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Dispositionskredit – Pflicht des Handelsvertreters zur Rückzahlung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 86/17 – Urteil vom 26.04.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.05.2017 (Aktenzeichen 1 O 209/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die klagende Privatbank nimmt die Beklagte, welche bei der IHK als Versicherungsvertreterin registriert ist, unter dem Gesichtspunkt der Darlehensrückerstattung auf Zahlung in Anspruch.

Die Beklagte schloss mit der … pp. AG, (im Folgenden: … pp.) eine – undatierte – Courtagevereinbarung, die in der Fußzeile die Angabe „Stand 10.07.2013“ enthält. Weiter unterzeichnete die Beklagte am 12.08.2013 ein als „Kundenstammvertrag“ bezeichnetes Formular der Klägerin, in dem es unter der Rubrik „Antrag … pp.“ heißt:

„Die Bank richtet dem Kunden ein „pp.-Konto“ ein. Die Kontoführung erfolgt ausschließlich für eigene Rechnung (§ 3 Geldwäschegesetz). Die aktuellen Konditionen sind den jeweiligen Produktinformationen zu entnehmen“.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2013 mit, dass diese über ihren Dispositionskredit in Höhe von 7.000 € bereits verfügen könne. Die Umsatzübersicht des Girokontos weist zum 18.08.2016 unter der Vorgangsbezeichnung „Überweisung. START-Programm Vorschüsse [unvollständig gedruckt] Juni und Juli“ eine Sollbuchung in Höhe von 7.000 € aus. Am 05.11.2013 erteilte … pp. AG der Klägerin zur Sicherung der Forderungen gegen die Beklagte aus Krediten in laufender Rechnung eine Bürgschaft über 10.800 €. Ende 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … pp. AG eröffnet. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass auf Grund erneuter Bonitätsprüfung der Dispositionskredit für das streitgegenständliche Girokonto in der bisherigen Höhe nicht aufrechterhalten werden könne, und sie forderte die Beklagte zur Rückführung des Saldos auf; ansonsten könnte gekündigt werden. Nachdem in der Folgezeit eine Rückführung von Seiten der Beklagten trotz Mahnung unterblieb, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2015 die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung und forderte die Beklagte ohne Erfolg zur Rückerstattung eines Betrags von 12.918,77 € bis zum 11.06.2015 auf.

Die Klägerin hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein im Kontokorrent geführter Darlehensvertrag zu Stande gekommen, bei welchem die Beklagte der Klägerin keine Einwendungen aus dem Innenverhältnis zur … pp. AG entgegensetzen könne. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen – das Konto habe ausschließlich auf sie gelautet -, dass es sich bei dem aufgelaufenen Sollsaldo um ihre Schulden handele.

Die Klägerin hat nach teilweise Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.764,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Abrede gestellt und gemeint, eine Ein- bzw. Zwischenschaltung der Klägerin in das Verhältnis zwischen der Beklagten und … pp. AG habe zum einen dazu gedient, die Liquidität von … pp. AG zu schonen, indem die den Handelsvertretern zustehenden Vorschüsse über das streitgegenständliche Konto abgewickelt worden seien. Zum anderen würden auf der Grundlage der Auffassung der Klägerin die Einwendungen der Handelsvertreter ausgehebelt. … AG habe jeweils die Sollbuchungen ausgeglichen und die entsprechenden Zahlungen auf das Girokonto geleistet. Es handele sich nie um Leistungen der Klägerin an die Beklagte, sondern ausschließlich um Zahlungen auf Geheiß der … pp. AG, weshalb tatsächlich eine vertragliche Beziehung über das Girokonto zwischen der Klägerin und der … pp. AG bestehe. Jedenfalls wäre ein Kontokorrentvertrag zwischen den Parteien sittenwidrig auf Grund des kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit … pp. AG allein mit dem Ziel, die Einwendungen der Handelsvertreter auszuhebeln.

Das Landgericht hat mit dem am 26.05.2017 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 179 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.764,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2016 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Kontokorrentvertrag zu Stande gekommen sei, aus dem sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe. Das „Konto“ bei der Klägerin sei von vorneherein als bloßes Abwicklungskonto der … pp. AG für die Vorschussansprüche gedacht gewesen, etwa entstehende Sollsalden auf dem „Konto“ seien denn auch folgerichtig stets durch die … pp. AG ausgeglichen worden. Auch ein Bereicherungsanspruch scheide aus, wie bereits in der Klageerwiderung dargelegt worden sei.

Nunmehr solle die Beklagte verpflichtet sein, den (wegen einer möglichen Aufrechnung nicht geschuldeten) Betrag sogar zweimal zurückzuführen. Zum einen an den Insolvenzverwalter der … pp. AG und zum anderen an die Klägerin, die in kollusivem Zusammenwirken mit der Insolvenzschuldnerin die Aufrechnung mit der Stornoreserve gegenüber der Klägerin unmöglich gemacht habe – ein offensichtlich unhaltbares Ergebnis. Wie die erstinstanzliche Kammer darauf komme, ein Beweis für das kollusive Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin sei nicht angetreten worden, sei angesichts der mehrfachen Benennung der Zeugin J. in der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen unerfindlich.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei gänzlich unsubstanziiert. Aus den Anlagen zu den klägerischen Schriftsätzen ergebe sich der Betrag an keiner Stelle. Die Richtigkeit der „Forderungsberechnung“ in der Anlage K5 zur Klageschrift sowie der im Termin vom 01.07.2016 übergebenen „Aufstellung“ sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Ungeachtet dessen habe das Landgericht diese „Aufstellungen“ als richtig angesehen. Dort sei jedoch mehrfach von „Provisionen laut Abrechnung“ die Rede, die der Beklagten aber nicht vorliege. Eine substanziierte Darstellung der vermeintlichen Forderung beinhalteten diese „Aufstellungen“ also gerade nicht. Ohnehin hätte die im Termin am 01.07.2016 vorgelegte „Aufstellung“ nicht zur Kenntnis genommen werden dürfen. Insoweit werde auf die Verspätungsrüge im Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2016 Bezug genommen.

Schlechterdings unerfindlich sei die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf den in Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2017 vorgelegten Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 13.02.2017 in einem Parallelverfahren. Das dortige Landgericht führe in bestechender Präzision aus, dass sich die von der Klägerin behauptete Kreditgewährung weder aus dem Kundenstammvertrag in Anlage K1 zur Klageschrift noch aus den – ohnehin nicht wirksam vereinbarten – AGB ergebe.

Der Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 198 d. A.), das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.05.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise,

2. die Berufung unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils (Landgericht Saarbrücken 1 O 209/15 vom 26.05.2017) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Bank für das Innenverhältnis zwischen … pp. AG und Agent nicht interessiert habe. Die Abrechnungsdetails mit Einbehalten, Stornoreserven etc. seien für die klagende Bank keinesfalls von Interesse. Sie habe den gewährten Dispo/Girokredit einfach durch Provisionszahlungen der … pp. AG zurückgeführt sehen wollen. Zutreffend sei das Erstgericht von einem Sollsaldo von 12.764,26 € ausgegangen. Dies entspreche der von der Bank unterzeichneten Umsatzaufstellung zum 31.03.2015. Die Differenz zu der Aufstellung in der Anlage K5 betrage 157,46 €. Dies resultiere aus folgenden Positionen:

Betrag in Euro   Gegenstand

138,52   Zinsen ab Kündigung

1,98   Kontoführung

14,01   Überziehungszins

1,45   Porto

1,50   Verzugszinsen.

Der Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern vom 13.02.2017 in einem Parallelverfahren sei irreführend. Das dortige Erstgericht habe den Anspruch der Klägerin abgewiesen, da er nach Auffassung des Gerichts nicht substanziiert gewesen sei. Im Berufungsverfahren sei die Klägerin mit erneutem Sachvortrag präkludiert gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 01.07.2016 (Bd. II Bl. 102 ff. d. A.) und vom 21.04.2017 (Bd. I Bl. 171 f. d. A.) und des Senats vom 05.04.2018 (Bd. II Bl. 220 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Recht bejaht. Beim Kontokorrentkredit unterhält der Kunde bei der Bank ein im Kontokorrent geführtes Einlagenkonto (durchweg ein Girokonto) und vereinbart mit der Bank in einem Kontokorrentkreditvertrag, dass er dieses Konto maximal bis zur Höhe des vereinbarten Kreditrahmens beliebig häufig in Anspruch nehmen darf (Staudinger/Mülbert, BGB Neubearb. 2015 § 488 Rn. 465). Rechtlich ist der verzinsliche Kontokorrentkreditvertrag als gegenseitiger Gelddarlehensvertrag im Sinne der §§ 488 ff. BGB zu qualifizierten (Staudinger/Mülbert, aaO Rn. 466). Die gleiche Anspruchsgrundlage ergibt sich, insoweit eine geduldete Kontoüberziehung vorliegt. Rechtlich handelt es sich beim Überziehungskredit qua geduldeter Überziehung, da dieser erst mit dem duldenden Vollzug zu Stande kommt, um einen kraft Verkehrsüblichkeit oder zumindest gemäß § 354 Abs. 2 HGB entgeltlichen Gelddarlehensvertrag in Sinne der §§ 488 ff. BGB (Staudinger/Mülbert, aaO Rn. 492).

a) Zutreffend ist die Erstrichterin vom Zustandekommen eines Kontokorrentkreditvertrags der Klägerin mit der Beklagten – und nicht etwa mit der … pp. AG – und von der Verpflichtung der Beklagten zur Darlehensrückerstattung ausgegangen (Bd. I Bl. 183 d. A.).

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aa) Sämtliche Vertragsunterlagen weisen auf die Beklagte als Kontoinhaberin und Bankkundin hin. Im Kundenstammvertrag vom 12.08.2013, welcher die Unterschrift der Beklagten („Unterschrift des Kunden“) ohne jeden Vertretungszusatz trägt, sind ausschließlich persönliche Angaben der Beklagten verzeichnet (Bd. I Bl. 12 d. A.). Unter der Überschrift „ANTRAG … pp.“ heißt es unter anderem: „Die Bank richtet dem Kunden ein „pp.“-Konto ein. Die Kontoführung erfolgt ausschließlich auf eigene Rechnung (§ 3 Geldwäschegesetz).“ (aaO). Unter der nachfolgenden Rubrik „ONLINE-BANKING (mTAN)“ ist als Zugangsweg die zuvor bei den persönlichen Angaben vermerkte Mobiltelefonnummer der Beklagten angegeben (aaO). Durch gesonderte Unterschrift vom gleichen Tage hat die Beklagte – wiederum ohne jeden Vertretungszusatz – in die Datenübermittlung an die SCHUFA eingewilligt. Ferner teilte die Klägerin der Beklagten persönlich unter der im Passivrubrum angegebenen Anschrift mit Schreiben vom 14.08.2013 die Details zum neuen Girokonto der Beklagten („Ihrem neuen Girokonto“) mit und erklärte, dass diese über ihren Dispositionskredit in Höhe von 7.000 € bereits verfügen könne (Bd. I Bl. 15 d. A.).

bb) Die Bezugnahme der Berufung auf die Rechtsauffassung des Landgerichts Kaiserlautern verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.

(1) In dem als Anlage B6 vorgelegten Beschluss des Landgerichts Kaiserlautern gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.02.2017 (1 S 57/16) hat die dortige Kammer in erster Linie darauf abgestellt, dass die Klägerin dort weder zu angeblich mit dem dortigen Beklagten geführten Gesprächen vorgetragen noch Zeugenbeweis für die bestrittene Behauptung der Vereinbarung eines Dispositionskredits angeboten habe (Bd. I Bl. 164 d. A. letzter Abs.). Dem Kundenstammvertrag lasse sich lediglich entnehmen, dass der dortige Beklagte bei der Klägerin ein „pp.“-Konto eröffnet habe. Dass mit diesem zugleich die Einräumung eines Dispositionskredits verbunden gewesen wäre, folge hieraus jedoch nicht. Die konkrete Ausgestaltung bleibe offen (Bd. I Bl. 165 d. A. Abs. 2). Die Darstellung des dortigen Beklagten, dass das Konto bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter von der … pp. AG zu führenden Kontokorrentkonto stehe, erscheine auch nicht gänzlich abwegig. Im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit habe es den Parteien und der … pp. AG freigestanden, eine Vereinbarung zu treffen, nach der Überziehungen des vom dortigen Beklagten bei der Klägerin unterhaltenen Girokontos allein durch die … pp. AG auszugleichen gewesen seien (Bd. I Bl. 165 d. A. unten).

(2) Eine solche Gestaltung ist hier nicht gegeben. Wie vorstehend unter aa) ausgeführt, beziehen sich sämtliche Vertragsunterlagen einschließlich der Einräumung des Dispositionskredits auf die Beklagte persönlich. Im Übrigen dürften die Erwägungen des Landgerichts Kaiserslautern allenfalls in Ausnahmefällen Platz greifen. Zwar mag im Rahmen der Privatautonomie (§ 305 BGB) theoretisch eine Konstruktion denkbar sein, bei welcher der Bankkunde ein Girokonto unterhält, Überziehungen dieses Kontos aber nicht vom Bankkunden, sondern ausschließlich von einem Dritten auszugleichen wären. Abgesehen davon, dass es hierzu einer – im Streitfall nicht im Ansatz ersichtlichen – vertraglichen Verpflichtung des Dritten gegenüber der Bank bedürfte, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum eine Bank einerseits ihrem Kunden einen Dispositionskredit einräumen und andererseits vereinbaren sollte, dass bei Inanspruchnahme des Kredits ausschließlich ein Dritter (nach Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern im dortigen Fall: die … pp. AG) auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden könnte. Begünstigter der Einräumung des Dispositionskredits ist in aller Regel – und so auch hier – der Bankkunde, nicht der Dritte. Erhält dieser auf Grund des dem Bankkunden eingeräumten Dispositionskredits eine Zahlung, handelt es sich um eine Leistung des Bankkunden, nicht der Bank. Warum der Dritte, nicht aber der Bankkunde, ausschließlich die Gegenleistung (Darlehensrückerstattung) für die Leistung der Bank an den Bankkunden (Kreditgewährung) an die Bank erbringen soll, leuchtet nicht ein.

b) Der Auffassung der Beklagten zur Vertragsnichtigkeit gemäß § 494 Abs. 1 BGB infolge des Fehlens von Angaben nach Art. 247 §§ 3 und 6 EGBGB ist das Landgericht mit Recht nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass es sich bei dem hier interessierenden Kontokorrentverhältnis um ein solches mit Bezug zum Unternehmen der Beklagten als selbständige Handelsvertreterin handelt (§ 14 BGB). Dagegen bringt die Berufung nichts vor.

c) Anders als die Berufung meint, ist der Kontokorrentvertrag der Parteien nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

aa) Das Eindringen eines Dritten in die Beziehungen von Vertragspartnern kann Rechtsgeschäfte sittenwidrig machen, wenn sich in ihm ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit und ein Mangel an Loyalität im Rechtsverkehr manifestieren. Zum einen gehören hierher die Fälle, in denen ein Vertreter mit dem Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt (Kollusion). Dabei ist nicht nur die Absprache über das kollusive Zusammenwirken, sondern in der Regel auch der Hauptvertrag sittenwidrig. Zum anderen und vor allem geht es um Fälle, in denen die Beteiligten bewusst den Zweck verfolgen, schuldrechtliche Rechte Dritter zu vereiteln (MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. § 138 Rn. 96 m. w. Nachw.).

bb) Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte ist weder von der Klägerin noch von der … pp. AG vertreten worden, so dass es schon an dieser Voraussetzung fehlt.

(1) Die Beklagte hat – zunächst im Zusammenhang mit einem Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB – behauptet, die Klägerin sei in die Überlegungen des … pp.-Vorstands zur Umgehung der HGB-Vorschussregelungen umfassend involviert gewesen, so dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei bzw. das Vorgehen gegen die guten Sitten verstoßen habe (Bd. I Bl. 39 d. A.). Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit der … pp. AG.

(2) Die Berufung hält es für ein offensichtlich unhaltbares Ergebnis, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet sein sollte, den (wegen einer möglichen Aufrechnung nicht geschuldeten) Betrag sogar zweimal zurückzuführen, und zwar an den Insolvenzverwalter der … pp. AG und zudem an die Klägerin, die in kollusivem Zusammenwirken mit der Insolvenzschuldnerin die Aufrechnung mit der Stornoreserve gegenüber der Klägerin unmöglich gemacht habe. Wie die erstinstanzliche Kammer darauf komme, ein Beweis für das kollusive Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin sei nicht angetreten worden, sei angesichts der mehrfachen Benennung der Zeugin J. in der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen unerfindlich. Besonders perfide sei das Vorgehen der Klägerin deshalb, weil sie in sämtlichen vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertretenen Fällen gerade die Seite 3 der Anlage K1 zur Klageschrift den jeweiligen Beklagten ebenso vorenthalten habe wie die dort aufgeführten weiteren Anlagen (AGB, Sonderbedingungen etc.). Auch die hiesige Beklagte habe die Seite 3 nebst den AGB erstmals im Verlauf dieses Verfahrens zur Kenntnis nehmen können. Die Ausführungen der erstinstanzlichen Kammer zu den AGB der Klägerin seien daher mangels wirksamer Vereinbarung der AGB obsolet. Das „Konto“ bei der Klägerin sei von vornherein als bloßes Abwicklungskonto der … pp. AG für die Vorschussansprüche gedacht gewesen; etwa anstehende Sollsalden auf dem „Konto“ seien folgerichtig stets durch die … pp. AG ausgeglichen worden (Bd. II Bl. 200 f. d. A.). Diese Erwägungen der Berufung gehen fehl. Der Beklagten standen bei Vertragsabschluss mit der Klägerin alle für die jetzt eingetretenen Rechtsfolgen maßgeblichen Informationen zur Verfügung, so dass sie bei verständiger Würdigung die Risiken, die sich im Streitfall verwirklicht haben, ohne weiteres erkennen musste.

(2.1) Unabhängig von etwaigen Abreden der Klägerin mit der … pp. AG waren der am 25.02.1965 geborenen Beklagten, die nach Aktenlage seit dem 03.12.2008 über eine Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreterin verfügte (Bd. I Bl. 124 d. A.), alle zur Bewertung der von ihr auf Grund des auf ihren Antrag vom 12.08.2013 eingerichteten Girokontos eingegangenen Risiken erforderlichen Tatsachen bekannt. Demnach bestand kein Rechtsanspruch der Beklagten gegen die … pp. AG auf Bevorschussung von Provisionen, die sich die Beklagte durch zukünftige, erfolgreiche Abschlüsse von Verträgen für die … pp. AG erst noch verdienen musste. Folglich zahlte die … pp. AG auch keine Vorschüsse auf dieses oder ein beliebiges anderes Konto der Beklagten. Hätte es einen Provisionsvorschussanspruch gegeben, hätte sich auf Grund von Zahlungseingängen grundsätzlich ein Habensaldo ergeben. Hätte die Beklagte diesen Saldo nicht durch – in ihrem Belieben stehende – Abhebungen ins Soll gebracht, wäre sie in der Lage gewesen, etwaige Rückforderungen der … pp. AG aus dem Habensaldo zu erfüllen oder ggf. aufzurechnen. Vorliegend wurde der Beklagten stattdessen ein durch Bürgschaft der … pp. AG abgesicherter Dispositionskredit eingeräumt, ohne dass Vorschusszahlungen der … pp. AG an die Beklagte flossen. Bei dieser Sachlage konnten bei der Beklagten keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass sie, statt tatsächlich gezahlte Vorschüsse zu vereinnahmen, ihr Girokonto durch entsprechende Zahlungen (immer weiter) überzog. Bei dieser Vorgehensweise musste ihr klar sein, dass, falls Provisionen nicht endgültig verdient sein würden, eine Auszahlung von Seiten der … pp. AG nicht erfolgen und eine Rückführung des Sollsaldos gegenüber der Klägerin erforderlich sein würde.

(2.2) In der Sache ließ sich somit die Beklagte noch nicht fällige Provisionsansprüche von der Klägerin kreditieren und von der … pp. AG besichern. Insoweit konnte es entgegen der Darstellung der Berufung nicht etwa zu einer zweifachen Rückzahlung wegen bevorschusster, aber nicht verdienter Provisionen an die Klägerin und an … pp. AG kommen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur für die Klägerin in Bezug auf die Kontoüberziehung, soweit und solange ein Provisionsvorschuss von Seiten der … pp. AG überhaupt nicht gezahlt worden war. Auch dem von der Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Anwaltsschreiben des Insolvenzverwalters über das Vermögen der … pp. AG vom 08.04.2015 an die Beklagte ist nicht zu entnehmen, dass es insoweit um die Rückzahlung gar nicht gezahlter Provisionen oder Provisionsvorschüsse ginge (vgl. Bd. I Bl. 42 d. A.). Hätte die … pp. AG Provisionsvorschüsse tatsächlich auf das Girokonto gezahlt, hätte sich durch korrespondierende Abbuchungen lediglich der Habensaldo verringert, ohne dass gegenüber der Klägerin durch Kontoüberziehung ein Sollsaldo entstanden wäre. Soweit die … pp. AG an die Beklagte Provisionen gezahlt hat, ist durch die entsprechenden Gutschriften bereits der Debetsaldo gegenüber der Klägerin verringert worden (Bd. I Bl. 99 f. d. A.), so dass auch insoweit von einer doppelten Inanspruchnahme der Klägerin keine Rede sein kann.

d) Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 28.05.2015 gemäß Nr. 19 Abs. 3 der AGB der Klägerin in Verbindung mit § 490 Abs. 1 BGB gekündigt. Die Erstrichterin hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass mit der Insolvenz der … pp. AG Ende 2014 eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Beklagten wie auch in der Werthaltigkeit der einzigen Sicherheit eintrat (Bd. I Bl. 184 d. A.). Infolge der Insolvenz der … pp. AG wurde deren Bürgschaft als einzige Sicherheit für den Dispositionskredit wertlos und verlor die Beklagte ihre Provisionseinnahmen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.12.2014 ohne Erfolg zur Rückzahlung der Inanspruchnahme in Höhe von 12.231,05 € bis zum 09.01.2015 aufgefordert hatte (Bd. I Bl. 19 d. A.).

e) Das Landgericht hat den Anspruch zutreffend in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 12.764,26 € zuerkannt.

aa) Die Auffassung der Berufung, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei gänzlich unsubstanziiert, aus den Anlagen zu den klägerischen Schriftsätzen ergebe sich der Betrag an keiner Stelle (Bd. II Bl. 201 d. A. unter 2.), ist nicht nachzuvollziehen.

(1) Die Klägerin hat mit Telefax vom 28.06.2016 die Umsatzübersicht bis zum 31.12.2015 vorgelegt, aus der sich unter Berücksichtigung sämtlicher Buchungsvorgänge seit Eröffnung der Sollsaldo in Höhe von 12.764,26 € ergibt (Bd. I Bl. 99 ff. d. A.). Die Beklagte hat demgegenüber keinen einzigen konkreten Buchungsvorgang bestritten, sondern eine fehlende Substanziierung daraus herleiten wollen, dass der Sollsaldo 12.764,26 €, die (ursprüngliche) Klageforderung aber 12.918,77 € betrage (Bd. I Bl. 116 d. A. unten). Tatsächlich war demnach nicht etwa die gesamte Klageforderung in Höhe von 12.918,77 € nicht hinreichend substanziiert, sondern war der Antrag nur in Höhe von 154,51 € nicht schlüssig. Im Übrigen hat die Klägerin die Klageforderung sodann auf 12.764,26 € ermäßigt (Bd. I Bl. 129, 172 d. A.) und das Landgericht mit Recht auf diesen Betrag erkannt. Auch die Berufung bringt gegenüber den Buchungsvorgängen keine konkreten Beanstandungen vor. Mithin hat die Klägerin nicht (wirksam) bestritten, dass die einzelnen Buchungen, aus denen sich der Sollsaldo ergibt, stattgefunden haben.

(2) Die Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Umsatzübersicht durch das Landgericht (Bd. I Bl. 185 d. A.) ist entgegen der Auffassung der Berufung (Bd. II Bl. 202 d. A. Mitte) nicht zu beanstanden. Die Umsatzübersicht war mit Telefax vom 28.06.2016, beim Landgericht eingegangen am 29.06.2016, vorgelegt worden (Bd. I Bl. 98 ff. d. A.). Die Erstrichterin hat zur Forderungshöhe in der ersten mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016 mitgeteilt, dass sie im Zuge der Terminsvorbereitung den Klägervertreter fernmündlich aufgefordert hatte, soweit möglich zum Termin eine Forderungsberechnung, hinausgehend über die der Kündigung beigefügte Forderungsberechnung, die unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend war, vorzulegen (Bd. I Bl. 103 f. d. A.). Warum eine auf gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) rechtzeitig vor der ersten und etwa ein dreiviertel Jahr vor der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte Dokumentation verspätet sein soll, wie die Berufung meint, erschließt sich nicht.

(3) Die Berufung rügt, in der Umsatzübersicht sei mehrfach von „Provisionen laut Abrechnung“ die Rede, die der Beklagten aber nicht vorlägen. Die „Aufstellungen“ der Klägerin würden der Rechtsprechung unter anderem des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 24.03.1999 – 1 U 529/98 – 96) nicht gerecht (Bd. II Bl. 201 f. d. A.). Diese Rüge geht fehl. Die von der Berufung zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Prinzipal und Handelsvertreter, nicht auf das Verhältnis des Handelsvertreters zu dessen Bank. Es ist nicht Aufgabe der Bank, eine Überweisung des Prinzipals an den Handelsvertreter aufzuschlüsseln. Im Übrigen handelt es sich bei den Buchungsvorgängen „Provisionen lt. Abrechnung“ – logischerweise – um Gutschriften (vgl. Bd. I Bl. 99 f. d. A.), welche zu Gunsten der Beklagten den Debetsaldo verringerten. Dass tatsächlich höhere Gutschriften erfolgt wären, hat die Berufung nicht einmal behauptet.

(4) In der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, er sehe in Bezug auf den verlangten Zins keine vertragliche Vereinbarung.

(4.1) Soweit damit das Vorliegen einer vertraglichen Grundlage für einen Zinsanspruch in Abrede gestellt wird, ist dieses Vorbringen neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Auch in der Berufungsbegründung ist die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, wie schon in der Klageerwiderung (Bd. I Bl. 39 d. A.; die Duplik geht nicht darüber hinaus, Bd. I Bl. 64 d. A.), lediglich pauschal als „gänzlich unsubstantiiert“ bezeichnet und darauf verwiesen worden, dass die „Richtigkeit der „Forderungsberechnung““ erstinstanzlich – wie oben ausgeführt freilich: nicht wirksam – bestritten worden sei (Bd. II Bl. 201 f. d. A.). Überdies heißt es in der Begründung des – erfolglosen – Befangenheitsantrags gegen die Erstrichterin vom 05.07.2016, es verwundere wenig, dass die … pp. AG nicht nur den jeweiligen Sollsaldo der Beklagten bei der Klägerin ausgeglichen, sondern vielmehr sogar die vermeintlich angefallenen Sollzinsen selbst getragen habe. Wenn man sich den Umstand vor Augen halte, dass die … pp. AG also nicht nur für einen Kontenausgleich gesorgt, sondern auch die Sollzinsen selbst gezahlt habe, werde mehr als deutlich, dass eine Leistungsbeziehung ausschließlich zwischen der Klägerin und der … pp. AG einerseits und der … pp. AG und der Beklagten andererseits bestanden habe, nicht aber zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits (Bd. I Bl. 117 d. A.). Unbeschadet des Umstands, dass diese Ausführungen in Bezug auf die Vertragsbeziehung der Parteien fehlgehen, ergibt sich aus dieser Begründung gerade nicht, dass die Beklagte eine Grundlage für die Berechnung von Sollzinsen als solche in Abrede gestellt hätte.

(4.2) Im Übrigen ist das entgeltliche Darlehen mit der Hauptpflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB der gesetzliche Regelfall. Da der Gesetzgeber im Zweifel von einem verzinslichen Darlehen ausgeht, bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme der Unverzinslichkeit (MünchKomm-BGB/Berger, aaO § 488 Rn. 161; Palandt/Weidenkaff, BGB 77. Aufl. § 488 Rn. 14), die es auch und gerade bei dem vorliegenden bankgeschäftlichen Überziehungskredit nicht gibt. Die Flexibilisierung des Zinssatzes kann – wie hier – in der Weise geschehen, dass der Kreditgeber berechtigt ist, den jeweils geltenden Zinssatz durch einseitige, zugangsbedürftige Gestaltungserklärung festzulegen. Derartige Zinsanpassungsklauseln beinhalten ein einseitiges, vertraglich begründetes Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB (MünchKomm-BGB/Berger, aaO Rn. 173). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin auf Grund der Zinsanpassungsklausel vorgenommene Bestimmung des Zinssatzes der Billigkeit nicht entspricht, ergeben sich nicht.

bb) Ebenfalls richtig hat das Landgericht gesehen, dass die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von 739,19 € gegen die … pp. AG mangels Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) unzulässig ist (Bd. I Bl. 185 d. A.).

2. Als Zinsanspruch stehen der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29: Palandt/Ellenberger, aaO § 187 Rn. 1 a. E.) zu. Der für die Zinspflicht maßgebende Eintritt der Rechtshängigkeit richtet sich nach den Vorschriften der Prozessordnungen, insbesondere nach §§ 261, 696 Abs. 3 ZPO (MünchKomm-BGB/Ernst, aaO § 291 Rn. 8). Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Da die Sache nach Eingang des Widerspruchs am 25.06.2015 am 07.07.2015 an das Landgericht Saarbrücken abgegeben worden ist, gilt die Streitsache mithin als mit Zustellung des Mahnbescheids am 24.06.2015 rechtshängig geworden (Bd. I Bl. 2 d. A.). Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Rechtshängigkeitszinsen ersichtlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung am 23.01.2016 (Bd. I Bl. 24 d. A. Rücks.) abgestellt. Die erstinstanzliche Entscheidung enthält demnach in Bezug auf den Zinsanspruch jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten, weshalb auf deren Berufung keine abweichende Entscheidung veranlasst ist (§ 528 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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