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Installation schwenkbare Videoüberwachungskamera – Persönlichkeitsverletzung des Nachbarn

LG Osnabrück – Az.: 4 S 116/19 – Beschluss vom 09.07.2019

I.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

II.

Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Erwägungen leiten:

1. Die Parteien streiten über den Abbau einer Videoüberwachungskamera.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagten installierten Ende November 2017 an ihrem Haus eine gut sichtbare Videokamera, nachdem ihr Vorgarten durch Vandalismus verschmutzt wurde. Bei der Kamera handelt es sich um eine WLAN-Kamera, die mit einer Bewegungserkennung ausgestattet ist, schwenkbar ist und über eine Zoomfunktion verfügt. Die Kamera lässt sich über das Handy des Beklagten zu 2) steuern und schickt bei Bewegungserkennung einen Alarm auf eben dieses Handy. Die aufgezeichneten Bilder werden auf einer SD-Karte gespeichert und können vom Beklagten gelöscht werden.

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, Hintergrund der Installation der Kamera sei nicht nur Eigentumsschutz gewesen, sondern auch die Möglichkeit, weite Bereiche außerhalb des Privatgrundstücks der Beklagten zu filmen, um mögliche Verkehrsverstöße ahnden zu können. Aufgrund mehrfacher Inanspruchnahme des Klägers zu 2) in diversen Bußgeldverfahren bestehe die Befürchtung, durch die vorhandene Videokamera überwacht zu werden. Durch die Steuerungs- und Zoommöglichkeit bestehe insbesondere Missbrauchsgefahr. Eine Veränderung der Kameraeinstellung sei äußerlich nicht wahrnehmbar. Aufgrund des angespannten Nachbarschaftsverhältnisses und der Befürchtung einer Überwachung sei die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Kläger in ihrem privaten Bereich eingeschränkt.

Installation schwenkbare Videoüberwachungskamera - Persönlichkeitsverletzung des Nachbarn
(Symbolfoto: Von sek_suwat/Shutterstock.com)

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, die am Haus S.-Str. …, … O. im vorderen Bereich zur Straßenseite angebrachte Videokamera dauerhaft zu entfernen,

2. Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang seit Anbringung der Videokamera Videoaufnahmen vom Grundstücksbereich der Kläger sowie von der öffentlichen Straße getätigt worden sind.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, sie würden ausschließlich ihren eigenen Vorgarten überwachen. Die Kläger seien bereits in der Schlichtungsverhandlung über den Kameraausschnitt informiert worden. Ihnen sei versichert worden, dass keine über diesen Ausschnitt hinausgehenden Aufzeichnung angefertigt werden würden.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG auf Beseitigung der Videokamera zu, da die Kläger eine Überwachung durch die Überwachungskamera der Beklagten objektiv ernsthaft befürchten müssten (sog. „Überwachungsdruck“). Auch wenn die Kläger nicht bewiesen hätten, dass die Videokamera den öffentlichen Bereich filme, bestehe dennoch ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Überwachung durch die Überwachungskamera objektiv ernsthaft befürchtet werden müsse. Die Kamera könne ohne sichtbare Einwirkung von außen den Betrachtungswinkel ändern. Dadurch sei die Kamera unbemerkt in der Lage, die öffentlichen Wege dauerhaft zu überwachen. Zusätzlich sei ein Bewegungssensor integriert, der eine Aufnahme automatisch starte, sobald Bewegung registriert werden. Durch die Speicherung auf einer externen SD-Karte bestehe zudem eine besondere Eingriffsintensität. Das grundsätzlich berechtigte Eigentumsschutzinteresse der Beklagten rechtfertige unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Überwachung des öffentlichen Straßenraums oder fremder Privatflächen. Es sei unerheblich, ob die Kamera derzeit in einer Position betrieben werde, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück der Kläger nicht erfasse. Aus dem Vortrag der Kläger ergebe sich, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich die Beklagten in Zukunft rechtswidrig verhalten würden. Es bestehe ein Nachbarschaftsstreit; der Beklagte habe aufgrund seiner Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamte mehrere Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingeleitet, die teilweise auch die streitgegenständliche Straße betreffen würden. Eine Alternative zur Entfernung der Kamera gebe es wegen der technischen Besonderheiten der Kamera nicht. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat das Amtsgericht die Klage hingegen abgewiesen, da eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar sei.

