Skip to content

Zulässigkeit der Halterdatenübermittlung an Dritte bei Parkvorgang auf Privatgrundstück

Zulässige Halterdatenübermittlung bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat im Beschluss vom 19.09.2023 (Az.: 10 B 78/23) entschieden, dass die Übermittlung von Halterdaten an Dritte bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken zulässig ist, sofern ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht und die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Die Antragstellerin, die sich gegen die Übermittlung ihrer Halterdaten wehrte, konnte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen, woraufhin ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 78/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zulässigkeit der Datenübermittlung bei Verbindung zum Straßenverkehr.
  2. Notwendigkeit der Daten für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
  3. Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
  4. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung findet sich in § 39 Abs. 1 StVG.
  5. Übermittelte Daten sind als verkehrsbezogene Daten einzustufen.
  6. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bezieht sich auf alle allgemein zugänglichen Verkehrsflächen.
  7. Die Entscheidung stützt sich auf die Notwendigkeit, Rechtsansprüche effektiv durchsetzen zu können.

Halterdatenübermittlung bei Parkvorgängen auf Privatgrund

Falsch parken
(Symbolfoto: Milos Momcilovic /Shutterstock.com)

Die Weitergabe von Halterdaten an Dritte bei Parkvorgängen auf Privatgrundstücken ist ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch datenschutzrechtliche Aspekte berührt. Gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Übermittlung von Halterdaten durch Behörden grundsätzlich zulässig, wenn ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht und die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Die Übermittlung von Halterdaten an private Parkplatzbetreiber, etwa zur Ahndung von Parkverstößen, ist somit unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Allerdings müssen solche Datenweitergaben dem Schutz der Privatsphäre Rechnung tragen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit entsprechen.

Wenn Sie weitere Informationen zu Halterdatenübermittlung bei Parkvorgängen auf Privatgrund benötigen, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum eines juristischen Streits stand die Frage der Zulässigkeit der Halterdatenübermittlung an Dritte bei einem Parkvorgang auf einem Privatgrundstück, verhandelt vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 10 B 78/23. Der Beschluss vom 19.09.2023 lieferte Antworten auf eine rechtliche Grauzone, die sowohl Fahrzeughalter als auch Betreiber von Privatparkplätzen betrifft.

Hintergründe des Rechtsstreits: Parkraumbewirtschaftung trifft auf Datenschutz

Auslöser der rechtlichen Auseinandersetzung war ein Parkverstoß, der auf einem von der Firma XXX bewirtschafteten Parkplatz stattfand. Die Firma XXX, als externer Parkraumbewirtschafter für die zu den XXX-Filialen gehörenden Parkplätze tätig, setzte auf automatisierte Parküberwachung, um die Einhaltung der selbst aufgestellten Nutzungsbedingungen zu kontrollieren. Ein Fahrzeug, das länger als die erlaubte Höchstparkdauer geparkt hatte, führte zur Anfrage der Firma XXX bei der Antragsgegnerin nach den Halterdaten des betreffenden Fahrzeugs aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Die Antragstellerin, auf die das Fahrzeug zugelassen war, sah in der Übermittlung ihrer Daten einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Datenschutzrechte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um weitere Datenübermittlungen zu unterbinden.

Der rechtliche Kern des Streits: Datenschutz versus Besitzrechte

Die Antragstellerin argumentierte, dass die Übermittlung von Halterdaten bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken keinen Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr habe und somit die Antragsgegnerin nicht befugt sei, auf Grundlage von § 39 StVG Halterdaten herauszugeben. Die Antragsgegnerin verteidigte sich mit dem Hinweis auf das Straßenverkehrsgesetz, welches die Datenübermittlung regelt, wenn diese zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Insbesondere wurde argumentiert, dass die zur Verfügung gestellten Parkflächen der Allgemeinheit dienen und somit ein Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum besteht.

