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Verkehrsunfall – Indizien die gegen einen gestellten Verkehrsunfall sprechen

OLG Naumburg, Az.: 4 U 29/14, Urteil vom 21.05.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014, Az.: 10 O 816/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 3, die auch als Streithelfer des Beklagten zu 2 für dessen Kosten in der Berufungsinstanz aufzukommen haben, insgesamt als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wie nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014, Az.: 10 O 816/12.

Gründe

I.

Der Kläger als Eigentümer und Halter eines am 14. Dezember 2011 (Bl. 8 Bd. I d. A.) für 7.100 € erworbenen BMW 320d Touring (Erstzulassung: Juli 2002) begehrt wegen eines streitigen, namentlich von der Drittbeklagten als gestellt angesehenen Verkehrsunfalls vom 11. Januar 2012 gegen 17.00 Uhr im Ausfahrtsbereich des M. in B. von den Beklagten – der Halterin, dem Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, eines Lancia Lybra (Erstzulassung: 25.01.2001), der rückwärts aus einer Parktasche fahrend gegen den linken hinteren Teil des BMW gestoßen sei – Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens in Höhe von 5.500,– € nebst Freistellung von den sich über 946,49 € (Bl. 26 Bd. I d. A.) verhaltenden Kosten des seinerseits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens der C. GmbH vom 16. Januar 2012 (Bl. 13 – 25 und Bl. 55 – 67 Bd. I d. A.).

Der geltend gemachte Schaden bezüglich des Pkw setzt sich entsprechend dem Gutachten wie folgt zusammen:

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 7.300,00 €

./. Restwert – 2.300,00 €

Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage à 50 €  500,00 €

Klageforderung 5.500,00 €

Die Beklagten zu 1 und 3 haben, abweichend von dem das Unfallgeschehen bestätigenden Beklagten zu 2, für den sie deshalb als Streithelfer fungieren, einen inszenierten Unfall behauptet und dazu namentlich in erster Instanz vorgetragen, die Beschädigungsbilder an den beteiligten Fahrzeugen stimmten nicht bzw. weitgehend nicht mit dem behaupteten Unfallhergang überein.

Verkehrsunfall - Indizien die gegen einen gestellten Verkehrsunfall sprechen
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Außerdem lägen weitere Anhaltspunkte vor, die bei einer Gesamtschau für einen gestellten Unfall sprächen. So seien die Parteien miteinander bekannt. Es werde zudem auf Gutachtenbasis nach vorherigem Verkauf der beiden Fahrzeuge abgerechnet. Auf eine Hinzuziehung der Polizei sei verzichtet worden. Beide Unfallfahrzeuge seien kurz vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 habe erhebliche Vorschäden aufgewiesen und sei deshalb als nur für den Unfall beschafftes Schrottfahrzeug anzusehen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 befänden sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Beide Fahrzeuge seien noch vor Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verkauft worden, wodurch eine Nachbesichtigung unmöglich geworden sei.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 01. April 2014 nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der Sache, abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung des Zinsantrages, vollen Umfanges stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG in Verb. mit § 823 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG in Höhe von 5.500,– € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 946,49 € zu, weil sich der Unfall, wie vom Zweitbeklagten bei seiner Anhörung bestätigt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich zugetragen habe und nicht als gestellt anzusehen sei. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe ebenso wie zuvor auch schon der vom Kläger beauftragte Privatgutachter eine Kompatibilität zwischen der Unfallschilderung und den Beschädigungsbildern an den beteiligten Fahrzeugen festgestellt.

Die Beklagten hingegen hätten demgegenüber nicht den von ihnen zu führenden Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls erbracht, weil nicht genügend gewichtige Anzeichen für eine Unfallmanipulation vorlägen. Weder der kurze Zeitraum zwischen Zulassung bzw. Erwerb der beteiligten Fahrzeuge und dem Unfallgeschehen noch das Alter des klägerischen Pkw von fast 10 Jahren sowie dessen alsbaldiger Verkauf nach dem Unfall, noch die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 reichten für die Annahme einer Unfallmanipulation aus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und die vom Kläger vorgenommene Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis. Die bloße Bekanntschaft der einer Altersgruppe angehörenden Parteien sei bei einer Kleinstadt wie B. kein für einen gestellten Unfall sprechendes Indiz, zumal eine nähere Bekanntschaft oder gar eine Freundschaft nicht bestanden habe noch vorgetragen sei. Dass bei einem Unfall mit klarer Schuldfrage die Polizei nicht hinzugezogen werde, liege nahe und sei nicht weiter verwunderlich.

