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Verkehrssicherungspflicht – Pflicht zur Streuung von Gehwegen für den Fußgängerverkehr

LG Bremen – Az.: 1 O 2112/16 – Urteil vom 10.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.182,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.09.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin 70 % der weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der … vom 06.02.2013 gegen 8.00 Uhr im Bereich der Bremerhavener Heerstraße in Höhe des Goldbergplatzes in Bremen noch entstehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf 12.688,84 € festgelegt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem behaupteten Sturz ihrer Versicherungsnehmerin auf einer von der Beklagten nicht gestreuten Straße.

Am 06.02.2013 herrschten auf der Bremerhavener Heerstraße in Höhe des Goldbergplatzes in Bremen winterliche Verhältnisse. Dieser Bereich wurde durch die für den Gehweg verkehrssicherungspflichtige Beklagte erst gegen 14:45 Uhr gestreut.

Die Klägerin behauptet, ihre Versicherungsnehmerin, die Zeugin … sei gegen 8:30 Uhr auf dem stark vereisten Fußweg ausgerutscht und auf die linke Hand gefallen. Es habe auf der ganzen Gehwegfläche Glatteis geherrscht. Die Zeugin habe eine distale Radiusfraktur erlitten, infolge derer eine Plattenosteosynthese erfolgt sei. Für die aufgrund des Vorfalls erbrachten Leistungen der Klägerin wird auf ein Anlagenkonvolut verwiesen. Danach seien Leistungen erbracht worden für drei stationäre Krankenhausbehandlungen, den Einsatz eines Rettungswagens, acht Verordnungen von Physiotherapie, Krankengeldzahlungen und Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zudem seien Krankenversicherungsbeiträge entgangen. Die Klägerin ist der Ansicht, es läge ein Organisationsverschulden der Beklagten vor, da der Unfallbereich – was unstreitig ist – über 5 Stunden nicht gesichert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.688,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.09.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der … vom 06.02.2013, gegen 8.00 Uhr im Bereich der Bremerhavener Heerstraße in Höhe des Goldbergplatzes in Bremen entstanden sind und noch entstehen werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 490,99 € vorgerichtlicher Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass bei normalem Verlauf der Dinge eine Streuung der Unfallstelle gegen 7:00 Uhr erfolgt wäre. Lediglich aufgrund eines nicht vorhersehbaren Maschinenausfalls hätte die Unfallstelle nicht gestreut werden können. Um 6:30 Uhr sei der Frontbesen des Streufahrzeugs gebrochen, woraufhin die Tour hätte abgebrochen werden müssen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen weiteren Maßnahmen (Personalrekrutierung und Verbringung zum Einsatzort) dürfe auch ausgeschlossen werden, dass um 8:30 Uhr die Unfallstelle hätte gereinigt werden können. An dem Unfalltag seien alle Streufahrzeuge im Einsatz gewesen und es könne ihr auch nicht abverlangt werden, den Streudienst so zu organisieren, dass jederzeit unverzüglich ein Ersatzfahrzeug mit Ersatzpersonal zur Verfügung gestellt werden könne. Auf dem betroffenen Fußweg finde lediglich unbedeutender Fußverkehr statt. Der Zeugin … sei zudem ein Mitverschulden vorzuwerfen, denn sie hätte bei erkannter Glätte auch auf dem Grünstreifen oder dem gegenüberliegenden Fußweg gehen können. Der Schaden werde vorsorglich bestritten, es fehle aber bereits an einer auch nur im Ansatz substantiierten Schadensdarlegung, die einer Erwiderung zugänglich wäre.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.06.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und zum Teil begründet.

I. Es besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bezogen auf zukünftige Schäden, denn der Eintritt weiterer Schäden ist möglich. Die Zeugin … gab an, dass sie noch immer bei Belastung teilweise Schmerzen habe und ganz selten auch ein Anschwellen feststelle. Hinsichtlich bereits entstandener Schäden ist jedoch nicht ersichtlich, um welche Schäden es sich handeln soll und warum diese nicht beziffert werden können, da hier auch ein Leistungsantrag gestellt wurde. Für diesen Teil des Feststellungantrags besteht daher kein Feststellunginteresse.

II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Verkehrssicherungspflicht - Pflicht zur Streuung von Gehwegen für den Fußgängerverkehr
(Symbolfoto: Von Robert Hoetink/Shutterstock.com)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §116 SGB X zu.

Die Beklagte hat eine ihr obliegende Amtspflicht (Streupflicht) schuldhaft verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Versicherte der Klägerin auf einem verkehrssicherungspflichtwidrig nicht gestreuten Gehweg gestürzt ist.

1. Die Beklagte war streupflichtig. Für den Gehweg, auf dem sich der Unfall ereignete, obliegt der Beklagten unstreitig die Verkehrssicherungspflicht. Zwar besteht nicht auf ausnahmslos allen Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Verpflichtung zur Abstumpfung. Denn es dürfte unmöglich sein, sie etwa in ihrer Gesamtheit bei Winterwetter völlig gefahrlos zu halten. Eine Streupflicht besteht aber im Rahmen des Notwendigen und des Zumutbaren. Sie besteht auf jeden Fall auf für den Fußgängerverkehr wichtigen Wegen. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen mit der Räumung des Gehweges rechnen darf. Von der Streupflicht auszunehmen sind daher tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, so z.B. bei Gehwegen, die durch Park- oder Grünanlagen führen oder in reinen Industriegebieten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 09. März 2005, 4 U 646/04, juris, m.w.N.). Nach dem sich aus den Vorträgen der Parteien und den Zeugenaussagen ergebenen Gesamteindruck erachtet das Gericht die Unfallstelle als einen für den Fußgängerverkehr wichtigen Weg. Denn schon nach dem Vortrag der Beklagten war der betreffende Platz in einen Winterdienstplan integriert. So trägt die Beklagte selbst vor, dass der Unfallort am Vortrag sogar dreimal geräumt und zweimal gestreut worden sei. Auch befanden sich nach dem Vortrag der Beklagten mehrere Geschäfte in dem Unfallbereich. Die Zeugin … führte aus, dass sie von einem Rewe-Markt auf dem Weg zu einer Volksbank-Filiale gewesen sei. Auch eine Tankstelle sei auf diesem Weg belegen. Demnach handelt es sich mitnichten um lediglich unbedeutenden Fußverkehr, bzw. einen tatsächlich entbehrlichen Weg.

Zwar besteht eine Streupflicht nicht bei jeglichen Witterungsverhältnissen; Grundvoraussetzung für das Einsetzen der Räum- und Streupflicht ist vielmehr das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16, juris, m.w.N.). Nach der Aussage der Zeugin … ist jedoch eine allgemeine Glätte festzustellen. Die Zeugin führt glaubhaft aus, dass der Weg vereist und überall glatt gewesen sei.

2. Die Beklagte hat ihre Streupflicht schuldhaft verletzt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte fahrlässig ihrer Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine zeitnahe Streuung des Unfallbereichs wäre möglich gewesen.

Die Klägerin kann keinen Einblick in die Organisationsstruktur des Winterdienstes der Beklagten haben. Es obliegt dieser im Rahmen einer sekundären Darlegungslast nachvollziehbar darzustellen, warum ein Streuen der Unfallstelle zu der Zeit des Sturzes (zwei Stunden nach Bruch des Frontbesens) nicht möglich gewesen wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

Zwar stellt sich das Gericht der Einschätzung der Beklagten, dass ein Maschinenausfall nicht stets konkret vorhersehbar sei und ein solcher auch zu zeitlichen Verzögerungen führen könne, auf die die Streupflichtige nicht mit einem sofortigen Ersatz reagieren könne und müsse, nicht generell entgegen. Ein Vorhalten von Ersatzfahrzeugen wird von der Beklagten nicht für jeden Fall verlangt werden können. Auch muss wohl nicht mit umfangreichen Defekten, z.B. im Sinne eines Motorschadens gerechnet werden. Jedoch handelt es sich in dem hier vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mitnichten um einen umfangreichen Defekt, der eine Verzögerung von mehreren Stunden (gestreut wurde die Unfallstelle erst gegen 14:45 Uhr) rechtfertigen könnte Denn der Zeuge …, der Fahrer des Streufahrzeuges, führte insoweit aus, dass es sich bei dem Bruch eines Frontbesens um eine nicht unübliche Begebenheit handle. Auch daher sei ihm das Geschehen nicht mehr im Gedächtnis. Weiter führte er aus, dass der Besen mit einer einfachen Dreipunktaufhängung befestigt und daher einfach ausgetauscht werden könne, sofern ein Ersatzbesen vorhanden sei.

Da es sich nach Aussage des Zeugen … bei dem Bruch eines Frontbesens um ein nicht unübliches Geschehen handele, sind jedenfalls entsprechende Ersatzbesen vorzuhalten. Die Beklagte hat zwar ausgeführt, dass sie es für ausgeschlossen halte, dass um 8:30 Uhr die Unfallstelle selbst dann hätte gereinigt werden können, wenn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte, da auch eine Personalrekrutierung erforderlich gewesen wäre. Angesichts der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen … teilt das Gericht diese Auffassung jedoch nicht. Der Zeuge führte aus, dass er für den Zeitraum, in dem er eingesetzt war, zur Verfügung gestanden habe; dass er wenn ihm gesagt werde, dass er anderweitig Weiterarbeiten solle, dies auch mache. Vorliegend war es auch mitnichten so, dass ein Ersatzfahrzeug aufgetrieben werden musste. Denn eine kurzfristige Reparatur ist nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen in einem solchen Fall möglich gewesen. Warum dies nicht innerhalb von zwei Stunden möglich gewesen wäre, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Zwar war sich der Zeuge … bezüglich der Öffnungszeiten der Werkstatt unsicher und schätzte diese auf 7:00/7:15 Uhr, der Zeuge …,  der Einsatzleiter, gab insoweit jedoch an, dass die Werkstatt etwa um 6:00 Uhr öffne, sodass auch dies einer kurzfristigen Reparatur nicht im Wege gestanden haben dürfte.