Die Entscheidung des Gerichts: Einhaltung bestehender Gesetze

Das Gericht wies den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und begründete dies damit, dass sie weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte. Die Rechtsgrundlage für die beanstandete Datenübermittlung findet sich in § 39 Abs. 1 StVG, wonach die Übermittlung von Halterdaten zulässig ist, wenn der Empfänger darlegt, dass er diese zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt. Das Gericht stellte klar, dass die Nutzung von Kundenparkplätzen, die der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, einen ausreichenden Bezug zum Straßenverkehr aufweist.

Zwischen Privatinteresse und öffentlichem Verkehrsrecht

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der klaren Regelungen im Straßenverkehrsgesetz und des Datenschutzrechts. Sie betont, dass die Nutzung von Privatparkplätzen, sofern diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, in den Anwendungsbereich des Straßenverkehrsrechts fällt. Damit wird eine Balance zwischen dem Schutz der Privatsphäre von Fahrzeughaltern und den Rechten der Betreiber von Parkflächen, ihre Besitzrechte durchzusetzen, gewahrt.

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigt mit seinem Beschluss die Praxis der Halterdatenübermittlung unter bestimmten Bedingungen als rechtskonform. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit solcher Datenübermittlungen und bietet somit eine Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Zulässigkeit der Halterdatenübermittlung bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Halterdatenübermittlung bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken basiert auf dem zivilrechtlichen Prinzip der verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB und der daraus resultierenden Besitzstörung. Grundstückseigentümer haben das Recht, gegen unberechtigt parkende Fahrzeuge vorzugehen, da das unberechtigte Parken auf einem Privatgrundstück eine Beeinträchtigung des Besitzes darstellt.

Die Ahndung von Parkverstößen auf Privatgrundstücken erfolgt nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern über das Zivilrecht, indem eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Beim Parken auf einem Privatparkplatz wird stillschweigend ein Vertrag zwischen dem Fahrzeugführer und dem Parkplatzbetreiber geschlossen, der bestimmte Bedingungen umfasst, wie beispielsweise die Nutzung einer Parkscheibe oder die Einhaltung einer Höchstparkdauer. Verstößt der Fahrzeugführer gegen diese Bedingungen, kann der Parkplatzbetreiber eine Vertragsstrafe fordern.

Die Durchsetzung dieser Vertragsstrafen und die Ermittlung der Fahrzeughalter erfolgen in der Regel durch private Parkraumüberwachungsunternehmen. Diese Unternehmen sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Parkordnung Vertragsstrafen zu verhängen und die Halterdaten über die zuständigen Zulassungsstellen zu ermitteln. Die Kosten für eine solche Halterabfrage können dem Falschparker in Rechnung gestellt werden, sofern die Parkplatzbewirtschaftungsfirma die Parkbedingungs- und Besitzverletzung darlegen und im Zweifel beweisen kann.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Höhe der Vertragsstrafe angemessen sein muss. Unangemessen hohe Forderungen können rechtlich angefochten werden. Zudem haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, gegen die Forderung Widerspruch einzulegen, insbesondere wenn die Parkplatzbeschilderung unzureichend, verdeckt oder unkenntlich war.

In Fällen, in denen ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatgrundstück parkt und dadurch eine Besitzstörung verursacht, steht dem Grundstückseigentümer das Recht zu, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür müssen zunächst vom Grundstückseigentümer getragen werden, können jedoch vom Fahrzeughalter zurückgefordert werden.

Zusammenfassend basiert die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Halterdatenübermittlung und der Durchsetzung von Vertragsstrafen bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken auf dem zivilrechtlichen Prinzip der verbotenen Eigenmacht und der daraus resultierenden Besitzstörung. Parkplatzbetreiber und von ihnen beauftragte Unternehmen sind berechtigt, Vertragsstrafen zu verhängen und die Halterdaten zu ermitteln, sofern sie die Verletzung der Parkbedingungen nachweisen können.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Welche Rolle spielt das Straßenverkehrsgesetz bei der Übermittlung von Halterdaten an Dritte?

