Geldbetragsschenkung – Einbeziehung in die Anschaffungskosten eines Grundstücks
FG Köln
Az: 10 K
4657/04
Urteil vom
10.08.2006
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein ihnen von der Mutter des Klägers
geschenkter Geldbetrag in Höhe von 90.000,00 DM in die Anschaffungskosten des
bebauten Grundstücks H-Weg einzubeziehen ist.
Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen veranlagte Eheleute.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1993 erwarben sie das bebaute
Grundstück H-Weg zu einem Preis von 280.000,00 DM. Das Haus nutzen sie zu 60 %
zu eigenen Wohnzwecken, der Rest wird ab 1.4.1994 von der Mutter des Klägers
genutzt. Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 100.000 DM sofort fällig. Dieser
wurde von den Klägern durch zwei Schecks bezahlt, die am 20.12.1993 über ein
Kontokorrentkonto der Kläger eingelöst wurden. Dieses Konto geriet mit diesem
Betrag ins Soll. Die Restzahlung des Grundstückkaufpreises erfolgte am 04. März
1994.
Die Mutter schenkte dem Kläger aufgrund eines privatschriftlichen
Schenkungsvertrags vom 28. Dezember 1993 einen Betrag von 90.000,00 DM zur
Verwendung für den Erwerb des neuen Hauses. Die Gutschrift des geschenkten
Betrags auf dem Kontokorrentkonto der Kläger erfolgte am 30. Dezember 1993. Bei
dem Schenkungsbetrag handelte es ,sich um den Teilerlös aus einem Hausverkauf in
der Stadt E. Dieses im Eigentum der Schenkerin stehende Haus wurde von ihr
selbst bewohnt und wurde mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 28.12.1993
für 400.000 DM verkauft. Von dem Kaufpreis war ein Betrag von 150.000 DM sofort
fällig und zahlbar. Die Schenkerin stellte den Klägern neben der Schenkung auch
zwei Darlehen über insgesamt 270.000,00 DM für die Finanzierung des Hauskaufes
und der nachträglichen Herstellungskosten zur Verfügung. Die schriftlichen
Darlehensverträge datieren vom 01. Februar 1994. Hierfür wurde als
Sicherheitsleistung der Schenkerin in einem der Darlehensverträge ein
lebenslängliches Wohnrecht an der im Obergeschoss belegenen Wohnung eingeräumt.
In den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1997 bezogen die Kläger den
geschenkten Betrag in die Anschaffungskosten des Hauses mit ein und machten
jeweils - hinsichtlich des eigengenutzten Teils des Hauses – einen
einsprechenden Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie - hinsichtlich des an
die Mutter entgeltlich überlassenen Teils - bei den Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG
geltend.
Der Beklagte kürzte demgegenüber die Anschaffungskosten für das Grundstück um
den geschenkten Betrag mit der Begründung, insoweit seien den Klägern keine
eigenen Anschaffungskosten entstanden, weil eine mittelbare Grundstücksschenkung
durch die Mutter des Klägers vorliege.
Der erkennende Senat hat die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage mit Urteil vom 10. Juli 2002 abgewiesen.
Auf die von den Klägern eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof mit Urteil
vom 01. Juni 2004 IX R 61/03 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die
Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte der BFH aus:
Im Streitfall liege keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, da der Kläger die
Schenkung erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags über das Grundstück
erhalten habe. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrag aus der Sicht des
Schenkers - ggfs. schon aufgrund früherer Absprachen - der Tilgung der
Kaufpreisverbindlichkeiten dienen solle. Denn für die Frage, was Gegenstand der
Schenkung sei, sei allein die Natur der Zuwendung bei Eintritt der
Vermögensmehrung beim Bedachten maßgebend.
Die Sache sei jedoch nicht spruchreif. Der Senat könne nicht abschließend
beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Förderung nach § 10e EStG sowie für
den Abzug der Aufwendungen nach § 7 Abs. 4 EStG bereits im Streitjahr 1993
vorgelegen hätten. Die Wohneigentumsförderung könne nur dann bereits für das
Streitjahr 1993 geltend gemacht werden, wenn die Kläger ihre in dem erworbenen
Haus eigengenutzte Wohnung schon im Jahre 1993 bezogen hätten. Entsprechendes
gelte für die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG hinsichtlich der fremdvermieteten
Wohnung. Diese könne nur derjenige geltend machen, der bereits angeschafft habe.
Das sei derjenige, auf den Eigenbesitz, Gefahr, Nutzung und Lasten übergegangen
seien. Diese Voraussetzung sei aufgrund des Grundstückskaufvertrages erst am dem
01. Januar 1994 gegeben. Das FG werde aufzuklären habe, ob bereits eine
vorherige tatsächliche Nutzungsüberlassung stattgefunden habe.
