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0190-Nummern: Ausschluss von Einwänden und Beweislastumkehr im Prozeß

Landgericht Coburg

Az.: 13 O 159/01

Urteil vom 20.06.2001


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2001 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 28.3.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte statt 5,5 % nur 4 % Zinsen zu zahlen hat.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,- DM fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Telefondienstvertrag.

Bereits seit dem Jahre 1994 hatte der Beklagte einen Telefonanschluss über die Klägerin, der am 16.7.1997 wegen Zahlungsverzuges des Beklagten aufgehoben wurde. Auf Antrag des Beklagten vom 10.9.1997 richtete die Klägerin dann erneut einen Telefonanschluss für ihn unter der Rufnummer XXX ein, der am 26.9.1997 in Betrieb genommen wurde. Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin auf deren Anforderung hin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM bezahlt. In die Vertragsbeziehungen der Parteien waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefondienst der Klägerin wirksam einbezogen.

Unter Ziffer 6 heißt es dort: „Ausschluss von Einwendungen“.

Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise der P sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Niederlassung der P schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von 8 Wochen ab Rechnungsdatum bei der P eingegangen sein.

Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung; die wird P wird in den Rechnungen auf die Folgen der unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach fristablaug bleiben unberührt.“

Nachdem der Beklagte die Rechnungen bis einschließlich Mai 1998 vollständig bezahlte, leistete er auf die Folgerechnungen keinerlei Zahlungen mehr.

Es handelte sich um folgende Rechnungen, in denen jeweils auf die oben zitierte Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde.

Rechnung vom 30.06.1998 über 7.893,46 DM

Rechnung vom 30.07.1998 über 2.603,96 DM

Rechnung vom 27.08.1998 über 988,30 DM

Rechnung vom 25.09.1998 über 2.164,44 DM

Rechnung vom 26.10.1998 über 2.149,19 DM

Auf die von der Klägerin vorgelegten Telefonrechnungen wird Bezug genommen.

Sämtliche Rechnungen gingen dem Beklagten zu, schriftliche Einwendungen hiergegen erhob er nicht. Nachdem die Klägerin die unterschiedlichen Rechnungsbeträge 3 mal angemahnt hatte und für 3 Rücklastschriften jeweils 15,00 DM belastet wurden, kündigte sie mit Schreiben vom 8.10.1998 den Telefonanschluss fristlos. Der Anschluss wurde am 9.10.1998 aufgehoben. Sämtliche Einzelverbindungsdaten wurden bei der Klägerin nach Ablauf von 80 Tagen nach Versendung der jeweiligen Rechnung gelöscht.

Auf die aufgelaufenen Rechnungen in einer Gesamtsumme von 15.799,35 DM verrechnete die Klägerin die Sicherheitsleistungen in Höhe von 400,00 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den noch offenen Rechnungsbetrag verlangen. Auf Grund der nicht erfolgten schriftlichen Einwendungen sei eine Genehmigung der Rechnungen durch den Beklagten erfolgt. Die Rechnungen hätten im übrigen den Anscheinsbeweis der Richtigkeit für sich. Sie nehme ständig Fremdkapital in die Klageforderung weit übersteigender Höhe in Anspruch, für das sie Zinsen in Höhe von 5,5 % zu bezahlen habe.

Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der ihm gemäß § 276 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, hat das Landgericht Coburg gegen ihn am 28.3.2001 antragsgemäßes Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil ist ihm am 3.4.2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.4.2001, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat er hiergegen Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil des Landegerichtes Coburg (Az.: 13 O 159/01) vom 28.3.2001 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt, Aufhebung des Versäumnisurteiles und Abweisung der Klage. Der Beklagte hält entgegen, die Rechnungshöhen könnten nur durch Manipulationen hervorgerufen worden sein. Die entsprechenden Einheiten seien nicht von ihm oder von seinen Eltern vertelefoniert worden. Er habe sich im fraglichen Zeitraum tagsüber nicht in der Wohnung befunden, weil er erst zwischen 17.00 und 18.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sie. Auch danach sei er regelmäßig unterwegs gewesen. Seine beiden Eltern, die als einzige Zugang zu seiner Wohnung hätten, hätten die entsprechenden Telefonate auch nicht geführt. Da der Telefonanschluss im Nachbarhaus Ringstraße 8 installiert und von dort aus lediglich eine Abzweigleitung zu seiner Wohnung gelegt sei, seien Manipulationen möglich. Die Klägerin müsse daher Einzelverbindungsnachweise vorlegen.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt und insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch des Beklagen hin war das Versäumnisurteil lediglich hinsichtlich des Zinsausspruches geringfügig abzuändern, im übrigen jedoch aufrecht zu erhalten.

Die Klage ist zulässig, insbesondere das angerufene Gericht gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch des Beklagten. gegen das Versäumnisurteil wurde der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.

