OLG Frankfurt, Az.: 22 U 97/16, Urteil vom 18.10.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger an Verdienstausfall 9.950,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten – die Beklagte zu 2) lediglich bis zur Höhe des mit dem Beklagten zu 1) vereinbarten Deckungsbetrags – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.201X auf der Schönbornstraße in Obertshausen zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitere Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 %, die Beklagten 55 %.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 36.939,87 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.201X. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Schönbornstraße in Obertshausen in Richtung des Ortsteils Hausen. Vor der Kreuzung zu der B448 wendete er, um in der Gegenrichtung weiter zu fahren. Auf der Gegenfahrspur fuhr der Kläger mit seinem Kraftrad in Gegenrichtung und kollidierte mit der hinteren rechten Ecke des Fahrzeugs der Beklagten. Das Motorrad erlitt Totalschaden. Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er erlitt eine Radiusmehrfachfraktur links, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger. Der Bruch wurde osteosynthetisch und mit einem gelenküberbrückenden Fixateur externe versorgt. Der Kläger befand sich bis zum XX.XX.201X in stationärer Behandlung und war insgesamt bis zum 31. Juli 2014 krankgeschrieben. Der Kläger erlitt erheblichen Verdienstausfall, dessen Höhe und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Er erhielt von seiner Krankentagegeldversicherung einen Betrag von 9.790,00 €. In dieser Höhe trat er mit Erklärung vom 24. September 2014 seine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall an diese ab. Von seinem Arbeitgeber erhielt er über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus Zuschüsse zum Krankengeld in einer Größenordnung von 16.456,00 € brutto. Unter dem 1. August 2014 trat er an den Arbeitgeber diesen Betrag als Verdienstausfallschaden mit folgender Erklärung ab:
„Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber, die X GmbH, den gewährten Zuschuss zum Krankengeld vom 13. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 16.456,00 € als Verdienstausfallkosten geltend macht“.
Beide Beträge wurden gegenüber der Beklagten zu 2) von den Zessionaren geltend gemacht. Der Kläger war weiter in seiner Haushaltsführung eingeschränkt. Umfang und Höhe des Ersatzes sind ebenfalls zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte zu 2) hat außergerichtlich den Sachschaden gezahlt und auf Schmerzensgeld einen Betrag von 5.000,00 € geleistet.
Mit der Klage hat der Kläger Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und die Feststellung weitergehenden Schadensersatzes verlangt. Das Landgericht Darmstadt hat durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt, sondern trotz entsprechender Beweisanträge der Beklagtenseite angenommen, dass der Kläger bei Grün über die Kreuzung gefahren ist und der Beklagte trotz Rotzeichen der Lichtzeichenanlage gewendet habe.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 € für angemessen erachtet und sich dabei auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen bezogen. Gleiches gilt für den Verdienstausfallschaden, den das Landgericht entsprechend der Berechnung der Klägerseite ermittelt hat. Es hat ausgeführt, dass die Beträge aus der Krankentagegeldversicherung nicht abzuziehen seien, da es sich nicht um ein Lohnäquivalent gehandelt habe. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht ausgeführt, dass der eingesetzte Stundensatz aus Entgeltgruppe V des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht zu beanstanden sei. Auf Grund der Darlegungen des Klägers sei die von diesem geltend gemachte Aufstellung der anfallenden Stunden für die Arbeitsleistung angemessen. Der Feststellungsantrag sei deshalb begründet, weil noch die Entfernung des Osteosynthese-Materials erforderlich werde und auch verbleibende Nervenschäden in Form von Sensibilitätseinschränkungen bestünden, deren weitere Entwicklung offen sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Sie rügen insbesondere, dass das Landgericht den Beweisanträgen der Beklagtenseite nicht nachgegangen sei, was den Schadenshergang angehe. Im Übrigen habe das Landgericht trotz erheblichen Bestreitens der Beklagten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt, ohne sich im Einzelnen mit den vorgetragenen Abtretungen auseinander zu setzen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. März 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat in der Berufungsinstanz die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes um Verzugszinsen erweitert. Auch insoweit hat die Beklagtenseite Klageabweisung beantragt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger hat auf Hinweis des Senats im Einzelnen vorgerechnet, welche Arbeiten im Haushalt er nicht habe durchführen können und wie sich dies zusammensetzt.
Nach dem in erster Instanz streitig war, inwieweit die Abtretungen des Klägers hinsichtlich seines Verdienstausfalls zu berücksichtigen wären, hat der Kläger in der Berufungsinstanz eingeräumt, dass entsprechende Positionen durch die Zessionare geltend gemacht worden sind. Sein Bestreiten hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretungen hat er nicht mehr aufrechterhalten.
Der Senat hat verschiedene Hinweise gegeben und zahlreiche Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Hinweise des Senats wird auf die Sitzungsprotokolle vom 6. Juli 2017, 7. Dezember 2017, 29. Mai 2018 und 25. September 2018 sowie die schriftlichen Zeugenaussagen Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und von diesen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
1. Haftungsverteilung
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens in voller Höhe. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG haben die Beklagten nicht beweisen können. Ebenfalls haftet auch der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Folgen des Unfalls. Auch er hat ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht nachweisen können.
Mithin richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, für den das Maß der gegenseitigen Verursachung maßgeblich ist. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die entweder feststehen oder unstreitig sind. Bloß vermutete oder sich im Unfall nicht auswirkende Umstände haben außer Betracht zu bleiben. Das Verschulden einer Seite ist nicht im Rahmen eines Mitverschuldens wie in § 254 BGB zu berücksichtigen, sondern kann allenfalls den Verursachungsbeitrag in gewissem Umfang erhöhen. Der Senat weist weiter darauf hin, dass bei der Abwägung nicht etwa abstrakte Betriebsgefahren zu berücksichtigen sind, die einem Fahrzeug anhaften könnten, wie dies häufig formuliert wird und wodurch manchmal unterschiedliche Verursachungsbeiträge bereits aus dem Charakter des Fahrzeugs hergeleitet werden (Lkw, Motorrad). § 17 StVG kennt keine abstrakte Betriebsgefahr, sondern leitet die Haftungsverteilung lediglich aus den jeweiligen Unfallursachen her, die sich im Unfall konkret niedergeschlagen haben müssen.
Bei Bewertung dieser Grundsätze im vorliegenden Streitfall ergibt sich, dass zu Lasten des Beklagten zu 1) unstreitig ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO festgestellt und ihm zu Last gelegt werden kann. Der Beklagte zu 1) hat an der fraglichen Stelle gewendet und musste, unabhängig davon, ob dies an der Stelle zulässig war oder nicht, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Diese absolute Sorgfaltspflicht führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beklagte sich nicht so verhalten hat, weil ansonsten der Unfall nicht geschehen wäre. Auch bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsanteile wiegt der Verstoß gegen eine absolute Sorgfaltspflicht schwer.
Auf Seiten des Klägers ist ein erhöhter Verursachungsbeitrag nicht ausreichend feststellbar. Der Kläger hat ausgeführt, dass er auf der Gegenfahrspur geradeaus aus der Gegenrichtung gekommen ist. Dies ist möglich und wird auch durch die von der Polizei festgestellte Bremsblockierspur bestätigt, die geradeaus geführt hat und es deshalb ausschließt, dass der Kläger aus der Sicht des Beklagten von links über die dortige Abbiegespur auf die Fahrbahn gefahren ist. Dass der Kläger nicht aus Sicht des Beklagten von rechts gekommen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Zeugen B und A auf der dortigen Linksabbiegespur gestanden haben und unzweifelhaft den Kläger hätten sehen müssen. Es verbleibt danach nur die Möglichkeit, dass der Kläger, wie er selbst vorträgt, aus der Gegenrichtung gekommen ist. Den Beklagten ist zuzugeben, dass die vernommenen Zeugen durchweg angegeben haben, dass dies deshalb nicht sein könne, weil sie dann den Kläger hätten wahrnehmen müssen. Dies stellt allerdings eine Vermutung der Zeugen dar, da niemand gesehen hat, woher denn der Kläger tatsächlich gekommen ist. Angesichts der allseits bekannten und durch den erkennenden Richter in vielfältigen Experimenten beobachteten Schwierigkeiten vollständiger Wahrnehmung und Erinnerung ist es nicht auszuschließen, dass sämtliche Zeugen auf andere Dinge geachtet haben und deswegen den Kläger nicht wahrgenommen haben. Definitiv ausschließen konnten die Zeugen in der Vernehmung vor dem Senat nicht, dass der Kläger aus der Gegenfahrtrichtung gekommen ist.
Den Kläger trifft insoweit auch kein Rotlichtverstoß, da, wie in der ersten Instanz unstreitig war, sich aus den verschiedenen Ampelschaltungen durchaus die Möglichkeit ergibt, dass das Fahrzeug der Beklagten rot, der Gegenverkehr allerdings grün hatte. Hinzu kommt, dass der Zustand der für den Beklagten zu 1) maßgeblichen Ampel abschließend ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Da die Fahrzeuge auf den querenden Fahrspuren stehen bleiben mussten, spricht vielmehr dafür, dass auch die Ampel des Beklagten zu 1) grün hatte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten und Unklarheiten hinsichtlich der Ampelphasen und der Ampelstellung besteht auch keine Möglichkeit, dies durch sachverständige Feststellungen eindeutig zu entscheiden. Es fehlt deshalb bereits an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Bei der Verursachungsabwägung verbleibt es deshalb lediglich bei dem festgestellten Verkehrsverstoß des Beklagten. Ein besonderer Verursachungsanteil des Klägers ist nicht festzustellen, insbesondere scheidet auch überhöhte Geschwindigkeit oder sonstige Unaufmerksamkeit aus, kann jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Angesichts des groben Verkehrsverstoßes und der Bedeutung der Verletzung der absoluten Sorgfaltspflicht entspricht es ebenfalls der überwiegenden Rechtsprechung, in einem solchen Fall die einfache Betriebsgefahr, die sich lediglich aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 StVG ergibt, gegenüber dem groben Verkehrsverstoß und mithin weitaus überwiegenden Verursachungsanteil der Beklagtenseite in vollem Umfang zurücktreten zu lassen.
Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 100 %.
2. Schadenspositionen
Die Parteien streiten lediglich über die Positionen, die sich aus dem Personenschaden des Klägers ergeben.
a) Verdienstausfall
Der Kläger hat bis zum 12. April 2014 Leistungen des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, die vorliegend nicht in Frage stehen. Er macht für den Zeitraum vom 13. April bis zum 31. Juli 2014 den ihm entstandenen Lohnausfall geltend und behauptet, ein Nettoeinkommen von 10.169,64 € ohne den Unfall monatlich erhalten zu haben. Dass dies der Fall war, hat die Zeugin C in zwei schriftlichen Zeugenaussagen glaubhaft und mit Vorlage von Unterlagen, entsprechenden Verdienstabrechnungen, bekräftigt. Zweifel daran sind weder ersichtlich noch von der Beklagtenseite vorgetragen. Dies ergibt mithin einen Betrag von 36.610,74 €. Der Beklagte hat in diesem Zeitraum von seiner Krankentagegeldversicherung einen Betrag von 9.790,00 € und vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von 16.456,00 € brutto erhalten.
Zwischen den Parteien bestand Streit, ob diese Leistungen den Schadensersatzanspruch des Klägers mindern können. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung zur Schadensfeststellung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Erfolgt die Leistung des Dritten wie bei Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines normativen Schadens ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere. Der Anwendungsbereich der dargestellten Grundsätze ist aber nicht darauf beschränkt. So kommt die Annahme eines normativen Schadens etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzten dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das vom Entgeltfortzahlungsgesetz verlangte Maß hinaus gewährt und es insoweit nicht zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 EntgFzG kommt. Denn auch insoweit haben die Zahlungen des Arbeitgebers nicht den Sinn, den Schädiger zu entlasten (BGH, 22. November 2016, VI ZR 40/16).