Die Kläger haben hierzu ergänzend vorgetragen:
Nach Punkt 5 des Kaufvertrags seien Gefahren und Lasten einschließlich aller
Verpflichtungen aus dem Grundbesitz am Tage des Vertragsabschlusses
übergegangen, Besitz und Nutzungen mit dem 01. Januar 1994. Sie hätten bereits
vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags in 1993 vom Verkäufer die Schlüssel
erhalten und einen Teil des Hauses zum Bewohnen hergerichtet. Dies sei
erforderlich gewesen, da sie beiden berufstätig gewesen seien und aufgrund der
zum Teil selbst vorgenommenen Renovierungsarbeiten aus Zeitgründen dort
gelegentlich bereits seit Ende 1993 gewohnt und auch übernachtet hätten. Ein
ständiges oder zeitmäßig überwiegendes Bewohnen des begünstigten Objektes werde
nicht verlangt. Es reiche aus, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden oder
sonstigen kurzfristigen Aufenthalt genutzt werde.
Die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung lägen ebenfalls nicht
vor. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der 9. BFH-Senat in seinem
zurückverweisenden Urteil ausdrücklich ausgeführt habe, dass keine mittelbare
Grundstücksschenkung vorliege. Aber auch nach der Rechtsprechung des zweiten
BFH-Senats sei nicht von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen. Die
Schenkung sei nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläger erfolgt.
Der Schenkungsvertrag habe die Auflage gehabt, dass der Betrag für den Kauf des
Grundstücks H-Weg verwendet werden sollte. Sie, die Kläger, seien also über das
Geld aufgrund der vertraglichen Vereinbarung selbst verfügungsberechtigt
gewesen. Es habe sich um eine Schenkung unter Auflage gehandelt.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1997 vom 27. Oktober 1998,
30. Dezember 1998 und 11. März 1999 und Aufhebung der hierzu ergangenen
Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 1993 bis 1997 unter Berücksichtigung
eines um 90.000,00 DM erhöhten Bemessungsbetrags im Rahmen der §§ 10e, 7 Abs. 4
EStG niedriger festzusetzen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Seiner Auffassung nach ist weiterhin von einer mittelbaren Grundstücksschenkung
auszugehen. Der zweite BFH-Senat habe mittlerweile ausgeführt, dass eine
mittelbare Grundstücksschenkung auch dann anzunehmen sei, wenn der zuzuwendende
Betrag vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages nur zugesagt (aber noch nicht
zugeflossen) sei und bis zur Tilgung des Kaufpreises zugeflossen sei.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzten die
Kläger deshalb nicht in ihren Recht, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO --.
Der Beklagte hat zu Recht den dem Kläger von seiner Mutter geschenkten Betrag in
Höhe von 90.000,00 DM nicht in Bemessungsgrundlage für die Anwendung der §§ 10e,
7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetze - EStG - einbezogen. Es liegt eine
mittelbare Grundstücksschenkung vor. Den Klägern ist vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrags ein Geldbetrag zum Erwerb des Grundstücks zugesagt
worden und der Betrag vor Zahlung des Kaufpreises zugeflossen.
1. Der zweite Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - hat mit Urteil vom 10. November
2004 II R 44/02 (Bundessteuerblatt - BStBI - II 2005, 188) unter Änderung der
Rechtsprechung entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann
vorliegt, wenn der zu schenkende Geldbetrag vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrags nur zugesagt wurde und erst danach, aber vor Tilgung des
Kaufpreises, zugeflossen ist.
Ausgehend von diesen neuen Grundsätzen liegt im Streitfall eine mittelbare
Grundstücksschenkung vor.
Zwar wurde der privatschriftliche Schenkungsvertrag erst am 28. Dezember 1993
und damit 10 Tage nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen. Aufgrund der
tatsächlichen Umstände des Sachverhalts geht der erkennende Senat jedoch davon
aus, dass die Mutter des Klägers diesem die Schenkung eines entsprechenden
Geldbetrags bereits vor dem 18. Dezember 1993 zugesagt hatte. Die Mutter hatte
das von ihr selbst genutzte Wohnhaus zeitgleich mit dem Hauserwerb der Kläger
zum Verkauf angeboten. Da dieser Kaufvertrag am 28.12.1993 beurkundet wurde,
muss ein Entwurf, der nach der Lebenserfahrung auch den vorgesehenen Kaufpreis
enthielt, bereits vor dem Kaufvertrag der Kläger vorgelegen haben. Die Kläger
haben trotz Hinweises durch das Gericht nicht dargelegt, wie sie die
Finanzierung des Grundstückskaufpreises vorgesehen hatten. Deshalb ist davon
auszugehen, dass von Anfang an geplant war, den Hauserwerb durch die Kläger mit
dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Mutter zu finanzieren. Dabei wird man
auch im Hinblick auf die monatliche Belastung vorab geklärt haben, inwieweit die
Geldbeträge der Mutter als Darlehen bzw. als Schenkung überlassen werden
sollten. Die Kläger haben keinen Sachverhalt vorgetragen, der von diesem
typischen Lebenssachverhalt abweicht.
