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Verkehrsunfall – Verjährung Schadensersatzverpflichtung aus gerichtlichem Vergleich

LG Neuruppin – Az.: 5 O 157/15 – Urteil vom 02.09.2016

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verjährung einer Schadensersatzverpflichtung der beklagten Haftpflichtversicherung aus einem vor dem Landgericht Neuruppin zu Az.: 2 O 447/05 mit Beschluss vom 26. April 2006 festgestellten Vergleich.

In dem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zu Ziffer 1., dem Kläger zum Ausgleich seiner Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 8. März 2002 einen (weiteren) Betrag von 35.882,90 € zu zahlen. In Ziffer 2. heißt es ferner:

 „Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, den Ersatz künftiger Schäden, die ursächlich auf den o.a. Unfall zurückgehen, zu verlangen. Dabei ist von einer Mithaftungsquote von 20 % auszugehen.“

Für den folgenden Vergleichstext zur Kostenregelung wird auf den Beschluss vom 26. April 2006 verwiesen (BA, Bl. 134). Mit Schreiben vom 19. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 107,26 € für diverse Arztrechnungen/Zuzahlungen auf (vgl. Anlage BLD 10, Bl. 164 f. d.A.). Dem kam die Beklagte unter Berücksichtigung der in dem Vergleich vereinbarten Mithaftungsquote nach. In der Folgezeit wies der Kläger die Beklagte sodann mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 auf weitere Schäden hin (vgl. Anlage BLD 11, Bl. 166 d.A.). Hierüber ergab sich zwischen den Parteien weiterer Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger eine vorgedruckte „Vergleichs- und Abfindungserklärung“, die der Kläger unter Hinweis auf das Risiko künftiger Verschlimmerung der unfallbedingten Verletzungen nicht unterzeichnete. Stattdessen verlangte er die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2012 in Höhe von 10.000 € (vgl. Anlagen K11/K12, Bl. 66 ff. d.A.). Unter dem 18. Dezember 2012 zahlte die Beklagte einen Betrag von 8.000 € an den Kläger. Zuletzt forderte der Kläger im Jahr 2015 die Beklagte erneut zur Begleichung weiterer Schäden auf. Dieses Verlangen wies die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 29. Mai 2015 zurück, weil der in dem Vergleich vorbehaltene Abfindungsanspruch mangels enthaltener Einredeverzichtserklärung zwischenzeitlich verjährt sei. Hierfür berief sie sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Anlage K2, Bl. 31 d.A. unter Hinweis auf BGH, VersR 2002, 474 und BGH, VersR 1992, 1091).

Der Kläger meint, die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gehe fehl, weil die Vereinbarungen in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen entweder schon eine andere Überschrift getragen oder jedenfalls Formulierungen enthalten hätten, die aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine abschließende Abfindung nahegelegt hätten. Davon sei wegen des in dem streitbefangenen Vergleichs aufgenommen Anspruchsvorbehalt gerade nicht auszugehen. Zumindest sei die Verjährungseinrede treuwidrig, da die Beklagte ohne den Vergleich mit einer Feststellungsklage in unverjährter Zeit habe rechnen müssen. Mit Blick auf das anhaltende Bestreiten einer unverjährten Anspruchsverpflichtung durch die Beklagte stehe ihm insoweit auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und den weiteren Schriftsatz vom 9. Februar 2016 (Bl. 167 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die auf dem Unfallereignis vom 8. März 2002 beruhen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 hat der Kläger sinngemäß erklärt, den Antrag um die Mithaftungsquote von 20 % zurückzunehmen (Bl. 169 d.A.).

Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem schädigenden Ereignis vom 8. März 2002 resultieren abzüglich einer Mithaftungsquote von 20 %.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die bereits vorgerichtlich erhobene Einrede der Verjährung. Sie meint hierzu, der von den Parteien geschlossene gerichtliche Vergleich enthalte unstreitig keine ausdrückliche und aber auch keine konkludente Verjährungsverzichtserklärung, sondern mit dem Vorbehalt weiterer Schäden in Ziffer 2. lediglich ein bestätigendes Schuldanerkenntnis für einen Schadensersatzanspruch, dessen dreijährige Regelverjährung damit neu begonnen habe. Sie beruft sich hierfür auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Instanzentscheidungen, denen diverse (Abfindungs-)Vereinbarungen zugrundelagen, wofür insbesondere auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 18. Januar 2016 (Bl. 122 ff. d.A.) und den nachgelassenen Schriftsatz vom 24. August 2016 (Bl. 196 ff. d.A.) verwiesen wird. Soweit im Jahr 2007 noch Zahlungen erfolgt seien, könne darin zwar ein neues Anerkenntnis mit der Begründung einer neuen dreijährigen Verjährungsfrist erkannt werden. Diese sei inzwischen aber bereits – seit Ende September 2010 – abgelaufen. Die später nochmals erfolgte Zahlung von 8.000 € habe hingegen keine neue Verjährungsfrist begründet, denn ein Anerkenntnis mit verjährungsunterbrechender Wirkung könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur innerhalb einer noch offenen Verjährungsfrist abgegeben werden. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Feststellungsklage sei aber auch unzulässig, weil der Kläger ohne Weiteres in der Lage sei, bezifferte Leistungsklage zu erheben. Für das sonstige Vorbringen der Beklagten wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.

Für alle weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die mit den Schriftsätzen der Parteien eingereichten Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2016 (Bl. 185 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Sachakte zu dem vor dem Landgericht Neuruppin zu 2 O 447/05 geführten Verfahren ist zu Informationszwecken beigezogen worden und hat während der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2016, Bl. 185 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage ist unzulässig.

1. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses eine Klage nur erhoben werden, wenn der Kläger (i) ein rechtliches Interesse daran hat, dass (ii) ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, fehlt der Klage jedenfalls das rechtliche Interesse. Die von der Klagepartei mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22. August 2016 neuerlich vorgebrachten Argumente für das Bestehen eines Feststellungsinteresses sind nicht geeignet, eine andere Rechtsauffassung zu begründen.

a) Das Merkmal des rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung ist das für die Feststellungsklage besonders ausgestaltete allgemeine Rechtsschutzinteresse und wie dieses Sachurteilsvoraussetzung. Es ist es in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Damit trägt das Gesetz dem Umstand besondere Rechnung, dass aus Feststellungsurteilen nicht vollstreckt werden kann und deshalb mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein zweiter Prozess zur Erwirkung eines Leistungstitels erforderlich wird. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist daher nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr am effektivsten zu beseitigen. Ein nur berechtigtes Interesse reicht hingegen nicht aus (siehe nur MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 256 Rn. 37 mwN).

b) Nach Maßgabe dieser in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Grundsätze ist das Feststellungsinteresse für den Kläger zu verneinen, weil seinem rechtlichen Interesse an der Klarstellung der unverjährten Haftung der Beklagten für künftige unfallbedingte Schäden materieller oder immaterieller Art bereits ausreichend durch den vor dem Landgericht Neuruppin in dem Verfahren zu 2 O 447/05 geschlossenen Vergleich genüge getan worden ist. Es ist zivilprozessual nicht geboten, einen inhaltlich gegenstandslosen neuen Feststellungsausspruch zu treffen, nur weil die Beklagte ihre in dem gerichtlichen Vergleich geregelte Verpflichtung mit einer fernliegenden Rechtsauffassung zur Verjährung von titulierten Ansprüchen in Abrede stellt. Andernfalls ließe sich mit gleicher Begründung vertreten, dass ein Gericht, das einen nicht vollstreckbaren Feststellungstenor ausgeurteilt hat, gehalten wäre, bei einem Bestreiten der Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist für die tenorierte Verpflichtung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), nochmals ein Urteil zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass durch das frühere Feststellungsurteil der Anspruch bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Das ist ersichtlich verfehlt. Es kann deshalb durch das Vertreten einer fernliegenden Rechtsauffassung gleichermaßen keine objektiv anzuerkennende Unsicherheit des Klägers in Bezug auf seinen in dem streitbefangenen Vergleich geklärten Schadensersatzanspruch entstehen, wenn dessen wirksame Begründung – wie vorliegend – außer Streit steht.

