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Verkehrsunfall – Grundstücksausfahrer mit fließendem Verkehr

LG Hamburg – Az.: 306 O 417/17 – Urteil vom 01.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.209,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 8. Januar 2017 gegen 20:30 Uhr kam es in der M.str., Höhe Hausnummer …, H., zu einem Zusammenstoß eines Fahrzeugs vom Typ Audi A8, amtliches Kennzeichen …, das dem Kläger gehört und zum Unfallzeitpunkt von ihm gefahren wurde, und einem Fahrzeug vom Typ VW, amtliches Kennzeichen …, zum Unfallzeitpunkt gefahren vom Beklagten 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Anlagen 1. und 2. zum Terminsprotokoll vom 15.5.2018 verwiesen.

An dem Fahrzeug des Klägers kam es infolge der Kollision zu einem Schaden im vorderen linken Bereich (vgl. Anlage K1). Die zum Unfallort gerufene Polizei nahm ausweislich der vom Gericht beigezogenen Bußgeldakte (polizeiliches Aktenzeichen … zu den Schäden am Beklagtenfahrzeug auf „Delle und Kratzer in der Stoßstange vorne links“.

Ausweislich eines vom Kläger bei der H. Ingenieurbüro GmbH eingeholten Schadensgutachtens betrug der (steuerneutrale) Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt 4.200,00 €, der Restwert 250,00 €, während die Reparaturkosten (netto) zur sach- und fachgerechten Reparatur des Schadens bei 11.025,37 € lagen. Für die Einholung des Schadensgutachtens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 697,82 € (brutto).

Den daraus errechneten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.950,00 € nebst der Kosten für das Schadensgutachten sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € macht der Kläger im hiesigen Verfahren geltend nebst Feststellungsantrag bezüglich möglicherweise noch erstattungspflichtigen Nutzungsausfalls und Umsatzsteuer.

Der Kläger behauptet nach seiner persönlichen Anhörung im Termin, er sei mit seinem vorwärts eingeparkten Fahrzeug zunächst rückwärts aus einer der Parkbuchten gefahren, die sich in der M.str. unweit der späteren Unfallstelle schräg zur Fahrbahn befinden. Er sei dann, um zu wenden, mit seinem Fahrzeug die Straße in östlicher Fahrtrichtung bis zum Parkplatz bei der Hausnummer … gefahren. Auf diesen sei er mit der Fahrzeugfront eingefahren, habe sodann rückwärts davon wieder herunter gesetzt, nunmehr in westlicher Fahrtrichtung befindlich, und sei sodann einige Meter gefahren, bis er das ihm schnell entgegenkommende Fahrzeug der Beklagtenseite gesehen und daraufhin sein eigenes Fahrzeug in der dort befindlichen Fahrbahnverschwenkung („Parkschikane“) zum Stillstand gebracht habe, weil es in der Straße dort sehr eng sei. Das Beklagtenfahrzeug habe ihn dann vorne an der Ecke frontal getroffen und ihn seitlich nach hinten geschoben. Zum Zeitpunkt der Kollision sei seine Fahrzeugfront „bestimmt schon komplett“ zu seiner beabsichtigten Fahrtrichtung nach rechts eingeordnet gewesen. Das Heck sei vielleicht noch ein bisschen auf der linken Seite der Fahrbahn gewesen. Die Schadenshöhe ergebe sich hinreichend aus dem eingeholten Schadensgutachten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.667,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 6. März 2017 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2017 gegen 20:30 Uhr auf der M.str. in … H. mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klagabweisung.

Der Kläger sei, als der Beklagte zu 1) seinerseits die M.str. in östlicher Fahrtrichtung befuhr, vom Parkplatzgrundstück der M.str. … nach links auf diese eingebogen. Der Beklagte zu 1) habe noch gebremst, habe eine Kollision aber nicht mehr verhindern können. Der Einfahrvorgang des Klägers sei zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht abgeschlossen gewesen. Der steuerneutrale Wiederbeschaffungswert des zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alten Klägerfahrzeugs mit einer Laufleistung von ca. 237.000 km betrage zudem allenfalls 3.500,00 €.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört sowie den Zeugen B. (Beifahrer im Beklagtenfahrzeug) vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Ferner wurde die Bußgeldakte der Polizei H. zum Verfahren beigezogen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Erstattung der ihm unfallbedingt entstandenen Schadenspositionen gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVG.

1.

Der Unfall ereignete sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 1) war. Weiter war am Unfall beteiligt das im Betrieb befindliche Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (und Halter) der Kläger war. Der Unfall war für die Beteiligten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dies konnte, wie nachfolgend noch näher ausgeführt, nicht positiv festgestellt werden. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt eines sogenanntes „Idealfahrers“ nicht abgewendet werden kann. Demnach richtet sich die Haftungsverteilung gemäß den §§ 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sind allerdings nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind.

