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Reisepreisminderung wegen unvorhersehbarer Massenproteste am Reiseziel

Reisepreisminderung wegen unvorhersehbarer Massenproteste am Reiseziel: Rückerstattung des Reisepreises

Im Fall „AG Bad Homburg – Az.: 2 C 2250/14 (27)“ wurde entschieden, dass der Kläger berechtigt war, den Reisevertrag aufgrund unvorhersehbarer Massenproteste in Bangkok zu kündigen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von € 669 zuzüglich Zinsen. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Massenproteste und der daraus resultierende Ausnahmezustand zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar waren.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Das Gericht anerkannte das Kündigungsrecht des Klägers gemäß § 651 j BGB aufgrund der unvorhersehbaren Massenproteste.
  2. Die Massenproteste und der Ausnahmezustand in Bangkok waren nicht vorhersehbar zum Zeitpunkt der Buchung.
  3. Der Kläger hatte einen Rückzahlungsanspruch für den gezahlten Reisepreis.
  4. Die Beklagte wurde zur Zahlung von € 669 nebst Zinsen verurteilt.
  5. Die weitergehende Klage, einschließlich der Anwaltskosten, wurde abgewiesen.
  6. Die Entscheidung berücksichtigte die spezifische Lage des gebuchten Hotels in den Protestregionen.
  7. Die Beklagte hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Reisepreisminderung bei unvorhersehbaren Massenprotesten

Reisepreisminderung bei Massenprotesten: AG Bad Homburg Urteil
(Symbolfoto: Drazen Zigic /Shutterstock.com)

Die Reisepreisminderung aufgrund unvorhersehbarer Massenproteste am Reiseziel ist ein komplexes Thema, das sowohl von der Rechtslage als auch von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Gemäß § 651d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben Reisende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Preisminderung, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird.

Insbesondere bei Massenprotesten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, kann eine Preisminderung in Betracht gezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Proteste unvorhersehbar sein müssen, um eine Preisminderung zu rechtfertigen. Es ist ratsam, sich im Falle von Massenprotesten am Reiseziel an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale zu wenden, um die individuellen Umstände des Falls zu prüfen und gegebenenfalls eine Preisminderung geltend zu machen.

Zusammenfassend hängt die Reisepreisminderung wegen unvorhersehbarer Massenproteste am Reiseziel von der Rechtslage und den individuellen Umständen des Falls ab. Es ist empfehlenswert, sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale zu wenden, um eine fundierte Einschätzung der Situation zu erhalten.

Der Auslöser: Unvorhersehbare Massenproteste und ihre Folgen

Im Zentrum des Rechtsstreits steht eine vom Kläger gebuchte Reise nach Bangkok, die für den Zeitraum vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2014 geplant war. Die Situation in Bangkok eskalierte jedoch unerwartet, als am 22. Januar 2014 aufgrund von Massenprotesten der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die Brisanz dieses Falles liegt in der Tatsache, dass das gebuchte Hotel „Hansar Bangkok“ sich direkt in den Regionen befand, in denen die Proteste stattfanden. Der Kläger, alarmiert durch die Warnungen des Auswärtigen Amtes, versuchte erfolglos, die Reise kostenlos zu stornieren und den Reisepreis zurückzubuchen.

Rechtliche Auseinandersetzung: Kündigungsrecht und Reisepreisminderung

Der Rechtsstreit drehte sich um den Rückzahlungsanspruch des Klägers, der aufgrund der unvorhersehbaren Ereignisse die Reise kündigen wollte. Der Kläger berief sich dabei auf § 651 j BGB, der ein Recht zur Kündigung bei erheblichen Beeinträchtigungen vorsieht. Die Beklagte, vermutlich der Reiseveranstalter, lehnte dies jedoch ab und argumentierte, dass die Massenproteste und damit die Beeinträchtigung der Reise vorhersehbar waren. Diese Argumentation gründete sich auf die öffentliche Berichterstattung im Vorfeld der Reise.