Dies gilt grundsätzlich für beide Arten von Leistungen, die der Kläger erhalten hat. Für beide Leistungen greift kein gesetzlicher Forderungsübergang, so dass sich der Kläger diese auf seinen Lohnersatzanspruch nicht hätte anrechnen lassen müssen. Vorliegend hat der Kläger allerdings seine Lohnersatzansprüche für den fraglichen Zeitraum jeweils in Höhe der Leistungen an die Krankentagegeldversicherung und an den Arbeitgeber abgetreten, wie sich aus den jeweiligen Abtretungserklärungen entnehmen lässt. Die Abtretungserklärung vom 1. August 2014 ist zwar etwas unglücklich formuliert, es ist zwischen den Parteien aber unstreitig und ist durch entsprechende Unterlagen durch die Beklagtenseite belegt worden, dass der Arbeitgeber dies als Abtretung aufgefasst und auch gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht hat. Gleiches gilt für die Krankentagegeldversicherung, wie sich aus der Aussage des Zeugen F ergibt.
Tritt der Geschädigte ausdrücklich Ansprüche an Dritte ab, so verliert er insoweit seine Anspruchsberechtigung, unabhängig davon, ob die Leistungen auf seinen Schaden anzurechnen waren oder nicht.
Dies ist mittlerweile in der Berufungsinstanz von beiden Parteien übereinstimmend so gesehen worden. Der Kläger meint allerdings, dass er sich den Betrag von 16.456,00 € nicht in vollem Umfang anrechnen lassen müsse, weil es sich um eine Bruttozahlung gehandelt habe und sich dementsprechend ein geringerer Nettobetrag ergeben würde. Diesen errechnet er in Höhe von 14.465,81 €. Aus den Aufstellungen der Zeugin C ergibt sich zwar, dass diese Leistungen tatsächlich brutto geflossen sind und mithin der Nettobetrag entsprechend geringer war. Die Berechnungen des Klägers treffen zu. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Abtretung des Klägers an seinen Arbeitgeber über genau den Betrag von 16.456,00 € belief und keine Unterscheidung vornahm, ob dies brutto oder netto sein sollte. Der Arbeitgeber hat auch genau den Betrag von 16.456,00 € von der Gegenseite verlangt, so dass für den Senat nicht erkennbar ist, weshalb nicht dieser volle Betrag vom Ersatzanspruch des Klägers abzuziehen wäre. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ihm der Betrag von 16.456,00 € nicht in vollem Umfang zugeflossen ist. Wenn er dennoch genau diesen Betrag allerdings von seiner Forderung an den Arbeitgeber abtritt, verliert er auch in diesem Umfang die Aktivlegitimation. Unberechtigt erscheint dies deshalb nicht, weil der Arbeitgeber tatsächlich Aufwendungen in dem genannten Umfang gehabt hat, die er vom Ersatzverpflichteten zurückverlangt. Der Kläger kann deshalb insgesamt einen Betrag von 36.610,74 € abzüglich 9.790,00 € und abzüglich 16.456,00 € verlangen, was die Summe von 10.364,74 € ausmacht.
Von diesem Betrag muss sich der Kläger allerdings im Rahmen der Vorteilsausgleichung noch einen Abzug von 4 % gefallen lassen (BGH, NJW 1980, 1787 ). In der Rechtsprechung wird üblicherweise ein Abzugsbetrag von 5 % des Nettoverdienstes angenommen (OLG Schleswig, 7. Mai 2009 – 7 U 26/08 -; OLG Koblenz, 19. November 2007 – 12 U 1400/05 -; KG, 20. Oktober 2005 – 12 U 31/03 -; OLG Frankfurt am Main, 26. Juli 2005 – 17 U 18/05 -; andere Ansicht OLG Celle, 14. April 2010 – 14 U 38/09 -: 2 %). Angesichts des Umstands, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit weniger Aufwand für Berufskleidung hatte und auch durch die Tätigkeit im Home-Office weniger Fahrtzeiten als dauerhaft im Büro tätige Arbeitnehmer hatte, hat der Senat lediglich einen Abzug von 4 % vorgenommen. Dies scheint allerdings aber auch notwendig, da der Kläger durchaus beruflich viel unterwegs war und auch im Büro gearbeitet hat, wie die Zeugin D ausführlich geschildert hat. Es verbleibt damit ein Restschadensbetrag von 9.950,15 €.
b) Haushaltsführungsschaden
Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 1.500,00 €. Bei der Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens geht es darum, im Verletzungsfall die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit im Bereich der Haushaltsführung oder auch den vollständigen Ausfall des Haushaltsführenden in Geld zu beziffern. Wird infolge der Verletzung von Körper oder Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben, gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so kann dem Verletzten auch eine Schadensersatzrente geleistet werden. Der Haushaltsführungsschaden ist dogmatisch den vermehrten Bedürfnissen gemäß § 843 BGB zuzuordnen, soweit die bisherige Eigenversorgung des Verletzten beeinträchtigt ist. Neben der Eigenversorgung umfasst die Haushaltsführung oft auch die Fremdversorgung der anderen Haushaltsmitglieder, des Partners oder der Kinder. Dogmatisch ist die Fremdversorgung dem Erwerbsschaden (§ 844 BGB) zugeordnet, soweit eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Da der Kläger vorliegend, auf Grund der Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Ehefrau und seiner Mutter feststehend, nicht nur im Haushalt zusammen mit seiner Ehefrau mitgeholfen hat, sondern auch häufig, jedenfalls jedes zweite Wochenende bei seiner Mutter im Haushalt geholfen hat, kann der Kläger beide Arten des Haushaltsführungsschadens geltend machen, weil er sowohl in der Eigenversorgung als auch in der Unterhaltsleistung beeinträchtigt war. Der Senat geht dabei angesichts der sich aus der Vernehmung der Zeugin E und dem vorgelegten Attest ergebenden Gebrechlichkeit davon aus, dass insoweit eine Unterhaltspflicht des Klägers bestand und seine Leistungen nicht nur gefälligkeitshalber erfolgt sind.
