AG Hannover – Az.: 705 M 55127/12 – Beschluss vom 09.03.2012
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.1.2012 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin wird von einem Inkassounternehmen vertreten. Bei Antragseingang wurde dem Vollstreckungsgericht keine Vollmacht vorgelegt.
Daraufhin erging per 31.1.2012 folgende Zwischenverfügung: „wird der Eingang Ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestätigt. Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 01.07.2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen 6 Wochen eine Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Urschrift – oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form – vorgelegt wird (vgl. auch Stöber – Forderungspfändung – 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23.01.2009 – 6 T 7/09 –; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09.06.2009 – 1 M 1611/09 – veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31.03.2009 – 712 M 125227/09 – = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23.06.2009 – 55 T 47/09 –; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover Beschluss vom 16.05.2011 – 705 M 55434/11 – nachgehend LG Hannover Beschluss vom 06.06.2011 – 52 T 39/11 –), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus. Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg Beschluss vom 02.11.2011 – 41 T 3828/11 –; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 8 m. w. N.) nachgewiesen werden, wird der Antrag zurückgewiesen.
Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können (Stöber aaO; Bank JurBüro 1980, 1620).“
Trotz des unzweifelhaft nicht missverständlichen Wortlauts der gerichtlichen Zwischenverfügung legte das die Gläubigerin vertretende Inkassounternehmen lediglich eine einfache Fotokopie der Vollmacht und eine Eigenbestätigung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, vor. Es war daher zurückzuweisen.
Unstreitig bedarf es der Vorlage der Vollmacht entweder im Original oder öffentlicher Beglaubigung. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass einfache Fotokopien diesem Formerfordernis nicht gerecht werden.
Irrelevant ist auch eine vom Inkassounternehmen selbst erstellte Bestätigung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Auch dies ersetzt nicht die Vorlage der Vollmacht in der erforderlichen Form, da andernfalls die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zum ordnungsgemäßen Nachweis der Vollmacht systemwidrig „ad absurdum“ geführt werden würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.