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Verkehrsunfall – Aktivlegitimation des Klägers

Verkehrsunfall: Kläger scheitert an fehlender Aktivlegitimation und unzureichendem Eigentumsnachweis

Das Amtsgericht Essen-Steele bestätigte in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Az.: 17 C 89/14) das Versäumnisurteil vom 29.10.2014, das die Klage des Klägers auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall abweist. Der Kläger konnte seine Aktivlegitimation nicht ausreichend belegen und trägt somit die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht fand den Vortrag des Klägers zum Eigentumserwerb des Fahrzeugs unzureichend und zweifelte die Echtheit des vorgelegten Kaufvertrags an.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Bestätigung des Versäumnisurteils: Das Gericht hält das Versäumnisurteil vom 29.10.2014 aufrecht.
  • Kosten: Der Kläger muss die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Eigentumserwerb unklar: Der Kläger konnte nicht ausreichend beweisen, dass er Eigentümer des Unfallfahrzeugs war.
  • Fehlende Aktivlegitimation: Der Kläger konnte seine Aktivlegitimation für die Schadensersatzansprüche nicht belegen.
  • Zweifel an Kaufvertrag: Das Gericht äußerte Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Kaufvertrags.
  • Kein Anspruch auf Schadensersatz: Gemäß den §§7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG besteht kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Streitwert festgesetzt: Der Streitwert des Rechtsstreits wurde auf 1.828,66 Euro festgesetzt.

Verkehrsunfall: Die Bedeutung der Aktivlegitimation für den Kläger

Bei einem Verkehrsunfall ist die Aktivlegitimation des Klägers von entscheidender Bedeutung, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Die Aktivlegitimation besagt, dass der Kläger berechtigt ist, Schadenspositionen aus dem Unfall einzufordern, da er Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. In einigen Fällen kann die Aktivlegitimation durch einen Eigentumsnachweis wie den Kfz-Brief belegt werden.

Es kann jedoch vorkommen, dass die Aktivlegitimation des Klägers in Frage gestellt wird. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Grundsätzlich ist nur der Inhaber des Anspruchs aktivlegitimiert.

In einem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 23.03.2022 (Az. 31 C 244/21) wurde die Aktivlegitimation des Klägers im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) geprüft. Die Aktivlegitimation des Klägers bei einem Verkehrsunfall ist somit entscheidend für die Durchsetzung seiner Ansprüche und es ist wichtig, dass der Kläger nachweisen kann, dass er Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist und somit aktivlegitimiert ist.

Der Verkehrsunfall und seine juristischen Folgen

Am 22. Juli 2013 kam es in Essen zu einem Verkehrsunfall, der einen rechtlichen Streit nach sich zog. Ein PKW Honda Jazz, geführt vom Kläger, kollidierte mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Der Unfall ereignete sich, als der Beklagtenfahrer rückwärts fuhr, ohne auf den Kläger zu achten. Dieser Vorfall führte zu Schadensersatzansprüchen, die zunächst im Namen der Ehefrau des Klägers, auf die das Fahrzeug zugelassen war, und später für den Kläger selbst geltend gemacht wurden.

Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers

Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung drehte sich um die Aktivlegitimation des Klägers. Er behauptete, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, obwohl es auf seine Ehefrau zugelassen war. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 1.828,66 Euro sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein entscheidender Wendepunkt war ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem behauptet wurde, dass der Kläger das Fahrzeug für seine Ehefrau verkauft habe. Dies warf Zweifel an seiner Behauptung auf, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein.

Urteilsfindung des AG Essen-Steele

Das Amtsgericht Essen-Steele bestätigte mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2014 (Az.: 17 C 89/14) ein vorheriges Versäumnisurteil, das die Klage des Klägers abwies. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine Eigentümerstellung nicht hinreichend nachweisen konnte. Der vorgelegte Kaufvertrag wurde in seiner Authentizität angezweifelt, und es fehlten ausreichende Beweise für den Eigentumserwerb. Dies führte dazu, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG hatte.

Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Urteil hatte zur Folge, dass der Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Zudem wurde festgelegt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Der Kläger konnte die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Fazit: Das Gericht wies die Klage aufgrund unzureichender Beweise für die Eigentümerschaft und somit fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Dieses Urteil verdeutlicht, wie entscheidend der Nachweis der Eigentümerschaft in Fällen von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen ist.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter Aktivlegitimation im Kontext eines Schadensersatzanspruchs?

Die Aktivlegitimation bezeichnet die rechtliche Befugnis einer Person, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Im Kontext eines Schadensersatzanspruchs bedeutet dies, dass die Person, die den Schaden erlitten hat, berechtigt ist, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Im Falle eines Verkehrsunfalls ist in der Regel der Geschädigte aktivlegitimiert, also die Person, die durch den Unfall einen Schaden erlitten hat. Grundsätzlich ist nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert und kann Wertminderung und Wiederbeschaffungskosten vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verlangen.

Es gibt jedoch Ausnahmen zur Regel, dass nur der Inhaber eines Rechts aktivlegitimiert ist. So können unter bestimmten Umständen auch andere Organisationen und Einrichtungen Rechte geltend machen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist oder sie dazu ermächtigt wurden.

Ein Beispiel dafür ist die Situation, in der Schadensersatzansprüche an eine Mietwagenfirma abgetreten werden. In diesem Fall ist im Umfang der Abtretung nicht mehr der ursprüngliche Geschädigte aktivlegitimiert.