Auch eine Beweisvereitelung könne nicht angenommen werden, weil der Kläger den Pkw vor der Veräußerung habe begutachten lassen, bei welcher Gelegenheit Fotografien des Wagens angefertigt worden seien.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, wobei die Erst- und Drittbeklagten wiederum als Nebenintervenienten für den Zweitbeklagten tätig werden.

Sie rügen, das Landgericht habe sich nicht mit sämtlichen von ihnen vorgetragenen Indizien für eine Unfallmanipulation befasst und es unterlassen, eine notwendige Gesamtschau aller nur vereinzelt gewürdigten Umstände vorzunehmen, andernfalls die Klage hätte abgewiesen werden müssen.

Auf das Alter oder den Wert des vom Kläger erworbenen BMW komme es nicht entscheidend an, vielmehr sei insoweit auf das Verhältnis der unfallbeteiligten Fahrzeuge zueinander abzustellen, wobei sich ein erheblicher Wertunterschied bemerkbar mache.

Der anschließende Verkauf beider Fahrzeuge sei entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl als Beweisvereitelung zu werten, weil die Parteien es bewusst und gewollt unterlassen hätten, die Polizei zur Feststellung des Unfallhergangs und der Endstellung der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall herbeizurufen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Z. habe sein Gutachten ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine objektiv auswertbaren Beweisangebote hinsichtlich der kollisionsbedingten Endstellungen der beteiligten Fahrzeuge noch Spuren auf der Fahrbahn zur Verfügung gestanden hätten.

Das Landgericht hätte zudem die weiteren Umstände, nämlich die Abrechnung auf Gutachtenbasis und die Bekanntschaft von Kläger und Zweitbeklagtem, anders werten bzw. gewichten müssen. Mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis habe der Kläger einen deutlichen finanziellen Gewinn erzielt, weil er das Fahrzeug unrepariert veräußert und sich danach ein deutlich günstigeres Auto angeschafft habe.

Die Beklagten beantragen dementsprechend, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. April 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt die seines Erachtens zutreffende Entscheidung des Landgerichts, im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO Abstand genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519,520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, und zwar wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums an dem BMW durch den unversehens rückwärts am 11. Januar 2012 auf dem M. -Parkplatz in B. mit dem Lancia Lybra ausparkenden Zweitbeklagten. Dessen Haftung folgt sowohl grundlegend aus § 823 Abs. 1 BGB wie auch des Weiteren aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 9 Abs. 5 StVO und aus der vermuteten Verschuldenshaftung für den Fahrer eines in Betrieb befindlichen Pkw nach § 18 Abs. 1 StVG (in Verb. mit den §§ 7, 17 Abs. 1 StVG), welche schuldhafte Pflichtverletzung sich die Erstbeklagte als Halterin des Fahrzeugs gemäß den §§ 7Abs. 1, 17 Abs. 2 und 1 StVG und die für beide, Fahrer wie Halter, nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 4 VVG (in Verb. mit § 1 PflVG) – und nicht, wie vom Landgericht rechtsirrig, aber folgenlos angenommen, § 3 Nr. 1 PflVG a. F. – haftende Drittbeklagte entgegenhalten lassen müssen.

Die gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG in Verb. mit einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1 BGB.

Die für den Haftungstatbestand an sich unstreitige Eigentumsverletzung durch den Zweitbeklagten indiziert zugleich deren notwendige Rechtswidrigkeit, die auch nicht, wie die Erst- und Drittbeklagte behaupten, aufgrund einer Einwilligung des Klägers in einen bloß inszenierten Unfall entfallen sein kann. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht einen bewusst und manipulativ herbeigeführten Unfall des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles verneint und den Beklagten die volle Haftung für den hieraus dem Kläger entstandenen Schaden zugewiesen.

Indizien, die bei isolierter Betrachtung noch für einen manipulierten und damit die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung entfallen lassenden Unfall sprechen mochten (1), werden durch gegenläufige andere Umstände im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung derart entkräftet, dass ein gestellter Unfall nicht mehr erheblich oder überwiegend wahrscheinlich erscheint (2).

Angesichts des einseitig schuldhaften Verkehrsverstoßes vonseiten des Zweitbeklagten ist auch der komplette unfallbedingte Schaden des Klägers der Höhe nach zu ersetzen (3).

1. Steht wie hier ein Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge fest, trifft den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer, also hier die Drittbeklagte, die Beweislast dafür, dass der Geschädigte, hier in Person des Klägers, in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, also ein gestellter Unfall vorliegt (BGH, VersR 1979, 281; VersR 1979, 514).

