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Verkehrsunfall bei Einfahren auf Straße von Seitenstreifen

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 68/16 – Urteil vom 30.09.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.04.2016 – 5 C 407/15 (03) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Tenor unter Ziffer I. bis III. bei Wegfall von IV. wie folgt neu gefasst:

„I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.997,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 zu zahlen.

II. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 406,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.“

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 2) alleine je 8 % sowie die Klägerin alleine und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch je 42 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 45 % und die Beklagte zu 2) alleine weitere 5 %.

Die Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten und die Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch 14 % und die Klägerin alleine 36 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 11 %, die Klägerin alleine 55 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 28 % und die Beklagte zu 2) alleine 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 30 % und die Beklagte zu 2) alleine zu 3 %.

Die Beklagte zu 2) trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten und die Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch 19 % und die Klägerin alleine 47 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Ansprüche der Parteien aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.03.2015 in der … in … ereignet hat.

Der Drittwiderbeklagte hatte gegen 23 Uhr mit einem Taxi der Klägerin auf der Buswartespur vor dem Kaufhaus … angehalten, um Fahrgäste aussteigen zu lassen. Diese Wartespur ist ausgewiesen durch Zeichen … („Absolutes Halteverbot“) mit dem Zusatzschild „Linienverkehr frei“. An die Wartespur schließt sich im weiteren Verlauf der … ein Taxenstand (Zeichen …) an. Auf diesem standen zum Unfallzeitpunkt keine Taxis. Auf der Buswartespur standen vor dem Taxi der Klägerin zwei Linienbusse. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit einem Linienbus der Beklagten zu 2) auf die Buswartespur einzufahren, was zunächst nicht möglich war, weil der dritte Standplatz vom Taxi der Klägerin blockiert wurde. Der Beklagte zu 1) hielt den Bus daher zunächst auf der Fahrbahn links neben dem Taxi mit nach rechts gesetztem Blinker an. Als einer der beiden Busse von der Wartespur wegfuhr, wollte der Beklagte zu 1), der zunächst auf dem rechten Fahrstreifen der … gehalten hatte, auf den freigewordenen Platz in der Wartespur einfahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem ebenfalls wieder anfahrenden Taxi der Klägerin.

Die Klägerin hat 3.174,73 € Reparaturkosten, 545,60 € Sachverständigenkosten, 250,00 € Wertminderung und eine Kostenpauschale von 25,00 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend gemacht und behauptet, der Drittwiderbeklagte sei auf dem Seitenstreifen ein Stück nach vorne gefahren und sei dann von dem Bus der Beklagten gerammt worden.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, dass der Drittwiderbeklagte den Bus in unerlaubter Weise rechts überholt und einen Spurwechsel vorgenommen habe. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte zu 2) Ausgleich der Kosten für die Reparatur ihres Busses in Höhe von 813,84 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt.

Das Amtsgericht hat im Wege eines Teil- und Grundurteils die Klage in Höhe von 25 % und die Widerklage in Höhe von 75 % für gerechtfertigt erklärt und der Beklagten zu 2) drei Viertel des von ihr geltend gemachten Betrages zugesprochen. Der Klägerin hat das Amtsgericht 959,48 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zugesprochen und wegen eines streitigen Teilbetrages der Reparaturkosten von 157,40 € eine Beweisaufnahme angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfange weiterverfolgt, und gemeinsam mit dem Drittwiderbeklagten die Abweisung der Widerklage erstrebt.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Parteien den bislang noch streitigen Teilbetrag des Schadens der Klägerin unstreitig gestellt.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt allerdings angenommen, dass sowohl die Beklagten als auch die Widerbeklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1, § 17, § 18 StVG iVm. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Zu Unrecht wendet die Berufung demgegenüber ein, auch ein Idealfahrer an der Stelle des Drittwiderbeklagten hätte dem Zusammenstoß nicht ausweichen können. Das ist jedoch nicht nachgewiesen und mangels Rekonstruierbarkeit des vorkollisionären Bewegungsverhaltens der beiden Fahrzeuge auch nicht nachweisbar. Selbst wenn es aber zuträfe, würde damit noch nicht feststehen, dass sich der Drittwiderbeklagte wie ein Idealfahrer verhalten hat. Bei Beachtung aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte sich der Drittwiderbeklagte nämlich zumindest mit dem Beklagten zu 1) darüber verständigt, wer von den beiden als erster weiterfährt, weil der Drittwiderbeklagte damit hätte rechnen müssen, dass der Bus auf die Wartespur fahren wird, so dass sich die Fahrlinien der beiden Fahrzeuge zwangsläufig kreuzen müssen.

2. Gegen die Annahme des Erstgerichts, im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung sei dem Drittwiderbeklagten ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen, wendet sich die Berufung indes zu Recht.

a) Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; dies gilt auch für den Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer – wie hier der Drittwiderbeklagte – von einem Seitenstreifen in die Fahrbahn einfährt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1985 – III ZR 53/84, VersR 1985, 835; Kammer, Urteil vom 12.11.2010 – 13 S 97/10, BeckRS 2013, 16355; König in: Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 10 StVO Rn. 6). Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht ein Anscheinsbeweis für die schuldhafte und unfallursächliche Verletzung dieser Sorgfaltspflicht (vgl. nur König, aaO, Rn. 11 mwN.). Der Anscheinsbeweis setzt indes voraus, dass ein Einfahren in die Fahrbahn, an das die Annahme eines Verkehrsverstoßes geknüpft ist, als Anknüpfungstatsache feststeht, also unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen ist (Kammer, aaO). Anknüpfungstatsachen, welche den Anscheinsbeweis entstehen lassen, müssen dabei von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft (vgl. Laumen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 286 Rn. 27 mwN.). Ist streitig, ob das einfahrende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision überhaupt in die Fahrbahn hineingeragt hat, so trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf die Verletzung des § 10 StVO beruft (vgl. Kammer, aaO).

b) Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Anscheinsbeweises nach § 10 StVO liegen im Streitfall nicht vor. Wie sich aus den auch vom Erstgericht in Bezug genommenen Lichtbildern aus der Ermittlungsakte ergibt, die unstreitig die Unfallendstellung der Fahrzeuge zeigen, hatte das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision die Fahrbahnbegrenzungslinie (Zeichen 295 zu § 41 Abs. 1 StVO) noch nicht überschritten. Damit steht aber ein Einfahren in die Fahrbahn als Anknüpfungstatsache des Anscheinsbeweises nach § 10 StVO nicht fest. Für das Eingreifen des Anscheinsbeweises genügt nicht, dass sich der Unfall im Grenzbereich der Fahrbahnbegrenzungslinie ereignet hat. Die Fahrbahnbegrenzungslinie trennt den fließenden vom ruhenden Verkehr. Der Seitenstreifen gehört – anders als die Fahrbahn – zu den für den rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen der Straße (vgl. BGH, aaO; König, aaO, Rn. 6). Der fließende Verkehr beginnt damit erst jenseits der Fahrbahnbegrenzungslinie. Erst bei Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie kann deshalb der Anscheinsbeweis zugunsten des fließenden Verkehrs eingreifen.

c) Ob § 10 StVO außer in den Fällen des nachgewiesenen Einfahrens in die Fahrbahn auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Verhalten desjenigen, der in die Straße einfahren will, eine Ausweichbewegung oder eine andere unfallursächliche Beeinflussung des fließenden Verkehrs hervorgerufen hat, bevor es zu einem Einfahren in die Fahrbahn gekommen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Schon eine Beeinflussung des fließenden Verkehrs durch das Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten hat auch nach dem Beklagtenvortrag und den persönlichen Angaben des Erstbeklagten im Rahmen seiner Anhörung durch das Erstgericht nicht vorgelegen. Der Erstbeklagte ist dem klägerischen Fahrzeug nicht ausgewichen und hat auch sonst beim Einfahren auf den Seitenstreifen nicht auf dessen Fahrverhalten reagiert. Eine etwaige verunsichernde Wirkung des Anfahrens des Klägerfahrzeuges auf den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges steht daher nicht fest.

3. Dass der Drittwiderbeklagte beim Anfahren auf dem Seitenstreifen auf den Bus der Beklagten zu 2) keine Rücksicht genommen und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Fahrbewegungen der beiden Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß lassen sich nicht mehr rekonstruieren. Daher ist es möglich, dass der Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zutrifft, wonach der Drittwiderbeklagte bereits an dem Bus vorbeigefahren war, als der Beklagte zu 1) nach rechts auf die Buswartespur einbog und dann mit dem Bus gegen das Fahrzeug der Klägerin stieß.

4. Aber auch ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) steht nicht fest. Das vorkollisionäre Bewegungsverhalten der beiden Fahrzeuge ist ungeklärt geblieben. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass er auf das Fahrzeug der Klägerin rechtzeitig hätte reagieren können. Es ist nicht auszuschließen, dass der Drittwiderbeklagte – wie die Beklagten vortragen – plötzlich und schnell rechts an dem Bus vorbeigefahren ist und sich vor ihn gedrängt hat.

5. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung sind als Verursachungsbeiträge nur die Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge einzustellen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war in der konkreten Situation dadurch deutlich erhöht, dass es vor der Kollision im Bereich eines absoluten Haltverbots abgestellt war, das dazu dient, den Bussen der Beklagten zu 2) jederzeit das ungehinderte Einfahren auf die Buswartespur zu ermöglichen. Aber auch die Betriebsgefahr des Busses der Beklagten zu 2) war höher als die eines normalen Pkw. Durch seine Größe, Unübersichtlichkeit und geringe Wendigkeit war dem Bus das Anfahren der Wartespur erschwert, auf der eine Lücke von erheblicher Länge zur Verfügung stehen musste, damit der Bus dort einfahren konnte. Im Ergebnis gewichtet die Kammer die Betriebsgefahren in etwa gleich hoch, so dass eine hälftige Haftungsverteilung angemessen ist.

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III.

Nachdem die Parteien die Höhe des Schadens der Klägerin unstreitig gestellt haben, ist der Rechtsstreit auch zur Höhe insgesamt entscheidungsreif, so dass die Kammer auch den in 1. Instanz noch anhängigen Streitteil „heraufziehen“ und abschließend entscheiden konnte, wie sich im Umkehrschluss aus § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 – VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; OLGR Celle 2008, 136; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 38). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist der Klägerin die Hälfte des eingeklagten Betrages, also 1.997,66 €, zuzusprechen, und der Beklagten zu 2) ebenfalls nur die Hälfte des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages, also 406,92 €.

Weiter kann die Klägerin Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Bei einem Gegenstandswert von 1.997,66 € ergeben sich für eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV zum RVG) 215,00 €.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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