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Wohnmobilkaufvertrag – Käuferrücktritt bei Beschränkung der Zuladungslast

Wohnmobilkauf: Rückabwicklung wegen Überschreitung der Hinterachslast bei voller Besetzung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 02.01.2015, Az.: 26 U 31/14, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau zurückgewiesen. Im Kern ging es um die Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrages, da das Wohnmobil nicht für die Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet war. Das Gericht stellte fest, dass das Wohnmobil einen Sachmangel aufwies, da die zulässige Hinterachslast überschritten wurde, wenn alle Sitze genutzt wurden, was die gewöhnliche Nutzung des Wohnmobils einschränkte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 U 31/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückabwicklung des Kaufvertrags: Das OLG Frankfurt bestätigte die Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufvertrages.
  2. Sachmangel: Das Wohnmobil wies einen Sachmangel auf, da die zulässige Hinterachslast bei normaler Nutzung überschritten wurde.
  3. Eignung für Maximalbesetzung: Das Wohnmobil war nicht geeignet, wenn alle zugelassenen Personen darin saßen.
  4. Gewöhnliche Nutzung: Das Wohnmobil entsprach nicht der gewöhnlichen Nutzungserwartung bei voller Besetzung.
  5. Überschreitung der Hinterachslast: Schon die Nutzung der hinteren Sitze führte zur Überschreitung der zulässigen Hinterachslast.
  6. Erwartung des Käufers: Die Erwartung des Käufers an die Nutzungsfähigkeit des Wohnmobils wurde nicht erfüllt.
  7. Technische Unmöglichkeit der Nachbesserung: Eine technische Nachbesserung zur Behebung des Mangels war nicht möglich.
  8. Bestätigung des Landgerichts: Das Urteil des Landgerichts Hanau wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Wohnmobilkaufvertrag: Rücktritt bei Beschränkung der Zuladungslast

Wohnmobil-Kaufvertrag: Rücktritt bei Zuladungslast-Beschränkung
(Symbolfoto: Gorloff-KV /Shutterstock.com)

Ein Wohnmobilkaufvertrag kann unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden, wenn eine Beschränkung der Zuladungslast als Sachmangel angesehen wird. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann eine geringere Zuladungslast als im Datenblatt angegeben einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Wohnmobil nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Beschränkung der Zuladungslast kann dazu führen, dass das Wohnmobil nicht für die geplante Nutzung geeignet ist, beispielsweise wenn die Anzahl der Personen, die darin reisen sollen, überschritten wird.

Um vom Kaufvertrag zurückzutreten, muss der Käufer den Verkäufer über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt oder die Nachbesserung verweigert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Regelungen und Fristen einzuhalten, um den Rücktritt erfolgreich durchzusetzen. Eine Beschränkung der Zuladungslast als Sachmangel am Wohnmobil kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen und stellt eine rechtliche Herausforderung dar.

Der Wohnmobilkaufvertrag und der Käuferrücktritt

Der Fall dreht sich um einen Wohnmobilkaufvertrag und einen daraus resultierenden Käuferrücktritt. Der Kläger hatte ein Wohnmobil zum Preis von 79.799 Euro erworben. Dieses Fahrzeug verfügte über Sonderausstattungen, darunter zwei zusätzliche (Not)Sitze im hinteren Bereich. Probleme entstanden, als der Kläger nach einer Urlaubsreise feststellte, dass die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht voll ausgenutzt werden konnte, ohne die zulässige Hinterachslast zu überschreiten. Daraus folgte ein Rechtsstreit um die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Sachmangel führt zu rechtlichen Komplikationen

Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob das Wohnmobil einen Sachmangel aufwies. Der Kläger argumentierte, dass das Fahrzeug für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet sei, da die zulässige Hinterachslast bei normaler Beladung überschritten würde. Ein Sachverständiger bestätigte, dass das tatsächliche Leergewicht des Wohnmobils höher war als in den Fahrzeugpapieren angegeben. Dies war ein entscheidender Punkt, da es die Nutzung des Fahrzeugs erheblich einschränkte.

Landgericht Hanau und OLG Frankfurt: Entscheidungen im Fokus

Das Landgericht Hanau gab der Klage des Käufers statt und führte aus, dass das Wohnmobil mangels Eignung für die gewöhnliche Verwendung mangelhaft sei. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt im Berufungsverfahren bestätigt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück und hielt an der Entscheidung des Landgerichts fest, dass das Fahrzeug einen Sachmangel aufwies, da es nicht für die Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet war.

Rechtliche Begründungen und Folgerungen

Das Urteil basierte auf den Bestimmungen des § 434 BGB, wonach ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln sein muss, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Das Gericht entschied, dass das Wohnmobil aufgrund der Überschreitung der zulässigen Hinterachslast nicht für die gewöhnliche Nutzung geeignet war. Folglich hatte der Kläger Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2, 346 BGB.

Das Urteil stellt eine wichtige Klärung in Bezug auf die Erwartungen an die Nutzbarkeit und die vereinbarte Beschaffenheit von gekauften Fahrzeugen dar. Insbesondere hebt es die Bedeutung der praktischen Nutzungseignung eines Fahrzeugs hervor und setzt Maßstäbe für zukünftige Fälle ähnlicher Art.

Das vollständige Urteil des OLG Frankfurt Az.: 26 U 31/14 vom 02.01.2015 kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was bedeutet ein Sachmangel nach § 434 BGB im Kontext eines Kaufvertrags?

Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel im Kontext eines Kaufvertrags vor, wenn die gekaufte Sache bei Gefahrübergang nicht den vertraglich festgelegten Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen können subjektiver oder objektiver Natur sein oder sich auf die Montage der Sache beziehen.

Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 2 BGB definiert und beziehen sich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Eine Sache weist demnach einen Sachmangel auf, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Objektive Anforderungen

Wenn keine spezifische Beschaffenheit vereinbart wurde, greifen die objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB. Hierbei muss die Sache für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Montageanforderungen

§ 434 Abs. 4 BGB regelt die Montageanforderungen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Montage unsachgemäß durchgeführt wurde und dies auf einer unsachgemäßen Montageanleitung oder einem Mangel der Montageleistung des Verkäufers beruht.

Aliudlieferung

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete liefert (Aliudlieferung), wie in § 434 Abs. 5 BGB festgelegt.

Rechte bei Sachmangel

Besteht ein Sachmangel, hat der Käufer Gewährleistungsrechte wie das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Preisminderung oder Schadensersatz.

Gefahrübergang

Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist entscheidend für die Beurteilung eines Sachmangels. Dies ist in der Regel der Moment, in dem der Käufer die Sache erhält und somit das Risiko für zufällige Beschädigung oder Verlust übernimmt.

Aktuelle Gesetzeslage

Die Regelungen zum Sachmangel wurden zum 01.01.2022 neu strukturiert, wobei der Grundgedanke gleich geblieben ist.

Wie wird die Eignung eines Produkts für die gewöhnliche Verwendung rechtlich bewertet?

Die Eignung eines Produkts für die gewöhnliche Verwendung wird rechtlich im Rahmen des Sachmängelrechts bewertet. Im Kontext eines Wohnmobils bezieht sich dies auf die Fähigkeit des Fahrzeugs, die erwarteten und vertraglich festgelegten Funktionen zu erfüllen.

Gemäß § 434 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Produkt mangelhaft, wenn es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet, die bei einem Produkt gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Die Eignung eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck wird in der Regel vom Käufer entschieden.

Im Falle eines Wohnmobils kann ein Mangel beispielsweise vorliegen, wenn das Fahrzeug nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist. Auch eine Standzeit von mehr als 12 Monaten zwischen Herstellung und Verkauf kann als Mangel angesehen werden.

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Wenn während der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, ist der Händler zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies kann entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs geschehen. Wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, kann der Käufer weitere rechtliche Schritte einleiten, wie den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises.

Es ist zu beachten, dass die Gewährleistungsfrist bei Neuwagen 24 Monate beträgt, während sie bei Gebrauchtwagen vom Verkäufer auf 12 Monate verkürzt werden kann. Private Verkäufer können eine Haftung für Sachmängel im Vertrag sogar ganz ausschließen, allerdings gilt dies nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder zugesicherte Eigenschaften.

Welche Rolle spielen Beschaffenheitsvereinbarungen beim Kaufvertrag nach deutschem Recht?

