Verschollenheit: Rentenversicherung darf nicht selbst Tod eines Versicherten
feststellen
Sozialgericht
Dortmund
Az.: S 26 R
278/06
Urteil vom
24.05.2007
Entscheidung:
Der Bescheid der Beklagten vom
23.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 wird
aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Einstellung der Zahlung einer Altersrente wegen Verschollenheit des Klägers.
Der xxxxx geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Rente wegen Alters
(Bescheid vom 01.08.1988).
Seit dem xxxxx ist der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Zu diesem Zeitpunkt ist
er letztmalig bei einer Bergwanderung im xxxxx gesehen worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts xxxx vom xxxx ist der gesetzliche Vertreter des
Klägers, Herr M, zum Abwesenheitspfleger bestellt worden.
Unter dem 12.04.2006 erging eine zunächst formlose Mitteilung der Beklagten an
den Abwesenheitspfleger, dass die Rentenzahlung an den Kläger zum 01.04.2006
eingestellt worden sei. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10.05.2006
forderte dieser die Beklagte daraufhin auf, die Rente ab Januar 2006 - schon ab
diesem Zeitpunkt seien keine Rentenzahlungen mehr erfolgt - ungekürzt
fortzuzahlen. Für die Einstellung der Rentenzahlung vor der gerichtlichen
Todeserklärung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Beklagte zog sodann sämtliche Aktenvorgänge über die Umstände des
Verschwindens des Klägers bei.
Mit Bescheid vom 23.06.2006 stellte die Beklagte sodann "in entsprechender
Anwendung des § 49 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)" den Todestag
des Klägers auf den 25.03.1999 fest. Der Anspruch auf Versichertenrente entfalle
damit mit Ablauf des Monats März 1999.
Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf ein Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1976 - 4 RJ 5/76 -. Das BSG habe bei seiner
Befassung mit der Vorgängervorschrift zu § 49 SGB VI zwar festgestellt, dass
nach dem Wortlaut diese Vorschrift unmittelbar nur Anwendung auf
Hinterbliebenenrentenansprüche finde. Die Feststellung des Todestages eines
verschollenen Versicherten als Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen
auf Hinterbliebenenrenten führe jedoch gleichzeitig zur Einstellung der Zahlung
einer Versichertenrente. Diese Wirkungen der Feststellung des Todestages könnten
nicht voneinander getrennt werden, da Versicherten- und Hinterbliebenenrente aus
demselben Versicherungsverhältnis einander ausschließen würden. Dies müsse auch
für § 49 SGB VI gelten, denn insoweit habe sich an der Rechtslage nichts
geändert. Daraus folge, dass der Rentenversicherungsträger aus § 49 SGB VI
analog auch die Berechtigung habe, den Tod eines Versicherten im Hinblick auf
dessen eigene Rente festzustellen. Nach den beigezogenen Unterlagen, die zur
Abwesenheitspflegerbestellung für den Kläger geführt hätten, machten die
Gesamtumstände den Tod des Klägers wahrscheinlich. Der Abwesenheitspfleger habe
seit dem Zeitpunkt des Verschwindens kein Lebenszeichen des Klägers. Die
Entscheidung der Beklagten rechtfertige es, die weitere Rentenzahlung ab dem
01.05.2006 an den Abwesenheitspfleger nicht aufzunehmen und die vom
Postrentenservice von Januar bis April 2006 zurückgerufenen Rentenzahlungen auf
das bisherige Konto nicht erneut zu leisten.
Seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der
Abwesenheitspfleger des Klägers im Wesentlichen damit, dass die Beklagte nicht
berechtigt sei, auf der Grundlage einer Analogie zu § 49 SGB VI den Tod des
Klägers schon jetzt festzustellen und die Zahlung seiner eigenen Rente
einzustellen. Insbesondere könne sich die Beklagte hierbei nicht auf die von ihr
zitierte Entscheidung des BSG berufen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie
Sinn und Zweck der Vorgängernormen des § 49 SGB VI sprächen gegen die Ansicht
der Beklagten. Danach sowie nach dem Urteil des BSG sei deutlich, dass die
vorzeitige Todeserklärung und die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen eng
miteinander verknüpft seien. So sei die vorzeitige Todeserklärung nicht
gerechtfertigt, wenn sie nicht zu Gunsten hinterbliebenenrenten-berechtigter
Angehöriger erfolge. Auch Stellung und Wortlaut des § 49 SGB VI sprächen für
diese enge Verknüpfung und gegen eine Beendigung der Rentenzahlung vor der
10-Jahresfrist für die Todeserklärung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des
Abwesenheitspflegers des Klägers als unbegründet zurück und berief sich hierfür
im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht am 16.10.2006 erhobene Klage.
Zur Begründung wiederholt der Abwesenheitspfleger des Klägers im Wesentlichen
sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. So sei die
Einstellung der Rentenzahlung nicht rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine
solche Einstellung nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht im Sinne des
Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden. Die Voraussetzungen für ein
Ende der Rentenzahlung gemäß § 102 SGB VI lägen nicht vor. § 49 SGB VI sei auf
diesen Fall weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig.
Im Erörterungstermin vom 15.02.2007 haben die Beteiligten erklärt, dass sie mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden sind.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Protokoll des
Erörterungstermins Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da sich die
Beteiligten im Erörterungstermin vom 15.02.2007 mit dieser Vorgehensweise
einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig und auch begründet.
Der Kläger ist gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sich der angefochtene
Bescheid der Beklagten als rechtswidrig erweist. Mit der Aufhebung des
Bescheides der Beklagten vom 23.06.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers
auch Genüge getan. Da hier ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt
Verfahrensgegenstand ist, lebt mit dessen Aufhebung der ursprüngliche
Rentenbescheid vom 01.08.1988 wieder auf und damit auch die
Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Der Verurteilung der Beklagten zur
Weiterzahlung der Altersrente des Klägers von Januar 2006 an (kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG), wie er im
schriftsätzlichen Klageantrag zu 2) vom 16.10.2006 formuliert ist, käme daher
lediglich deklaratorische Bedeutung zu und ist mithin entbehrlich.
Die Feststellung des Todestages des Klägers und der hieraus folgenden
Einstellung der Zahlung der Altersrente ist rechtswidrig, weil es an der
notwendigen Rechtsgrundlage fehlt. Diese kann weder in direkter noch analoger
Anwendung des § 49 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB
VI) gefunden werden.
Gemäß § 49 Satz 1 SGB VI gelten verschollene Ehegatten, geschiedene Ehegatten
oder Elternteile als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich
machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind.
Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an
Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über
den Verschollenen nicht bekannt sind (§ 49 Satz 2 SGB VI). Nach § 49 Satz 3 SGB
VI ist der Träger der Rentenversicherung berechtigt, für die Rentenleistung den
nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.
Eine direkte Anwendung des § 49 SGB VI kommt im vorliegenden Fall schon deshalb
nicht in Betracht, weil dieser die Voraussetzung für die Gewährung einer Rente
wegen Todes bei Verschollenheit regelt. Hinterbliebenenrentenberechtigte
Angehörige des Klägers, die das besondere Verfahren des § 49 SGB VI hätten in
Gang bringen können, sind nicht vorhanden.
Eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI scheidet ebenfalls aus.
Voraussetzungen für eine Analogie sind eine planwidrige Regelungslücke sowie
eine Ähnlichkeit der Sachverhalte im geregelten und nicht geregelten Tatbestand
(s. grdl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 354
ff, 365 ff.). Von diesen allgemeinen Analogievoraussetzungen abgesehen, steht
einer analogen Anwendung speziell sozialrechtlicher Vorschriften auch § 31 des
Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) weitgehend entgegen. Danach
dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches
nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz
es vorschreibt oder zulässt.
Bereits dieser Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I steht nach Auffassung der
Kammer einer analogen Anwendung von § 49 SGB VI entgegen. Dies gilt erst recht
für einen belastenden Verwaltungsakt wie den hier vorliegenden, der über die
Feststellung des Todeszeitpunkts des Klägers mit einer Aufhebung eines Rechts
i.S.d. § 31 SGB I - der Einstellung der Altersrente - einhergeht. Die analoge
Anwendung des § 49 SGB VI durch die Beklagte verletzt überdies nicht nur den
einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, sondern auch den aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) hergeleiteten
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der dieser ein Normanwendungsgebot
und Normabweichungsverbot vorschreibt. Zwar schließt auch § 31 SGB I sowie das
Rechtsstaatsprinzip eine ggf. auch erweiterte Auslegung sozialrechtlicher bzw.
sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften nicht aus. Wie die Beklagte jedoch
selbst aufgrund ihrer eigenen Argumentation mit einer entsprechenden Anwendung
des § 49 SGB VI richtig erkannt hat, würde sich eine derartige "Auslegung" über
den eindeutigen Wortlaut der Regelung, ihren leistungs- und nicht
eingriffsbegründenden Zweck sowie die systematische Stellung der Norm im Gefüge
der Regelung über die Renten wegen Todes hinwegsetzen. So verbliebe tatsächlich
nur die Möglichkeit einer Analogie, die jedoch an § 31 SGB I scheitert.
Doch auch unabhängig von § 31 SGB I liegen die allgemeinen Voraussetzungen für
eine analoge Anwendung des § 49 SGB VI nicht vor.
So fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Zwar sieht
das SGB VI an keiner Stelle die Befugnis des Rentenversicherungsträgers vor, aus
eigenem und daher nicht von der Möglichkeit der eine Rente wegen Todes
begehrenden Angehörigen abgeleiteten Recht den Todeszeitpunkt eines
Verschollenen mit der Wirkung des Anspruchsverlustes festzustellen und die
Zahlung einer Versichertenrente einzustellen. Auch sieht die Kammer das
Bedürfnis der Beklagten als durchaus legitim an, vor dem Hintergrund dieser
besonderen Fallkonstellation, bei der rentenberechtigte Angehörige des Klägers
fehlen, offensichtlich sinnlos gewordene Rentenzahlungen nicht weiter zu
erbringen. Dieser Situation ist die Beklagte jedoch nicht hilflos ausgesetzt.
Sie kann vielmehr den Weg über das Verschollenheitsgesetz (VerschG) beschreiten.
So ist sie gemäß § 16 Abs. 2 lit. c VerschG berechtigt, einen Antrag auf
Einleitung eines Aufgebotsverfahrens bei dem zuständigen Amtsgericht zum Zwecke
der Erklärung des Todes des Versicherten zu stellen. So hat der
Bundesgerichtshof (BGH) ein rechtliches Interesse von Sozialversicherungsträgern
i.S.d. § 16 Abs. 2 lit. c VerschG an der Einleitung eines Aufgebotsverfahrens
zur Todeserklärung verschollener Versicherter anerkannt (BGH 14.05.1965, VersR
1965, 975 ff.).
Dass das VerschG durchaus ein effektives Instrument für die Beklagte sein kann,
sich über eine gerichtliche Todeserklärung von der Zahlung einer
Versichertenrente zu befreien, macht gerade der vorliegende Fall besonders
anschaulich. Denn nach § 3 VerschG ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit
dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten
noch gelebt hat, 10 Jahre, oder wenn der Verschollene zur Zeit der
Todeserklärung des 80. Lebensjahr vollendet hätte, 5 Jahre verstrichen sind. Für
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte nicht bis 2009 zuwarten
muss, um ein erfolgversprechendes Aufgebotsverfahren zu bestellen. Denn am xxxxx
hätte der Kläger sein 80. Lebensjahr vollendet; daher gilt nicht die übliche
10-Jahres-, sondern nur die 5-Jahresfrist, hier - ausgehend vom xxx als dem Tag
des letzten Lebenszeichens des Versicherten - vom 31.12.1999 bis 31.12.2004.
Diese Frist ist mithin bereits abgelaufen, so dass unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des BGH ein Antrag der Beklagten auf Erklärung des Todes des
Versicherten Aussicht auf Erfolg hätte. Mit der Existenz des VerschG und der
Zugehörigkeit der Beklagten zum Kreis der nach diesem Gesetz Antragsberechtigten
kann von einer planwidrigen Regelungslücke im Kontext des § 49 SGB VI daher
nicht gesprochen werden.
