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Wildschadensersatz

LG Koblenz, Az.: 6 S 361/17, Urteil vom 26.06.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 27.10.2017, Aktenzeichen 64 C 874/15 (2) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist als Jagdpächter des Jagdreviers K. zu Wildschadensersatz im Sinne der §§ 39 ff. Landesjagdgesetz RLP verpflichtet. Der Beklagte meldete am 25.08.2015 einen Wildschaden an sieben so genannten Schlägen (Maisfelder) bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung W. an. Am 18.09.2015 fand ein erster Ortstermin statt, anlässlich dessen vereinbart wurde, dass eine Schadensschätzung nach der Aberntung stattfinden solle.

Am 28.09.2015 fand ein erneuter Ortstermin statt. Der im Vorverfahren tätige Sachverständige B. legte den Schaden auf 2.868,16 € fest. Am 27.11.2015 erhielt der Kläger einen entsprechenden Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung W., Az.: 0000 sowie eine Kostenrechnung über 463,98 €. Hiergegen richtet sich die Klage.

Wildschadensersatz
Symbolfoto: Allexxandar/Bigstock

Der Kläger rügt, es sei einerseits ein unzuständiger Schadensschätzer tätig geworden, andererseits liege auch eine fehlerhafte Schadensberechnung vor. Der Beklagte habe den Mais auch bereits an den Betreiber einer Biogasanlage verkauft gehabt, so dass auch deshalb die Schadensberechnung nicht zutreffend sei. Es sei insbesondere auch nicht klar, ob der Beklagte sämtliche nunmehr festgestellten Schäden innerhalb der Frist von einer Woche gemeldet habe. Schließlich sei der Beklagte nicht aktivlegitimiert, da der landwirtschaftliche Betrieb in Form einer GmbH geführt werde.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die streitgegenständlichen Flächen seien von ihm angepachtet worden. Den Mais habe er erst an einen Milchbetrieb verkaufen wollen, erst nach der Schädigung durch die Wildschweine sei eine Veräußerung an den Biogasbetreiber erfolgt. Der Schaden sei zutreffend ermittelt. Zwischen Anmeldung und Schätzung habe es keine Vergrößerung des Schadens gegeben. Schließlich habe der Kläger bei einem Treffen in der Wohnung des Beklagten Anfang November 2015 erklärt, an ihn 2.500,00 € zahlen zu wollen, was ein selbstständiges Schulanerkenntnis darstelle. Diesen Betrag könne er im Wege der Eventualwiderklage geltend machen.

Das Amtsgericht Andernach hat nach Einvernahme mehrerer Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Beiziehung der Verfahrensakte der Verbandsgemeindeverwaltung W. mit Urteil vom 27.10.2017 den oben genannten Vorbescheid aufgehoben, den Beklagten zur Zahlung der Vorverfahrenskosten verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Schadens nicht dargelegt, weiterhin sei der Schaden nicht ausreichend dargetan, da das Gericht davon ausgehe, dass der Mais von Anfang an zur Verwertung in der Biogasanlage bestimmt gewesen sei. Schließlich stehe auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit ausreichender Sicherheit die Schadenshöhe fest. Die Eventualwiderklage sei unbegründet, da es für ein abstraktes Schuldanerkenntnis an der erforderlichen Schriftform fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit welcher er das Ziel der Klageabweisung sowie der Verurteilung des Klägers, an ihn 2.500,00 € zu zahlen, weiter verfolgt.

Er ist der Auffassung, durch die Berufung auf die fehlende Aktivlegitimation habe das Amtsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen, der Schaden sei ausreichend dargetan und nachgewiesen gewesen. In jedem Fall hätte der Widerklage stattgegeben werden müssen, da das Amtsgericht nicht geprüft habe, ob ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das Einwendungen gegen den Vorbescheid ausschließe, vorliege.

Der Beklagte beantragt dementsprechend, abändernd die Klage abzuweisen, hilfsweise den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 2.500,00 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet.

Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beklagte seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Schadens nicht schlüssig dargelegt hat. Der Vortrag des Klägers, zuletzt im Schriftsatz vom 05.07.2017, dass der Betrieb in Form einer GmbH geführt würde, ist in erster Instanz unstreitig geblieben. Es reichte hier insbesondere nicht die Behauptung des Beklagten, er habe die Flächen angepachtet, wenn er sich vorher gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes ausgibt. Das Amtsgericht war insbesondere auch nicht gehalten, dem Vortrag des Beklagten, er habe einen mündlichen Pachtvertrag mit dem Zeugen H. über die Flächen geschlossen, nachzugehen. Denn dieser Vortrag ist denkbar unsubstantiiert. Es wird nicht dargelegt, wann, wo und zu welchem Pachtzins, gegebenenfalls zu welchen weiteren Bedingungen, die Flächen angepachtet worden sein sollen. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass und wann Pachtzins gezahlt worden ist, was bei einer ordnungsgemäßen Buchführung sehr einfach möglich wäre. Festzuhalten ist weiter, dass bereits fraglich ist, ob der Zeuge H., der unstreitig nicht Eigentümer der in Rede stehenden Flächen ist, überhaupt zur Verpachtung berechtigt ist.

Das Amtsgericht hat damit zutreffend die Aktivlegitimation des Beklagten verneint. Wegen des Bestreitens des Klägers betreffend die Aktivlegitimation des Beklagten bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten auch keines förmlichen Hinweises. Neuer bestrittener Vortrag des Beklagten zur Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz ist damit verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Selbst in der Berufungsbegründung hat der Beklagte nicht vorgetragen, mit welcher Betriebsnummer er bei der Landwirtschaftskammer gemeldet ist, aus welchen Fahrzeugen sein „großer eigener Fuhrpark“ besteht und welche angepachteten Felder er im Einzelnen bewirtschaftet. Unabhängig von der Frage der Verspätung hätte die Einvernahme des Steuerberaters des Beklagten als Zeugen hierzu einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

Da bereits die Aktivlegitimation des Beklagten nicht nachgewiesen ist, ist nur noch kurz im Rahmen von Hilfserwägungen auszuführen, dass nach der zutreffenden Würdigung des Amtsgerichts der Schaden durch den Beklagten weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen wurde.

Das Amtsgericht ist im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Mais von Anfang an zur Verwertung in einer Biogasanlage bestimmt war. Der Beklagte hat auch hier, obwohl dies zwischen den Parteien in erster Instanz streitig war, nicht dargetan, an welchen landwirtschaftlichen Betrieb der Mais veräußert werden sollte und zu welchem Preis. Ebenfalls hat der Beklagte nicht erklären können, welches Interesse der Betreiber einer Biogasanlage an der Durchführung des Vorverfahrens gehabt haben soll. Im Hinblick hierauf hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass ein Verkauf an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfütterung an Milchvieh nicht nachgewiesen wurde. Das Amtsgericht war auch hier im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten des Klägers nicht gehalten, weitere Hinweise zu geben oder gar den Sachverhalt durch Nachfragen zu ermitteln.

Das Amtsgericht hat auch richtigerweise die von dem Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Zutreffend und von der Berufung auch nicht angegriffen kann diese nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Klägers gestützt werden, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt. In der Berufungsbegründung wird auch nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger ein deklaratorisches – formlos wirksames – Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Die bloße Behauptung des Beklagten, man sei sich darüber einig geworden, dass eine Referenzfläche von ihm abgeerntet werde im Beisein des Klägers, um dies als Maßstab für die Schadensermittlung zu machen, ist schlechterdings nicht geeignet, ein irgendwie geartetes Schuldanerkenntnis des Klägers zu begründen. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger unstreitig bei der Begehung vor Ort überhaupt nicht anwesend war und der Beklagte auch nicht vorträgt, den Kläger bei Auswahl der Referenzfläche, deren Bestehen auch zulässig bestritten wurde, bei der späteren Ernte oder bei der Verwiegung hinzugezogen zu haben.

Auch hier ist – anknüpfend an die festgestellte fehlende Aktivlegitimation – davon auszugehen, dass der Beklagte über landwirtschaftliche Flächen, die er hätte abernten können, letztlich gar nicht verfügt.

Nach alledem war die Berufung damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO.

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