2.

Im Rahmen dieser somit erforderlichen Abwägung der Verursachungsanteile hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig sind.

a.

Zu Lasten des Klägers steht – jedenfalls im Wege des Anscheinsbeweises – ein Verstoß gegen die absolute Sorgfaltspflicht des § 10 S. 1 StVO fest. Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen Einfahrvorgang zu einem Unfall, spricht ein Anscheinsbeweis dahingehend gegen den Einfahrenden, dass er die absolute Sorgfaltspflicht des § 10 S. 1 StVO nicht eingehalten und den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet hat (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO, Rn. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Der Vorgang es Einfahrens ist dabei erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einwirkung des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rz. 4a aE m.w.N.), was sogar auch dann noch nicht der Fall sein soll, wenn das ausfahrende Fahrzeug bereits 2 bis 3 Minuten in der späteren Kollisionsposition steht (a.a.O., Rn. 4a aE). Der räumliche und zeitliche Zusammenhang bleibt auch bei einer Fahrtstrecke von 10 bis 15 Metern gewahrt, wobei eine besonders erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren bei Dunkelheit besteht (a.a.O., Rn. 11).

Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des Klägers von dem Parkplatz auf Höhe der Hausnummer … der M.str. auf die dortige Fahrbahn ereignete. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagtenseite, aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst der Fall.

Schon der Kläger selbst gab an, dass er mit seinem Fahrzeug noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet war, sondern sich noch in der von ihm als solcher bezeichneten „Parkschikane“ befand, die sich von der Ausfahrt des Parkplatzes, von dem er kam, noch keine 15 Meter entfernt befindet. Dabei war sein Fahrzeug auch schon deswegen noch nicht endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet, weil es sich nach seinen eigenen Angaben jedenfalls noch mit dem Heck im Bereich des Gegenverkehrs befand („nicht direkt ganz auf meiner eigentlichen Fahrspur rechts, sondern […] vielleicht noch etwas links“). Dabei kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob der Kläger sein Fahrzeug vor der Kollision tatsächlich (schon nach seinem Vortrag allenfalls für wenige Sekunden) noch zum Stehen brachte; der räumliche und zeitliche Zusammenhang der Kollision zum Einfahrvorgang – und damit einhergehend der Anscheinsbeweis gegen den Kläger – bleibt auch dann bestehen. Das Gericht hält die Einlassung des Klägers, dass er in der von ihm beschriebenen Situation und Position angesichts des herannahenden Beklagtenfahrzeugs anhielt, allerdings ohnehin für unglaubhaft. Die vom Kläger beschriebene „Parkschikane“ bzw. enge Fahrbahn lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen. Vielmehr ist die Fahrbahn ausweislich der im Termin verwendeten Lichtbilder ausreichend breit für zwei Fahrzeuge und verengt sich im Rahmen der Verschwenkung keineswegs. Warum der Kläger also in dieser Situation noch in der von ihm beschriebenen (leichten) Schrägstellung auf der Fahrbahn stehen blieb und sich nicht direkt weiter nach rechts einordnete, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als der von ihm in seiner Anhörung beschriebene Fahrtweg jedenfalls vorprozessual so nicht geschildert wurde, hingegen er zuvor vortragen ließ, dass er „in der Einfahrt stehend […] sodann nach links auf die Fahrbahn“ fuhr (vgl. Klagschrift, S. 3).

b.

Einen Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite, der über die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinausginge, konnte das Gericht hingegen nicht feststellen.

Insbesondere steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) die M.str. vor dem Zusammenstoß mit überhöhter Geschwindigkeit und/oder unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes im Bereich der Fahrspur des Gegenverkehrs befuhr.

Insoweit stehen sich die Angaben des Klägers und die des Zeugen B. gegenüber, zu denen das Gericht sich keine hinreichende Überzeugung verschaffen konnte, welche Darstellung die zutreffende ist.

Der Kläger trug seine Variante des Unfallgeschehens jedenfalls in sich stimmig vor; dabei konnte das Gericht keine eklatanten Widersprüche feststellen oder sonstige Anzeichen, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger bewusst die Unwahrheit sagte – wobei allerdings (s.o.) das von ihm geschilderte Geschehen keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, sondern nicht nur ein unglaubhaftes Fahrverhalten des Klägers – Stehenbleiben in Schrägstellung in der Fahrbahnverschwenkung trotz ausreichenden Platzes –, sondern dazu auch noch einen äußerst groben Fahrfehler des Beklagten zu 1) voraussetzt (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, noch dazu teilweise in der Gegenfahrbahn). Ergänzend sprechen jedenfalls auch die von der Polizei beschriebenen Spuren am Beklagtenfahrzeug („Delle und Kratzer in der Stoßstange vorne links“) gegen eine allzu heftige Kollision, die bei großer Geschwindigkeit zu erwarten gewesen wäre und bei der für gewöhnlich mehr als eine Delle und ein Kratzer auftreten, wenngleich die in der Anlage K1 ausgewiesenen Schäden am Klägerfahrzeug auch nicht unerheblich sind.

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Der Zeuge B. bekundete demgegenüber glaubhaft, der Beklagte zu 1) sei die Straße langsam entlang gefahren und die Kollision habe sich auf der aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) rechten Fahrbahnseite ereignet (vgl. Anlage 3 zum Terminsprotokoll). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Angaben des Zeugen B. zum Unfallhergang keinesfalls ausgesprochen stimmig waren, sondern er zunächst sogar angab, die Kollision habe sich noch beim Rückwärtsausparken des Klägers aus einer der schräg zur Fahrbahn befindlichen Parkbuchten ereignet. Auf Vorhalt einer Lichtbildaufnahme von den örtlichen Gegebenheiten korrigierte er seine Darstellung aber dahingehend, dass sich der Unfall doch ereignete, als „er dann aus dieser Ausfahrt“ kam. Auch die weiteren Angaben des Zeugen B. zum Unfallhergang, etwa zur Fahrtrichtung des Klägerfahrzeugs (vorwärts oder rückwärts) oder zur Unfallendstellung der Fahrzeuge, war wenig konstant und erlauben keine Überzeugungsbildung des Gerichts zum tatsächlichen Unfallablauf. Das Gericht kann jedoch daraus nicht im Umkehrschluss herleiten, dass dann die Schilderung des Klägers zutreffend sein muss. Denn das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass der zum Unfallzeitpunkt knapp 19 Jahre alte, in der Verhandlung noch sehr jugendlich wirkende Zeuge, der unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Rumänisch vernommen wurde, bewusst die Unwahrheit sagte. Vielmehr hält es das Gericht auch für möglich, dass die jedenfalls unpräzisen und teils wechselnden Angaben den Umständen geschuldet waren, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete, dem Zeugen ein Jahr nach dem Unfallereignis dieser nicht mehr im Detail präsent war und er zudem nur unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin Auskunft geben konnte, was jedenfalls in Randbereichen während der Vernehmung – trotz der nach Auffassung des Gerichts überzeugenden Leistung der Dolmetscherin – zu einigen Missverständnissen führte.

Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur weiteren Aufklärung nicht geboten, da es für ein solches an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Es liegen keinerlei Lichtbilddokumentationen von der Unfallstelle und von den Fahrzeugpositionen vor. Auch Lichtbilder von dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug sind nicht vorhanden. Es liegen einzig die Lichtbilder aus dem von Klägerseite eingeholten Schadensgutachten vor (Anlage K1). Allein aus diesen auf eine „überhöhte Geschwindigkeit“ des Beklagtenfahrzeugs – geschweige denn auf die Position der Fahrzeuge an der Unfallstelle relativ zur Fahrbahnbreite – zu schließen, zumal der Zeuge B. angab, dass zum Kollisionszeitpunkt beide Fahrzeuge fuhren, ist für das Gericht auszuschließen.

Auch einen in der Klagschrift angedeuteten Verstoß gegen § 6 S. 1 StVO konnte das Gericht nicht feststellen. Ein entsprechendes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift auf der Fahrbahn war für den Beklagten zu 1) nicht vorhanden. Die Fahrbahn war dort lediglich verschwenkt. Auch ein sonstiger Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 StVO lässt sich für das Gericht mithilfe der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zur erforderlichen Überzeugung nachweisen.

c.

In der Abwägung der insoweit feststehenden Verursachungsbeiträge – nach Anscheinsbeweis ein Verstoß des Klägers gegen die absolute Sorgfaltspflicht des § 10 S. 1 StVO einerseits sowie die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs andererseits – haftet die Klägerseite vollumfänglich. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem Verstoß des Klägers gegen die „Kardinalpflicht“ des § 10 S. 1 StVO vollumfänglich zurück. Der Kläger kann daher keine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagtenseite geltend machen.

3.

Da der Kläger gegenüber den Beklagten schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der ihm unfallbedingt entstandenen Schadenspositionen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum etwaigen Ersatzanspruch der Höhe nach.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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