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Kollision durch Zurückrollen mit einem KFZ – Haftungsverteilung


Landgericht Saarbrücken

Az:13 S 56/13

Urteil vom 13.06.2014


Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.496,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Oktober 2012 sowie 191,65 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 3/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24. September 2012 in … ereignete.

Der Erstbeklagte hielt mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw an der Kreuzung …/… und beabsichtigte, nach links in den … abzubiegen. Der Kläger befand sich zunächst hinter dem Beklagtenfahrzeug und fuhr sodann rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbei. Dabei kollidierte die hintere rechte Ecke des Beklagtenfahrzeuges mit der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei mit seinem Fahrzeug zurückgerollt, als er seitlich daran vorbeigefahren sei. Durch den Unfall seien ihm Reparaturkosten von 3.095,76 € entstanden.

Mit der Klage hat er Reparaturkosten von 3.095,76 € sowie eine Unkostenpauschale von 26,00 €, insgesamt 3.121,76 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger habe keinen ausreichenden Abstand gehalten und sei deshalb gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat den Kläger und den Erstbeklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.560,88 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hieraus zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Haftungsteilung vorzunehmen. Der Erstbeklagte habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Es sei erwiesen, dass sein Fahrzeug zurückgerollt sei. Der Kläger habe gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO, § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO und § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Er habe ohne ausreichenden Abstand überholt und den Erstbeklagten beim Überholen behindert.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Klageabweisung. Er rügt, das Erstgericht sei zu Unrecht von einem Verkehrsverstoß des Klägers ausgegangen. Da er mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei der Abstand ausreichend gewesen. Hinter das überwiegende Verschulden des Erstbeklagten trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der unfallbeteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht in Frage gestellt.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht angenommen, der Erstbeklagte habe den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht. Dies ist zutreffend und wird zweitinstanzlich nicht in Zweifel gezogen. Nach den zweitinstanzlich unangegriffenen Feststellungen des Erstgerichts war das Beklagtenfahrzeug rückwärts gerollt. Zu Recht hat das Erstgericht darin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO gesehen. Zumindest ein kurzes und unbeabsichtigtes Rückwärtsrollen, wie es hier in Frage steht, beurteilt sich nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 9 Abs. 5 StVO (vgl. OLG Stuttgart, VRS 45, 125; OLG Düsseldorf, DAR 2000, 367; KG, VRS 116, 196; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 9 StVO Rdn. 67).

3. Soweit das Erstgericht weiter angenommen hat, der Kläger habe den Unfall durch ein Unterschreiten des nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO gebotenen Seitenabstandes mitverursacht, hält die angegriffene Entscheidung einer Überprüfung indes nicht stand.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht den Fahrvorgang des Klägers als ein Überholen gewertet. Ein Kraftfahrer, der – wie hier der Erstbeklagte – verkehrsbedingt anhält, wird überholt (§ 5 StVO); an ihm wird nicht vorbeigefahren (§ 6 StVO, vgl. BGHSt 26, 73, 75; OLG Köln, OLG-Report 1999, 206; OLG Düsseldorf, VRS 70, 41; BayOblGSt 1979, 203; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2009 – 13 S 206/09 – und vom 5. April 2012 – 13 S 14/12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 5 StVO Rdn. 16; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 5 StVO Rdn. 2; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rdn. 159).

b) Der Unfall ist allerdings nicht durch ein Unterschreiten des gebotenen Seitenabstandes verursacht worden.

aa) Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, dass an einem eingeordnet anhaltenden Fahrzeug mit vergleichsweise geringer Geschwindigkeit vorbeigefahren werden kann, weil bei dem haltenden Fahrzeug regelmäßig nicht erwartet werden muss, dass es aus der Spur gerät (vgl. OLG Köln, VRS 63, 142; OLG Köln, VRS 27, 37 f.).

bb) Es steht nämlich schon nicht fest, dass sich ein etwaiges Unterschreiten des gebotenen Seitenabstandes unfallursächlich ausgewirkt hat. Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag des Klägers wäre es nicht zur Kollision gekommen, wenn das Beklagtenfahrzeug, das seine Spur unstreitig nicht nach rechts verlassen hat, nicht rückwärts gerollt wäre. Unter diesen Umständen ist es zumindest möglich – und nach dem natürlichen Ausschervorgang auch wahrscheinlich -, dass auf Klägerseite nicht der mangelnde seitliche Abstand, sondern lediglich die Verkürzung des Abstandes nach vorne durch das – auch – nach vorne gerichtete Ausscheren des Klägers den Unfall mitverursacht hat. Das Verkürzen dieses Abstandes nach vorne betrifft § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO jedoch nicht.

4. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat der Kläger den Erstbeklagten auch nicht unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verkehrswidrig beim Überholen behindert. Ein anderer Verkehrsteilnehmer wird behindert, wenn er in dem von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 1 StVO Rdn. 40; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO, § 1 StVO Rdn. 79). Daran fehlt es hier jedoch schon deshalb, weil der Erstbeklagte nach eigenem Bekunden gar nicht beabsichtigte, rückwärts zu rollen.