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) spielt eine zentrale Rolle bei der Übermittlung von Halterdaten an Dritte, indem es die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für diese Übermittlungen festlegt. Gemäß § 39 Abs. 1 StVG dürfen die Zulassungsbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt. Diese Regelung stellt sicher, dass die Übermittlung von Halterdaten an Dritte nur unter bestimmten Voraussetzungen und zum Zweck der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.

Weiterhin regelt § 37 StVG die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an Behörden anderer Staaten und an private Stellen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Übermittlungen dürfen erfolgen, soweit sie für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, zur Überwachung des Versicherungsschutzes, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, erforderlich sind.

Das StVG sieht zudem eine Übermittlungssperre vor, die in § 41 Abs. 2 StVG geregelt ist. Diese Sperre kann angeordnet werden, um die Übermittlung von Daten aus den Fahrzeugregistern unter bestimmten Umständen zu verhindern.

Zusammengefasst bildet das Straßenverkehrsgesetz die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte und definiert die Bedingungen, unter denen eine solche Übermittlung zulässig ist. Es dient dem Schutz der Halterdaten und stellt gleichzeitig sicher, dass diese Daten für legitime Zwecke im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und der Rechtsverfolgung genutzt werden können.

Wie wird die Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung im Kontext des Datenschutzrechts beurteilt?

## Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung im Datenschutzrecht

Die Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung im Kontext des Datenschutzrechts wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Zentral sind dabei die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar gilt. Die DSGVO legt fest, dass personenbezogene Daten nur unter bestimmten Bedingungen verarbeitet werden dürfen, die in Art. 5 DSGVO definiert sind. Diese Grundsätze umfassen:

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz: Daten müssen auf rechtmäßige Weise und transparent verarbeitet werden.
  • Zweckbindung: Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
  • Datenminimierung: Es dürfen nur so viele Daten verarbeitet werden, wie für den jeweiligen Zweck notwendig sind.
  • Richtigkeit: Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein.
  • Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Daten müssen sicher und vertraulich behandelt werden.
  • Rechenschaftspflicht: Der Verantwortliche muss die Einhaltung dieser Grundsätze nachweisen können.

Eine Datenübermittlung ist rechtswidrig, wenn sie gegen einen oder mehrere dieser Grundsätze verstößt. Darüber hinaus müssen die Verantwortlichen eine geeignete Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung haben, wie in Art. 6 DSGVO festgelegt. Mögliche Rechtsgrundlagen sind die Einwilligung der betroffenen Person, die Notwendigkeit für die Erfüllung eines Vertrags, rechtliche Verpflichtungen, der Schutz lebenswichtiger Interessen, die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten.

Die Rechtswidrigkeit kann auch aus der Nichtbeachtung spezifischer Vorschriften für besondere Kategorien personenbezogener Daten resultieren, wie in Art. 9 DSGVO geregelt, oder aus der Nichtbeachtung der Vorschriften für die Datenübermittlung in Drittländer, wie in Art. 44 ff. DSGVO festgelegt.

Bei festgestellten Verstößen gegen die DSGVO haben Betroffene das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Darüber hinaus können Verantwortliche mit Bußgeldern belegt werden, wie in Art. 83 DSGVO vorgesehen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass Betroffene keinen Unterlassungsanspruch bei unzulässiger Datenübermittlung haben, jedoch kann aus dem Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden.

Welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich gegen die Übermittlung ihrer Halterdaten zu wehren?

Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Übermittlung ihrer Halterdaten zu wehren. Zunächst ist festzuhalten, dass die Übermittlung von Halterdaten durch die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an Dritte nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, wie in § 39 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Wenn Betroffene der Meinung sind, dass ihre Daten unrechtmäßig übermittelt wurden, können sie folgende Schritte unternehmen:

  • Widerspruch einlegen: Betroffene können gegen die Übermittlung ihrer Daten Widerspruch einlegen. Dies kann bei der zuständigen Behörde erfolgen, die für die Datenübermittlung verantwortlich ist.
  • Datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen: Betroffene können ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wahrnehmen, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
  • Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen: Wenn Betroffene der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, können sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
  • Rechtliche Schritte einleiten: Betroffene können rechtliche Schritte einleiten, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Daten unrechtmäßig übermittelt wurden. Dies kann die Einreichung einer Klage vor den zuständigen Gerichten umfassen.
  • Informationsrecht nutzen: Betroffene haben das Recht, von der übermittelnden Stelle Informationen darüber zu verlangen, auf welcher Rechtsgrundlage die Datenübermittlung erfolgt ist.
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Betroffene können sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, das Eingriffe in die Privatsphäre durch die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten begrenzt.

Es ist zu beachten, dass die genauen Schritte und die Erfolgsaussichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Betroffene sollten daher im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Situation zu bewerten und die beste Vorgehensweise zu bestimmen.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 10 B 78/23 – Beschluss vom 19.09.2023

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung das Unterlassen der Übermittlung von sogenannten Halterdaten aufgrund von Auskunftsersuchen eines Dritten im Zusammenhang mit einem Parkvorgang auf einem Privatgrundstück.

Mit Schreiben vom 22. September 2021 teilte die XXX der Antragsgegnerin mit, dass sie die XXX als externen Parkraumbewirtschafter für die zu den jeweiligen XXX-Filialen gehörenden Parkplätze einsetzt. Im Rahmen dessen erstellt die XXX eigenverantwortlich Nutzungsbedingungen für die Kfz-Stellplätze. Des Weiteren macht sie die aus Verletzungen dieser Nutzungsbedingungen entstandenen Ansprüche im eigenen Namen geltend. Inhalt des benannten Schreibens war zudem die Mitteilung, dass die Übermittlung der Daten zu dem jeweiligen Halter des gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Fahrzeugs aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die XXX erforderlich sei.

Am 7. Juli 2023 erfasste die von der XXX installierte und automatisierte Parküberwachungsanlage auf einem Parkplatz in der D-straße 96, D-Stadt, dessen Mieterin die XXX ist, ein Fahrzeug, welches auf die Antragstellerin zugelassen ist. Die Überwachungsanlage registrierte für dieses Fahrzeug eine Parkzeit von 13.16 Uhr bis 14.36 Uhr, folglich eine Parkdauer von einer Stunde und 20 Minuten. Die zulässige Höchstparkdauer auf diesem Parkplatz betrug eine Stunde.

Per E-Mail vom 14. Juli 2023 stellte ein Angestellter der XXX bei der Antragsgegnerin eine Halterabfrage, welche neben einer Vielzahl von anderen Kennzeichen unter anderem dasjenige enthielt, welches dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug zugeordnet wurde. Mit Gebührenbescheid vom 21. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin der XXX mit, dass die angefragten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgerufen werden können.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2023 forderte die XXX die Antragstellerin auf, die durch den Parkverstoß ausgelöste Vertragsstrafe in Höhe von 20,- EUR bis zum 7. August 2023 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der XXX vom 16. Juli 2023 Bezug genommen.

Auf Nachfrage teilte eine Angestellte der XXX der Antragstellerin per E-Mail vom 27. Juli 2023 mit, dass bei Vertragsverstößen mithilfe des ermittelten Kennzeichens die Daten des Kfz-Halters vom Kraftfahrt-Bundesamt angefordert würden.

Ebenfalls am 27. Juli 2023 verfasste der Geschäftsführer der Antragstellerin ein Schreiben an die Antragsgegnerin, in dem er diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dahingehend aufforderte, dass die Antragsgegnerin keine weiteren Halterdaten bei Parkverstößen auf privaten Grundstücken herausgeben dürfe. Hierfür setzte er der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 5. August 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das benannte Schreiben vom 27. Juli 2023 Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat bei dem erkennenden Gericht am 5. August 2023 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie ist der Ansicht, dass eine Übermittlung der Halterdaten rechtswidrig sei. Bei dem betroffenen XXX-Parkplatz handele es sich um ein privates Grundstück. Es bestehe insoweit kein Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Bei einer vertragswidrigen Nutzung eines Privatgrundstücks sei die Antragsgegnerin nicht befugt, Halterdaten auf der Grundlage von § 39 StVG herauszugeben. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin jederzeit erneut Halterdaten der Antragstellerin übermitteln könne.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, Halterdaten ihrer Kraftfahrzeuge an die Firma XXX zu übermitteln.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

Die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Fahrzeugregister sei im Straßenverkehrsgesetz – als bereichsspezifisches datenschutzrechtliches Spezialgesetz – geregelt. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten ergebe sich aus § 39 Abs. 1 StVG.