Gerichtsentscheidung: Klärung der Vorhersehbarkeit

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass die spezifischen Massenproteste im Reisezeitraum, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht vorhersehbar waren. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass die zuvor gegebenen Proteste aufgrund der von der Regierung verfügten Amnestiegesetze nicht mehr erwartbar waren, nachdem sich die Regierung den Antiamnestieprotesten gebeugt hatte. Somit wurde der Kläger berechtigt, den geschlossenen Reisevertrag zu kündigen und die Beklagte zur Rückerstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet.

Kosten und Nebenforderungen des Rechtsstreits

Das Gericht entschied auch über die Nebenforderungen. Die geltend gemachten Anwaltskosten des Klägers wurden abgewiesen, da die Beklagte den Anspruch bereits vor Einschaltung des Anwalts zurückgewiesen hatte. Dies führte zu der Annahme, dass der Kläger direkt hätte klagen sollen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, und das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Entscheidung kann mit einer Berufung angefochten werden.

Fazit: Das Urteil zeigt die Bedeutung der Bewertung von Vorhersehbarkeit bei Reisestornierungen aufgrund politischer Unruhen. Es betont das Recht des Reisenden auf Rückzahlung unter spezifischen, unvorhersehbaren Umständen.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Inwiefern kann ein Ausnahmezustand am Reiseziel die Reiserechte beeinflussen?

Ein Ausnahmezustand am Reiseziel, wie politische Unruhen, kann die Reiserechte erheblich beeinflussen. In solchen Fällen können Reisende unter bestimmten Umständen kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird.

Wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen und die weder von den Reisenden noch vom Reiseveranstalter kontrolliert werden können, können Reisende kostenfrei von der Reise zurücktreten. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.

Wenn solche Umstände während der Reise auftreten, haben Reisende zwei Möglichkeiten: Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, und versuchen, schnell nach Hause zu kommen. Für die nicht genutzten Reiseleistungen können sie eine Erstattung verlangen, für die genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter den Reisepreis einbehalten.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für ein bestimmtes Gebiet gilt meist als ausreichendes Indiz für außergewöhnliche Umstände, die eine kostenlose Stornierung rechtfertigen. Allerdings gilt das Rücktrittsrecht nicht, wenn die Reisewarnung dem Kunden bei der Buchung schon bekannt war.

Es ist zu beachten, dass nicht alle politischen Unruhen als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gelten. So zählen beispielsweise nicht territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen nicht zu diesen Ereignissen.

Bei politischen Unruhen, die das jederzeit mögliche Maß übersteigen, spricht man von einem Fall höherer Gewalt. In diesem Fall obliegt es der kündigenden Partei nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung wegen eines Falles höherer Gewalt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu befürchten war.

Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen oder einen Rechtsanwalt für Reiserecht zu konsultieren.

Welche Rolle spielt die Vorhersehbarkeit von Ereignissen bei der Stornierung von Reisen?

Die Vorhersehbarkeit von Ereignissen spielt eine wichtige Rolle bei der Stornierung von Reisen. Sie beeinflusst sowohl die Rechte der Reisenden als auch die Verpflichtungen der Reiseveranstalter und Versicherungen.

Reiseveranstalter sind verpflichtet, ihre Kunden über vorhersehbare Risiken zu informieren. Wenn ein Ereignis zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar war und die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten. Wenn jedoch ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, das die Reise erheblich beeinträchtigt, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