Für einen solchen Nachweis reicht es aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den triftigen Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist wiederum keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten ausreichend. Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage eines abgesprochenen Unfallgeschehens entsprechend an (BGH, VersR 1979, 514, 515; KG, VersR 2006, 614, 615; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Oktober 2010, Az.: 1 U 190/09, zitiert nach juris, Rdnr. 49 – 51; OLG Celle, Urteil vom 30. Juli 2010, Az.: 14 U 6/10, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 1019; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 12, 13; Born, in: ZV 1996, 257, 260; Krumbholz, DAR 2004, 67, 69). Dabei sind gewissermaßen typische, jeweils für eine Unfallmanipulation sprechende Anzeichen herausgebildet worden, die es allerdings im konkreten Kontext des Einzelfalles in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu gewichten und des Näheren zu würdigen gilt.

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Danach ist der Drittbeklagten zuzugestehen, dass durchaus einige Umstände gleichsam prima vista bei isolierter Betrachtung in das Muster eines gestellten Unfalls passen könnten. Bei dem hier vorliegenden Parkplatzunfall handelt es sich um eine leicht zu steuernde Unfallkonstellation mit geringen Geschwindigkeiten und ohne nennenswertes Verletzungsrisiko, bei dem Schäden an den gewünschten Stellen und in der angestrebten Größenordnung leicht herbeigeführt werden können. Beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge waren relativ alt und ihr Wertunterschied – auch wenn der Zeitwert des bei der Drittbeklagten versichert gewesenen Lancia Lybra unbekannt geblieben ist – wohl erheblich. Zudem wies das Fahrzeug der Erstbeklagten auf der gesamten rechten Seite erhebliche Beschädigungen auf, die nach den Feststelllungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen worden sind. Der Kläger und der Zweitbeklagte als unmittelbar Unfallbeteiligte kannten sich zudem vom Sehen und haben trotz des einen Bagatellfall übersteigenden Schadens nicht die Polizei hinzugezogen. Beide Unfallfahrzeuge sind auch verdächtigerweise erst kurze Zeit vor dem Unfall angemeldet bzw. angeschafft worden, der BMW am 14. Dezember 2011, der Lancia am 13. September 2011. Noch vor Geltendmachung der streitbefangenen Schadensersatzansprüche sind schließlich beide Fahrzeuge weiterverkauft worden.

2. Berücksichtigt man demgegenüber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Manipulation sprechenden Aspekte die folgenden weiteren Umstände, so erachtet der Senat insgesamt einen gestellten Unfall für nicht mehr überwiegend wahrscheinlich.

Gegen ein manipuliertes Geschehen spricht zunächst schon, dass der Unfall untypischerweise weder an einem abgelegenen Ort noch zu entlegener Zeit etwa nachts, in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden stattgefunden hat, sondern am späten Nachmittag gegen 17.00 Uhr auf dem zu dieser Uhrzeit stark frequentierten Parkplatz eines McDonald-Restaurants in B. . Es bestand mithin für die Beteiligten ein beträchtliches Risiko, an diesem Ort und zu dieser Zeit unliebsame Zeugen zu haben, denen der inszenierte Parkplatzunfall auch als solcher oder zumindest als ungewöhnlich hätte auffallen können. Überdies hat der Kläger hier sogar für den von ihm geschilderten Unfallhergang in erster Instanz B. H. als gleichsam neutralen Zeugen benannt, von dessen Vernehmung das Landgericht indes zu Recht – wegen der bereits anderweitig letztlich unergiebigen Umstände für eine Unfallmanipulation – abgesehen hat.

Besondere Hervorhebung verdient des Weiteren auch der Umstand, dass die gerade erstinstanzlich von der Drittbeklagten zentral in den Vordergrund des Manipulationsvorwurfes gerückte Behauptung der vermeintlichen Inkompatibilität der Fahrzeugschäden – in zweiter Instanz lautet die Argumentation dann diametral anders, die Plausibilität der Fahrzeugschäden sei ein geradezu typisches Kennzeichen fingierter Unfälle – sich nach der eigens hierzu durchgeführten Beweisaufnahme als nicht stichhaltig erwiesen hat. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das Unfallgeschehen vom Schadensbild der Unfallfahrzeuge her aus technischer Sicht plausibel und widerspruchsfrei nachzuvollziehen und weist keine irgendwie gearteten Auffälligkeiten für eine Manipulation auf. Dem entspricht das vom Kläger einen Tag nach dem Unfall in Auftrag gegebene Privatgutachten der C. GmbH wie auch die Unfallschilderung des erstinstanzlich angehörten Zweitbeklagten.

Die Entscheidung der Unfallbeteiligten, die beiden Fahrzeuge nach der Kollision zur Seite zu fahren, ist wegen des generell nachmittags hohen Pkw-Aufkommens auf dem M. -Parkplatz und ausweislich der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. gefertigten Fotografien der Unfallörtlichkeit, die für Fahrzeuge anderer Restaurantbesucher im Fall eines Verharrens der Unfallfahrzeuge am Kollisionsort keine Ausweichmöglichkeiten gelassen hätte, ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar und nichts weniger als verdächtig.

