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Winterdienstleistungen – Minderung bei mangelhaften Arbeiten

AG Schöneberg, Az.: 19 C 511/13, Urteil vom 19.05.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 284,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 15.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Mit Ausnahme des anerkannten Betrages von 284, 81 € nebst Zinsen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau U. H. Eigentümer des Grundstücks K. Allee in … B.. Frau U. H. hat ihre Ansprüche als Gesamtgläubigerin neben dem Kläger aus der Vertragsbeziehung mit der Beklagten an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat, vertreten durch die Hausverwaltung, die Beklagte mit der Durchführung des Winterdienstes für das oben genannte Grundstück im Winter 2012/2013 beauftragt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Vertrag sieht einen Pauschalpreis für die gesamte Saison von 1.921,48 € vor. Die Beklagte stellte den Pauschalpreis mit Rechnung vom 19.09.2012 in Rechnung. Der Kläger zahlte unter Berücksichtigung des in der Rechnung eingeräumten Skontos 1.863,84 €. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückzahlung eines Betrages von 1.799,74 €.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Winterdienst mangelhaft ausgeführt. Die Beklagte habe an näher bezeichneten Tagen gar nicht oder mangelhaft geleistet. Insoweit benennt der Kläger in der Klageschrift 23 Tage zwischen dem 06.12.2012 und 21.03.2013, an denen die Beklagte nicht die vollständige Leistung erbracht habe. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns zu. Gemäß § 638 BGB sei die Werklohnforderung der Beklagten in Höhe von 1.921,48 € um (1.921,48 € – 121,74 €) 1.799,74 € gemindert. Den Wert der erbrachten Teilleistung, nämlich Räumung des Bürgersteigs am 06.12.2012, 15.01., 21.01. und 19.02. 2013 setze der Kläger mit 121,74 € brutto an. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Die Leistung der Beklagen sei insgesamt derartig mangelhaft, dass nur eine 100%ige Kürzung in Betracht komme. Dass der Kläger einen Teil der von ihm geleisteten Zahlung nicht zurück fordere, stelle ein Entgegenkommen dar, auf das die Beklagte keinen Anspruch habe. Eine derart mangelhafte Leistung sei insgesamt wertlos.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 1.799, 74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 15.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 284,81 € nebst anteiliger Zinsen anerkannt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Winterdienstleistungen - Minderung bei mangelhaften Arbeiten
Symbolfoto: christening/Bigstock

Sie bestreitet das Vorliegen von „Mängeln“. Für eine vollständige Erfüllung des Vertrages spreche auch, dass es kein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Straßenreinigungsgesetz gegeben habe. Der Einordnung als Werkvertrag könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe sich nicht zum „Freihalten“ von Schnee verpflichtet, sondern zum „Winterdienst“ nach Maßgabe der weiteren Vereinbarungen des Vertrages. Der Sachvortrag des Klägers sei eher von taktischen Absichten geleitet als von den Tatsachen entsprechenden Berichten über den Sachverhalt. In der Klageschrift nenne der Kläger 23 Tage, an denen angeblich mangelhaft gearbeitet worden sein solle. Aus der Klagerwiderung erfahre der Kläger dann, dass die Beklagte an 29 Tagen Einsätze nachweisen könne, so dass sein Minderungsmaßstab kleiner werde. Ausschließlich aus diesem Grund bestreite er die Arbeiten an den genannten Tagen, an denen ihm sonst nichts aufgefallen sei. Mängel der Leistung an Tagen, die erst nach der Klage aus Anlass des Beklagtenvortrages genannt würden, könnten nicht anerkannt werden. Wenn den Kläger bis zur Klage für diese Tage rein gar nichts am Winterdienst gestört habe, dann sei die nachträgliche Mängelrüge schlicht unglaubwürdig. Das Anerkenntnis erfolge lediglich, um den Rechtsstreit schnell zu erledigen. Der anerkannte Betrag von 284,81 € errechne sich wie folgt: Der Gesamtpreis für die Saison betrage 1.863,84 €. Die Saison habe 151 Tage. Anerkannt würden 23 Tage. Der Rechenweg sei:1.863,84 geteilt durch 151 mal 23. Die vom Kläger geforderte Minderung sei weit übertrieben. Es sei sachgerecht, die Minderung zeitanteilig nach Tagen des Vertragszeitraumes zu berechnen. In der Klageschrift werde behauptet, dass die Leistung an 23 Tagen mangelhaft gewesen sei. Der Unternehmer habe für jeden einzelnen Tag der Winterdienstsaison frühzeitig aktuelle Wettervorhersagen ausgewertet, er habe notwendige technische Geräte gewartet und in Bereitschaft versetzt. Er habe Personal angestellt, das die erforderlichen Arbeiten auf Zuruf ausführen werde. Er habe die erforderlichen Kommunikationswege organisiert. Er habe für jeden einzelnen Tag der Winterdienstsaison Vorkehrungen getroffen, um den Winterdienst unverzüglich durchführen zu können, soweit er erforderlich sei. Die Einsatzbereitschaft für den Winterdienst werde jeden einzelnen Tag hergestellt. Insoweit sei an jedem einzelnen Tag der Winterdienstsaison der entsprechende Erfolg eingetreten, der zur Erfüllung des Vertrages notwendig sei, solange es nicht schneie. Wenn es dann schneie, müsse nur noch der Schnee weg geräumt werden. Weil aber ein Teil des werkvertraglichen Erfolges an jedem einzelnen Tag hergestellt werde, sei es nur folgerichtig, eine eventuelle Minderung auf der Grundlage eines jeden einzelnen Tages der Winterdienstsaison zu berechnen. Auf jeden einzelnen Tag entfalle ein Anteil der Vergütung. Das lasse sich auch an der Kostenstruktur der Beklagten erkennen, die sich – wie üblich – aus Fixkosten und variablen Kosten zusammen setze. Variabel seien die Kosten, die ausschließlich für einzelne Einsätze anfallen würden. Das seien Kosten für Treibstoff und Streugut. Der wesentliche Teil der Kosten seien Fixkosten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war sie entsprechend durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Über den von der Beklagten anerkannten Betrag steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung zu. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, die Beklagte die Leistung mangelhaft erbracht hat. Denn selbst falls die Leistungen an den 23 in der Klageschrift aufgeführten Tagen mangelhaft gewesen sein sollten, so würde dem Kläger ein höherer Betrag als der anerkannte Betrag nicht zustehen. Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger nicht nachträglich weitere Tage berücksichtigen könne, an denen angeblich eine Schlechtleistung vorgelegen haben solle. Bezüglich der weiteren Tage war dem Kläger ja offenbar zuvor nichts aufgefallen. Sofern hinsichtlich der 23 in der Klageschrift genannten Tage eine Schlechterfüllung des Vertrages vorgelegen haben sollte, so ergibt das insgesamt lediglich eine Minderung in Höhe von 284,81 €. Insoweit war der Gesamtpreis für die Saison von 1.863,84 € zu berücksichtigen, denn einen höheren Betrag hatte der Kläger gar nicht geleistet. Ausgehend von 151 Tagen für die Saison ergibt sich für 23 Tage ein Betrag von 284,81 €. Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, wonach die Minderung gemäß § 638 BGB zeitanteilig nach Tagen des Vertragszeitraumes zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind die Witterungsbedingungen nicht absehbar. Der Wert der Leistung ergibt sich aus einer Mischkalkulation des Unternehmers. Diese setzt sich zusammen aus der Vorhaltung der Maschinen, des Personals, der Betriebs- und Verbrauchsmittel, Versicherung, Verwaltungskosten und Gewinn. Für die Berechnung des Minderungsbetrages kommt es auf das kalkulatorische Tagesentgelt an. Schließlich wird das Entgelt auch dann fällig, wenn aufgrund der Witterungsbedingungen gar kein Einsatz für den Unternehmer erforderlich wird. Falls die Leistung der Beklagten an den 23 in der Klageschrift genannten Tagen mangelhaft gewesen sein sollte, so ergibt sich insgesamt in diesem Fall ein Minderungsbetrag von 284,81 €. Insoweit wurde die Klageforderung anerkannt. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1 und 11, 711 Z PO.

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