Im Übrigen liegt nach Auffassung der Kammer auch die analogiebegründende
Voraussetzung der Ähnlichkeit der Interessenlage zwischen dem geregelten und
nicht geregelten Sachverhalt nicht vor.
In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf das von ihr
zitierte Urteil des BSG vom 29.07.1976 - 4 RJ 5/76 - Breithaupt 1977, 608,
berufen. Zwar trifft es zu, dass - wie das BSG in dieser Entscheidung in Bezug
auf die Anwendung des § 1271 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausführt - mit
der Feststellung des Todestages eines verschollenen Versicherten als
Voraussetzung für die Entstehung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten
gleichzeitig die Einstellung der Zahlung einer Versichertenrente einhergeht.
Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass nach dem System der gesetzlichen
Rentenversicherung Versichertenrente und Rente wegen Todes aus demselben
Versicherungsverhältnis einander ausschließen, wie auch das BSG ausdrücklich
betont.
Hiermit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. So wird die Rente
des nach § 49 SGB VI durch Feststellung des Todeszeitpunkts durch den
Rentenversicherungsträger als verstorben geltenden Versicherten gerade deswegen
nicht mehr geleistet (s. § 102 Abs. 5 SGB VI), weil eine Rente wegen Todes aus
demselben Versicherungsverhältnis gewährt wird. Darum geht es im vorliegenden
Fall jedoch nicht einmal ansatzweise, weil ausschließlich die Einstellung der
Zahlung der Altersrente des Klägers im Streit steht. Aus der von der Beklagten
geltend gemachten Verknüpfung von Hinterbliebenenrenten und Versichertenrenten
folgt mithin das genaue Gegenteil dessen, worauf sich die Beklagte bei ihrer
Argumentation beruft. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt,
dass § 49 SGB VI nicht nur den Zweck verfolgt, den betroffenen Angehörigen unter
Vermeidung der mit einem Verfahren nach dem VerschG verbundenen Erschwernisse
den Bezug einer Rente wegen Todes zu ermöglichen (s. KassKomm/Gürtner, § 49 SGB
VI Rdnr. 2), sondern auch – und sei es auch nur in der Form eines Rechtsreflexes
– eine Doppelzahlung durch den Rentenversicherungsträger zu verhindern. Denn
durch das Verfahren nach § 49 SGB VI wird auch sichergestellt, dass der
Rentenversicherungsträger entweder nur die Versichertenrente (bei Nichtvorliegen
der Voraussetzungen des § 49 SGB VI) oder (bei Vorliegen von dessen
Voraussetzungen) ausschließlich die Rente wegen Todes zahlt. Im vorliegenden
Fall kann eine solche Konstellation dagegen überhaupt nicht auftreten.
Gegen eine analogiebegründende Ähnlichkeit der Interessenlage spricht auch, dass
es sich bei § 49 SGB VI um eine leistungsbegründende und damit begünstigende
Regelung zu Gunsten der Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten handelt.
Mit einer analogen Anwendung des § 49 SGB VI, die – wie hier – ausschließlich
darauf abzielt, eine bewilligte und gezahlte Versichertenrente zu entziehen,
wird der Regelung eine belastende Wirkung hinzugefügt und damit geradezu in ihr
Gegenteil verkehrt. Eine die Rechtsnatur einer Regelung derogierende Analogie
ist jedoch stets unzulässig.
Schließlich stützt auch die Gesetzgebungsgeschichte des § 49 SGB VI das Vorgehen
der Beklagten nicht. Denn auch die Vorgängerregelungen des § 49 SGB VI – § 48
des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1271 RVO – waren im
Wesentlichen inhaltsgleich, so dass diese für einen ggf. analogiebegründenden
Ansatz zum Zwecke der Wahrung einer vermuteten Regelungskontinuität nichts
hergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Obsiegen des Klägers
Rechnung.