Skip to content

Zwangsvollstreckungsverfahren – Nachweis der Bevollmächtigung eines Inkassounternehmens

AG Hannover – Az.: 705 M 55127/12 – Beschluss vom 09.03.2012

In der Zwangsvollstreckungssache wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.1.2012 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin wird von einem Inkassounternehmen vertreten. Bei Antragseingang wurde dem Vollstreckungsgericht keine Vollmacht vorgelegt.

Daraufhin erging per 31.1.2012 folgende Zwischenverfügung: „wird der Eingang Ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestätigt. Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 01.07.2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen 6 Wochen eine Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Urschrift – oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form – vorgelegt wird (vgl. auch Stöber – Forderungspfändung – 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23.01.2009 – 6 T 7/09 –; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09.06.2009 – 1 M 1611/09 – veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31.03.2009 – 712 M 125227/09 – = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23.06.2009 – 55 T 47/09 –; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover Beschluss vom 16.05.2011 – 705 M 55434/11 – nachgehend LG Hannover Beschluss vom 06.06.2011 – 52 T 39/11 –), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus. Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg Beschluss vom 02.11.2011 – 41 T 3828/11 –; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 8 m. w. N.) nachgewiesen werden, wird der Antrag zurückgewiesen.

Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können (Stöber aaO; Bank JurBüro 1980, 1620).“

Trotz des unzweifelhaft nicht missverständlichen Wortlauts der gerichtlichen Zwischenverfügung legte das die Gläubigerin vertretende Inkassounternehmen lediglich eine einfache Fotokopie der Vollmacht und eine Eigenbestätigung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, vor. Es war daher zurückzuweisen.

Unstreitig bedarf es der Vorlage der Vollmacht entweder im Original oder öffentlicher Beglaubigung. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass einfache Fotokopien diesem Formerfordernis nicht gerecht werden.

Irrelevant ist auch eine vom Inkassounternehmen selbst erstellte Bestätigung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Auch dies ersetzt nicht die Vorlage der Vollmacht in der erforderlichen Form, da andernfalls die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zum ordnungsgemäßen Nachweis der Vollmacht systemwidrig „ad absurdum“ geführt werden würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos