aushäusige Verpflegung geführt habe.

Nunmehr greifen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung an und erstreben die Abweisung der Klage. Sie bringen vor, dass die Klägerin die bereits im Bestellformular vorgegebene Lieferzeit nicht gewahrt habe. Daraus sei ihnen ein Schaden entstanden, den sie konkretisiert und beziffert hätten.

2. Damit vermögen die Beklagten nicht durchzudringen. Die Entscheidung des Landgerichts hat Bestand.

Der ausgeurteilte Hauptanspruch auf Kaufpreiszahlung rechtfertigt sich aus §§ 651, 433 Abs. 2 BGB und zieht verzugsbedingt die ebenfalls zuerkannte Annexforderung auf Anwaltskostenersatz nach sich, gegen die als solche kein Rechtsmittelangriff geführt ist. Die Kaufpreisverpflichtung der Beklagten beläuft sich auf den vereinbarten Betrag von 12.700 € abzüglich der Anzahlung von 5.000 €.

Ein Schulderlass, den die Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 21.08.2014 reklamiert haben, ist nicht erfolgt. Die Klägerin hatte den Beklagten seinerzeit lediglich einen Sicherheitseinbehalt von 1.000 € konzediert. Dafür ist jetzt kein Raum mehr. Denn die Leistung der Klägerin ist seit dem 2.10.2014 in vollem Umfang erbracht. Im Hinblick darauf steht den Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu.

Allerdings haben die Beklagten in dem vom Landgericht nachgelassenen Schriftsatz eine Schadensersatzforderung geltend gemacht, die mit Restaurantkosten von 3.200 € sowie begleitende Fahrtkosten von 1.678,40 € begründet wurden. Aber daraus ist keine konkrete Rechtsverteidigung hergeleitet worden. So lässt sich namentlich nicht ersehen, dass dieserhalb eine Aufrechnung erklärt worden wäre. Das kann indessen auf sich beruhen, weil eine entsprechende Rechtsverteidigung ohnehin nicht tragen würde.

a) Die behauptete Ersatzforderung der Beklagten könnte nämlich überhaupt nur bestehen, wenn ihr eine Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) durch die Klägerin vorausgegangen wäre, indem diese verspätet geleistet hätte (§ 286 BGB). Das ist jedoch nicht feststellbar. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten der Klägerin ergaben sich entgegen der erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung der Beklagten nicht aus der Auftragsbestätigung vom 10.04.2014, in der die Lieferung für den Folgemonat angekündigt wurde, sondern aus der Bestellung vom 27.01.2014. Der Vertrag kam nämlich von vornherein nach Maßgabe der darin niedergelegten Modalitäten zustande, weil die Klägerin anschließend nicht widersprach und überdies die Vorauszahlung der Beklagten annahm. Damit aber ist nicht ausgeräumt, dass ihr für die Lieferung auf die Anforderung der Beklagten hin eine Frist von bis zu 365 Tagen eingeräumt war. Ein solches Verständnis gestattet die Nennung dieses Zeitraums unter der Überschrift „Lieferwochen“. Demgemäß hat die Klägerin auch vorgetragen, ohne dass die Beklagten Substantielles entgegen gesetzt hätten.

Freilich ist nicht auszuschließen, dass mit der vorgenannten Regelung nicht auf den Zeitrahmen für die Leistung der Klägerin, sondern auf die Möglichkeiten der Beklagten abgehoben werden sollte, auf den Einbautermin Einfluss zu nehmen. Aber das ist ungewiss, so dass sich eine Schadensersatzforderung der Beklagten darauf nicht gründen lässt. § 305 c Abs. 2 BGB hilft nicht, die vorhandenen Auslegungszweifel zu ihren Gunsten zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass die Klägerin die Vertragsregelung zum Lieferzeitraum vorgab. Denn die Anwendung der Norm verlangt grundsätzlich, dass diese Vorgabe in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht nur einzelfallbezogen gewählt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), und dafür gibt es keinen greifbaren Anhalt. Zwar erlaubt § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, von einer derartigen Voraussetzung abzusehen. Aber das erfordert die gesicherte Annahme, dass den Beklagten bei der Bemessung der Lieferfrist ein Mitspracherecht verwehrt war (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, § 310 Rn 6); dazu ist weder etwas behauptet noch sonst etwas ersichtlich.

b) Im Übrigen ist zu sehen: Die Schadensersatzforderung der Beklagten wurde lediglich nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit eingebracht. Damit war sie vom Landgericht nicht mehr zu beachten. § 283 S. 2 ZPO rettet darüber nicht hinweg, weil mit ihr nicht auf neuen Sachvortrag in der Replik zur Klageerwiderung dupliziert wurde, wozu den Beklagten allein ein Schriftsatznachlass eingeräumt worden war (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 283 Rn. 5). Dass die Klägerin in der Replik mitgeteilt hatte, die Beklagten hätten dem Klageverlangen keine Ansprüche entgegen zu setzen vermocht, ist insoweit ohne Belang. Denn damit war kein Angriff geführt worden, auf den die Beklagen nunmehr hätten antworten dürfen, und außerdem hatte sich die Klägerin schon in der Klageschrift in gleicher Weise geäußert.

Soweit die Beklagten ihr Vorbringen nunmehr zweitinstanzlich erneuern, ist das gemäß § 529Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich präkludiert. Anders wäre es nur, wenn die Klägerin die Behauptungen zu dem eingetretenen Schaden nicht bestreiten sollte. Das kann aber nach Lage der Dinge schwerlich erwartet werden.“

Mit Blick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2015 ist anzufügen:

Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin – entgegen den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 17.08.2015 – in Leistungsverzug geriet. Denn darauf lässt sich keine taugliche Rechtsverteidigung der Beklagten gründen:

Dieserhalb wurden bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung Ersatzforderungen nicht erhoben, und im Berufungsverfahren scheitert deren Geltendmachung an §§ 529Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, nachdem das Vorbringen der Beklagten klägerseits bestritten worden ist.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Rechtsmittelstreitwert: 7.700 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos