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Regressanspruch eines UV-Trägers nach § 110 SGB VII

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 213/18 – Urteil vom 09.10.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.10.2018 (8 O 329/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziff. 1 dahingehend lautet, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner dem Grunde nach für den Schaden aus Anlass des Arbeitsunfalls ihres Versicherten … vom 20.09.2011 haften.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Rückgriff wegen erbrachter Versicherungsleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls. Wegen der Feststellungen des Landgerichts sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Mit Grund- und Teilurteil vom 15.10.2018 hat das Landgericht Karlsruhe den Klagantrag Ziff. 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Erstattungspflicht der Beklagten für sämtliche weiteren Aufwendungen, die als Folge des Unfalls geleistet werden und einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch des Versicherten nicht übersteigen, festgestellt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der geschädigte Versicherte habe einen Arbeitsunfall erlitten. Diesen hätten die Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt im Sinne des § 110 SGB VII. So habe der Beklagte Ziff. 3 als Produktionsleiter den Versicherten der Klägerin trotz Kenntnis unzureichender Sicherungsmaßnahmen an der Maschine arbeiten lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würden für die Maschine die Unfallverhütungsvorschriften gelten. Die Maschine habe gegen die in Anhang 1 Ziff. 2.8 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV aufgestellten Anforderungen verstoßen, da keine Schutzvorrichtungen vorhanden gewesen seien, die hätten verhindern können, dass Finger in den Schutzbereich der Maschine gelangen könnten. Eine solche mögliche Schutzeinrichtung habe zum Beispiel eine sich absenkende Hülse dargestellt. Diese hätte auch die Bearbeitung langer Teile nicht unmöglich gemacht. Andernfalls hätte eine andere Maschine in Betrieb genommen werden müssen. Dem Beklagten Ziff. 3 hätten die seit 1996 geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes bekannt sein müssen. Zudem sei er nach einem früheren Arbeitsunfall im Jahr 2008 durch den Zeugen … schriftlich und mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Nutzung des Fußschalters ohne weitere Handschutzmaßnahme nicht zulässig sei. Dies habe sich bei der gebotenen Auslegung nicht nur auf die Exzentermaschinen bezogen, sondern auf Pressen im Allgemeinen. Dies gelte umso mehr, als für die Maschine weder eine ausreichende Betriebsanweisung noch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt worden sei. Mit einer nachlassenden Konzentration der Arbeiter habe der Beklagte Ziff. 3 rechnen müssen. Entsprechendes gelte für den Beklagten Ziff. 1, der als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 dafür verantwortlich sei, dass die Schutzvorschriften eingehalten würden. Nach der Übertragung der Pflichten auf den Beklagten Ziff. 3 würden ihn noch Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen, für deren Erfüllung keine Anhaltspunkte bestünden. Die Frage des Mitverschuldens sei erst im Betragsverfahren zu klären. Für weitere Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung Bezug genommen.

Regressanspruch eines UV-Trägers nach § 110 SGB VII
Regressanspruch eines Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfall  (Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Gegen diese ihnen am 24.10.2018 zugestellte (I 617) Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 19.11.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag (II 1), die sie innerhalb verlängerter Frist (II 19) mit am 18.01.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet haben (II 23). Sie wenden im Wesentlichen ein, die Maschine sei jahrelang unfallfrei betrieben worden, weshalb sie darauf hätten vertrauen können, dass dies auch künftig der Fall sei. Zudem sei die Maschine von Aufsichtsbeamten der Klägerin vielfach kontrolliert und dabei keine konkreten Beanstandungen, die Maschine umzurüsten, erhoben worden. Zudem habe die Beklagte Ziff. 1 Fremdfirmen mit der Prüfung beauftragt, ob die Maschine den Unfallverhütungsvorschriften entspreche. Nach der Aussage des Zeugen … sei der Versicherte so in die Maschine eingewiesen worden, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn er sich an die Anweisungen gehalten hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er die Maschine dann auch ordnungsgemäß bedient. Die subjektiven Kriterien der Fahrlässigkeit seien so nicht erfüllt. Dass die Maschine wie vom Sachverständigen ausgeführt auch anders hätte betrieben werden können, begründe nicht die Annahme grober Fahrlässigkeit. Abgesehen davon habe dieser keine abschließende Bewertung vornehmen können, da er die Maschine nicht habe besichtigen können. Zudem habe der Versicherte über erhebliche berufliche Erfahrungen verfügt und tödliche Verletzungen seien nicht zu erwarten gewesen. Im Übrigen hätte im Falle ihrer Verurteilung das Mitverschulden des Geschädigten bereits im Tenor Berücksichtigung finden müssen. Andernfalls sei die Beweisaufnahme im Betragsverfahren noch einmal durchzuführen. Die Zulässigkeit des Grund- und Teilurteils werde vor diesem Hintergrund gerügt.

Die Beklagten beantragen (II 25), das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen 8 O 329/14, verkündet am 15.10.2018, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (II 73), die Berufung der Beklagten vom 19.11.2018 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.10.2018, Az. 9 O 329/14, zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung (II 73).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Allerdings ist der Tenor unter Ziff. 1 zu konkretisieren.

1. Zutreffend ist das Landgericht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von einem grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten ausgegangen. Auf die dortigen Ausführungen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht, wird verwiesen. Sie werden durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

a) Unerheblich ist, ob die Maschine jahrelang unfallfrei betrieben wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich den Beklagten aufdrängen musste, dass insbesondere im Falle von Unachtsamkeit ein Unfall der vorliegenden Art passieren kann. Dies ist vorliegend unproblematisch zu bejahen, da keinerlei Vorrichtung vorhanden war, die verhindern konnte, dass eine Hand oder ein Finger in den unmittelbaren Pressbereich gelangt, obwohl die Mitarbeiter jedenfalls bei der Auflage der Metallstücke in der Nähe dieses Bereichs tätig sein mussten. Die notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen greifen dabei nicht erst, wenn ein Unfall passiert ist, sondern sollen jeden Unfall dieser Art von vornherein verhindern. Auch begründen sie nicht erst Pflichten, wenn mit tödlichen Gefahren zu rechnen ist. Vielmehr genügt es für eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit, dass die Gefahr in einer möglichen Unbrauchbarkeit eines Fingers oder einer gesamten Hand als einem wesentlichen Körperteil besteht.

b) Zudem waren die Beklagten durch den Unfall der Mitarbeiterin am 11.11.2008 hinreichend gewarnt, dass die Pressmaschinen auf diese Weise Verletzungen verursachen können. Zusätzlich wurden sie von der Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2009 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Pressen nur betrieben werden können, wenn sichergestellt ist, dass Handverletzungen durch das Presswerkzeug vermieden werden. Dabei wurde ausdrücklich angesprochen, dass die Nutzung eines Fußschalters ohne weitere Handschutzmaßnahme nicht zulässig sei, und die Beklagten aufgefordert, „die Pressen“ auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu überprüfen. Das Schreiben bringt, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, unmissverständlich zum Ausdruck, dass alle Pressen zu prüfen sind und damit auch die zum Pressen verwandte TOX-Maschine. Wenn die Beklagten alle diese Hinweise nicht zum Anlass genommen haben, die streitgegenständliche Maschine, die mithilfe eines Fußschalters betrieben wurde und bei der der Pressbereich offen war, gegen Handverletzungen zu schützen, dann lässt dies nur den Schluss zu, dass sie aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus in besonders grober Weise ihre Pflichten zum Arbeitsschutz ignoriert haben.

c) In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Beklagten, es habe sich bei der Maschine um keine Pressmaschine gehandelt, fehl. Zum einen wurde sie nach der Aussage des Zeugen … und vor allem des Zeugen … als Pressmaschine eingesetzt (I 181 f., 199), zum anderen war sie nach den Ausführungen des Sachverständigen als solche einzusetzen (GA S. 9 f.). Außerdem war es von den Beklagten zu verlangen, die Vergleichbarkeit der Verletzungsgefahren bei einer klassischen Pressmaschine und der Fügemaschine, bei der ebenfalls zwei Metallstücke mit einer hohen Kraft aufeinandergedrückt werden, zu erkennen.

