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Widerruf eines Fahrzeugfinanzierungsvertrages

LG Darmstadt, Az.: 2 O 52/19, Urteil vom 23.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf € 23.300,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der Beklagten zur Finanzierung eines zu erwerbenden Kfz … unter dem Datum des 27.09.2014 einen Darlehensvertrag ab über einen Gesamtbetrag von 13.300,00 €. Das streitgegenständliche Fahrzeug erwarb der Kläger zu einem Preis von 23.300,00 €. Nach dem Darlehensvertrag war vorgesehen, dass die Ratenzahlungen am 01.04.2015 beginnen mit Raten in Höhe von jeweils 385,97 €. Es war weiterhin vorgesehen, dass der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 7.200,00 € an den Verkäufer leistet und sein ehemaliges Fahrzeug für 2.800,00 € in Zahlung gibt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf den in Kopie zur Anlage K 2 zur Akte gelangten Darlehensvertrag verwiesen (Bl. 16-32 d. A.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages des streitgegenständlichen Fahrzeuges wird auf die in Anlage K 1 in Kopie zur Akte gelangte Rechnung für das Fahrzeug verwiesen (Bl. 13-15 d. A.).

Widerruf eines Fahrzeugfinanzierungsvertrages
Symbolfoto: evgenii mitroshin/Bigstock

Der Kläger erklärte in einem Schreiben den Widerruf seiner im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages abgegebenen Erklärungen, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 zurückwies.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht die an die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen erfüllt, insbesondere keine vollständigen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen enthält, keine Angaben zum Verzugszins bei Verbrauchern und unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.894,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw …, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren, zu zahlen.

2. Hilfsweise zum Antrag 1: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nach Erhalt des Pkw …, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren, 23.894,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.171,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pkw … Fahrzeug-Identifikationsnummer … in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beantragt weiterinn widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ … mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Widerrufsfrist, die mit Erhalt der Widerrufsbelehrung begann, ist nämlich zwei Wochen später abgelaufen, und damit deutlich vor der Widerrufserklärung des Klägers, die nach seinem Vortrag im Oktober 2018 erfolgte. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält nämlich die erforderlichen Pflichtangaben in hinreichender Art und Weise, insbesondere hinreichend klar deutlich und vollständig und ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daher hat die Widerrufsfrist wie vorgesehen begonnen zu laufen mit Erhalt der Widerrufsbelehrung am 27.09.2014 und ist damit zwei Wochen später, nämlich am 13.10.2014 abgelaufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Einzelnen hat die Beklagte einen erforderlichen Hinweis auf die Auszahlungsbedingungen gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB gegeben und mit diesem Hinweis unter Ziffer X. Punkt 3. in hinreichend transparenter Weise über die Auszahlungsbedingungen des Darlehens aufgeklärt, wobei in hinreichender Art und Weise deutlich wird, dass die Auszahlung des Darlehens direkt an den Vertragshändler erfolgte auf die ausdrückliche Anweisung des Klägers, damit dieser von seiner Verbindlichkeit aus dem Fahrzeugkaufvertrag mit dem Vertragshändler frei wird. Die Beklagte hat auch in hinreichend deutlicher und transparenter Weise unter Ziffer VIII. Punkt 2. die nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten hingewiesen. Zwar sind diese Angaben relativ pauschal, sie reichen jedoch aus, um einem Darlehensnehmer vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen drohen kann und womit er insoweit zu rechnen hat. Die Beklagte macht in dem Darlehensvertrag auch hinreichend deutliche und klare Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Dabei genügt der Verweis der Beklagten auf anerkannte Methoden der Berechnung unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Rahmenbedingungen den Vorgaben des Artikels 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. Dabei fordert der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel, es reicht vielmehr aus, dass der Darlehnsgeber die nach der Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die es dem Verbraucher bei Vertragsschluss ermöglichen, eine Abschätzung der Risiken vorzunehmen. Insoweit genügt die von der Beklagten gewählte Formulierung diesen Voraussetzungen. Im Übrigen kann sich die Beklagte auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, weil sie das gesetzliche Muster der Anlage 6 EGBGB a. F. bzw. 7 zum EGBGB n. F. verwendet hat und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt hat und damit, durch diese vollständige Umsetzung, umfassend, unmissverständlich, eindeutig und auch aus sich selbst heraus verständlich über das Widerrufsrecht belehrt hat. Dies gilt auch für die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung, wozu die Beklagte ebenfalls die Formulierung der gesetzlichen Belehrung vollständig übernommen hat.

Auch der hilfsweise zum Klageantrag zu 1. vorgebrachte Hilfsantrag zu Ziffer 2. ist unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die auch hier vollständig Anwendung finden können.

Da insoweit Ansprüche des Klägers nach den Anträgen zu Ziffer 1. und 2. nicht gegeben sind, folgt daraus zwanglos, dass auch die Anträge zu Ziffer 3. und 4. nicht begründet sind, da diese die Begründetheit der oben bezeichneten Anträge voraussetzen.

Über den hilfsweise von der Beklagten gestellten Antrag war nicht zu entscheiden, da die Bedingung, unter welcher der Antrag gestellt wurde, nicht eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem vom Kläger bei Klageeinreichung angegebenem Interesse.

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