Beschaffenheitsvereinbarungen spielen eine zentrale Rolle im Rahmen von Kaufverträgen nach deutschem Recht, da sie maßgeblich bestimmen, welche Eigenschaften eine Kaufsache aufweisen muss, um als frei von Sachmängeln zu gelten. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Sache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen bereit ist. Die Beschaffenheit kann dabei jede Eigenschaft und jeden der Sache anhaftenden tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umstand umfassen. Beispiele für Beschaffenheitsvereinbarungen können die Farbe, Ausstattung, Größe, Gewicht, Motorstärke eines Fahrzeugs oder die Lage und Bebaubarkeit eines Grundstücks sein.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt strenge Anforderungen an die Beschaffenheitsvereinbarung und fordert, dass diese eindeutig und verbindlich sein muss. Unklare Angaben müssen nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, wobei in Zweifelsfällen keine vereinbarte Beschaffenheit angenommen wird. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und sich auch aus Handelsbrauch ergeben.

Die Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung wird besonders deutlich, wenn es um Gewährleistungsansprüche geht. Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ist insoweit unwirksam, als er eine vereinbarte Beschaffenheit betrifft. Das bedeutet, dass der Verkäufer trotz eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit haftet.

Zusammenfassend sind Beschaffenheitsvereinbarungen entscheidend für die Bestimmung der Soll-Beschaffenheit einer Kaufsache und haben direkte Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Käufers. Sie ermöglichen es dem Käufer, sich gegen das Risiko von Sachmängeln abzusichern und stellen sicher, dass der Verkäufer für die zugesagten Eigenschaften der Sache einsteht.

Inwiefern ist die zulässige Hinterachslast eines Fahrzeugs für dessen Nutzung relevant?

Die zulässige Hinterachslast eines Fahrzeugs ist aus mehreren Gründen für dessen Nutzung relevant. Sie ist ein wichtiger Faktor für die Sicherheit, die Fahrstabilität und die gesetzliche Konformität des Fahrzeugs.

Die zulässige Hinterachslast bezieht sich auf das maximale Gewicht, das auf die Hinterachse eines Fahrzeugs geladen werden darf. Dieses Gewicht umfasst sowohl das Eigengewicht des Fahrzeugs als auch die Ladung, einschließlich Passagiere und Gepäck. Die zulässige Hinterachslast ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs angegeben.

Die Einhaltung der zulässigen Hinterachslast ist aus Sicherheitsgründen von entscheidender Bedeutung. Eine Überladung der Hinterachse kann das Fahrverhalten des Fahrzeugs beeinträchtigen und das Risiko von Unfällen erhöhen. Eine ungleichmäßige Gewichtsverteilung kann dazu führen, dass das Fahrzeug schwer zu lenken ist oder in Kurven ausbricht. Darüber hinaus kann eine übermäßige Belastung der Hinterachse zu Materialschäden am Fahrzeug führen.

Gesetzlich gesehen ist es verboten, die zulässige Hinterachslast zu überschreiten. Bei einer Verkehrskontrolle kann eine Überschreitung der zulässigen Achslasten zu einem Bußgeld führen. Darüber hinaus darf das Fahrzeug nicht weiterfahren, bis das Gewicht auf das erlaubte Maß reduziert wurde.

Schließlich spielt die zulässige Hinterachslast auch eine Rolle bei der Beladung von Fahrzeugen, insbesondere von Nutzfahrzeugen. Die korrekte Verteilung der Ladung auf dem Fahrzeug ist entscheidend, um die zulässigen Achslasten nicht zu überschreiten und ein sicheres und stabiles Fahrverhalten zu gewährleisten.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 26 U 31/14 – Urteil vom 02.01.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 05.06.2014 (Az.: 7 O 696/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil.

Der Kläger erwarb auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung vom August 2011 (Anlage K1, Bl. 13 d.A.) bei der Beklagten ein Wohnmobil, Fabrikat A, zum Preis von € 79.799,00.

Das Wohnmobil verfügte über verschiedene Sonderausstattungen, unter anderem war es im hinteren Bereich mit zwei zusätzlichen (Not)Sitzen ausgestattet.

Unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs ließ der Kläger in der linken Seitenwand ein Alkovenfenster nachrüsten.

Nach einer Urlaubsreise im September/Oktober 2011 bemängelte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2011 (Bl. 21 ff. d.A.) das ordnungsgemäße Funktionieren der Bremsanlage bzw. die fehlende Möglichkeit, die Ladekapazität des Fahrzeugs auszunutzen, ohne die zulässige Hinterachslast zu überschreiten. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte auf, die geschilderten Probleme zu beseitigen.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das in den Fahrzeugpapieren angegebene Leergewicht des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand (3.567 kg) nicht dem tatsächlichen – und später gutachterlich bestätigten – Leergewicht von ca. 3.900 kg entspricht.

