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Verkehrsunfall – Gesamtschuldnerausgleich Haftpflichtversicherung und Leasingnehmer

LG Karlsruhe – Az.: 9 S 212/19 – Urteil vom 17.11.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2019, Az. 5 C 1238/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 908,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 965,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Innenausgleichsansprüche im Gesamtschuldnerverhältnis wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach informatorischer Anhörung des Beklagten der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erteilte Prozessvollmacht sei wirksam, insbesondere sei keine Nichtigkeit der zu Grunde liegenden Vollmacht aufgrund einer Interessenkollision ersichtlich. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 965,25 EUR aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger und der Beklagte würden gegenüber der … Leasing … aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall als Gesamtschuldner gem. § 840 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen für den entstandenen Schaden in Höhe von 1.930,50 EUR haften. Da der Kläger der … Leasing GmbH den Schaden in voller Höhe ersetzt habe, habe er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich durch Zahlung von 50 % des zum Schadensersatz erforderlichen Betrages. Bei dem streitigen Verkehrsunfall sei der Beklagten-PKW, welcher im Eigentum der Gläubigerin stehe, im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB beschädigt worden. Dies sei adäquat kausal durch eine Handlung des Beklagten erfolgt, da dieser mit dem PKW nach seiner Einlassung im Rahmen der informatorischen Anhörung rückwärtsgefahren und dabei mit dem bei der Klägerin versicherten PKW kollidiert sei. Den Beklagten treffe auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB. Dieser habe in fahrlässiger Weise gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 9 Abs. 5 StVO analog verstoßen. Davon sei das Gericht nach der informatorischen Anhörung des Beklagten überzeugt. Dem Ausgleichsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber aus Gefährdungshaftung nach dem StVG ausscheide, da hier ein Mitverschulden des Beklagten als Leasingnehmer positiv feststellbar sei und sich die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ergebe.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Das Amtsgericht sei zu Unrecht aufgrund der informatorischen Anhörung des Beklagten zu der Einschätzung gelangt, dieser habe fahrlässig gehandelt. Der Beklagte habe beim Rückwärtsfahren den rückwärtigen Verkehrsraum im Blick gehabt. Er habe sich nach hinten vergewissert, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer behindere. Ein fahrlässiges Verhalten sei darin nicht zu sehen es sei jedenfalls nicht voll bewiesen. Das Ausgangsgericht greife auf Anscheinsbeweise zurück, ohne diese als solche zu benennen. Schon mangels Verschuldens des Beklagten bestehe keine Gesamtschuld zwischen ihm und der Klägerin. Doch selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sich der Beklagte fahrlässig verhalten habe, ergäbe sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Klägerin müsse, um in den Genuss eines Anspruchs aus § 426 Abs. 2 BGB zu kommen, vortragen, warum sie gemeinsam mit dem Beklagten hafte. Der BGH führe hierzu unmissverständlich aus, dass es an einer Gleichstufigkeit der Ansprüche fehle. Schon gar nicht könne sich ein Gesamtschuldner auf die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, denn diese Vorschrift gelte nur zugunsten des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer und nicht in der Konstellation des § 426 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sei der zugesprochene Anspruch der Höhe nach unrichtig. Das Amtsgericht setze sich nicht damit auseinander, welche von der Klägerin an die Leasinggeberin gezahlten Positionen überhaupt von dem Beklagten gegenüber der Leasinggeberin zu ersetzen wären. Der Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Beklagten selbst gegen die Klägerin zu, die Leasinggeberin habe den Anspruch lediglich aus abgetretenem Recht geltend gemacht.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Beklagte habe selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall sich während seiner Rückwärtsfahrt ereignet habe. Das Amtsgericht habe ein Verschulden des Beklagten insbesondere daraus abgeleitet, dass der Beklagte weder erklärt habe, besonders vorsichtig noch umsichtig gefahren zu sein – er sei auch nicht jederzeit bremsbereit gewesen. Der Beklagte habe somit schuldhaft den streitgegenständlichen Verkehrsunfall mitverursacht und das gegenüber dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Ausführungen des Berufungsführers zur Höhe des Schadens seien präkludiert. Einwände zur Schadenshöhe seien erstinstanzlich nicht getätigt worden. Im Übrigen sei die Klägerseite noch immer nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenbevollmächtigten zum einen die Leasingfirma und zum anderen den Beklagten vertreten dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat zu einem geringen Teil auch Erfolg. Die Klage war – lediglich – insoweit abzuweisen, als das Amtsgericht den Beklagten auch zur Zahlung der hälftigen Nutzungsentschädigung verurteilt hat. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durch die Annahme des klägerischen Mandats möglicherweise gegen das berufliche Tätigkeitsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen hat.

So ist die Erteilung der Prozessvollmacht als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinn grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174/1175). Daher berührt ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen weder die Wirksamkeit der Prozessvollmacht noch – entsprechend §§ 114a Abs. 2,155 Absatz 5 BRAO – der vom Bevollmächtigten namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (BGH NJW 1993, 1926; NJW-RR 2010).

Somit ist der Frage, ob das Amtsgericht zu Recht einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen § 43a Abs. 4 BRAO verneint hat, nicht weiter nachzugehen.

2.

Wie durch das Amtsgericht zutreffend festgestellt, hat der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 2 BGB.

a)

Hat die hinter dem Unfallgegner stehende KFZ-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Leasinggeber im Außenverhältnis einen vollständigen Ausgleich des Fahrzeuganspruchs vorgenommen, kann ihr bei entsprechender Voraussetzung im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB, ggf. i.V.m. § 840 BGB, zustehen. Eine solche Gesamtschuld setzt allerdings voraus, dass die in Anspruch genommene Person ihrerseits dem Leasinggeber zum Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet ist. Ein Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer kann sich aus Vertrag – Verletzung einer verhaltensbezogenen Nebenpflicht durch Eigentumsverletzung, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB, und daneben als Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung ist also stets ein Verschulden des Leasingnehmers (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 288/09 -, BGHZ 187, 379-384). Dagegen hat der Leasinggeber und Eigentümer des Fahrzeugs gegen den Leasingnehmer und Halter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, so dass insoweit keine Gesamtschuld zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer besteht, die nach § 426 BGB ausgeglichen werden könnte.

b)

Vorliegend hat das Amtsgericht nach informatorischer Anhörung des Beklagten festgestellt, dass diesem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist An diese Feststellung ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

aa)

Nach der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung entspricht oder das Gericht verfahrensfehlerhaft nicht allen Beweisangeboten nachgegangen ist. Zweifel können sich u.a. ergeben, wenn die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht bzw. diese die Urteilsgründe nicht deckt (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 7).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen:

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage des Verschuldens des Beklagten stützen sich auf dessen Aussage im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2019. Die protokollierten Erklärungen des Beklagten stehen in Übereinstimmung mit den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung. Insofern ist dem Amtsgericht zu folgen, dass der Beklagte direkt vor der Kollision rückwärtsgefahren ist. Aus dem Beklagtenvortrag, dass alles sehr schnell gegangen sei und er das gegnerische Fahrzeug nicht wahrgenommen habe, hat das Amtsgericht zu Recht gefolgt, dass der Beklagte – in analoger Anwendung der §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Somit hat das Amtsgericht, für das Berufungsgericht bindend, festgestellt, dass der Beklagte durch sein Verhalten fahrlässig gehandelt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite hat das Amtsgericht hierbei weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung gebracht noch hat es sich auf die Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestützt.

3.

Die Höhe des zu erstattenden Betrages beläuft sich auf insgesamt 908,24 EUR; bezüglich des weiteren Betrages von 57,00 EUR war die Klage abzuweisen.

Nachdem das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass den Beklagten ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft, hat die Klägerin, die dem Leasinggeber den geltend gemachten Schaden in voller Höhe ersetzt hat, gegen den Beklagten im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch nach §§ 426 Abs. 2, 840 BGB, da der Beklagte als Leasingnehmer und Fahrer des geleasten Fahrzeugs dem Leasinggeber zum Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet ist. Dieser Anspruch des Leasinggebers gegen den Beklagten ergibt sich sowohl aus Vertrag – Verletzung einer verhaltensbezogenen Nebenpflicht durch Eigentumsverletzung, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB – als auch aus Deliktsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB (s. obige Ausführungen unter Punkt II.2.a).

a)

Soweit das Amtsgericht den Beklagten (wegen eines hälftigen Mitverschuldens) zur hälftigen Erstattung der – in der Höhe unstreitigen – Positionen Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale verurteilt hat, ist dies zu Recht erfolgt.

b)

Allerdings hat das Amtsgericht verkannt, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf hälftige Zahlung des Nutzungsausfalls in Höhe von insgesamt 114,00 EUR nicht besteht.

aa)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite zwar zu Recht ausführt, dass die Beklagtenseite in erster Instanz die Höhe des Schadens und damit auch den Nutzungsausfall als solchen nicht angegriffen hat. Dennoch greifen hier nicht die im Berufungsverfahren geltenden Präklusionsregelungen (§ 531 Abs. 2 ZPO), da das Gericht von Amts wegen die Schlüssigkeit der Klage und somit auch die Berechtigung des geltend gemachten Schadens zu prüfen hat.

bb)

Der geltend gemachte Nutzungsausfall gehört nicht zu den vom Beklagten zu ersetzenden Schadenspositionen:

So hat der Leasinggeber gegen den Unfallgegner keinen eigenen Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls, da er den verunfallten PKW nicht selbst genutzt hat, sondern die Nutzung auf Seiten des Beklagten als Leasingnehmer und Fahrzeughalter gegeben war. Zum Zeitpunkt des Unfalls stand dem Leasinggeber also das geleaste Fahrzeug ohnehin nicht zur Verfügung, so dass ein Ausgleichsanspruch wegen entgangener Nutzung ausscheidet. Dass die Klägerin als Haftpflichtversicherung dennoch die Nutzungsentschädigung an den Leasinggeber gezahlt hat, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Sollte der Leasinggeber dagegen – wie von Beklagtenseite vorgetragen – den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegenüber dem Kläger nach Abtretung für den Beklagten als Leasingnehmer geltend gemacht haben, könnte dieser die gezahlte Nutzungsentschädigung nicht wieder von dem Beklagten zurückverlangen.

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Nach alledem ist der bezüglich der Nutzungsentschädigung geltend gemachte Anspruch – die Hälfte des Betrages von 114,00 EUR, somit 57,00 EUR – von der insgesamt eingeklagten Forderung in Abzug zu bringen, so dass die Hauptforderung in Höhe von insgesamt 908,24 EUR begründet ist und die Klage wegen des Teilbetrages von 57,00 EUR abzuweisen war.

4.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 ZPO

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat, waren dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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