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Zusammensein von mehreren Personen – Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern

AG Reutlingen – Az.: 5 OWi 26 Js 13211/20 – Urteil vom 03.07.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Reutlingen in der Hauptverhandlung vom 03.07.2020 für Recht erkannt

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, sich eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg nach dem Infektionsschutzgesetz schuldig gemacht zu haben. Die Stadt Reutlingen legt ihm im Bußgeldbescheid vom 13.05.2020 folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie hielten sich [am 25.04.2020, gegen 14.00 Uhr] trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum [in der Bahnhofstraße in Reutlingen] auf. Sie saßen als Personengruppe zu dritt vor der Gaststätte O. Sie hatten dort drei Stühle der Außenbewirtschaftung genommen und diese an den Straßenrand gestellt. Der Mindestabstand wurde hierbei zwar eingehalten. Dies ist jedoch hierbei nur von geringer Bedeutung, da dies eine zusätzliche Regelung in der Corona-Verordnung ist. Sie durften sich auch unter Einhaltung des Mindestabstand nicht mit mehr als einer weiteren Person im öffentlichen Raum aufhalten.

Die Verwaltungsbehörde sieht hierin einen ahndbaren Verstoß nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Nr. 1 [in der Fassung vom 09.04.2020, gültig seit 10.04.2020] i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-Verordnung [in der Fassung vom 17.04.2020, gültig seit 20.04.2020] .

Von diesem Vorwurf ist der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

II.

Zusammensein von mehreren Personen - Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern
Symbolfoto: Von Angelina Bambina/Shutterstock.com

Für erwiesen erachtet der Richter folgenden Sachverhalt:

Am 25.04.2020 hielt sich der Betroffene zusammen mit weiteren Taxifahrern in der Bahnhofstraße in Reutlingen auf, in der Nähe der ausgeschilderten Halteflächen für Taxis. Der Betroffene und mindestens zwei weitere Zeugen hielten sich dort in allgemeiner Fahr- und Rufbereitschaft auf. Auf die öffentliche Verkehrsfläche hatten sie aus einer nahen Gaststätte Stühle verbracht (und sitzend belegt), die jeweils in einem Abstand von mehr als 1,50 Meter zueinander aufgestellt waren. Längere Zeit, jedenfalls aber mehrere Minuten, hielten sich der Betroffene und, während der Zeit kurzer polizeilicher Beobachtung, mindestens vier weitere Personen miteinander vor der Gaststätte in der so geschaffenen „Wartezone“ auf. Die Anwesenden hielten zueinander großzügig bemessenen körperlichen Abstand, für den beobachtenden Polizeibeamten augenscheinlich mehr als 1,5 m, wobei sie sich freilich unterhielten.

Die Antreffsituation, das Verhalten des Betroffenen einzeln und dessen Verhalten zusammen mit weiteren, teilweise getrennt verfolgten Personen, konnte räumlich und zeitlich zweifelsfrei aufgeklärt werden. Der Vorfallsort, vor dem Reutlinger Bahnhof, ist gerichtsbekannt. Der Richter ist dort gelegentlich selbst unterwegs, auf dem Weg vom Dienstort zum Wohnort.

Der Betroffene räumt über seine Verteidigerin den äußeren Hergang unumwunden ein. Die Situation ist in der Hauptverhandlung geschildert durch den Polizeibeamten S., der sich an den Vorfall gut und detailreich erinnern konnte. Für den Zeugen war es einer der ersten anlassbezogenen Kontrollen dieser Art, nach Beginn der Corona-Pandemie im Februar 2020, weswegen er schon zur Vorfallszeit bemüht war, eine Vielzahl von Einzelheiten für sich zu vermerken und zu beobachten. Der Beamte machte die Beobachtung nicht bloß gelegentlich im Rahmen der normalen präventiven Streifenüberwachung. Die von ihm gemachten Entfernungsschätzungen erscheinen plausibel, sind belastbar in der Akte dokumentiert und decken sich mit den Angaben des Betroffenen. Ein Gliedermaßstab (Zollstock) wurde von den Beamten nicht zum Einsatz gebracht. Dass der Polizeibeamte sich verschätzt haben könnte, was die Entfernung von mehr als 1,5m betrifft, liegt eher fern. Zwar ist solchen Schätzungen (Geschwindigkeit, Rotlichtzeit etc.) mit Zurückhaltung zu begegnen und das „freie Amtsauge“ ist ebenso fehlbar wie das jedes anderen Menschen. Allerdings ist der Bezugsmaßstab der Schätzung „mehr als drei Armlängen eines erwachsenen Menschen“ hinreichend nachvollziehbar und nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung auch tauglich, zumal bei bewusster Beobachtung.

1. Das Verhalten des Betroffenen ist freilich nicht durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.04.2020 sanktioniert. Der Betroffene hat sich schon nicht in verbotener Weise im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung im öffentlichen Raum aufgehalten. Zwar kam es zu einem nicht bloß zufälligen, sogar kommunikativen Zusammentreffen, zum Reden, Sprechen und einem Beisammensein von mehr als zwei Menschen, einer Anwesenheit im Öffentlichen Raum, welche dem äußeren Anscheine nach unzweifelhaft gewollt und nicht auf einen (wie auch immer festzustellenden) „Haushalt“ beschränkt war. Andererseits waren zu keinem Zeitpunkt die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Anwesenden (überdies nachweislich) unterschritten, sodass keine Ansammlung stattfand.

2. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung folgt rechtlich zwanglos, dass eine jede Ansammlung, jedes Zusammensein, mithin der im Sinne der Vorschrift verbotene gemeinsame Aufenthalt“ im öffentlichen Raum, stets und kumulativ eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern voraussetzt.

Nur in diesen Fällen konnte überhaupt ein (mit der Änderung des § 9 Nr. 1 der Verordnung auch nach dem 09.04.2020) bußgeldbewehrtes „Kontaktverbot“ nach § 3 Abs. I Satz 1 (In der zur Vorfallszeit geltenden Fassung vom 20.04.2020) i.V.m. § 9 Nr. 1 der Verordnung (in der zur Vorfallszeit geltenden Fassung vom 17.04.2020) greifen.

a) Die Vorschriften der Sätze 2 und 1 verlören im Gefüge jede normativ sinnhafte Bedeutung und jeden eigenen Regelungsgehalt, wenn nicht im Rahmen des Satzes 1 ausdrücklich gestattete Zusammenkünfte vernünftigerweise mit einer Unterschreitung eines bestimmten Mindestabstandes einhergehen dürften. Schon der allgemeinere Sinn und Wortlaut des Satzes 2 „zu anderen Personen“, also solchen anderen Menschen, die nicht Satz 1 unterfallen, macht deutlich, dass die Vorschrift in Satz 2 in der personellen Reichweite weiter und allgemeiner gefasst ist und Satz 1 mithin eine rechtliche Privilegierung von besonderen Zusammenkünften enthält.

Die Regelungsweise, bei welcher der allgemeinere Rechtssatz nicht am Normanfang postutliert ist, mag ungewöhnlich sein. Der Normtext beginnt vorliegend in Satz 1 mit einer Ausnahme. Dafür aber, dass dem Verordnungsgeber hier, wohl in großer Eile ein ganz schwerwiegendes redaktionelles Versehen unterfallen ist, bei gänzlich anderem rechtlichen Sinngehalt, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal der Verordnungsgeber damit die gesetzliche Ermächtigung gänzlich überdehnt und die Empfehlungen des Bundes aus dem März des Jahres 2020 („Kontaktbeschränkung“) unbeachtet gelassen hätte.

b) Überdies gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit eine einschränkende Auslegung. Würde auf das kumulative Erfordernis der objektiven feststellbaren Abstandsunterschreitung verzichtet, führte dieses Verständnis zum abstrusen, im Wortsinne „räumlich grenzenlosen“, tatbestandlich unbegrenzten und auch epidemiologisch nicht sinnvollen Ergebnissen und Verboten. Der Einkauf auf einem Wochenmarkt, das Warten auf einem Bahnsteig mit anderen Menschen, der Besuch in einem Supermarkt, der zufällig gleichzeitig mit mehr als zwei Menschen besucht ist, unterfiele, in der hier getätigten Auslegung der Stadt Reutlingen, dem Verbot und könnte mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Ein besonderer ungeschriebener kommunikativer oder anderer subjektiver Aufenthaltswille kann, zum Zwecke der stets notwendigen Abgrenzung von erkennbar erlaubtem zu erkennbar verbotenem Verhalten, der Vorschrift in § 3 Abs. I gerade nicht entnommen werden. Auf die eine „innere Haltung“ der Personen oder den Zweck des Aufenhalts kann nicht ankommen, soweit nicht spezialgesetzliche oder allgemeine Vorschriften, beispielsweise des Versammlungsrechts, anwendbar sind.

c) Die Vorschrift in § 28 Abs I. Satz 2 Infektionsschutzgesetz hat keine Änderung zum 28.03.2020 erfahren. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/2530, S. 74 f.) der Ermächtigungsgrundlage in §§ 28 Abs. I, 33 Infektionsschutzgesetz (zur alten Fassung vom 29.11.2019) weisen zur Notwendigkeit einer restriktive Auslegung. Zwar kennt das Infektionsschutzgesetz, wie auch zuvor das Bundesseuchengesetz, den Begriff der „Ansammlung“, welche „beschränkt“ oder „untersagt“ werden kann, durch eine behördliche Entscheidung oder, wie hier, durch Rechtsverordnung. Aus der Entstehungsgeschichte ist erkennbar, dass der Begriff einer „Ansammlung“ einer für einen außenstehenden Beobachter anhand objektiv Merkmale erkennbaren Begrenzung bedarf, sei es durch vertypte Ansammlungsarten, verbindende organisatorische oder kommunikative Kritierien oder räumliche Gegebenheiten. Die bloße Anwesenheit im öffentlichen Raum kann hingegen zumindest nicht abstrakt-generell – auf Grundlage des Satze 2 untersagt werden.