Der Einspruch des Beklagten ist in der Hauptsache allerdings vollständig unbegründet und hat nur beim Zinsausspruch geringfügigen Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Rechnungsbeträge aus §§ 535, 631 BGB i. V. m. den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

1. Im vorliegenden Fall muss der Beklagte die Unrichtigkeit der Telefonrechnungen beweisen.

Die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefondienst der Klägerin ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie der Zugang der Rechnungen mit den Hinweisen auf die Genehmigungsfiktion, das Nichterfolgen von schriftlichen Einwendungen und die Löschung der Verbindungsdaten.

Die Klausel Ziffer 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht etwa unwirksam. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Nr. 5 AGBG exakt. Bei jeder Rechnung wurde auch auf die entsprechenden Folgen hingewiesen. Dass der Beklagte möglicherweise bezügliche der Juni-Rechnung einmal telefonisch Bedenken anmeldete, ist nicht ausreichend. Der Klägerin ist daher gerade nicht vorzuwerfen, dass sie nach Ablauf der entsprechenden gesetzlichen Fristen eine Löschung der Einzelverbindungsdaten vornahm. Sie entsprach damit vielmehr den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Zwar sind durch die vertragliche Klausel dem Beklagten nicht jegliche Einwendungen gegen die Rechnung abgeschnitten, er trägt aber nunmehr die Beweislast (vergleiche dazu zuletzt OLG Jena, AZ 1 U 202/00, Urteil vom 21.9.2000, abzufragen über Juris-Datenbank).

2. Der vortrags- und beweisbelastete Beklagte hat bereits keine substantiierten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen erhoben.

Dass zwischen den Telefonrechnungen für die Monate vor Juni 1998 und der Rechnung Juni 1998 bzw. den Folgerechnungen eklatante Unterschiede in der Höhe bestanden hätten, hat der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Im übrigen würde auch ein derartiges sprunghaftes Ansteigen der Rechnungen nicht ohne weiteres und per se der Annahme der Richtigkeit der Rechnungen entgegenstehen (vgl. dazu z.B. OLG Bamberg, Urteil v. 8.10.1998, AZ 1 U 94/97, ebenfalls über die Juris-Datenbank abzufragen).

Dass der Telefonanschluss mittels Abzweigleitung aus dem Nachbarhaus hergestellt wurde, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Der Beklagte hat seine Behauptung, dies habe Manipulationen ermöglicht, nicht durch konkreten Sachvortrag subtantiiert. Mehr als 2 1/2 Jahr nach Kappung des Anschlusses sind insoweit auch keinerlei Anknüpfungstatsachen ersichtlich, um ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu erholen.

Auch dem Antrag des Klägers auf Einvernahme seiner Eltern war nicht nachzukommen. Zwar könnten diese bestätigen, dass sie selbst entsprechende Telefonate nicht geführt haben und auch unbefugte Personen keinen Zugang zur Wohnung hatten. Dadurch ließe sich aber nicht ausschließen, dass der Beklagte selbst es war, der – möglicherweise in den Nachtstunden oder am Wochenende – das entsprechende Einheitenaufkommen produzierte.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er zu einem Zeitpunkt vor dem in den streitgegenständlichen Rechnungen erfassten Zeitraum einmal „wegen eines Preisausschreibens“ eine 0190-Nummer kontaktierte. Es sei dabei eine Rechnung von über 800,00 DM aufgelaufen. Daher sei er gewarnt gewesen und habe keine entsprechenden Telefonate mehr geführt. Die streitgegenständlichen Rechnungen machen deutlich, dass die hohen Beträge in ganz überwiegendem Umfang durch entsprechende Verbindungen zu 0190-Nummern verursacht wurden. Dem Beklagten ist auch nach seinem eigenen Sachvortrag die Nutzung derartiger Nummern nicht gänzlich wesensfremd.

Auch der Umstand, dass der Beklagte die hohen Rechnungen – gegebenfalls mit Ausnahme der 1. Rechnung vom Juni 1998 – ohne jegliche schriftliche Reaktion (beispielsweise Antrag auf Überprüfung des Anschlusses) entgegen nahm, spricht dafür, dass er die Berechtigung der Rechnungen ursprünglich nicht anzweifelte.

Zusammenfassend hat der Beklagte bereits nicht ausreichend substantiiert dargetan, wie es anders als durch von ihm zu verantwortende Nutzung des Anschlusses zu den hohen Einheitenzahlen gekommen sein soll. Die von ihm angebotenen Beweise waren aus den oben genannten Gründen nicht zu erheben.

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3. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 285, 288 Abs. 1 S. 1 a. F. BGB. Für den bestrittenen höheren Verzugszins hat die Klägerseite keinerlei Beweis angetreten. Der Anspruch auf die 51,00 DM an Verzugsschaden ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 285, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich im Verzug, die ergangenen Mahnschreiben und die Rückbuchungen sind unstreitig. Der Betrag von 15,00 DM pro Rückbuchung ist der Höhe nach unstreitig, für die 3 Mahnungen entsprechen 6,00 DM nach der freien Schätzung des Gerichtes gemäß § 287 ZPO dem entstandenen Schaden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Klägerseite ist lediglich hinsichtlich eines Teiles der Nebenforderungen unterlegen. Dieses Unterliegen ist zum einen geringfügig im Sinne der zitierten Vorschrift und hat zum anderen keine besonderen Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 2 ZPO.

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