Die Beklagten haben form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 15. April 2019 Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 begründet.

Zur Begründung führen sie aus, dass es einem Grundstückseigentümer grundsätzlich gestattet sei, zum Eigentumsschutz seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder private Nachbargrundstücke erfassen. Die Beklagten hätten erstinstanzlich dargelegt, dass sich der Erfassungswinkel der installierten Kamera allein auf ihr Grundstück erstrecke. Es sei auch gar nicht im Interesse der Beklagten, dass die Kamera jedes Mal einen Alarm melde, wenn ein Passant über den Bürgersteig gehe oder ein Auto vorbeifahre.

Es sei zudem nicht ersichtlich, wie das Amtsgericht dazu komme, dass es sich um einen „eskalierenden Nachbarschaftsstreit“ handle, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte. Maßgeblich seien insoweit jeweils die Umstände des Einzelfalles. Der Beruf des Beklagten als Verwaltungsvollzugsbeamte diene der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung. Aus der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig den Kläger hinsichtlich Parkverstößen „aufgeschrieben“ habe, könne kein Nachbarschaftsstreit in der Weise geschlussfolgert werden, dass eine Überwachung zu erwarten sei. Ein Überwachungsverdacht könne nicht angenommen werden. Zudem überwiege das Eigentumsschutzinteresse der Beklagten.

Die Beklagten beantragen daher, unter Abänderung des am 27. März 2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Osnabrück zum Aktenzeichen 17 C 3089/18 (16), die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie beziehen sich auf den erstinstanzlichen Vortrag und sind der Auffassung, das Amtsgericht habe der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zu Recht stattgegeben. Die Kamera sei steuerbar. Sie bestreiten, dass die Kameraeinstellung in der Vergangenheit ausschließlich auf den privaten Bereich konzentriert gewesen seien. Wegen der Beschaffenheit der Kamera bestehe nicht lediglich die hypothetische Gefahr einer Überwachung.

2. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet sein. Das Amtsgericht hat zutreffend den Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Videokamera ausgesprochen. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Videokamera aus §§ §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt vor. Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 16. 3. 2010 – VI ZR 176/09 in NJW 2010, 1533, beck-online). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1955; OLG Karlsruhe, OLG-Report199983; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 = NZM 2009, 216 L) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 16. 3. 2010 – VI ZR 176/09 in NJW 2010, 1533, beck-online). Im Ergebnis kommt es also in dem Fall einer Videokamera, die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung – jedenfalls unstreitig in der Lage ist, auch den öffentlichen Bereich und Privatgrundstücke zu filmen, auf eine Abwägung im Einzelfall an.

aa. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ein damit bestehender Unterlassungsanspruch liegt dabei in erster Linie vor, wenn Dritte durch eine tatsächliche Überwachung betroffen sind (BGH, Urteil vom 16. 3. 2010 – VI ZR 176/09 in NJW 2010, 1533, beck-online). Das Amtsgericht stellt insoweit zutreffend fest, dass eine tatsächliche Betroffenheit der Kläger seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht nachgewiesen worden ist, sondern vielmehr durch das Lichtbild (Bl. 22 d.A.) nachgewiesen ist, dass die Kamera ausschließlich auf das Privatgrundstück der Beklagten ausgerichtet ist.

bb. Ein Unterlassungsanspruch kann jedoch auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck”, vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 = NZM 2005, 399; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urt. v. 30. 12. 2005 – 16 C 1642/05). In der Rechtsprechung wird dabei ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 = NZM 2008, 801; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394). Dies ist hier indes nicht der Fall. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ist es jedenfalls und unabhängig von dem tatsächlichen Betrachtungswinkel möglich, die Kamera zweitweise und auch dauerhaft auf den öffentlichen Bereich und Teile der Nachbargrundstücke auszurichten. Dabei bedarf es gerade keines erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwandes, sondern lediglich der Bedienung über das Smartphone des Beklagten zu 2). Eine solche Bedienung ist gerade nicht für Dritte äußerlich wahrnehmbar.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es darüber hinaus hinsichtlich der Feststellung des Überwachungsdruckes auf den Einzelfall an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände; liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein, wobei allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras hingegen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 16. 3. 2010 – VI ZR 176/09 in NJW 2010, 1533, beck-online).