3. Der Klägerin ist dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Dieser ist nicht substantiiert bestritten.

Die Zeugin … ist nach der freien Überzeugung des Gerichts aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten auf dem Fußweg der Bremerhavener Heerstraße gestürzt und erlitt eine distale Radiusfraktur, welche u.a. stationär behandelt werden musste. Dadurch sind der Klägerin Kosten entstanden. Das erkennende Gericht hat schon zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass von der Auffassung der Vordezernentin abgewichen werde, wonach die Klageforderung zu unsubstantiiert sei. Zwar ist zutreffend, dass sich der Klagevortrag nur marginal zu dem tatsächlichen Geschehensablauf verhält. Jedoch ist die Klageforderung aufgrund der Aufstellung aus dem Schreiben vom 24.03.2015 (Anl. K1, Bl. 41 d.A.) hinreichend konkret dargelegt. Anhand dieser Aufschlüsselung der Einzelbeträge mit entsprechender Erklärung, hätte es der Beklagten möglich seien müssen, zu den Schadenspositionen vorzutragen und diese ggf. konkret zu bestreiten. Insbesondere sind auch die errechneten Betragspositionen, entgegen den Ausführungen der Beklagten, nachvollziehbar. Bezüglich der Krankengeldzahlungen ist in dem besagten Schreiben der betreffende Zeitraum angegeben, auch der Tagessatz wird genannt und mit den Tagen multipliziert. Auch die übrigen Positionen lassen sich anhand des (zugegebenermaßen ungeordneten) Anlagenkonvolutes nachvollziehen. So werden Heilmittelverordnungen für die Physiotherapie eingereicht oder das Einsatzprotokoll mit Gebührenbescheid für den Rettungswageneinsatz. Nach alledem wäre der Beklagten ein substantiiertes Bestreiten möglich gewesen, dies hat sie aber auch nach dem gerichtlichen Hinweis unterlassen.

4. Es ist jedoch ein Mitverschulden der Geschädigten zu berücksichtigen. Vorliegend ist eine Mitverschuldensquote von 30 % sachgerecht.

Zwar besteht kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass bei Stürzen in Folge von Glätte stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen wäre. Denn dies ist eine Frage des Einzelfalls, nämlich ob der geschädigten Person in dem konkreten Fall vorgeworfen werden kann, sie habe durch ein eigenes Verhalten den winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen und damit selbst zur Schadensentstehung beigetragen.

Es kann der Zeugin … schwerlich angelastet werden, dass sie bei winterlichen Verhältnissen nicht davon Abstand nahm, sich zu Fuß zu bewegen. Auch kann die Zeugin nicht darauf verwiesen werden, auf dem angrenzenden Grünstreifen weiterzugehen. Es steht schon nicht fest, dass ein Begehen des Grünstreifens sicherer gewesen wäre. Gesicherte Erkenntnisse dazu liegen nicht vor. Es ist auch nicht offenkundig, dass eine Vereisung auf Grünflächen seltener auftreten würde. Auch führte die Zeugin … aus, dass ein kleiner Zaun am Rande des Grünstreifens gewesen sei. Insoweit ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugin diesen nicht überschreiten wollte. Dass auf der anderen Straßenseite ein gefahrloser Weg zur Verfügung gestanden hätte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Zeugin … sagte vielmehr aus, dass Sie ein Stück weiter auf dem gegenüberliegenden Fußweg ebenfalls Eisglätte festgestellt habe, als sie zum Krankenwagen geführt worden sei. Die Zeugin hat diese Begebenheit glaubhaft geschildert. Dies war ihr noch gut im Gedächtnis, sie schilderte glaubhaft, dass sie Angst vor einem erneuten Sturz gehabt habe.

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Ein besonderer Umstand, der es rechtfertigt in dem vorliegenden Fall ein Mitverschulden anzunehmen, liegt jedoch darin, dass die Zeugin … die Glätte erkannt hat. Sie hat sich damit sehenden Auges in die Gefahr begeben und damit das Risiko einer Selbstgefährdung in Kauf genommen. Ein Mitverschulden würde nur dann gänzlich entfallen, wenn eine Erkennbarkeit der Gefährlichkeit des Sturzbereiches nicht gegeben wäre (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 12.12.2012, Az. 2 O 195/12, juris, m.w.N.). Vorliegend gibt die Zeugin … an, dass ihr schon zuvor aufgefallen war, dass die Straßen glatt gewesen seien. Auch sei ihr auf dem von ihr begangenen Weg keinerlei Streugut aufgefallen. Ist aber zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nicht geräumt oder gestreut ist, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. August 2013, 3 W 20/13, juris, m.w.N.).

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte nach erfolgloser Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 08.09.2015 angemahnt.

IV. Der Feststellungsantrag ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Wie bereits ausgeführt, muss sich die Klägerin ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin von 30 % anrechnen lassen.

V. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht. Die Beklagte hat das vorgerichtliche Tätigwerden des jetzigen Klägervertreters mehrfach bestritten. Ein behauptetes Regulierungsschreiben vom 21.12.2016 wurde von der beweisbelasteten Klägerin jedoch nicht vorgelegt.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11,711 ZPO.

 

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