d) Auch der Vortrag, sie hätten die Firma regelmäßig durch externe Dienstleister überprüfen lassen, insbesondere ob die Exzenter-Pressen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, entlastet die Beklagten nicht von den ihnen persönlich obliegenden Pflichten. Zum einen legen sie nicht dar, wann die Überprüfungen stattfanden und mit welchem konkreten Ergebnis; die Überprüfung alleine genügt nicht. Zum anderen erklären sie selber, dass die Überprüfungen die Exzenter-Maschinen betroffen haben (II 33, s. auch I 111 f.), zu denen sie die TOX-Maschine gerade nicht zählen. Abgesehen davon musste sich den Beklagten als Unternehmer bzw. Mitarbeiter des metallverarbeitenden Gewerbes auch aus eigener Kenntnis geradezu aufdrängen, dass die Gefahr von Handverletzungen an der Maschine hoch war, was sie wiederum durch den vorangegangenen Unfall vor Augen geführt bekommen hatten und worauf die Klägerin sie in ihrem Schreiben vom 18.02.2009 wie ausgeführt hingewiesen hatte. Insofern hätten sie substantiiert darlegen müssen, dass und warum diese Erkenntnisse durch einen externen Prüfer so in Frage gestellt werden konnten, dass sie in den Hintergrund rücken durften.

e) Die Einweisung des Mitarbeiters ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV a.F. erst eine der technischen Sicherheitsvorrichtung nachgeordnete Maßnahme. Auch die beste Einweisung kann menschlichen Unzulänglichkeiten in Form von Aufmerksamkeitsdefiziten, mit denen stets zu rechnen ist, nicht so effektiv vorbeugen wie ein technischer Verletzungsschutz.

f) Schließlich ist unerheblich, dass der Sachverständige die Maschine nicht besichtigen konnte. Es liegen Lichtbilder vor, aus denen sich die Funktionsweise unproblematisch ergibt. Seine Aussage, die Maschine hätte auch mit einer Sicherung betrieben werden können, begründet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ihr Verschulden. Vielmehr dient sie allein dazu festzustellen, dass die geforderten Maßnahmen auch möglich waren. Denn verlangt werden kann nur, was auch umsetzbar ist.

2. Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, die Klägerin habe durch ihre Aufsichtsbeamten die Maschine mehrfach kontrolliert und keine konkreten Beanstandungen erhoben. Rechtlich gesehen erheben sie damit den Mitverschuldenseinwand im Verhältnis zwischen den Parteien. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der Einwand überhaupt beachtlich ist (vgl. Hauck u.a./Nehls, SGB VII, Stand 08/12, § 110 Rn. 7; BGH vom 15.01.1974 – VI ZR 90/72, juris Rn. 11 ff.). Denn die Pflicht zum Arbeitsschutz oblag zuvörderst den Beklagten als ihre eigene Aufgabe, §§ 3 ff. BetrSichV a.F (vgl. hierzu auch BGH vom 15.01.1974 – VI ZR 90/72, juris Rn. 13 ff.).

Außerdem hat die Klägerin durch das Schreiben vom 18.02.2009 die Beklagten an ihre Pflichten erinnert und dabei wie ausgeführt konkret darauf hingewiesen, dass Pressen mithilfe eines Fußhebers nicht ohne eine Handschutzmaßnahme betrieben werden dürfen. Wenn sie sich über diese Hinweise bewusst hinwegsetzen, wiegt ihr Verschulden so hoch, dass sie für die Folgen vollumfänglich einzustehen haben.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist über ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten nicht bereits im Grundurteil zu entscheiden. Das Grundurteil stellt die Haftung fest. Dies umfasst regelmäßig auch die Haftungsquote (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage 2018, § 304 Rn. 17). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass sich die Ansprüche der Klägerin nach § 110 Abs. 2 SGB VII richten und diese Norm nicht den Übergang eines Anspruchs regelt, sondern einen originären Ersatzanspruch begründet. Erst auf der Rechtsfolgenseite ist dieser nach der Gesetzessystematik auf die Ansprüche in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs beschränkt. In diesem Zusammenhang wird dann zu prüfen sein, ob der Mitverschuldenseinwand greift (vgl. hierzu BGH vom 27.06.2006 – VI ZR 143/05, juris Rn. 14 f.; BGH vom 15.05.1973 – VI ZR 160/71, juris Rn. 34; OLG Hamm vom 23.06.2006 – 9 U 220/05, juris Rn. 25).

4. Der Tenor wird unter Ziff. 1 dahingehend konkretisiert, dass Art und Umfang der grundsätzlichen Haftung ausdrücklich klargestellt wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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