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Betriebsgefahr – Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr

OLG Stuttgart

Az: 13 U 24/12

Beschluss vom 05.03.2012


1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20.01.2012 – 3 O 209/11 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 29.03.2012.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.365,56 €

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 19.03.2011 gegen 11 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Straße … in R. in Richtung … . Auf Höhe der rechts dieser Straße gelegenen Tankstelle „…“ bog er nach links in die Zufahrt des Parkplatzes zum Ladengeschäft „…“ ein, wobei ihn jedoch ein ihm aus dieser Zufahrt entgegenkommendes Fahrzeug am Einfahren hinderte, weshalb er den Abbiegevorgang abbrechen musste. Dabei kam es zur Kollision seines sich in diesem Moment noch auf der Gegenfahrbahn befindenden Pkw und des bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Wohnmobils, mit dem der Beklagte Ziff. 1 die Straße … in Gegenrichtung befuhr.

Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz seines vollen Schadens in Anspruch genommen, weil sein Fahrzeug für den Beklagten Ziff. 1 unschwer zu erkennen gewesen und es dennoch zur Kollision gekommen sei. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, weil es dem Beklagten Ziff. 1 trotz sofortigen Abbremsens nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen, weshalb er auf das in seine Fahrbahn hineinragende Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs aufgefahren sei.

Das Landgericht hat die Beklagten nach §§ 7, 17 StVG entsprechend einer Haftungsquote von 20 % verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Es hat – sachverständig beraten – festgestellt, dem Kläger sei bei Beginn des Abbiegevorgangs das herannahende Beklagtenfahrzeug jedenfalls erkennbar gewesen. Dem Kläger gereiche zum Verschulden, dass er in einem spitzen Winkel in den Parkplatz eingefahren sei und nicht in einem stumpfen Winkel, was dem Kläger ermöglicht hätte, trotz des ihm aus dem Parkplatz entgegenkommenden Fahrzeugs den Abbiegevorgang ungehindert zu beenden, wodurch die Kollision vermieden worden wäre.

Dagegen stehe ein Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 1 nicht fest. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Dass der Beklagte Ziff. 1 zu spät gebremst habe, sei nicht festzustellen, weil nicht erwiesen sei, in welcher Entfernung vom Unfallort sich der Beklagte Ziff. 1 in dem Moment befand, als der Kläger den Abbiegevorgang begann bzw. als er diesen verlangsamte und abbrach.

Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile überwiege derjenige des Klägers den der Beklagten deutlich, trete aber nicht ganz hinter diesen zurück, weil das Beklagtenfahrzeug aufgrund seiner Masse und seines Alters ein gewisses, für den Unfall mitursächliches Gefahrenpotenzial geborgen habe. Gerechtfertigt sei eine Mithaftung der Beklagten zu 20 %.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgen.

B.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt.

I.

Das angefochtene Urteil beruht, jedenfalls soweit es mit der Berufung angefochten ist, weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Senat ist – im Ergebnis mit dem Landgericht – der Auffassung, dass sich die Beklagten die Betriebsgefahr des von dem Beklagten Ziff. 1 geführten Fahrzeugs anrechnen lassen müssen und daraus ihre Einstandspflicht nach §§ 7, 17 StVG jedenfalls zu der vom Landgericht angenommenen Quote folgt.

1. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Haftung der Beklagten nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

a) Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ im Sinne dieser Vorschrift meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus (vgl. etwa OLG Koblenz, NZV 2006, 201, 202; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 StVG Rn. 8). Den Unabwendbarkeitsnachweis hat derjenige zu führen, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16.05.2008 – 10 U 1701/07 – Tz. 41 [juris] m. w. N.), wobei zu diesem Nachweis zwar nicht die Widerlegung aller nur denkmöglicher Unfallverläufe gehört, für die kein tatsächlicher Anhalt besteht, doch schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten die Feststellung der Unabwendbarkeit ausschließen (s. etwa König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 23).

b) Den demnach ihnen obliegenden Nachweis der Unabwendbarkeit haben die Beklagten hier nicht geführt.

aa) Nach den Angaben der im Bußgeldverfahren vernommenen Zeugin …, deren protokollierte Aussage das Landgericht – von der Berufung unbeanstandet – bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ohne die Zeugin selbst vernommen zu haben, befand sich das vom Beklagten Ziff. 1 gelenkte Fahrzeug etwa auf Höhe der – wie der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht angegeben hat, etwa 48 Meter vor der Unfallstelle liegenden – oberen Einfahrt des Einrichtungshauses …, als das von dem Kläger gelenkte Fahrzeug bereits quer auf derjenigen Fahrbahn stand, auf der sich das Beklagtenfahrzeug näherte. Für diesen Fall wäre der Unfall, wie der Sachverständige – von der Berufung insoweit unbeanstandet – im Termin weiter angegeben hat, für den Beklagten Ziff. 1 bei Einhaltung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen, weil der Bremsweg dann 34 Meter betragen hätte, das Beklagtenfahrzeug also 14 Meter vor der Kollisionsstelle zum Stehen gekommen wäre. Zumindest falls sich der Unfall entsprechend diesen Angaben der Zeugin … ereignet haben sollte, lag ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis nicht vor.

bb) Es bestehen wenigstens Zweifel, ob die Angaben der Zeugin … nicht zumindest insoweit den tatsächlichen Unfallablauf wiedergeben, als sie angegeben hat, das Beklagtenfahrzeug habe sich noch auf Höhe der erwähnten oberen Ausfahrt des Einrichtungshauses bewegt, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits auf der vom Beklagten Ziff. 1 benutzten Fahrspur befunden habe. Diese Zweifel gehen im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Unabwendbarkeitsnachweis zu Lasten der Beklagten. Ob – was die Berufung in Abrede stellt – die Entfernungsangaben, die die Zeugin … gemacht hat, zutreffen und sich der von ihr geschilderte Unfallablauf insoweit feststellen lässt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sich nicht ausschließen lässt, der Unfall habe sich insoweit so zugetragen, wie die Zeugin … ihn geschildert hat. Davon aber ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen, die insoweit getroffenen Feststellungen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Restzweifel bestehen umso mehr, als die Auffassung des Landgerichts nicht zutrifft, nach der Schilderung des Klägers sei nicht die Rede davon gewesen, es seien vier Sekunden zwischen dem Anhalten des Klägers und der Kollision vergangen, was der Fall gewesen sein muss, sollten die Angaben der Zeugin … zutreffen; tatsächlich hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift angegeben, es könnten sogar fünf Sekunden zwischen dem Anhalten und der Kollision gelegen haben.

2. Erfolg hat die Berufung auch nicht deshalb, weil die zu Lasten der Beklagten ins Gewicht fallende Betriebsgefahr bei der mangels Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagten im Streitfall vorzunehmenden Bildung der Verantwortungsanteile nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vollständig hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurückträte. Ein solches Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr beruht zwar nicht darauf und setzt nicht voraus, dass der Unfall für den Unfallgegner des zur Gänze einstandspflichtigen Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt (vgl. Senat, VRS 121 [2011], 16, 19). Doch ist im Streitfall ein dem Kläger zur Last fallender schwerwiegender Verkehrsverstoß, der es ggf. rechtfertigte, hier die einfache Betriebsgefahr bei der Abwägung ganz zurücktreten zu lassen (vgl. etwa Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 20), zumindest nicht feststellbar, was auch in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten geht.

a) Nach den getroffenen und auch insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstandenden Feststellungen lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass das aus dem Parkplatz ausfahrende und dem Kläger in der Einfahrt entgegenkommende Fahrzeug des im Bußgeldverfahren ebenfalls als Zeugen vernommenen Herrn … für den Kläger von dem Moment, als er mit dem Abbiegen begann, bis zu dem Moment, als er begann, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, deshalb nicht zu sehen war, weil dem Kläger – ggf. zurückzuführen auf den von ihm gewählten Einfahrwinkel – die Sicht insoweit durch eines der in der Nähe der Einfahrt geparkten Fahrzeuge versperrt war. Zudem ist – wie erwähnt – wenigstens nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Fahrzeug in dem Moment, als sich der Kläger bereits auf der Gegenfahrbahn befand, auf der sich die Kollision ereignete, noch etwa 48 Meter vom Kollisionsort entfernt war.

b) Jedenfalls unter diesen Umständen ist für ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr der Beklagten kein Raum, auch wenn zu Lasten des Klägers in die Abwägung eingestellt wird, dass er gegen die ihn treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO zumindest dadurch verstoßen hat, dass er in zu spitzem Winkel in die Einfahrt eingefahren ist und deshalb anhalten musste, worin – wovon der Senat zugunsten der Beklagten ausgeht, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden – zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO lag (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Einfahrt in einen öffentlichen Parkplatz etwa OLG Celle, DAR 1973, 306 f.; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231 und NZV 1993, 198, 199; König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 45; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVO Rn. 53).

aa) Allerdings hat der Linksabbieger, schon wenn er seiner Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt und es deswegen zur Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer kommt, regelmäßig in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294). Eine volle Haftung des Linksabbiegers unter Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Geradeausfahrers kommt auch in Fällen in Betracht, in denen es zur Kollision kommt, weil der Linksabbieger aufgrund eines von ihm zu spät erkannten vorübergehenden Hindernisses, das sich in seinem Einfahrbereich befindet, etwa wegen den Einmündungsbereich überquerender Fußgänger, auf der Gegenfahrbahn abbremsen oder anhalten muss (vgl. BGH, VersR 1965, 899, 900; KG, VM 1976, 21, 22; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn. 228). Der Senat verkennt nicht, dass für die Situation, über die hier zu entscheiden ist, im Ausgangspunkt Entsprechendes gilt, erst recht unter dem Aspekt des § 9 Abs. 5 StVO.

bb) Gleichwohl liegen hier Besonderheiten vor, die eine abweichende Entscheidung gebieten (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294), hat sich der Unfall unter den soeben unter B I 2 a dargestellten Umständen ereignet. Für diesen Fall nämlich wäre zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Herrn …, das ihm beim Einfahren entgegenkam, für ihn – wenn das auch auf den von ihm gewählten Einfahrwinkel beruht haben sollte – erst erkennbar wurde, als er sich bereits im Abbiegevorgang befand (vgl. KG, VM 1976, 21, 22), wobei dahinstehen mag, ob dieser Umstand allein schon dem vollständigen Zurücktreten der die Beklagten treffenden einfachen Betriebsgefahr entgegenstünde. Jedenfalls aber kommt ein solches Zurücktreten nach Auffassung des Senats nicht mehr in Betracht, war das Beklagtenfahrzeug noch etwa 48 Meter vom Kollisionsort entfernt, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn befand. Dann nämlich war die Entfernung zum Beklagtenfahrzeug in dem Moment, als der Kläger den Abbiegevorgang begann, so groß, dass ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Klägers nicht vorliegt, auch wenn er gegen die ihn aus § 9 Abs. 3 und 5 StVG treffenden Pflichten verstoßen hat.

c) Die soeben unter B I 2 a erwähnten Umstände sind der Beurteilung, ob hier die einfache Betriebsgefahr der Beklagten ganz hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurücktritt, zugrunde zu legen, weil sich zumindest nicht ausschließen lässt, dass sich der im Streit stehende Verkehrsunfall unter diesen Umständen ereignet hat. Die insofern jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen auch in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten.

aa) Die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG und damit auch die Entscheidung über die volle Haftung eines Unfallbeteiligten bei vollständigem Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Unfallgegners erfordert eine Abwägung, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und bildet das beiderseitige Verschulden nur einen Faktor (s. nur etwa BGH, NJW-RR 2010, 839 – Tz. 13; Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 12). Bei dieser Abwägung gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16.05.2008 – 10 U 1701/07 – Tz. 45 [juris] m. w. N.). Es hat also insbesondere jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (s. BGH, NJW 1996, 1405, 1406; ferner etwa König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 31). Der Grundsatz, dass jede Partei die Umstände zu beweisen hat, die die andere Partei belasten, gilt auch für solche Umstände, die das Ausmaß des der Gegenseite vorgeworfenen Verschuldens betreffen (s. etwa BGH, VersR 1967, 132, 133; OLG Oldenburg, VersR 1990, 1406, 1407 f.).

bb) Stehen also Umstände im Streit, von denen abhängt, ob auf der Seite eines Unfallbeteiligten ein schwerer Verkehrsverstoß vorliegt, hinter den die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallgegners ganz zurücktritt, und sind diese Umstände nicht aufklärbar, so geht dies nach den dargelegten Grundsätzen zu Lasten des Unfallgegners mit der Folge, dass vom Bestehen eines solch schweren Verkehrsverstoßes nicht ausgegangen werden kann und ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr ausscheidet. So ist es hier, weil offen ist, ob sich der im Streit stehende Verkehrsunfall unter den oben unter B I 2 a erwähnten Umständen ereignet hat und weil für diesen Fall aus den oben unter B I 2 b genannten Gründen selbst die einfache Betriebsgefahr der Beklagten nicht vollständig hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurückträte.

3. Rechtfertigt sich die vom Landgericht angenommene Mithaftung der Beklagten nach allem bereits aus dem Hinzutreten der einfachen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, kommt der Frage, ob hier – was das Landgericht möglicherweise angenommen hat – bei der Bildung der Verantwortungsanteile eine angesichts seines Alters und seiner Masse erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen war, keine Bedeutung zu. Zwar kann die mitwirkende Betriebsgefahr eines Unfallbeteiligten mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG einzustellen sein, ist diese Betriebsgefahr aufgrund bestimmter Eigenschaften des Fahrzeugs, etwa aufgrund dessen Masse, erhöht (vgl. nur etwa Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 21). Doch müssen sich hierfür diese Eigenschaften des Fahrzeugs nachweislich als Unfallursache ausgewirkt haben (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2010, 839 – Tz. 28). Ob es im Streitfall gerechtfertigt gewesen wäre, den Beklagten wegen der Masse und des Alters des vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen, erscheint demnach zumindest zweifelhaft, kann aber – wie gesagt – dahin stehen.

II.

Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann – wie hier – auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.

III.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395). Der Senat rät, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

 

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