Wird die Haushaltsführung durch externe Dienstleister durchgeführt, sind deren Kosten regelmäßig erstattungsfähig. Regelmäßig wird aber, wie auch vorliegend, die beeinträchtigte Haushaltsführung durch freiwillige Mehrarbeit von Familienangehörigen aufgefangen, so dass es um eine fiktive Schadensabrechnung geht. Als Schaden ist deshalb anzusetzen, was für die Durchführung der Arbeiten an eine Hilfskraft bezahlt werden müsste.
Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und die entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufzuführen, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte oder worin er beeinträchtigt war. Dabei ist maßgeblich nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (MdH, OLG Frankfurt am Main, 29. Oktober 2008 – 22 W 64/08 -; OLG Celle, 17. Januar 2007 – 14 U 101/06 -; OLG Düsseldorf, 5. Oktober 2010 – 1 U 244/09 -; OLG Köln, 12. Dezember 2014 – 19 U 39/14 -; KG, 15. Januar 2015 – 22 U 68/11 -). Der Verweis auf Tabellenwerke reicht nicht (OLG Celle, 20. Januar 2010 – 14 U 126/09 -). Für den Ersatz kommt es nicht auf das aufgewandte Arbeitsvolumen an, sondern den erforderlichen Zeitbedarf. Dem Geschädigten ist auch zuzumuten, die hilfebedürftigen Tätigkeiten zusammenzufassen und ökonomisch zu organisieren.
Wie der Schaden konkret, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Stunden zu berechnen ist, dafür gibt es verschiedene Methoden. Zum einen kann die Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im verletzten Zustand ermittelt werden. Zum anderen kann auch geschätzt werden, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Haushaltsführung gemindert ist, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln.
Vorliegend hat der Kläger im Detail dargelegt, welche Arbeiten er vorher ausführen konnte und wie stark er nach dem Schadensfall behindert war. Dies hat er zwar zeitlich recht pauschal bewertet, nämlich in Höhe von 100 % für den Zeitraum vom 2. März bis 12. März 2014, im Bereich von 50 % für den Zeitraum vom 13. März bis 27. April 2014 und im Bereich von 25 % für den Zeitraum vom 28. April bis 31. Juli 2014. Der Kläger hat für Haushaltstätigkeiten insgesamt einen Betrag von 28,33 Stunden pro Woche errechnet, die er entsprechend quotal für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens angesetzt hat. Die Angaben sind im Wesentlichen durch die Zeugin D bestätigt worden. Der Senat hält es im Rahmen des § 287 ZPO für ausreichend, wenn die Partei im Detail berechnet, welchen Aufwand sie gehabt und inwieweit sie eingeschränkt war und dies von den dafür benannten Zeugen insgesamt bestätigt wird. Anderes kann nur dann gelten, wenn von der anderen Seite erhebliche Bedenken hinsichtlich der Plausibilität bestimmter Tätigkeiten oder sonstige Umstände vorgetragen werden, die eine Fehlerhaftigkeit aufzeigen; dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall gewesen.
Dennoch ist der Umfang der Einschränkungen in der Haushaltsführung durch den Tatrichter auf Plausibilität zu überprüfen, wobei er sich in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an Tabellenwerken orientieren kann (BGH, 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 -). Üblicherweise wird dazu die Tabelle von Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“ (derzeit 9. Auflage, 2018 – zum Zeitpunkt des Schadens galt die 8. Auflage, 2013), herangezogen, der nach zahlreichen Kriterien differenziert, nämlich der Anzahl der Personen im Haushalt, der Frage der Erwerbstätigkeit und auch der Art des Haushalts, wobei dabei vier verschiedene Anspruchsstufen unterschieden werden, die nach der Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt differenziert werden. Die Tabelle 1 (8. Auflage 2013) kommt danach in der höchsten Anspruchsstufe 4, wovon angesichts des Einkommens des Klägers und von dem durch ihn und die Zeuginnen geschilderten Haushaltszuschnitts ausgegangen werden kann, bei einem erwerbstätigen Ehemann in einem Zweipersonenhaushalt auf eine Stundenzahl von 60,5 Stunden/Woche an Haushaltstätigkeit. Die vom Kläger angesetzten 28,33 Stunden zeigen sich demgegenüber als ausgesprochen moderat.
Der Senat hält die Größenordnung von 60 Stunden allerdings für unrealistisch, wenn man bedenkt, dass der Kläger in erheblichem Maße berufstätig war. Aber auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrungen erscheint der Betrag viel zu hoch.
Auch die Unterscheidung in den Anspruchsstufen erscheint unrealistisch, wenn man den Aufwand von 25,7 Stunden/Woche in der Anspruchsstufe 1 mit dem Aufwand von 60,5 Stunden in der Anspruchsstufe 4, jeweils im 2-Personen-Haushalt vergleicht. Dass in der höchsten Anspruchsstufe der erwerbstätige Ehemann dreimal so lange im Haushalt mitarbeitet, ist zumindest diskussionswürdig.
Aus der Tabelle 10 von Pardey (8. Auflage 2013) ergibt sich wiederum, dass die Gesamtarbeitszeit der Ehepartner bei erwerbstätigem Mann und nichterwerbstätiger Frau im 2-Personenhaushalt 52,4 Stunden/Woche beträgt, wobei auf den Ehemann 19,5 Stunden entfallen. Diese Tabelle unterscheidet allerdings nicht nach Anspruchsstufen, sodass für den Senat erhebliche Schwierigkeiten bestehen, einen angemessenen Durchschnittsbetrag zu errechnen.
Der Senat stellt damit die Tauglichkeit der Tabellen nicht insgesamt in Frage, sondern misst ihnen durchaus erhebliche Bedeutung bei der grundsätzlichen Einschätzung von Haushaltsführungstätigkeit und der Verteilung auf die Personen und die unterschiedlichen Haushalte zu. Es handelt sich dabei aber insgesamt um Tabellen, die noch aus Zeiten stammen, in denen sehr viel körperliche Arbeit in die Haushaltsführung investiert wurde, insbesondere was den Aufwand des Essens und der Vorbereitung angeht. In modernen Haushalten finden weitaus mehr Maschinen Einsatz, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt. So dürfte sich mittlerweile in vielen gerade gehobenen Haushalten ein Staubsaugroboter, ein Thermomix-Gerät oder auch ein Rasenmäher-Roboter finden, die die Haushaltstätigkeit deutlich vermindern können.