Das Amtsgericht hat dabei zutreffend einen Überwachungsdruck im vorliegenden Fall angenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Überwachungsdruck entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur bei „eskalierenden Nachbarstreitigkeiten“ anzunehmen ist; der BGH nennt insoweit vielmehr lediglich ein Beispiel, ohne damit abschließend Gründe für einen Überwachungsdruck in Abgrenzung zu einer rein hypothetischen Überwachung zu nennen. Es reichen vielmehr auch objektiv Verdacht erregende Umstände aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 in NJW 2010, 1533, beck-online). Solche hat das Amtsgericht zutreffend angenommen.

Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die bewegliche Kamera auch dazu verwendet wird, den öffentlichen Parkbereich und damit auch das Parkverhalten der Kläger zu überwachen. Den Beklagten ist grundsätzlich zuzustimmen, dass dies auch ohne eine solche Kamera durch persönliche Sichtung des Beklagten zu 2) möglich wäre. Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass durch die Speicherung der Daten der Kamera auf einer Festplatte auch über einen längeren Zeitraum das Parkverhalten der Anwohner und damit auch der Kläger überwacht werden kann. Auf Grund des Berufes des Beklagten zu 2) als Verwaltungsvollzugsbeamter liegen jedenfalls objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kamera auch für diese Überwachung zur Ahndung von Verkehrsverstößen genutzt werden könnte. Auf die Frage, ob bereits der aus der Klage und dem Verhalten der Parteien folgende schwelende Nachbarschaftsstreit eskaliert ist bzw. zu eskalieren droht – was durch das hiesige Klageverfahren sicherlich nicht gerade entschleunigt wird –, kommt es nach Überzeugung der Kammer nicht an. Es liegen jedenfalls hinreichende und objektivierbare Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beklagte in Zukunft rechtswidrig verhalten könnte. Die Tatsache, dass dem Beklagten – wie er auch selbst angibt – als Verwaltungsvollzugsbeamten bekannt sein dürfte, dass die Überwachung mittels Kamera nicht erlaubt ist, spielt insoweit keine Rolle, da im Nachhinein nicht aufgeklärt werden könnte, ob ein etwaiger Verkehrsverstoß durch eine persönliche Sichtung oder durch eine Sichtung der wöchentlichen Kameraaufnahmen bekannt geworden ist.

b. Das Amtsgericht hat anschließend im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sowohl die Interessen der Beklagten, als auch die Interessen der Kläger und auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts insoweit an. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die Speicherung auf einer SD-Karte und die nicht einmal automatische, sondern von den Beklagten abhängige Löschung dieser Aufnahmen ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. Den Beklagten ist zuzugestehen, dass das Ahnden von Verkehrsverstößen im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit bzw. öffentlichen Ordnung zu dienen bestimmt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Ahndung von Verkehrsverstößen auch mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden sein darf.

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Den Beklagten ist weiter zuzugestehen, dass sie grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, ihr Eigentum durch das Anbringen einer Videokamera zu schützen. Dieses Interesse können die Beklagten jedoch auch durch eine nicht schwenk- und zoombare Kamera, also eine dauerhaft und ausschließlich den Bereich des eigenen Grundstücks aufzeichnende Kamera, erreichen; eine solche Kamera können die Beklagte nach Auffassung der Kammer mit Bewegungsmelder und mit Speicherfunktion anbringen, ohne dass überhaupt die Möglichkeit besteht, hierdurch fremde Rechte, insbesondere die der Anwohner, zu verletzen. Einen Grund für das Erfordernis einer schwenk- und zoombare Kamera kann das Gericht hingegen nicht erkennen.

c. Letztlich hat das Amtsgericht auch zutreffend festgestellt, dass abgesehen von der Entfernung der Kamera auf Grund ihrer Eigenschaften, also dem Schwenk- und Zoommechanismus, dem Bewegungsmelder und der automatischen Speicherung, keine Alternative zur Entfernung in Betracht zu ziehen ist. Das Amtsgericht hat damit zutreffend die Verurteilung zu einer bestimmten Maßnahme, nämlich der Entfernung der Kamera, ausgesprochen.

III.

Die zur Entscheidung stehende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Urteilsentscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ein rechtlich relevanter neuer Tatsachenvortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.

Eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.

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