Es ist auch zu beachten, dass die Aktivlegitimation sich nach dem materiellen Recht richtet und daher nicht mit der Prozessführungsbefugnis verwechselt werden sollte. Die Prozessführungsbefugnis bezieht sich auf die Befugnis, einen Rechtsstreit zu führen, während die Aktivlegitimation die Befugnis bezeichnet, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen.

Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. In der Regel fallen Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis in einer Person zusammen.

Welche Rolle spielt die Vorlage eines Kaufvertrags bei der Geltendmachung von Eigentumsansprüchen?

Die Vorlage eines Kaufvertrags spielt bei der Geltendmachung von Eigentumsansprüchen eine zentrale Rolle, da er als rechtliche Grundlage für den Eigentumsübergang von Verkäufer zu Käufer dient. Der Kaufvertrag dokumentiert die Einigung zwischen den Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis und regelt die Übertragung des Eigentums.

Im Falle eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Kaufvertrag enthält in der Regel eine entsprechende Klausel, die den Eigentumsvorbehalt festlegt. Bis zur vollständigen Bezahlung behält der Verkäufer das Eigentum an der Sache, und der Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht, das mit der vollständigen Zahlung zu einem Vollrecht erstarkt.

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Bei Immobilien ist die Vorlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags für die Eigentumsübertragung unerlässlich. Die Eigentumsübertragung erfolgt durch die Einigung der Vertragsparteien (Auflassung) und die Eintragung des Käufers als Eigentümer in das Grundbuch. Der Kaufvertrag dient hierbei als Nachweis der Berechtigung zur Umschreibung des Eigentums.

Im Gewährleistungsrecht ist der Kaufvertrag ebenfalls von Bedeutung, da er die Grundlage für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Mängeln bildet. Der Käufer kann auf Basis des Kaufvertrags Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.

Zusammenfassend ist der Kaufvertrag ein essentielles Dokument, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegt und als Beweismittel für die Eigentumsübertragung und die Geltendmachung von Ansprüchen dient.


Das vorliegende Urteil

AG Essen-Steele – Az.: 17 C 89/14 – Urteil vom 22.12.2014

Das Versäumnisurteil vom 29.10.2014 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 22.07.2013 auf dem …weg in E. ereignet hat. Am Unfall beteiligt waren ein PKW Honda Jazz, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das am Unfall beteiligte Beklagtenfahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs fuhr vor dem Fahrer des Klägerfahrzeugs auf dem …weg in E.. Beide Fahrzeuge mussten verkehrsbedingt anhalten.

Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs setzte aufgrund Gegenverkehrs rückwärts, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten. Es kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge.

Das Klägerfahrzeug war auf die Ehefrau des Klägers, Frau … zugelassen. Die Schadensersatzansprüche wurden zunächst für die Ehefrau geltend gemacht, später wurden dann entsprechende Schadensersatzansprüche für den Kläger geltend gemacht.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.11.2013, Bl. 54 der Akte, erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers wörtlich: „Da meine Mandantin sich nicht gut mit Autos auskennt, hat sie ihren Ehemann gebeten, das Fahrzeug für sie zu verkaufen.“

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Klägerfahrzeugs. Er behauptet, dass er das Klägerfahrzeug gekauft habe und dieses nur auf seine Ehefrau zugelassen worden sei. Durch den Verkehrsunfall seien ihm Schäden in Höhe von insgesamt 1.828,66 Euro entstanden. Vorschäden seien an dem Fahrzeug nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.828,66 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Am 29.10.2014 ist ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.

Nunmehr beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil vom 29.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.828,66 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 29.10.2014 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Ein ausreichender Vortrag und Nachweis zu einem behaupteten Eigentumserwerb fehle vollständig. Insoweit könne auch die Vorlage eines Kaufvertrages nicht ausreichen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Kaufvertrages.

Wegen des weitergehenden Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil vom 29.10.2014 war aufrechtzuerhalten, da es sachlich richtig ergangen ist.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.828,66 Euro gem. den §§7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Es hat zwar unstreitig zwischen den Fahrzeugen einen Unfall auf dem …weg in E. gegeben, für den die Beklagtenseite grundsätzlich einzustehen hat, der Kläger hat jedoch trotz Hinweises des Gerichts im Hinblick auf seine Eigentümerstellung nicht ausreichend vorgetragen.

Der Kläger hat einen Kaufvertrag vom 27.06.2013 vorgelegt, Vortrag zum Erwerb des Eigentums an dem streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt jedoch gänzlich.

Mangels substantiiertem Vortrag zum Eigentumserwerb war auch der Zeuge I.H., der für die Tatsache benannt worden ist, dass der Kläger aktivlegitimiert ist, nicht zu vernehmen. Es hätte sich insoweit um reine Ausforschung gehandelt.

Ferner spricht auch gegen die Aktivlegitimation des Klägers, dass die eigene Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Vorkorrespondenz mit der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 05.11.2013 angegeben hat, dass der Kläger, da sich die Ehefrau nicht gut mit Autos auskenne, das Fahrzeug für seine Ehefrau verkauft habe.

Ob der vorgelegte Kaufvertrag wie von Beklagtenseite moniert, echt ist oder nicht, kann hier dahin stehen, da bereits entsprechender Vortrag zum Eigentumsübergang fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,

die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.828,66 Euro festgesetzt.

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