Der Senat stützt sich bei der Plausibilitätsprüfung deshalb auf das „Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden“ 2017; Autorin ist die Rechtsanwältin und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Haushaltsführungsschäden Cordula Schah Sedi. Die dort verwendeten Tabellen beruhen auf aktuellen Erhebungen des Statistischen Bundesamts, die für das Institut für Haushaltsführungsschaden exklusiv für die Verwendung im Haftpflichtbereich ausgewertet wurden, und geben die traditionelle Unterscheidung hinsichtlich des Zuschnitts des Haushalts weitgehend auf. Sie beruhen auf der Zeitverwendungserhebung 2012/2013, welche in 2015 veröffentlicht wurde, so dass sie auf den hier fraglichen Zeitraum anwendbar sind.
Die neuen Tabellen differenzieren durchaus auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, nehmen dafür aber die einzig praktikable Unterscheidung, nämlich das verfügbare Nettoeinkommen, wobei vorliegend der Haushalt des Klägers angesichts der Höchstgrenze von 3.200,00 € auch zu der höchsten Kategorie zählen dürfte. Nach dieser Tabelle1 Rn. 10 ist von einer wöchentlichen Arbeitszeit in einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen von mehr als 3.200,00 € im Monat bei einem Zweipersonenhaushalt, wobei das Paar bis 65 Jahre alt ist, für die Frau von 25,90 Stunden und für den Mann von 18,55 Stunden auszugehen.
Dies erscheint dem Senat realistisch und passt zur Darlegung der Zeugen E und D. Deshalb wird dieser Betrag der Plausibilisierung des klägerischen Vortrags zugrunde gelegt.
Die vom Kläger angenommene Minderung der Haushaltsführungstätigkeit von 50 % und 25 % ist als angemessen anzusehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Kläger nicht lediglich in seiner Tätigkeit bezogen auf den Arm beeinträchtigt war, sondern zahlreiche Prellungen aufgewiesen hat, bis hin zur HWS-Distorsion, so dass er körperlich insgesamt deutlich eingeschränkt war.
Bei der Höhe des Stundensatzes ist bisher eine eindeutige Regelung innerhalb der Rechtsprechung, insbesondere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar. Der Stundensatz wird regelmäßig geschätzt, wobei teilweise, wie vom Kläger vorgenommen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eingruppiert wird. Auch die Tarifverträge des Hausfrauenbundes werden zugrunde gelegt (vgl. nur Nickel/Schwab, SVR 14, 17). Die Bandbreite liegt zwischen 6,00 € und 10,00 € für einfache Haushaltstätigkeiten (OLG Frankfurt am Main, 29. Oktober 2008 – 22 W 64/08 -; OLG Dresden, 1. November 2007 – 7 U 3/07 -; OLG Celle, 30. November 2011 – 14 U 182/10 -; OLG Karlsruhe, 30. Mai 2012 – 1 U 193/11 -; OLG München, 21. März 2014 – 10 U 1750/13 -; OLG Koblenz, 11. Mai 2015 – 12 U 798/14 -; OLG Köln, 12. Dezember 2014 – 19 U 39/14 -; Heß/Burmann, NZV 10, Seite 8; Luckey, DAR 11, 138). Abzulehnen ist die Anknüpfung des Landgericht Tübingen im Urteil vom 27. Oktober 2015 – 5 O 155/14 -, das sich an § 21 JVEG (12,00 €) anlehnt, weil der Anknüpfungspunkt ein anderer ist (vgl. nur Wenker, jurisPR-VerkR 3/216). Schah Sedi (Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden Seite 118) schlägt für einen Zweipersonenhaushalt einen Betrag von 10,00 € netto pro Stunde vor.
Der Senat hält ausdrücklich nicht an der Entscheidung vom 29. Oktober 2008 (22 W 6/08) fest, in der ein Betrag von 6,26 € pro Stunde als angemessen erachtet wurde. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat im Grundsatz einen Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten bei fiktiver Abrechnung von 8,50 € netto für angemessen und orientiert sich dabei, in Kenntnis dass es sich um einen Bruttobetrag handelt, an dem gesetzlichen Mindestlohn in – für den vorliegenden Fall – der Fassung von 2015. Dies erscheint als brauchbarer Ansatz, da auch die Einstufungen nach den Tarifverträgen lediglich bloße Anhaltspunkte sein können, da realistisch auch zu den dortigen Beträgen kaum jemand für kurze Zeit als Aushilfe oder ähnliches eingestellt werden könnte.
Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich nach beiden Tabellen um einen gehobenen Haushalt der höchsten Stufe handelt, so dass davon auszugehen ist, dass auch entsprechende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Sorgfalt einer Hilfsperson, beispielweise bei der Bedienung elektrischer Geräte oder auch im Umgang mit wertvollen Gegenständen, zu stellen sind. Deshalb hält der Senat in diesem Fall einen Stundensatz von 10,- € netto für angemessen.
Der Senat berücksichtigt durchaus, dass bei der fiktiven Abrechnung darauf abgestellt werden muss, in welchem Umfang tatsächlich Hilfeleistungen notwendig waren, so dass grundsätzlich Nettobeträge des tatsächlich erforderlichen Aufwands durch Beschäftigung eines Dritten angesetzt werden können. In diesem Fall wäre es auch bei einem Stundensatz von 10,- € sicherlich kaum möglich, eine Hilfsperson zu finden. Angesichts der Komplexität der Haushaltsführung mit den zahlreichen einzelnen Schwierigkeiten, die entweder kompensiert oder von anderen übernommen werden können, insbesondere wenn ein Austausch der jeweiligen Tätigkeiten von Ehepartnern etc. erfolgt, ist es kaum möglich, im Einzelnen abzugrenzen, welche Arbeiten durch einen Dritten durchgeführt werden können und in welchen Bereichen nur eine Behinderung vorliegt, die lediglich zu einer langsameren Durchführung führt.
Der Geschädigte, der nicht die Mithilfe von Dritten in Anspruch nimmt, macht es für den erkennenden Richter geradezu unmöglich, fiktiv nachzuvollziehen, in welchem Umfang eine Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er muss deshalb mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er gerade ja auch auf finanzielle Aufwendungen verzichtet hat und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm deshalb ohne Abzug von Kosten zugutekommt.
Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 10,- € und der dargelegten Tätigkeitszeiten (18,55 Stunden/Woche) ergibt sich deshalb für den Senat für den Zeitraum vom 13. März bis 27. April 2014 (6 Wochen und 4 Tage) ein Betrag von 609,50 € und für den Zeitraum vom 28. April bis 31. Juli 2014 (13 Wochen und 4 Tage) ein Betrag von 629,45 €.
Hinzuzufügen ist allerdings noch der Zeitraum, in dem sich der Kläger in der Klinik befand, nämlich vom 2. März bis zum 12. März 2014 und deswegen zu 100 % in seiner Haushaltsführungstätigkeit beeinträchtigt war. Bei einer täglichen Haushaltsführungszeit von 2,65 Stunden nach der Tabelle 1 Rn. 9 (Seite 72) im „Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden“ ergibt dies einen Betrag von 29,15 Stunden, und bei einem Stundensatz von 10 € einen Betrag von 291,50 €.
Allerdings muss man berücksichtigen, dass bei Abwesenheit einer Person im Haushalt in Teilbereichen lediglich ein geringerer Haushaltsführungsaufwand betrieben werden muss. Diese ersparten Aufwendungen schätzt der Senat im 2-Personen-Haushalt mit 20 %. Es gibt eine große Anzahl von „Grundarbeiten“, die im gleichen zeitlichen Umfang zu erledigen sind, schaut man einmal auf den 2-Personen-Haushalt wie auf den 1-Personen-Haushalt, der sich bei Abwesenheit der zweiten Person im Krankenhaus ergibt. Der Zeitaufwand für einen Einkauf ist in der Regel im 2-Personen-Haushalt genauso intensiv wie im 1-Personen-Haushalt. Auch die Zeit, die für die Nahrungszubereitung verwendet wird, verändert sich nicht wesentlich. Es fällt etwas weniger Geschirr an, was jedoch in Anbetracht einer Spülmaschine nicht ins Gewicht fällt. Die Wäsche ist im nahezu gleichen Umfang zu waschen, weil in der Regel in der Klinik versucht wird, Privatwäsche zu tragen, die natürlich auch privat gereinigt werden muss. Sanitäre Anlagen werden turnusmäßig im gleichen Umfang gereinigt für eine Person, wie für zwei Personen. Die Bodenreinigung und Fensterreinigung verändert sich dadurch auch nicht. Insgesamt fällt deshalb der Wegfall an Haushaltsführungstätigkeit im 2-Personen-Haushalt bei stationärer Aufnahme eines Familienmitgliedes nicht stark ins Gewicht. Ersparte Aufwendungen in Höhe von 20 % sind deshalb ausreichend.
Es verbleibt damit ein Betrag von 233,20 €.
Der Senat kommt mithin zu einem Betrag von 1.472,15 €, den er – zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten – gemäß § 287 ZPO zur Abfederung von Unwägbarkeiten auf den Betrag von 1.500,00 € aufrundet.
c) Schmerzensgeld
Der Kläger hat weiter Anspruch auf Schmerzensgeld in einem Umfang von insgesamt 11.000,00 €. Nach dem die Beklagte zu 2) bereits 5.000,00 € vorgerichtlich gezahlt hat, verbleibt ein Betrag von 6.000,00 €, mit dem der Senat über das ursprünglich in der Klage geforderte Schmerzensgeld von 5.000,00 € und auch über das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 5.500,00 € geringfügig hinausgeht. Dies ist deshalb möglich, weil der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und lediglich als Untergrenze den von ihm genannten Betrag angegeben hat. Eine Beschränkung im Sinne des § 308 ZPO liegt deshalb nicht vor.
Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach den §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO begründen (OLG Köln, 9. Oktober 2007 – 15 U 105/07 -; BGH, NJW 06, 159 ). Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv, nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (BGH, 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 -; OLG München, 8. Juli 2016 – 10 U 3138/15 -; vgl. auch den Praxistext von Schah Sedi, ZfS 17, 363). Ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld ist grundsätzlich unzulässig. Die Frage, ob spätere Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar sind, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (OLG München, 15. März 2013 – 10 U 4171/12 -).
Im Rahmen der Urteilsbegründung genügt es nicht, zur Festsetzung eines für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes auf andere Entscheidungen zu verweisen. Der Tatrichter muss sich vielmehr mit den für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Umständen auseinandersetzen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung (OLG München, 24. November 2017 – 10 U 952/17 -). Abzustellen ist daher auf den jeweils vorliegenden konkreten Einzelfall (KG, 16. Februar 2012 – 20 U 157/10 -). Der Große Senat des BGH hat in BGHZ 18, 149 bereits darauf hingewiesen, dass bei der Schmerzensgeldbemessung alle Begleitumstände auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen sind (beispielhaft OLG Frankfurt am Main, 9. April 2010 – 13 U 128/09 -; OLG München, 26. April 2013 – 10 U 4118/11 -; ausführlich OLG München, 22. März 2013 – 10 U 3619/10 -). Unter dem 16. September 2016 (VGS 1/16) haben die Vereinigten Großen Senate des BGH entschieden, dass alle Umstände eines Falles zu berücksichtigen sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Mehrfachradiusfraktur erlitten hat, die mit einem Fixateur externe, einem sehr aufwändigen und schwierig zu handhabenden Stabilisierungsapparat, geschient wurde. Außerdem erlitt er eine HWS-Distorsion und auch eine Bauchwandprellung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Verlaufsbericht vom 22. August 2014, Blatt 14 ff. d. A., Bezug genommen. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bekundet, dass er auch noch lange nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit Schwierigkeiten mit der Hand- und Armbetätigung gehabt hat, sich in krankengymnastischer Behandlung befand und auch deutlichen Kraftverlust und Sensibilitätsstörungen in der Hand verspürt hat. Der Kläger hat angegeben, nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Brems- oder Kupplungshebel eines Motorrades zu betätigen. Dies zeigt deutlich, welche Beeinträchtigungen mit der Fraktur und der komplizierten Heilung verbunden sind. Die Angaben des Klägers waren für den Senat auch vollständig glaubhaft, sie sind auch nicht im Einzelnen von der Beklagtenseite in Zweifel gezogen worden.