Dass sich im Übrigen der Kläger und der etwa gleichaltrige Zweitbeklagte schon vor dem Unfall vom Sehen her kannten, ist nach zutreffender Ansicht des Landgerichts in einer Kleinstadt wie B. nichts Ungewöhnliches und ein eher unverfängliches Indiz. Als ambivalent, d. h. im Ergebnis neutral und mitnichten für einen gestellten Unfall sprechend hat des Weiteren zu gelten, dass die Unfallbeteiligten wegen ihrer Bekanntschaft sowie der eindeutigen Verursachung des Unfalls durch den Zweitbeklagten von einer Einschaltung der Polizei zum Zwecke der ihnen müßig erscheinenden Unfallaufnahme abgesehen haben.

Es verhält sich entgegen der Darstellung der Drittbeklagten auch nicht etwa so, dass der Kläger sich seines Fahrzeugs bereits kurze Zeit nach dem Unfall durch Verkauf entledigt hätte, um auf diese Weise eine ihm unliebsame Begutachtung des Pkw zu vereiteln oder unmöglich zu machen. Der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige der C. GmbH hat den Pkw vielmehr einen Tag nach dem Unfall in Augenschein nehmen können und dabei eine umfangreiche Bilddokumentation angefertigt, die den gerichtlich bestellten Sachverständigen in die Lage versetzte, ein Unfallrekonstruktionsgutachten zu erstellen. Der anschließende Verkauf insbesondere des BMW hat somit die Aufklärung des Unfallhergangs nicht oder jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt. Ohnedies kann dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, sofern dieser nicht gerade seine eigene Kasko-Versicherung in Anspruch nimmt, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Gegners kein langwieriges Zuwarten bezüglich der wie immer vonstattengehenden Schadensbeseitigung angesonnen werden, jedenfalls dann nicht, wenn sich für die Unfallbeteiligten, wie im vorliegenden Fall, die Sachlage und Schuldfrage als völlig eindeutig darstellen.

Als weiterhin auch noch nachhaltig gegen eine Unfallmanipulation sprechendes Indiz fällt schließlich, zumal im Kontext mit den übrigen Begleitumständen, ins Gewicht, dass der Kläger – entgegen der unerfindlich bleibenden Behauptung der Drittbeklagten von einem seinerseits deutlichen Gewinn – durch den Unfall keinen oder bestenfalls einen äußerst geringen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hat, ein fingierter Unfall für ihn daher nicht profitabel gewesen wäre. Für den von ihm mit finanzieller Hilfe der Eltern gekauften Pkw BMW des Typs 320d – als Auszubildender verfügte er seinerzeit altersgemäß und nicht, wie die Drittbeklagte zu suggerieren scheint, etwa zwielichtiger Umstände halber über keine eigenen nennenswerten Einkünfte oder Ersparnisse – zahlte er ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14. Dezember 2011, dessen Echtheit die Drittbeklagte nicht in Zweifel zieht und die zu bezweifeln auch sonst kein Anhalt besteht, einen Betrag von 7.100 €. Den Wiederbeschaffungswert des BMW abzüglich des Restwertes hat der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige auf 5.000 € veranschlagt. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er für den unrepariert nach dem Unfall privat verkauften Pkw noch einen Betrag in Höhe von 1.500 bis 1.600 € erzielen können, sodass er zusammen mit der reklamierten Entschädigungsleistung, wenn man auch noch die Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 500 € hinzunimmt, summa summarum gerade einmal den Betrag erhalten hat, den er für den Kauf des BMW ca. einen Monat vor dem Unfall hat aufwenden müssen. Dass dem Kläger die Inszenierung des streitgegenständlichen Unfalls überhaupt, geschweige denn in lohnenswertem Ausmaße zum Vorteil gereicht hätte, kann demnach nicht festgestellt werden.

3. Die Beklagten haben den Schaden des Klägers, wie vom Landgericht erkannt, vollen Umfanges zu ersetzen.

Angesichts dessen, dass der Zweibeklagte allein schuldhaft unter Hinwegsetzung über die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO den Unfall verursacht hat, kann eine Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers nicht anspruchsmindernd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG oder § 254 Abs. 1 BGB zum Zuge kommen.

Der dem Kläger antragsgemäß zu ersetzende Schaden unterliegt auch der Höhe nach gemäß den §§ 249Abs. 2, 251 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, die auch im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit den §§ 100Abs. 4 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils wie auch des angefochtenen Urteils nunmehr ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708Nr. 10, 711 Satz 1,713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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