Untersagbar waren nach dem Bundesseuchengesetz, in § 34, bis zur Neufassung im Jahr 2000 mit dem Infektionsschutzgesetz, „bestimmte Veranstaltungen in Räumen und Ansammlungen unter freiem Himmel“, die beispielhaft aufgezählt und bestimmt waren, wie „Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen […] und Badeanstalten“.

Auf diese Aufzählung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Infektionsschutzgesetz verzichtet und stattdessen der Begriff „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ verwandt. Durch diese Beschreibung sollte einerseits sichergestellt werden, dass alle Zusammenkünfte (nicht: der „Aufenthalt“, ein Begriff den das Infektionsschutzgesetz an anderer Stelle, in gänzlich anderem Zusammenhang, melderechtlich oder lediglich individuell bezogen verwendet) von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, erfasst werden.

Anderseits gebietet eine solch weite Fassung eine verfassungskonkretisierende Auslegung, um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Ohne diese Einschränkung, anhand verobjektivter äußerer Kriterien, wäre die schon bloße Anwesenheit mehrere Menschen oder eines Menschen in einem öffentlichen Raum (von unbestimmter Größe und Reichweite) nicht mehr von einer Ansammlung im Sinne der seuchenrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Die bloße Anwesenheit eines Menschen, grundsätzlich ein Nichtstörer, im öffentlichen Raum unmittelbar zu untersagen, ermächtigt das Infektionsschutzgesetz in § 28 Satz 2 auch in der Fassung ab 28.03.2020 gerade nicht. Das ermöglichen lediglich die spezielleren Vorschriften der §§ 16, 30 Infektionssschutzgesetz, im Sinne der Gefahrenabwehr dann regelmäßig einen Störer betreffend. Eine Regelung im Sinne von § 28 Satz 1 war von Baden-Württembergischen Verordnungsgeber mit § 3 der Verordnung schon dem Wortlaut nach nicht gewollt. Die Regelung bezieht sich alleine auf den Öffentlichen Raum und enthält keine wohnungsbezogene Ausgangssperre.

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Vorliegend hat der Verordnungsgeber zwar generalklauselartig in § 3 Abs. I Satz 1 ein dem Wortlaut nach weites allgemeines Ansammlungsverbot ausgesprochen, dieses aber, soweit an anderer Stelle nicht besondere Orte (Fitnessstudios, Gaststätten, Einrichtungen der Altenpflege) oder typisierend Ansammlungen, so § 3 Abs. II Satz 2, speziell geregelt werden, durch die objektive Abstandsregelung von 1, 5 Meter (noch) hinreichend genau konkretisiert, sodass die tatbestandliche Abgrenzung zwischen einer Zusammenkunft im Sinne des Infektionschutzgesetzes, einem „Aufenthalts“ im Sinne der Vorschrift, zur bloßen Anwesenheit möglich wird.

3. Letztlich kann deswegen dahingestellt bleiben, ob nicht sogar ein Aufenthalt des Betroffenen im Öffentlichen Raum, am Taxistand, mit seinen Kollegen, alles freischaffende oder angestellte Taxifahrer, der Privilegierung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung unterfiel. Das Taxigewerbe ist ein gesetzlicher Normalfall der Daseinsfür- und Vorsorge. Die grundsätzlich unbedingte Bereithaltung von Beförderungsdienstleistungen, auch unter schwierigsten oder gefährlichen Bedingungen, ist für das regulierte Personenbeförderungsgewerbe kennzeichnend und

konstitutiv. Zumal davon auszugehen ist, dass Inhaberinnen solcher Beförderungsberechtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz auch dann nach § 47 PBefG zur Beförderung verpflichtet sind, wenn ein abstrakt-generelles, dafür aber besonders hohes Infektionsrisiko besteht und nicht die Schwelle zum Krankentransport erreicht ist.

4. Lediglich anzumerken ist, dass die Verordnung, in jedem Falle die Vorschrift des § 3, trotz des vorliegend festgestellten Mangels bei der Rechtsanwendung durch die Verwaltungsbehörde, wegen der möglichen (verfassungs-)konkretisierenden Auslegung durch die Gerichte, insgesamt im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz und den Bestimmtheitsgrundsatz keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (hierzu, zur Fassung vom 17.03.2020: VGH Mannheim Beschl. v. 23.4.2020 —1 S 1046/20, BeckRS 2020, 8068).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

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