5. Der Kläger hat den Unfall auch nicht dadurch mitverursacht, dass er zu dem Vorausfahrenden entgegen § 4 Abs. 1 StVO nicht den gebotenen Mindestabstand eingehalten hätte. Danach muss von einem vorausfahrenden Fahrzeug regelmäßig ein so großer Abstand eingehalten werden, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Eine Verkürzung des Abstandes durch ein Rückwärtsrollen des vor ihm stehenden Fahrzeuges muss der Nachfolgende nach dieser Bestimmung nicht in Betracht ziehen.

6. Der Kläger hat den Unfall auch nicht durch eine verkehrswidrige Verkürzung des Sicherheitsabstandes entgegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

a) Freilich musste der Kläger unter den hier gegebenen Umständen einen gewissen Mindestabstand nach vorne einhalten. Zwar muss ein sich selbst verkehrsrichtig verhaltender Verkehrsteilnehmer nicht mit allen möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, sondern darf grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, VersR 2003, 783; BGH, Urteil vom 15. März 1990 – III ZR 149/89, VersR 1990, 739; Hentschel/König/Dauer aaO, § 1 StVO Rdn. 20). Das gilt allerdings nicht gegenüber fremden Verkehrsverstößen, die in der konkreten Verkehrslage erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1966 – VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157; BGHSt 12, 81). Zu solchen erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Versehen zählt auch ein geringfügiges Zurückrollen von verkehrsbedingt auf einer ansteigenden Ebene haltenden Fahrzeugen. Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer muss deshalb zumindest bei einer vorhandenen Steigung hinter einem haltenden Fahrzeug einen gewissen Mindestabstand einhalten, damit es bei einem Zurückrollen nicht zu einer Kollision kommt. Das gilt nicht nur für das Anhalten in fahrbahnparalleler Ausrichtung, sondern auch für ein Ausscheren zum Überholen. Wie groß der dabei nach vorne einzuhaltende Abstand bemessen sein muss, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung.

b) Unabhängig davon steht hier nämlich nicht fest, dass der Kläger gegen das sich hiernach ergebende Abstandsgebot verstoßen hat. Das Erstgericht hat keine nähere Feststellung dazu getroffen, in welchem Umfang der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen durch das Zurückrollen des Beklagtenfahrzeuges und in welchem Umfang er durch das Ausscheren des klägerischen Fahrzeugs verkürzt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich dies auch nur grob eingrenzen. Nach der unwiderlegten Angabe des Klägers waren beide Fahrzeuge in der Ausgangsposition noch etwa vier bis fünf Meter entfernt. Auf dieser Grundlage ist der Schadenshergang, wie das Gutachten des Sachverständigen … in jeder Hinsicht nachvollziehbar erläutert, beispielsweise plausibel erklärlich, wenn das Beklagtenfahrzeug einen Meter zurückgerollt ist. Zumindest ein so weites Zurückrollen ist jedoch bei einer so geringen Steigung wie sie hier in Frage steht, so ungewöhnlich, dass mit ihm verständigerweise nicht mehr zu rechnen ist. Dass der Kläger vorkollisionär noch näher an die Ausgangsposition des Beklagtenfahrzeugs herangekommen wäre oder er noch rechtzeitig auf das Zurückrollen des Beklagtenfahrzeugs hätte reagieren können, ist nicht bewiesen. Vor diesem Hintergrund verbleibt die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende Möglichkeit, dass der Kläger auch bei dem Ausscheren nach vorne einen hinreichenden Abstand einhielt.

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7. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung haben die Beklagten dem Kläger 4/5 seines Schadens zu ersetzen. Dem Verkehrsverstoß auf Beklagtenseite steht auf Klägerseite lediglich die Betriebsgefahr gegenüber. Diese tritt hier allerdings nicht vollständig zurück. Dem Verkehrsverstoß des Erstbeklagten ist vorliegend kein gesteigertes Gewicht beizumessen. Dabei ist, da sich der Unfallhergang nicht mehr vollständig aufklären lässt, im Zweifel zugunsten des Erstbeklagten zu berücksichtigen, dass das Rückwärtsrollen nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigengutachtens auch kürzer als ein Meter gewesen sein kann. Unter diesen Umständen tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hier nicht vollständig zurück, zumal sich in dem Unfall auch eine typischerweise mit dem Ausscheren beim Überholen verbundene Gefahr der Annäherung an das gegnerische Fahrzeug verwirklicht hat und sich der Kläger nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dieser hätte sich dem Beklagtenfahrzeug so vorsichtig genähert, dass er vorkollisionär noch hätte anhalten können, und hätte den Abstand so groß bemessen, dass es selbst bei einem längeren Zurückrollen nicht zur Kollision gekommen wäre. War dies nicht möglich, so hätte er ganz von einem Überholen Abstand genommen.

8. Danach haben die Beklagten zu erstatten:

Reparaturkosten netto 3.095,76 €

– wie von dem Erstgericht unangegriffen festgestellt –

Unkostenpauschale 25,00 €

– gemäß gefestigter und höchstrichterlich gebilligter Kammerrechtsprechung
(vgl. BGHZ 169, 263 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05; ebenso etwa OLG Celle Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München NZV 2006, 261; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 3 Rdn. 106) –

Summe 3.120,76 €

davon 4/5 = 2.496,61 €

9. Hieraus kann der Kläger gemäß §§ 286, 288 BGB auch Verzugszinsen geltend machen. Ferner haben die Beklagten vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG aus der berechtigten Hauptforderung als notwendige Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung jedenfalls in geltend gemachter Höhe zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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