Der Kläger hat sich zwischenzeitlich der Operation zur Entfernung des Osteosynthese-Materials unterzogen. Der Senat geht weiter davon aus, und beruft sich dabei auf seine Sachkenntnis als Fachsenat für Arzthaftungs- und Verkehrsunfallsachen, dass der Kläger in späteren Jahren unter verstärkter Arthrose im Bereich der Hand- und Armverletzung wird leiden müssen und aller Voraussicht nach gewisse Sensibilitäts- und Kraftminderungsstörungen nicht vollständig beseitigt werden können. Der Senat beruft sich zum Vergleich auf folgende Entscheidungen, die in dem Kompendium von Hacks/Wellner/Häcker 2018 abgedruckt sind: LG Mainz, 22. Januar 1998 – 1 O 547/96 -; LG Schweinfurt, 22. Mai 2012 – 22 O 349/07 -; LG Weiden in der Oberpfalz, 23. April 2002 – 1 O 66/02 -; OLG Hamm, 9. Januar 2009 – 9 U 144/08 -; LG Münster, 13. Januar 2005 – 15 O 412/04 -, die hinsichtlich des Umfangs der Verletzungen und der Höhe des Schmerzensgeldes mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind.
Der Senat hält allerdings einen Vergleich mit anderen Entscheidungen, sowie auch die Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des Alters der Verletzten und der Dauer der Beeinträchtigungen im Wege einer pauschalen Betrachtung für unzureichend, um den Umfang der Beeinträchtigungen eines Verletzten gleichmäßig und auch für Geschädigte voraussehbar zu berechnen. Die Erfahrungen des Senats zeigen, dass die Bemessung eines Schmerzensgeldes in geradezu extremer Art und Weise von der persönlichen Situation des erkennenden Richters, den Vorstellungen, die der Rechtsanwalt des Geschädigten äußert und auch von dem Landstrich abhängt, in dem sich das Gericht befindet. Diese Umstände lassen es für die außergerichtliche Rechtsberatung nahezu unmöglich erscheinen, einen tatsächlich angemessenen Betrag zu errechnen, hinsichtlich dessen auch mit einem Klageerfolg gerechnet werden kann. Insbesondere die lange Dauer einer Beeinträchtigung wird oftmals durch die Gerichte unterschätzt, wie sich an vielen Beispielen aus der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker erkennen lässt, wo zwar das Alter der Verletzten dargestellt wird, aber die Dauer der Auswirkung lediglich in kurzen Andeutungen erkennbar ist, insbesondere keine eigene Kategorie der Bemessung darstellt.
Dass dies für alle Beteiligten eine schwierige Situation ist, ist allgemein bekannt. Es werden wissenschaftliche Untersuchungen darüber geführt, inwieweit in verschiedenen Gerichten unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt werden (aktuell Universität Köln). In vielen europäischen Ländern gibt es bereits Tabellen für typische Verletzungen, die teilweise von Richterakademien, teilweise von Berufsverbänden erarbeitet worden sind (vgl. dazu Höke, NZV 14, Seite 1; Riedmeyer, ZfS 14, 304). Bereits die ehemalige Richterin des 6. Zivilsenats des BGH, Erika Scheffen, hat sich in NZV 94, Seite 417 für eine Standardisierung am Beispiel von OLG Leitlinien ausgesprochen.
Dass die Dauer der Beeinträchtigung eine erheblich größere Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielen muss als bisher, zeigt sich an dem Beispiel einer Unterschenkelamputation. So haben das OLG Hamm (19. November 2001 – 13 U 136/98 -) und das OLG München (14. September 2005 – 27 U 65/05 -) bei jungen Frauen Schmerzensgelder von 40.000,00 € bzw. 45.000,00 € angenommen. Verteilt man diesen Betrag auf eine Lebenserwartung von noch 40 Jahren, so ergibt sich ein Tagessatz von 3,00 €. Dies erscheint dem Senat als unerträglich. Der Senat sieht zwar auch, dass es kaum einen Betrag geben dürfte, der für die fraglichen Beeinträchtigungen nicht nur physischer, sondern auch psychischer Art einen ausreichenden Ausgleich darstellen dürfte; der Fall soll allerdings lediglich als Beispiel dienen, dass die dauerhafte Beeinträchtigung eine deutlich größere Rolle spielen muss.
Der Senat berechnet deshalb vorliegend das Schmerzensgeld auch nach den Kriterien, die in dem „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi, Schah Sedi, 2013) zugrunde gelegt sind. Darin wird zunächst davon ausgegangen, dass eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes insoweit möglich ist, als die unterschiedlichen Behandlungsstufen und Stufen der Schadensfolgen berücksichtigt werden können. Dafür sind entsprechende Zeitabschnitte maßgeblich. Weiterer Ausgangspunkt ist, insoweit wird auf die ausführliche Darstellung in dem Buch Bezug genommen, die Annahme, dass der Schmerz und die Beeinträchtigung zunächst für jeden Menschen gleich sind, also weder nach dem Einkommen noch nach dem persönlichen Status unterschiedlich bewertet werden dürfen. Deshalb gehen die Autoren nach Auffassung des Senats zu Recht davon aus, dass ein Durchschnittseinkommen maßgeblich sein muss, das als Grundlage unterschiedlicher Wertungsstufen herangezogen werden kann. Der Senat geht dabei von einem Bruttonationaleinkommen je Einwohner monatlich von 2.670,16 € aus (vgl. Statistisches Bundesamt 2010, Fachserie 18, Reihe 1.4; Schwintowski u.a., Handbuch Schmerzensgeld, Seite 63 ff.). Nimmt man für den Aufenthalt in einer Normalstation eines Krankenhauses einen Betrag von 10 % dieses Einkommens als Ausgleichsbetrag an, ergibt sich für die 11 Tage des Krankenhausaufenthalts des Klägers ein Betrag von 2.937,11 €; für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit könnte nach diesem System ein Betrag von 7 % pro Tag, mithin 186,91 €, angesetzt werden.