Für diesen Geschehensablauf spricht zusätzlich, dass die Anzahlung der Kläger
dazu führte, dass das Kontokorrentkonto mit 100.000 DM ins Soll geriet. Dieses
Soll wurde 10 Tage später durch die Überweisung der Mutter ausgeglichen. Die
Geldmittel resultierten aus einer Anzahlung des Erwerbers des Hauses der Mutter.
2. Der Senat geht von einer mittelbaren Grundstücksschenkung aus, obwohl der
geschenkte Geldbetrag erst nach der Teilzahlung des Kaufpreises durch die Kläger
diesen zugeflossen ist. Entscheidend ist, dass die Restzahlung des Kaufpreises,
die höher war als der geschenkte Betrag, erst nach dessen Zufluss erfolgte.
Damit konnten die Kläger den geschenkten Geldbetrag zur Tilgung des
Restkaufpreises verwenden. Würde man nur auf die Zeitpunkte des Abflusses der
Teilkaufpreiszahlung und des Zuflusses des geschenkten Betrags abstellen, würden
wirtschaftlich gleiche Sachverhalte steuerlich unterschiedlich behandelt und
Manipulationen Tür und Tor geöffnet.
3. Der erkennende Senat ist im Streitfall trotz § 126 Abs. 5 FGO nicht an die
rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs in dem zurückverweisenden Urteil
gebunden. Nach der vorgenannten Vorschrift hat das Gericht, an das die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, bei seiner
Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann ausnahmsweise, wenn sich die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch eine abweichende Entscheidung in einer
anderen Sache geändert hat (vgl. Gräber/Ruban, FGO, 6. Auflage 2006, § 126, Rz.
29 mit Rechtsprechungshinweisen). So liegt der Sachverhalt in dem Streitfall.
Nachdem der 9. Senat mit Urteil vom 01. Juni 2004 die Sache an das Finanzgericht
Köln zurückverwiesen hat, hat der 2. Senat in seinem Urteil vom 10. November
2004 seine Rechtsprechung, auf die auch der 9. Senat Bezug genommen hat, zur
mittelbaren Grundstücksschenkung geändert.
4. Der erkennende Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Klage auch unter
Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung in dem zurückverweisenden Urteil
für 1993 unbegründet wäre. Die Kläger haben nach eigenem Sachvortrag im Dezember
1993 lediglich ab und zu in dem Haus übernachtet, wenn dies aufgrund der von
ihnen durchzuführenden Renovierungsarbeiten sinnvoll erschien. Dies stellt keine
Eigennutzung einer Wohnung, wie sie § 10 e EStG erfordert, dar. Demgegenüber
wäre die Klage zwar im Hinblick auf die AfA Bemessungsgrundlage begründet. Da
der Verkäufer den Klägern bereits in 1993 die Schlüssel für das Haus überlassen
hat, ist davon auszugehen, dass abweichend vom Grundstückskaufvertrag eine
tatsächliche Nutzungsüberlassung bereits in 1993 erfolgt ist. Die erhöhte AfA
wäre aber um den zu Unrecht gewährten (gekürzten) Abzugsbetrag nach § 10e EStG
im Wege der Saldierung zu kürzen. Da der (wenn auch gekürzte) Abzugsbetrag höher
ist als die erhöhte AfA, ist die Klage für 1993 unbegründet, auch wenn man eine
mittelbare Grundstücksschenkung verneint.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat lässt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da zum einen noch
nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, ob die geänderte
Rechtsprechung des 2. BFH-Senats zur Frage, wann eine mittelbare
Grundstücksschenkung vorliegt, allgemeine Auffassung des Bundesfinanzhofs ist
und zum anderen die Frage, wie Teilzahlungen sich auf eine mittelbare
Grundstücksschenkung auswirken, der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Der 2.
Senat hätte nach Auffassung des erkennenden Senats gerade im Hinblick auf das im
vorliegenden Fall ergangene zurückverweisende Urteil des 9. Senats vom 01. Juni
2004 IX R 61/03 den Großen Senat anrufen müssen.