Das Fahrzeug wurde am 02.04.2012 an die Beklagte zurückgegeben; der Kläger behielt das Original des Fahrzeugbriefes und die Schlüsselcodekarte ein.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2012 (Bl. 26 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe von Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln auf.

Die Beklagte ließ den Wagen im August 2013 von einem …-Gutachter untersuchen, der keine Mängel an der Bremsanlage des Fahrzeugs feststellen konnte (Bl. 69 ff. d.A.).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Verweis darauf, dass es bei gebrauchstypischer Beladung der im hinteren Bereich des Wohnmobils vorhandenen Stauräume zu einer Überschreitung der zulässigen Hinterachslast komme, weshalb der Wagen für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet sei.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 11.09.2012 (Bl. 85 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen B vom 26.09.2013 (Bl. 150 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 18.02.2014 (Bl. 267 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 05.06.2014 (Bl. 293 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gab das erstinstanzliche Gericht der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass bereits deshalb von einer Mangelhaftigkeit des Wohnmobils auszugehen sei, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen schon die Beförderung von zwei zusätzlichen Personen auf den dafür vorgesehenen hinteren Sitzen eine Überschreitung der zulässigen Hinterachslast nach sich ziehe; da für diesen Fall eine Nutzung des hinteren Stauraums gänzlich ausgeschlossen sei, sei das Wohnmobil zur gewöhnlichen Verwendung nicht geeignet.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.06.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.2014 eingelegte und am 11.08.2014 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die volle Abweisung der Klage erstrebt.

Sie rügt die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur Frage der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs als nicht tragfähig, da diese im Widerspruch zu den sachverständigen Feststellungen stehe. So habe der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich festgehalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Gewichtsangaben nicht als mangelhaft zu bezeichnen sei. Im Übrigen habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die potentielle Zuladungsmöglichkeit zum Teil schon durch die vom Kläger gewünschten Zusatzausstattungen verbraucht sei; der Kläger habe sich bewusst für mehr Komfort und weniger Zuladung entschieden und könne die eingeschränkte Zuladungsmöglichkeit nunmehr nicht als Gewährleistungsmangel rügen. Hinzu komme, dass die Zuladungsproblematik anlässlich des Verkaufsgesprächs eingehend erörtert worden sei und sich der Kläger in Kenntnis aller Umstände für das streitgegenständliche Modell entschieden habe.

Entsprechendes gelte hinsichtlich der Ausnutzungsmöglichkeit der beiden hinteren Sitze; die Tatsache, dass sich der Kläger für ein Fahrzeug mit zwei zusätzlichen (Not)Sitzen entschieden habe, wodurch seine Gestaltungsmöglichkeit erweitert worden sei, könne ihr, der Beklagten, nicht zum Nachteil gereichen.

Schließlich habe das Landgericht ebenfalls nicht berücksichtigt, dass es technisch möglich sei, die Hinterachslast zu erhöhen und dies dem Kläger gegenüber auch angeboten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsangriffe der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.08.2014 (Bl. 317 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 13.11.2014 (Bl. 432 ff. d.A.) und vom 24.11.2014 (Bl. 439 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 05.06.2014 (Az.: 7 O 696/12) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Sachverständige B wurde zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.12.2014 angehört.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO).

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger steht gemäß §§ 434 Abs. 1, S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2, 346 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages zu.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie mit Rücksicht auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin vor dem Senat steht fest, dass das Wohnmobil einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist.

Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Kaufgegenstand von Sachmängeln frei, wenn er bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Sache nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnlich Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehören dabei auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB).

Ob die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages zur streitigen Frage der Höhe der zulässigen Zuladung des Wohnmobils und deren Reduzierung durch das Gewicht von eingebauten Sonderausstattungen konkrete Absprachen im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen haben, kann letztlich dahinstehen. Der hierzu von den Parteien eingebrachte gegensätzliche Vortrag – nach Darstellung des Klägers soll ihm eine Zuladungskapazität von 930 kg verbindlich zugesichert worden sein, während sich nach dem Vortrag der Beklagten die erörterten Zuladungswerte auf das Basismodell bezogen haben sollen und der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass Sonderausstattungen zu einer Einschränkung der Zuladungsmöglichkeit führen – bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner weiteren Aufklärung durch Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen. Ebenso muss nicht abschließend entschieden werden, ob die Abweichung zwischen dem tatsächlichen und dem in den Fahrzeugpapieren angegebenen Leergewicht des Wohnmobils einen Sachmangel wegen fehlender Beschaffenheitsvereinbarung des Fahrzeugs begründet.