Tatsächlich ist die Arbeitsunfähigkeit allerdings kein ausreichend taugliches Merkmal, da diese lediglich pauschal wiedergibt, ob der behandelnde Arzt den Patienten für arbeitsfähig hält oder nicht, nichts aber darüber aussagt, inwieweit tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Zutreffend stellen die Autoren deshalb nicht auf die Arbeitsunfähigkeit, sondern den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab, wie er auf der Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10. Dezember 2008 bemessen wird. Dieser Grad der Schädigungsfolgen ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung eines Gesundheitsschadens, drückt also genau die Lebensbeeinträchtigungen aus, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevant sind.
Nach der darin befindlichen Tabelle ist bei den Beeinträchtigungen des Klägers, ebenso wie von diesem angenommen, von einer 50prozentigen Beeinträchtigung auszugehen, so dass sich als Tagessatz nach der Bemessung im „Handbuch Schmerzensgeld“ ein Betrag von 50 % des Betrages von 186,91 € täglich ergibt, der als Tagessatz von 7 % des Bruttonationaleinkommens angenommen wird. Dies macht für den Zeitraum vom 13. März bis 27. April 2014 (46 Tage) einen Betrag von 4.298,93 € aus. Für den Zeitraum vom 28. April bis 31. Juli 2014 sind, nach den glaubhaften Angaben des Klägers, 25 % Minderung anzusetzen, so dass sich bei 95 Tagen und einem Tagessatz von 46,72 € ein Gesamtbetrag von 4.438,40 € ergibt. Aufaddiert ergeben diese Beträge eine Gesamtsumme von 11.674,44 €.
Das System des taggenauen Schmerzensgeldes bleibt an dieser Stelle allerdings nicht stehen, sondern sieht auf einer zweiten Stufe individuelle Zu- und Abschläge vor. Dabei können besondere Umstände des Falles in erhöhender wie in vermindernder Art und Weise berücksichtigt werden. Dies könnte vorliegend zum Beispiel darin liegen, dass es noch weitere längerfristige Beeinträchtigungen gegeben hat und die Gefahr einer Arthrose durchaus realistisch ist. Auf der anderen Seite sind solche Auswirkungen in gewisser Weise auch schon durch die lange Dauer der Beeinträchtigung miterfasst.
Ebenso erscheinen die Prozentsätze, wie sie auf Seite 67 des „Handbuchs Schmerzensgeld“ von Schwintowski u.a. aufgelistet sind, keinesfalls zwingend und könnten auch deutlich geringer angesetzt werden.
Für den Senat ist allerdings diese Herangehensweise unter verschiedenen Aspekten vorzugswürdig: Eine gewisse schematische Herangehensweise dürfte die außergerichtliche Schmerzensgeldregulierung etwas vereinheitlichen und auch eine bessere gemeinsame Basis für die Schätzung des adäquaten Schmerzensgeldes geben. Dies könnte auf Dauer dazu führen, dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Verhältnis zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen.
Angesichts des Umstands, dass auch die von dem Geschädigten genannte Untergrenze des Schmerzensgeldes durchaus einen Anhaltspunkt für den von ihm als adäquat angesehenen Betrag geben kann, kommt der Senat bei Berücksichtigung einerseits vergleichbarer Entscheidungen und andererseits einer taggenauen Berechnung zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Gesamtbetrag von 11.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend ist, um die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen einschließlich zukünftiger wahrscheinlicher Schäden abzudecken.
d) Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, allerdings auf die materiellen Schäden zu beschränken, da nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, wie oben dargelegt, weitere absehbare Entwicklungen bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers am Schutz vor der Verjährung stets nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGH ZfS 97, 450 ; ZfS 2001, 305 ; OLG Saarbrücken 20.2.14 – 4 U 411/12 -).
Der Bundesgerichtshof unterscheidet bei zukünftigen Schäden zwischen der Zulässigkeit der Feststellungsklage, für die lediglich die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts ausreicht, also der Geschädigte bei verständiger Würdigung damit rechnen kann (BGH 2.4.14 – VIII ZR 19/13 -), und der Begründetheit. Ob dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hatte er offen gelassen (BGH 16.1.01 – VI ZR 381/99 -; BGH 9.1.07 – VI ZR 133/06 -).
Das hat er jetzt in einer Grundsatzentscheidung für den Fall der Verletzung durch §§ 823 BGB, 7 StVG geschützter Rechtsgüter verneint (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 -). Dem schließt sich der Senat an.
e) Zinsansprüche
Die entsprechend tenorierten Beträge sind gemäß den §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
III. Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt insoweit dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO. Das Landgericht hatte den Streitwert auf 38.939,87 € festgesetzt und dabei für den Feststellungsantrag einen Wert von 5.000,00 € festgesetzt. Dies erscheint nach der nunmehr vergangenen Zeit und der Tatsache, dass die Revisionsoperation komplikationsfrei erfolgt ist, weitere Behandlungen des Klägers offenbar nicht notwendig sind und deshalb keine Erweiterungen des Schadensersatzes erkennbar sind, zu hoch, weshalb der Senat insoweit lediglich einen Streitwert von 2.500,00 € ansetzt. Der Streitwert hat sich allerdings andererseits durch die Erhöhung des Schmerzensgeldes um 500,- € erhöht.
Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht (§ 543 ZPO), da der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte oder des BGH abweicht. Auch grundsätzliche Rechtsfragen erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Schätzungsgrundlagen im Rahmen des § 287 ZPO frei. Der Bundesgerichtshof hat sich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens weder auf die Tabelle von Pardey festgelegt, noch hat er andere Tabellenwerke ausgeschlossen. Ebenso hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sämtliche Vorgaben des Bundesgerichtshofs beachtet und lediglich eine weitere Möglichkeit der Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegt, die sich im Ergebnis aber nicht auswirkt, weil Abweichungen zu dem vom Senat auf Grund des Vergleichs mit anderen Fallentscheidungen gewonnenen Ergebnis nicht bestehen.