Der insoweit erforderliche Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe, soweit es sich um auf öffentlichen Wegen und Plätzen stattfindenden Verkehr handele. Dazu gehörten alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wobei die tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit maßgebend sei. Die XXX stelle als Mieterin und Grundstücksbesitzerin private Parkplatzflächen zur Verfügung, die grundsätzlich von jedermann genutzt werden können. Sie könne dabei Regeln für eine Nutzung der privaten Parkplatzflächen ausgestalten. Sofern die Nutzungsregeln nicht eingehalten werden, sei sie in ihren Besitzrechten an der privaten Parkplatzfläche verletzt und könne sich daraus ergebende Forderungen geltend machen.

Zudem ergebe sich die Wiederholungsgefahr lediglich aus einem vorwerfbaren Verhalten der Antragstellerin, da dies erneute Verstöße gegen die Nutzungsregeln auf Parkflächen voraussetzen würde. Insoweit könne ihr das Abwarten auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zugemutet werden.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen. Dies richtet sich danach, ob für die Antragstellerin ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin besteht, der darauf gerichtet ist, eine Übermittlung der Halterdaten zu unterlassen.

Rechtsgrundlage für ein solches Begehren der Antragstellerin ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser ist in der Verwaltungsrechtsprechung allgemein anerkannt und wird entweder aus den Freiheitsgrundrechten oder aus einer zu Analogie zu § 1004 BGB hergeleitet. Der Anspruch gibt der betroffenen Person ein Abwehrrecht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt sie in Ausübung schlicht hoheitlicher Tätigkeit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Störungen zu befürchten sind. An der Rechtswidrigkeit des Eingriffs fehlt es, wenn der Betroffene zur Duldung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, Rn. 20, juris, m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 – 25 A 1237/92 –, Rn. 5, juris m.w.N.).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitbefangene Datenübermittlung die Antragstellerin in einer ihr zustehenden Rechtsposition verletzt bzw. dass es bei zukünftigen – vergleichbaren – Datenübermittlungen zu einer nicht gerechtfertigten Rechtsverletzung kommen wird. Insoweit bedarf es keiner näheren Erörterung, ob sich die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts überhaupt auf den Schutzgehalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen kann oder ob die in Rede stehende Übermittlung von sog. Halterdaten möglicherweise einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder in das aus Art. 14 GG abgeleitete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellen würde.

Ein Eingriff in eine Rechtsposition ist nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Halterdaten durch die Antragsgegnerin bestünde oder eine solche Übermittlung formell bzw. materiell rechtswidrig wäre und die Antragstellerin dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin ist in der streitbefangenen Situation befugt gewesen, die Halterdaten der Antragstellerin an die auskunftsbegehrende Stelle zu übermitteln.

Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Halterdaten ergibt sich aus § 39 Abs. 1 StVG. Danach sind die benannten Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den übermittelten Daten handelt es sich um sogenannte verkehrsbezogene Daten, die zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt werden. Voraussetzung für eine einfache Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG ist damit zunächst, dass es um verkehrsbezogene Ansprüche geht. Dabei muss ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehen, da sonst der Schutzzweck des § 39 Abs. 1 StVG nicht erfüllt ist.