In Bezug auf Reiserücktrittsversicherungen zahlen diese in der Regel nicht bei vorhersehbaren Ereignissen. Entscheidend für die Leistung der Versicherung ist, dass einer der versicherten Gründe unerwartet eintritt. Beispielsweise zahlt die Versicherung nicht bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Seuchen oder Epidemien im Reiseland, Krieg, Terrorgefahr oder Reisewarnungen, Streiks von Fluggesellschaften oder Bodenpersonal.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Vorhersehbarkeit von Ereignissen die Entschädigung beeinflussen kann, die Reisende bei einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Reise erhalten können. Wenn der Mangel für den Reiseveranstalter vorhersehbar und vermeidbar war, haben Reisende Anspruch auf Entschädigung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vorhersehbarkeit von Ereignissen bei der Stornierung von Reisen eine wichtige Rolle spielt und sowohl die Rechte der Reisenden als auch die Verpflichtungen der Reiseveranstalter und Versicherungen beeinflusst.

Wie wird im deutschen Recht das Kündigungsrecht bei Reiseverträgen geregelt?

Das Kündigungsrecht bei Reiseverträgen ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Reisende können unter bestimmten Voraussetzungen von einem Reisevertrag zurücktreten oder diesen kündigen.

Rücktritt vor Reisebeginn

Gemäß § 651h BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreiten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, den ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Kündigung wegen Reisemangels

Ein Reisender kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt ist und der Reiseveranstalter keine Abhilfe schafft, nachdem ihm eine angemessene Frist gesetzt wurde (§ 651l BGB). Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Beeinträchtigung so gewichtig ist, dass sie die Reise in ihrer Gesamtheit deutlich entwertet. Bei einer berechtigten Kündigung hat der Reisende Anspruch auf Rückgewähr des angezahlten Reisepreises und gegebenenfalls auf Schadenersatz.

Kündigung aus wichtigem Grund

Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, kann beispielsweise eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung sein, die nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist. Auch bei Vorliegen höherer Gewalt, wie etwa politischen Unruhen oder Naturkatastrophen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, sofern diese Ereignisse unvorhersehbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen.

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Reisemangels oder eines wichtigen Grundes liegt beim Reisenden. Es empfiehlt sich, dem Reiseveranstalter ein Kündigungsschreiben zuzustellen, um die Beweislage zu sichern.

Das Kündigungsrecht bei Reiseverträgen ermöglicht es Reisenden, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die genauen Regelungen finden sich im BGB, insbesondere in den §§ 651h und 651l. Bei einer Kündigung wegen eines erheblichen Mangels oder aus wichtigem Grund kann der Reisende die Rückzahlung des Reisepreises und eventuell Schadenersatz fordern.


Das vorliegende Urteil

AG Bad Homburg – Az.: 2 C 2250/14 (27) – Urteil vom 22.12.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 669,– nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch aus einer klägerseits gebuchten Reise mit einer Unterbringung in einem Hotel „Hansar Bangkok“. Gemäß Reisebestätigung vom 16.11.2013 war die Reise für den 28.01.2014 bis 01.02.2014 vorgesehen (Bl. 10 d. A.). Für das Stadtgebiet von Bangkok wurde ab dem 22.01.2014 auf nicht absehbare Zeit der Ausnahmezustand verhängt. Hintergrund hierfür waren Massenproteste, die auch dazu führten, dass von Seiten des Auswärtigen Amtes geraten wurde, ausländische Touristen mögen das gesamte Stadtgebiet meiden. Das gebuchte Hotel lag inmitten der zentralen Regionen in denen Massenproteste gegeben waren. Mit E-Mail vom 25.01.2014 erkundigte sich der Kläger nach einer kostenlosen Stornierung der Reise aufgrund der Unruhen und des Ausnahmezustandes in Bangkok. Der Kläger versuchte über seine Kreditkarte, den gezahlten Reisepreis in Höhe des nunmehr geltend gemachten und zuerkannten Hauptsachebetrages zurückbuchen zu lassen, dies misslang. In der weiteren Korrespondenz bezog sich die Beklagte auf die Regelungen hinsichtlich der Umbuchung und Stornierung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und ließ mit E-Mail vom 25.01.2014 mitteilen: „Das Auswärtige Amt beurteilt die Situation weiterhin kritisch und rät weiter, die Demonstrationsorte sowie Menschensammlungen zu meiden“ (Bl. 33 d. A.). Mit E-Mail vom 27.01.2014 (Bl. 39 d. A.) wurde auf die Möglichkeit einer Stornierung bei Anfall von Stornogebühren in Höhe von € 369,– hingewiesen (Bl. 39 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 wurde unter Fristsetzung zum 23.06.2014 die Rückzahlung des gezahlten Preises in Höhe von € 669,– begehrt und die Kosten anwaltlicher außergerichtlicher Tätigkeit der Beklagten in Rechnung gestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei entsprechend seines Mail-Verkehrs zum Rücktritt aufgrund nicht vorhersehbarer lokaler Konflikte gemäß § 651 j BGB berechtigt gewesen. Die Beklagte schuldet daher die Rückzahlung des gesamten gezahlten Reisepreises und der weiter geltend gemachten Anwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 669,– nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, € 147,56 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 651 j BGB nicht gegeben seien. Bereits zum Zeitpunkt der Buchung der streitgegenständlichen Reise seien Massenproteste vorhersehbar gewesen, wie sich dies aus der öffentlichen Berichterstattung unschwer habe entnehmen lassen. Die klägerseits vorgetragenen Beeinträchtigungen aufgrund der Massenproteste seien daher vorhersehbar gewesen, so dass eine Rückerstattung des Reisepreises nicht zu erfolgen habe.

Im Übrigen habe die Beklagte die nunmehr geltend gemachten Ansprüche vor Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, so dass die geltend gemachten Anwaltskosten auch nicht zu erstatten seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze einschließlich beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in tenoriertem Umfange begründet.

Der Kläger war berechtigt, ein Kündigungsrecht gemäß § 651 j BGB auszuüben. Ausweislich des Inhalts der klägerseits vorgelegten Mails ist auch zumindest konkludent eine Kündigung ausgesprochen worden. Dies ergibt sich auch insbesondere aus der E-Mail vom 25.01.2014 (Bl. 25 d. A.). Die konkret vorgetragenen Massenproteste im Reisezeitraum waren auch entgegen der Ansicht der Beklagten nach Ansicht des Gerichtes nicht vorhersehbar. Das Gericht folgt insoweit der Argumentation des Klägers, die zuvor gegebenen Proteste aufgrund der seitens der Regierung verfügten Amnestiegesetze waren nicht mehr erwartbar, nachdem sich die Regierung den Antiamnestieproesten gebeugt hatte. Dies hat der Kläger mit Anlage K 21 (Bl. 137 d. A.) belegt. Die erneute Zuspitzung der Situation war daher zum Zeitpunkt der Buchung der Reise für den Kläger gerade nicht vorherzusehen. Bei den klägerseits konkret vorgetragenen Protesten handelt es sich daher nicht um eine allgemeine politische Krise des Zielgebietes, die schon seit längerem besteht und die Durchführung der konkreten Reise nicht beeinträchtigt hat. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass das gebuchte Hotel inmitten der Örtlichkeit lag, an dem die klägerseits vorgetragenen Massenansammlungen und Proteste stattgefunden haben. Entsprechend durfte der Kläger den geschlossenen Reisevertrag kündigen, so dass die Beklagte zur Rückerstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet ist.

Sämtliche Nebenforderungen sind gemäß den §§ 286 ff BGB begründet, im Übrigen unbegründet. Dies bezieht sich insbesondere auf die geltend gemachten Anwaltskosten, da die Beklagte vor Einschaltung der klägerischen Bevollmächtigten den geltend gemachten Anspruch bereits zurückgewiesen hatte, wäre der Kläger veranlasst gewesen, unmittelbar den Klageweg zu beschreiten. Eine Notwendigkeit für eine außergerichtliche Tätigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so dass der diesbezügliche Klageantrag abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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