b) Dies wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte jedenfalls eine Entscheidung eines Gerichts oder eine Literaturmeinung beigebracht hätte, aus der sich eine Bestätigung ihrer fernliegenden Rechtsauffassung ergäbe. Letzteres würde zwar nach zutreffender Beurteilung nichts an der Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung ändern, könnte aber für den Kläger ein Feststellungsinteresse wegen der damit verbundenen Unsicherheit wohl ausnahmsweise begründen. Eine solche Entscheidung oder Literaturmeinung findet sich allerdings nicht. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, lagen den Entscheidungen, welche die Beklagte für ihre Rechtsauffassung angeführt hat, stets Sachverhalte zugrunde, in denen die betreffenden Parteien außergerichtliche Abfindungsvereinbarungen getroffen haben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2016, S. 2; Bl. 186 d.A.; es wurden insbesondere erörtert BGH, Urteile vom 26. Mai 1992 – VI ZR 253/91 und vom 29. Januar 2002 – VI 230/01, juris, OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Juli 2006 – 4 U 379/05, juris und OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2000 – 10 U 271/99, juris; ferner die unter http://www.verkehrslexikon.de/Module/AEVerjaehrung.php genannten weiteren höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen).

Auch die von den Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. August 2016 zuletzt zitierte Entscheidung (LG Wiesbaden, Urteil vom 24. Juli 2014 – 9 O 48/14, juris) fällt in diese Kategorie. Es ist unverständlich, weshalb die Beklagte erneut eine Entscheidung mit einem Sachverhalt einführt, dem ein privatschriftlicher Abfindungsvertrag zugrunde lag. Die Beklagte muss zur Kenntnis nehmen, dass in dem dort entschiedenen Fall – wie in allen anderen von der Beklagten zitierten Entscheidungen – eine außergerichtliche Vereinbarung inmitten steht, das heißt aber gerade kein vor einem Gericht geschlossener oder gemäß § 796a ZPO für vollstreckbar erklärter Vergleich. Dieser Unterschied ist – wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert – ebenso bedeutsam wie ausschlaggebend. Es liegt schon begriffslogisch auf der Hand, dass nur für die gegebenenfalls titelersetzende Wirkung einer privatschriftlichen Vereinbarung diejenigen Rechtswirkungen, die einem Vollstreckungstitel durch das Recht selbst (ipso iure) zukommen, besondere Formulierungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 230/01, juris Rn. 8). Der Einwand der Beklagten, es sei mit dem streitbefangenen Vergleich kein titelersetzendes Anerkenntnis vereinbart worden, ergibt deshalb keinen Sinn. Der Vergleich ist selbst der Titel und die Aufnahme eines titelersetzenden Anerkenntnisses in diesem Titel denkgesetzlich ausgeschlossen. Es bedarf eben deshalb keiner besonderen Formulierungen zum Ausschluss der kurzen dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) durch die ausdrückliche Aufnahme eines Zusatzes, wonach die Anspruchsanerkennung „mit der Wirkung eines Feststellungsurteils“ erfolge, oder gar durch die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung. Die Beklagte mag sich vor Augen führen, dass auch ein nicht vollstreckungsfähiger Feststellungstenor keine selbstreferentiellen oder selbstvergewissernden Formulierungen zu seiner Titelqualität aufweist.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage der „Vollstreckbarkeit“ des Vergleichs im Sinne der § 197 Abs. 4 Nr. 4 BGB ferner nicht darauf an, ob dieser in allen Regelungspunkten im Sinne der Zwangsvollstreckungsvorschriften gemäß §§ 704 ff. ZPO vollstreckbar ist. Es genügt vielmehr, dass es sich bei dem gerichtlichen Vergleich als solchen um einen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Der von den Parteien in dem Vergleich aufgenommene Vorbehalt von Zukunftsschäden abzüglich Mithaftungsquote ist naturgemäß Teil dieses Titels und daher selbstverständlich geeignet, die den diesbezüglichen Anspruch betreffende Verjährung im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB (neu) beginnen zu lassen (vgl. Peters/Jakobi in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 197 Rn. 57). Für die Beklagte mag dies wiederum daran deutlich werden, dass der in dem Vergleich aufgenommene Vorbehalt sinngemäß an die Stelle eines entsprechenden Feststellungstenors in einem Urteil getreten ist. Ein in Rechtskraft erwachsener Feststellungstenor, mit dem einer Partei die Geltendmachung von Zukunftsschäden vorbehalten bleibt, ist wie alle Feststellungsaussprüche ebenfalls nicht „vollstreckbar“ im Sinne der Zwangsvollstreckungsvorschriften. Gleichwohl besteht an dem Vorliegen eines vollstreckbaren Titels im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB kein Zweifel (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 197 Rn. 7 f.).

d) Es kommt im Streitfall hinzu, dass die Parteien in keiner Weise um den sachlichen Inhalt der in dem Vergleich getroffenen Regelung streiten, sondern nur um deren Verjährungswirkung, so dass ein Feststellungsausspruch hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines streitigen Verständnisses der Vergleichsformulierung erforderlich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 10 mwN). Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der von dem Kläger in diesem Verfahren begehrte Feststellungsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – ohnehin dahin auszulegen wäre, dass damit nicht etwa die in Rede stehende Verpflichtung der Beklagten „neu“ festgestellt werden soll (mit einer dann ab Rechtskraft der Entscheidung neu laufenden dreißigjährigen Verjährungsfrist), sondern in der Sache nur die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist für die in dem Vergleich getroffene Anspruchsregelung. Insofern befindet sich der Sachverhalt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht mehr in einer Entwicklung.

e) Der erhobenen Feststellungsklage dürfte es im Übrigen an der Voraussetzung eines im Sinne von § 256 Ans. 1ZPO streitigen „Rechtsverhältnisses“ fehlen, denn mit der aufgeworfenen Verjährungsfrage steht im Grunde nicht die Klärung eines solchen oder die Reichweite einer Regelung im Raum, sondern lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, namentlich die nach der Verjährungsfrist einer in einem vollstreckbaren Vergleich übernommenen Anspruchsverpflichtung. Für die Klärung einer reinen Rechtsfrage ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage indes nicht gegeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 3 und 5 mwN). Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass titulierte Ansprüche in 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB i.V.m. § 794 Abs. 1 ZPO), und der insoweit zu subsumierende Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig; es wurde unstreitig ein Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wirksam geschlossen. Allein durch das Vertreten einer entweder kontrafaktisch – auf privatschriftliche Abfindungsvereinbarungen abstellenden – oder contra legem begründeten Rechtsauffassung vermag die Beklagte mit dem Kläger ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht (neu) zu begründen. Letztlich kann diese Frage, die darauf hinausläuft, wie ungewöhnlich eine zu einem titulierten Anspruch geäußerte Rechtsauffassung zu dessen Verjährung sein muss, um den konkreten Bezug zu diesem Rechtsverhältnis zu verlieren, aber dahinstehen.

f) Darauf, ob der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage daneben der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber einer – ihm mit Blick auf die außergerichtlich geltend gemachten Forderungen wohl ohne Weiteres möglichen – Leistungsklage entgegenstünde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7a), kommt es für die Entscheidung ebenfalls nicht an, zumal insoweit zu berücksichtigen wäre, dass dem Kläger mit Blick auf das in Anspruch genommene Feststellungsinteresse ein zeitlich isoliertes Leistungsurteil mit nur inzidenter Zurückweisung der Verjährungseinrede gegebenenfalls nicht effektiv helfen würde.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie mit Blick auf die vor der mündlichen Verhandlung erfolgte teilweise Klagerücknahme um 20 % aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

160.000 € bis zum 10. Februar 2016 (Abschlag von 80 % für Feststellungsantrag von 200.000 €) und für die Zeit danach 128.000 € (160.000 € abzgl. Mithaftungsquote bzw. Klagerücknahme von 20 %); § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 bis 5 ZPO

 

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