Der Begriff des Straßenverkehrs ist in § 39 StVG selbst nicht normiert. Allerdings enthält § 1 StVG die Bezeichnung der öffentlichen Straßen; in § 1 StVO spricht der Gesetzgeber von Straßenverkehr. In der Rechtsprechung ist der Straßenverkehr mit dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt und meint jene Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, was wiederum von der Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung sowie der tatsächlichen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit abhängt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 3. März 1999 – 6 E 81/98 (1) –, Rn. 22 m.w.N.). Dabei ist auf die für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (sog. „faktische Öffentlichkeit“) (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Auflage 2022, StVO § 1 Rn. 6 m.w.N.). Der erforderliche Zusammenhang mit dem (öffentlichen) Straßenverkehr besteht daher auch bei der unberechtigten Benutzung von (privaten) Kundenparkplätzen, wenn diese allgemein zugänglich sind (vgl. VG Gießen, a.a.O; so auch VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – B 1 E 20.1231 –, Rn. 17, juris).

Der Verkehrsbezogenheit der konkret übermittelten Daten steht hier nicht entgegen, dass es sich – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – bei dem XXX-Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt. Die Antragstellerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass weder die XXX als Mieterin und Besitzerin des Parkplatzes noch der Grundstückseigentümer den Kundenparkplatz als solchen nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr spricht – unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung – das allgemeine Verständnis eines Kundenparkplatzes einer großen Supermarktkette an sich bereits dafür, dass dieser – zumindest konkludent – für jedermann zugänglich gemacht wird. Die bloße Behauptung, dass es sich um ein Privatgrundstück handele, reicht zur Glaubhaftmachung des hier in Rede stehenden Anordnungsanspruches nicht aus.

Des Weiteren muss der jeweilige Auskunftsbegehrende den Verkehrsverstoß im Sinne von § 39 Abs. 1 StVG zusammen mit seinem Antrag darlegen. Eine Glaubhaftmachung ist nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit nicht erforderlich, da dies zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei den betroffenen Behörden führen würde (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – B 1 E 20.1231 –, Rn. 17, juris mit Verweis auf Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Stand: 17.8.2016, § 39 StVG Rn. 10).

Vorliegend hat die XXX die Gründe zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen bezüglich des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes unter Angabe des betreffenden Kennzeichens mit der Anfrage vom 14. Juli 2023 dargelegt. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Kundenparkplatz kann als verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13 – juris Rn. 13). Ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall aus dem in Rede stehenden Verhalten eines Mitarbeiters der Antragstellerin tatsächlich Ansprüche gegen diese wegen der Verletzung der Nutzungsbedingungen ergeben, ist hier nicht entscheidungserheblich.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines hinreichenden Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2022 – 3 MB 13/22 – juris, Rn 30 m.w.N.).

Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise darlegt, dass ihr ein Abwarten auf eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre, um schwere Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden.

Die Antragsteller hat etwa nicht dargelegt, dass es bereits in der Vergangenheit zu mehrfachen – aus ihrer Sicht unzulässigen – Halterauskünften durch die Antragsgegnerin gekommen wäre und sie deshalb – gegebenenfalls zu Unrecht – zur Zahlung von Geldbeträgen wegen der Verletzung von Nutzungsbedingungen bei der Inanspruchnahme von Parkplätzen herangezogen worden wäre. Sie hat auch nicht dargelegt, dass es im konkreten Fall zu einer unberechtigten Zahlungsaufforderung durch die XXX gekommen wäre. Es wäre der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch zuzumuten, sich zunächst durch das Anrufen der Zivilgerichte gegen möglicherweise unberechtigte Zahlungsaufforderungen zur Wehr zu setzen. Darüber hinaus kann die Antragstellerin weiteren Datenübermittlungen durch die Antragsgegnerin dadurch vorbeugen, dass sie die jeweiligen Nutzer ihrer Kraftfahrzeuge anweist, die jeweiligen Nutzungsbedingungen einzuhalten. Die von der Antragstellerin selbst – allerdings nur schlagwortartig – angesprochene Wiederholungsgefahr würde sich nur dann ergeben, wenn die Nutzer der auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge sich nicht rechtskonform verhalten.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sogenannte Halterdaten der Antragstellerin an die XXX übermittelt, obwohl die dargestellten Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 StVG nicht vorliegen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Insoweit wurde das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. Eine Reduzierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos