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Verkehrsunfall – Kosten für Anforderung einer Ermittlungsakte

Verkehrsunfall: Gericht verurteilt Beklagte zur Erstattung von Ermittlungsakte-Kosten

Das Gericht hat im Fall des Verkehrsunfalls (Az.: 556 C 12061/14) entschieden, dass die Beklagte an den Kläger 12,- € nebst Zinsen zu zahlen hat. Diese Entscheidung folgt aus den Kosten, die durch die Anforderung einer Ermittlungsakte im Kontext eines Verkehrsunfalls entstanden sind. Das Urteil setzt damit einen Präzedenzfall für die Erstattung solcher Kosten in ähnlichen Fällen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 556 C 12061/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung der Beklagten: Die Beklagte muss dem Kläger 12,- € sowie Zinsen bezahlen.
  2. Kosten der Ermittlungsakte: Der Betrag bezieht sich auf die Kosten für die Anforderung einer Ermittlungsakte.
  3. Verkehrsunfall als Auslöser: Der Ursprung des Falles liegt in einem Verkehrsunfall.
  4. Relevanz für ähnliche Fälle: Das Urteil könnte als Referenz für zukünftige ähnliche Fälle dienen.
  5. Zinsregelung: Neben der Hauptsumme sind auch Zinsen zu entrichten.
  6. Juristischer Kontext: Der Fall ist im Bereich des Verkehrsrechts angesiedelt.
  7. Bedeutung für Schadensregulierung: Dieses Urteil könnte Einfluss auf die Praxis der Schadensregulierung haben.
  8. Rechtsanwälte Kotz als Vertreter: Die Kanzlei Kotz trat als Vertreter auf.

Verkehrsunfälle: Kostenübernahme für Ermittlungsakte

Ein Verkehrsunfall kann nicht nur körperliche und materielle Schäden verursachen, sondern auch rechtliche Herausforderungen mit sich bringen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Ermittlungsakte, die Informationen zur Unfallursache und den beteiligten Personen enthält. Doch wer trägt die Kosten für die Anforderung dieser Akte?

Laut § 464a der Strafprozessordnung (StPO) hat der Geschädigte das Recht, die Kosten für die Anforderung der Ermittlungsakte zu verlangen, wenn er dadurch seine Ansprüche besser durchsetzen kann. Allerdings sollte die Anforderung der Akte durch einen Rechtsanwalt erfolgen, da dieser über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Akte effektiv auszuwerten und die Ansprüche des Geschädigten durchzusetzen.

In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, die Ermittlungsakte direkt bei der Staatsanwaltschaft anzufordern, um schnellere Ergebnisse zu erzielen. Allerdings ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Akte nicht zwingend herausgeben muss. In solchen Fällen kann es ratsam sein, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um alternative Wege zur Durchsetzung der Ansprüche zu prüfen.

Die Anforderung einer Ermittlungsakte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ist ein wichtiger Schritt, um die eigenen Ansprüche besser durchsetzen zu können. Dabei sollte jedoch immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

In einem weiteren Artikel werden wir uns mit einem konkreten Urteil befassen, das die Kostenübernahme für die Anforderung einer Ermittlungsakte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall thematisiert. Hierbei werden wir die zentralen Punkte des Urteils prägnant zusammenfassen und die Bedeutung für ähnliche Fälle erläutern. Im Zentrum des Falles steht ein Verkehrsunfall, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Parteien führte. Die Kernfrage drehte sich um die Kosten für die Anforderung einer Ermittlungsakte, die im Zusammenhang mit dem Unfall standen. Der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte Kotz, forderte von der Gegenseite die Übernahme dieser Kosten.

Verkehrsunfall und die darauffolgenden juristischen Schritte

Nach dem Unfall entschied sich der Kläger, rechtliche Schritte einzuleiten, um die ihm entstandenen Kosten erstattet zu bekommen. Dazu gehörten insbesondere die Ausgaben für die Anforderung der Ermittlungsakte, die für die Aufklärung des Unfallhergangs notwendig war. Diese Akte war entscheidend, um die Schuldfrage klären zu können und eine adäquate Schadensregulierung sicherzustellen.

Die Rolle der Ermittlungsakte in der Rechtsprechung

Die Ermittlungsakte spielte eine zentrale Rolle in diesem Rechtsstreit. Sie enthielt wichtige Informationen und Beweise, die für die Klärung des Unfallhergangs unerlässlich waren. Der Kläger argumentierte, dass ohne diese Akte eine faire und gerechte Schadensregulierung nicht möglich gewesen wäre. Daher sollten die Kosten für deren Anforderung von der Gegenseite getragen werden.

Entscheidung des Gerichts im Bereich Verkehrsrecht

Das Amtsgericht Hannover (Az.: 556 C 12061/14) fällte am 09.01.2015 ein Urteil zugunsten des Klägers. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 12,- € nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass im Verkehrsrecht auch geringfügige Kosten, die durch die Anforderung von Ermittlungsakten entstehen, erstattungsfähig sein können. Das Gericht erkannte an, dass die Anforderung der Ermittlungsakte eine notwendige Maßnahme für die Schadensregulierung war.

Gründe für das Urteil und seine Tragweite

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Kosten für die Ermittlungsakte direkt mit dem Verkehrsunfall zusammenhingen und für die Klärung des Sachverhalts notwendig waren. Es stellte fest, dass diese Kosten als Teil des aus dem Unfall resultierenden Schadens anzusehen sind. Diese Entscheidung kann als richtungsweisend für ähnliche Fälle angesehen werden, in denen die Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln geltend gemacht werden.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts Hannover stellt klar, dass im Falle eines Verkehrsunfalls Kosten für die Anforderung einer Ermittlungsakte vom Unfallverursacher zu tragen sind, sofern diese für die Schadensregulierung relevant sind. Dieses Urteil könnte für zukünftige Fälle im Bereich des Verkehrsrechts von Bedeutung sein.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Wie wird im deutschen Recht die Notwendigkeit der Anforderung einer Ermittlungsakte bewertet?

Die Anforderung einer Ermittlungsakte im deutschen Recht wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich bewertet. Generell ist die Anforderung einer Ermittlungsakte ein wichtiger Bestandteil des Rechtsverfahrens, da sie den beteiligten Parteien, insbesondere dem Verteidiger, ermöglicht, die Beweise und Informationen zu prüfen, die gegen den Beschuldigten vorliegen.

In Strafverfahren ist die Offenlegung der Ermittlungsakte geregelt und wird der Verteidigung zur Verfügung gestellt, wenn diese es beantragt. Der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand haben dann die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist von den betreffenden Schriftstücken Kenntnis zu nehmen.

In Zivilverfahren, wie beispielsweise bei Verkehrsunfällen, können die Kosten, die durch die Anforderung der Ermittlungsakte entstehen, als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden. Diese Kosten sind grundsätzlich vom Schädiger zu erstatten.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Notwendigkeit der Anforderung einer Ermittlungsakte in Frage gestellt wird. Beispielsweise kann ein Gericht die Notwendigkeit der Anforderung einer Ermittlungsakte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Wenn der Anwalt nicht nachweisen kann, dass die Kopie der kompletten Behördenakten erforderlich war, darf ihm das Gericht die Kopierkostenpauschale nicht vollständig streichen.

In bestimmten Fällen, wie bei Todesermittlungsakten, haben Familienmitglieder ein nachvollziehbares Interesse an der Aufklärung der Todesumstände. Die Einsicht in die Ermittlungsakte ist jedoch nicht ohne Weiteres gewährt und unterliegt bestimmten Bedingungen.

Es ist auch zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigern kann, wenn dadurch Ermittlungserfolge verhindert werden könnten. Ebenso kann eine Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. VwVfG das Recht haben, die Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch diese die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

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Die Anforderung einer Ermittlungsakte ist also ein komplexer Prozess, der von vielen Faktoren abhängt, einschließlich der Art des Falles, der beteiligten Parteien und der spezifischen Umstände des Falles.


Das vorliegende Urteil

AG Hannover – Az.: 556 C 12061/14 – Urteil vom 09.01.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 06.09.2013 ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Höhe von 12,- € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu.

Der Kläger kann die Kosten für die Anforderung der Ermittlungsakte, nicht jedoch die in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Fotokopien erstattet verlangen. Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang für die durch den Verkehrsunfall am 06.09.2013 entstandenen Schäden des Klägers. Zu den grundsätzlich gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen wiederum gehören in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung der Bußgeldakte entstehen. Denn die Einsichtnahme in die Bußgeldakte ist regelmäßig Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung des Verkehrsunfallgeschehens durch den Rechtsanwalt, mit dem Ziel Schadenersatzansprüche des Geschädigten zügig geltend machen zu können. Zwar mag die Haftung des Schädigers und der Beklagten dem Grunde nach bereits am Unfalltag eindeutig gewesen sein und aus Sicht der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt im Streit gestanden haben. Ausdrücklich mitgeteilt hat die Beklagte ihre Auffassung dem Kläger jedenfalls nicht von vornherein. So ist die ausdrückliche Haftungsbestätigung dem Grunde nach erst mit Schreiben vom 12.11.2013 erfolgt.

Für die Akteneinsicht ist unstreitig eine Gebühr in Höhe von 12,- € angefallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese 12,- € dem Kläger bereits in Rechnung gestellt wurden. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist mit seiner Inanspruchnahme ohne Zweifel in naher Zeit zu rechnen, sodass im insoweit bereits ein Leistungsanspruch zusteht.

Dass hinter dem Kläger eine Rechtsschutzversicherung steht, die die Kosten bereits beglichen hat, ist eine erkennbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Beklagten.

Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kopierkosten nicht gegeben, da weder dargelegt noch sonst für das Gericht ersichtlich ist, dass, zum einen Fotokopien überhaupt angefertigt wurden, zum anderen die Anfertigung von Fotokopien erforderlich war.

Der Zinsanspruch des Klägers ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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