Denn jedenfalls fehlt dem streitgegenständlichen Wohnmobil die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist.

Die Frage, ob eine Kaufsache die nach Nr. 2 geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, ist objektiv nach der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen zu beantworten, denen der Käufer angehört. Maßgebend ist die redliche und vernünftige Erwartungshaltung eines Durchschnittskäufers, wobei dieser Beurteilungsmaßstab überzogene Qualitätsanforderungen ebenso ausschließt wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art und Güte (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, Rdnr. 25 ff. zu § 434 BGB m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen entspricht es der objektiv berechtigten Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt, dass dieses auch für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist.

Tatsächlich steht nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens jedoch fest, dass die zulässige Hinterachslast des streitgegenständlichen Wohnmobils bereits dann erschöpft bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not)Sitzen zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 kg Platz nehmen. Eine darüberhinausgehende Nutzung des gerade schwerpunktmäßig im hinteren Bereich des Wohnmobils vorhandenen Stauraums ist für diesen Fall gänzlich ausgeschlossen. Entsprechend hat der Sachverständige die faktisch mögliche Zuladung des Fahrzeugs im hinteren Bereich bei Nutzung des Fahrzeugs nur durch Fahrer und Beifahrer mit ca. 80 kg angegeben. Angesichts einer grundsätzlich möglichen Zuladungskapazität von rund 600 kg und der speziell im Heckbereich des Fahrzeugs vorhandenen Stauräume (Heckgarage), erscheint es bereits fraglich, ob die Beschränkung der Zuladungsmöglichkeit im Heckbereich auf etwa 80 kg nicht bereits für sich genommen eine konstruktionsbedingte Verminderung der Gebrauchstauglichkeit begründet. Mag auch durch eine genau austarierte Lastenverteilung die Beladung des Fahrzeugs bis zum zulässigen Gesamtgewicht möglich sein, so wird ein durchschnittlicher Käufer eines mit einer Heckgarage ausgestatteten Wohnmobils damit rechnen dürfen, dass jedenfalls ein im Verhältnis zur Gesamtladekapazität nicht nur unerheblicher Teil der Zuladung auch gefahrlos im hinteren Bereich des Wohnmobils untergebracht werden kann.

Insoweit ist es auch unerheblich, dass der gerichtliche Sachverständige das Fahrzeug aufgrund der Gewichtsangaben als mangelfrei eingestuft hat. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Kaufgegenstandes um eine Rechts- und nicht um einen Tatsachenfrage handelt, besteht schon kein kausaler Zusammenhang zwischen den Gewichtsangaben des Fahrzeugs als solchen und der Frage, ob sich das Wohnmobil zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Letzteres ist jedenfalls bezogen auf die maximal zulässige Personenzahl nicht der Fall.

Unstreitig ist das Wohnmobil für die Benutzung durch vier Personen zugelassen. Der Käufer eines solchen Wohnmobils kann daher erwarten, dass das Fahrzeug auch bei einer Maximalbesetzung noch für Urlaubsreisen genutzt werden kann.

Hierbei kommt es auf die persönliche Einschätzung des Sachverständigen, wonach die (Not)Sitze für längere Reisen nicht sehr komfortabel ausgestaltet seien, aus Rechtsgründen nicht an. Der Verkaufsprospekt selbst enthält keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass die hinteren Sitze nur für Kurzreisen – was auch immer darunter zu verstehen sein mag – ausgelegt wären.

In der Beschreibung der Sonderausstattungen findet sich nicht einmal der Begriff „Notsitz“; vielmehr ist dort die Sonderausstattung mit „Zusätzlicher Sitzplatz Heck links“ bzw. „Zusätzlicher Sitzplatz Heck rechts“ bezeichnet, ohne dass sich an dieser Stelle etwas dazu entnehmen ließe, ob und inwiefern diese Sitze nur eingeschränkt zu verwenden sind oder inwieweit sich hieraus Konsequenzen für die Ladekapazität im Heckbereich des Wagens ergeben.

Der Begriff „Notsitz“ taucht lediglich als Fußnote bei der Angabe zur zulässigen Personenzahl auf, lässt aber auch dort jegliche Hinweise vermissen, ob und ggf. welche Einschränkungen ein Käufer mit diesem Begriff verbinden muss.

Der Kläger als Käufer dieses Wohnmobils durfte danach uneingeschränkt davon ausgehen, dass das Wohnmobil für die Nutzung durch vier Personen geeignet und gleichwohl noch für Urlaubsreisen mit zumindest anteiliger Ausnutzung des hinteren Stauraums nutzbar ist. Dass hingegen bereits die Ausnutzung der hinteren Sitzplätze an sich jede weitere Nutzung der Stauräume im Heckbereich des Fahrzeugs ausschließt, damit musste ein durchschnittlicher Käufer jedenfalls ohne konkrete und gezielte Aufklärung nicht rechnen.

Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich indes nichts dafür entnehmen, dass der Kläger anlässlich des Verkaufsgesprächs über diese Umstände zweifelsfrei aufgeklärt wurde. Die in das Wissen des Zeugen C gestellten Behauptungen beschränken sich darauf, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass Zusatzausstattungen die Ladekapazitäten des Fahrzeugs beschränken. Dies reicht nicht auch bei Wahrunterstellung nicht aus, um eine Kenntnis des Klägers von dem konkreten Sachmangel annehmen zu können.

Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass das Basismodell dieser Fahrzeugreihe grundsätzlich für die Nutzung von zwei Personen ausgelegt ist.

Der Kläger hat nicht das Basismodell, sondern ein Fahrzeug mit Sonderausstattungen, u.a. mit zwei zusätzlichen Hecksitzen erworben und durfte daher aus den genannten Gründen davon ausgehen, dieses Fahrzeug auch entsprechend der Sonderausführung nutzen zu können.

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass im Zuge der Verkaufsgespräche die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung einvernehmlich auf die Nutzung durch zwei Personen beschränkt wurde. Die Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger bekundet habe, das Wohnmobil „sowieso“ nur mit seiner Frau nutzen zu wollen, lässt nicht hinreichend deutlich die Schlussfolgerung zu, dass die Vertragsparteien ausdrücklich eine bestimmte (eingeschränkte) Verwendung der Kaufsache vereinbaren wollten. Weder ist ersichtlich, dass der Kläger mit dieser Bemerkung auch für den angenommenen Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs in der Zukunft auf die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung durch vier Personen verzichten wollte noch ist plausibel, warum er trotz einer etwaigen vertraglichen Einschränkung bereit gewesen sein sollte, ein Entgelt für diese Zusatzausstattung zu entrichten.

Nach alledem ist von einem die Gewährleistung berechtigenden Sachmangel des Wohnmobils nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auszugehen.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind erfüllt.

Der Kläger hat die Beklagte erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert. Auch steht entgegen der Ansicht der Beklagten bereits aufgrund der sachverständigen Ausführungen des Gutachters fest, dass die von ihr angebotene Erhöhung der Hinterachslast bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug aus technischen Gründen ausscheidet. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nochmals bekräftigt.

Die weitere Rüge der Beklagten, wonach der Sachverständige keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob es technisch möglich wäre, die Notsitze zu versetzen, um eine Beladung der Heckgarage auch bei Nutzung durch vier Personen zu ermöglichen, geht ebenfalls fehl; denn insoweit hat die Beklagte selbst nicht behauptet, dass es diese technische Möglichkeit überhaupt gibt. Ihr Ansinnen läuft daher auf einen schlichten Ausforschungsbeweis hinaus.

Als Folge des wirksamen Rücktritts kann der Kläger nach Maßgabe der §§ 346 ff. BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Fahrzeugpapiere bzw. Fahrzeugschlüssel verlangen.

Die Höhe der von dem Rückzahlungsanspruch des Klägers abzuziehenden Nutzungsentschädigung ist im Berufungsrechtszug unstreitig geblieben, ebenso wie der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch.

Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 286, 288 BGB) ebenso wie die beanspruchten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

Das Rechtsmittel ist daher insgesamt mit Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 1, Ziffer 1; Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).

 

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