OLG München
Az: 10 U 6463/97
Urteil vom 18.09.1998
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21. November 1997 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer beträgt 10.460,27 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung war zurückzuweisen.
Soweit das Landgericht davon ausgeht, der Kläger habe bereits vor der Einmündung der … Straße den rechten Blinker gesetzt, ist dies im Anschluß an die Aussage des Zeugen … nicht zu beanstanden. Die Angaben des Zeugen sind so eindeutig, daß die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung, in der er die Zeugenangaben in Zweifel ziehen will, den Senat nicht überzeugen. Im übrigen spricht die Endstellung des Klägers (noch in der Kreuzung in Höhe des Fahrbahnteilers der einmündenden Straße) für die Richtigkeit der Zeugenangaben.
Der Kläger kann sich daher nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf VersR 67, 957 berufen.
Der Kläger hat zwar trotz des vor der Kreuzung gesetzten Blinkers sein Vorfahrtrecht gegenüber der Beklagten zu 1) nicht verloren. Im allgemeinen darf ein Wartepflichtiger aber darauf vertrauen, daß ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlaß zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit. Hier hat der Kläger selbst eingeräumt, eine Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h eingehalten zu haben, da er unmittelbar nach der Einmündung der … Straße habe anhalten wollen. Damit durfte die Beklagte zu 1) darauf vertrauen, der Kläger werde, wie angezeigt, rechts abbiegen. Der Kläger kann sich daher nicht auf die Entscheidung des KG VM 93, 2 berufen. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, die Beklagte zu 1) habe deshalb nicht auf ein Abbiegen des Klägers in die … Straße vertrauen dürfen, weil sich kurz hinter der Einmündung der … Straße eine Parkbucht befindet, würde dies den Vertrauensgrundsatz praktisch völlig entwerten.
Keinesfalls kommt unter den gegebenen Umständen eine höhere Mithaftung der Beklagten als zu 40 %, wie sie das Landgericht angenommen hat, in Frage (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO RdNr. 70).
Nebenentscheidungen:
§§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO.