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Rückübertragung von Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit Abtretungsvereinbarungen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 122/20 – Urteil vom 11.05.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.04.2020, Az. 51 O 27/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 22.502 bis 25.000 und 25.001 an der (A)… Immobilien GmbH (Amtsgericht Potsdam HRB 2…) zurück zu übertragen und sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen zur wirksamen und vollständigen Übertragung dieser Anteile, insbesondere gegenüber einem Notar und dem zuständigen Registergericht abzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 91% und die Beklagte zu 2. zu 9%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.500,00 € festgesetzt. Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts – auf ebenfalls 27.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückübertragung von Geschäftsanteilen an der (A)… Immobilien GmbH (im Folgenden auch (A)…); hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrags auf Rückübertragung von Geschäftsanteilen an der (B)… Immobilien GmbH (im Folgenden auch (B)…) hat der Kläger seinen Berufungsantrag zu Ziffer 1. zurückgenommen.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in D… hat, war Geschäftsführer und Gesellschafter der (A)… und (B)…. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1. ist die Unternehmens-, Existenzgründungs- und Sanierungsberatung. Die Beklagte zu 2. ist eine Privatperson aus B….

Die Beklagte zu 2. schloss als Darlehensgeberin mit der (A)… als Darlehensnehmerin, vertreten durch den Kläger, am 01.08.2014 einen Darlehensvertrag, an dem der Kläger als Bürge und die Beklagte zu 1. als weitere Partei beteiligt war. Danach gewährte die Beklagte zu 2. der (A)… ein binnen vier Monaten endfälliges Darlehen über 771.000,00 €. Gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrags sollte die Beklagte zu 2. im Falle des Zahlungsverzugs zur Kündigung des Darlehens und zur Verwertung der in § 8 bis 11 des Vertrags vereinbarten Sicherheiten berechtigt sein. Nach § 10 des Darlehensvertrags verbürgte sich der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. unbefristet und selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 671.000,00 €.

In § 11 des Darlehensvertrags vereinbarten die Vertragsparteien eine Besicherung durch Anteilsabtretung:

§ 11 Besicherung: Anteilsabtretung

(1) Der Bürge wird dem Darlehensgeber Geschäftsanteile an der Darlehensnehmerin im Nominalwert von 2.500,00 € (10% der Geschäftsanteile im Nominalwert von insgesamt 25.000,00 €) unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung des Darlehensvertrages aus den Gründen des § 7 Abs. 3 [insb. nicht rechtzeitige Rückzahlung] zur Sicherheit abtreten.

(2) Der Bürge wird gegenüber der B… [Beklagte zu 1] ein bis zum 31.12.2014 befristetes, unbedingtes und unwiderrufliches Angebot auf Abtretung der Geschäftsanteile an der Darlehensnehmerin im Nominalwert von 22.500,00 € (90% der Geschäftsanteile im Nominalwert von insgesamt 25.000,00 €) abgeben.

(3) Die B… verpflichtet sich, das Angebot aus Abs. 2 nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber aus den Gründen des § 7 Abs. 3 zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt wäre.

[…]

(6) Im Falle der berechtigten Inanspruchnahme der Sicherheit durch Annahme des Angebotes verzichtet der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber und der B… bereits jetzt auf alle Rechte an den Geschäftsanteilen, insbesondere das Recht auf Wertersatz für die Abtretung.

In § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrags verpflichtete sich die Beklagte zu 1) zur Rückabtretung der Anteile an der Gesellschaft und zur Freigabe der Verpfändung, sobald sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen (AG 4, Bl. 6ff. Anlagenband).

Am gleichen Tag (01.08.2014) schlossen der Kläger, die (A)… (vertreten durch den Kläger), sowie die Beklagte zu 2. vor dem Notar B… einen Abtretungsvertrag (Anlage AG 5 Bl. 12ff. Anlagenband), wonach der Kläger zu Sicherungszwecken 10% seiner Geschäftsanteile an der (A)… an die Beklagte zu 2. abtrat.

In § 3 des Abtretungsvertrags heißt es u.a. wie folgt:

§ 3 SICHERUNGSABTRETUNG

3.1 Der Veräußerer tritt die Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 (in Worten: Euro eins) mit den lfd. Nrn. 22.502 bis 25.001 (im Folgenden zusammen „Geschäftsanteil“) unentgeltlich zu Sicherungszwecken an den dies annehmenden Erwerber ab.

3.2 Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung des Darlehensvertrages aus den in § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrages genannten Gründen.

Die Beklagte zu 2. wurde dabei durch Herrn A… W… als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ vertreten. Dem notariell beurkundeten Sicherungsvertrags wurde nach der dort in § 1 enthaltenen Vorbemerkung der Darlehensvertrag vom 01.08.2014 „zu Beweiszwecken“ als Anlage 1 beigefügt. Die Genehmigungserklärung bezüglich des Herrn W… gab die Beklagte zu 2. am 04.08.2014 ab.

Die Beklagte zu 2. zahlte das Darlehen an die (A)… aus. Die (A)… zahlte das Darlehen zum Ende der Laufzeit am 07.12.2014 nicht zurück.

Am 16.12.2014 schlossen die Beklagte zu 2. als Darlehensgeber, die (A)… als Darlehensnehmer, der Kläger als Bürge zu 1. und die (B)… als Bürge zu 2. sowie die Beklagte zu 1. einen Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 01.08.2014 (B 3, Bl. 68 ff). Mit dem Nachtrag vereinbarten die Beteiligten, das Darlehen in ein, beginnend ab dem 15.01.2015, in monatlichen Raten von 15.000,00 € zurückzuzahlendes Annuitätendarlehen umzuwandeln und vereinbarten hierzu u.a. Folgendes:

§ 1 Präambel

Die Parteien mit Ausnahme des Bürgen zu 2) haben am 01.08.2014 einen Darlehensvertrag geschlossen (im Folgenden auch der Darlehensvertrag genannt). Die Bestimmungen dieses Darlehensvertrages bleiben bestehen, soweit sie nicht in diesem Vertrag ausdrücklich abgeändert werden.

§ 2 Zweck des Nachtrages

(1) Es wird festgestellt, dass per 07.12.2014 aus dem Darlehensvertrag ein Betrag in Höhe von 671.000,00 € zur Rückzahlung an den Darlehensgeber aussteht.

(2) Der Darlehensnehmer sowie der Bürge zu 1) sehen sich nicht in der Lage, den in Abs. (1) genannten Betrag fristgemäß zurückzuzahlen.‘

(3) Die Parteien vereinbaren, das Darlehen unter den nachfolgenden Bedingungen in ein Annuitätendarlehen umzuwandeln, das durch den Darlehensnehmer zurückzuzahlen ist.

(4) Es wird festgestellt, dass per 07.12.2014 aus dem Darlehensvertrag ein Betrag für die Zinsen vom 01.12.2014 – 31.12.2014 in Höhe von 5.591,67 € zur Rückzahlung an den Darlehensgeber aussteht.

§ 3 Laufzeit, Ratenhöhe, Zahlungen, Ausstiegsklausel

(1) Das Darlehen (671.000,00 €) wird in monatlichen Raten von 15.000,00 €, beginnend ab dem 15.01.2015 zurückgeführt. Unabhängig davon sind die in § 2 Abs. 4 genannten Zinsen unverzüglich zu zahlen.

[…]

(7) Erfolgt die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten vor dem 31.12.2015, so sind der Darlehensgeber und die B… [Bekl. zu 1.] verpflichtet, sämtliche Sicherheiten freizugeben und sämtliche Geschäftsanteile an dem Darlehensnehmer und dem Bürgen zu 2) Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (vgl. § 7) zurück zu übertragen.

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§ 4 Folgen des Verzuges mit Zahlungen

(1) Gerät der Darlehensnehmer mit der Zahlung von mehr als einer Monatsrate in Verzug (wobei Verzug am ersten Tag nach vereinbarter Fälligkeit eintritt), kann der Darlehensgeber die in den §§ 8-11 des Darlehensvertrages sowie die in § 5 dieses Nachtrages vereinbarten Sicherheiten auf Basis der dortigen Regelungen verwerten.

(2) Sind die Bedingungen des Absatz (1) erfüllt, ist der Darlehensgeber zusätzlich zu der Verwertung der Sicherheiten berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Darlehensnehmer zu erfolgen.

[…]

§ 6 aufschiebend bedingte, teilweise Freigabe der Sicherheiten aus dem Darlehensvertrag

Die B… verpflichtet sich gegenüber dem Bürgen zu 1), das bis zum 31.12.2014 befristete Angebot auf Abtretung der Geschäftsanteile an dem Darlehensnehmer im Nominalwert von 22.500,00 € (Urkunde des Notars R… B… in Berlin, UR-Nr. …/2014 B, dort unter II.) nicht anzunehmen, sofern bis zum 20.12.2014 die aufschiebenden Bedingungen in § 7 dergestalt erfüllt sind, dass

a. die in § 7 Abs. 3 geregelten Beschlüsse wirksam gefasst sind und

b. die in § 7 Abs. 4 und 5 geregelten Übertragungen und Grundschuldbeteiligungen beurkundet sind und der Notar eine Notarbestätigung über die Möglichkeit der Eintragung an rangbereiter Stelle abgegeben hat.

§ 7 aufschiebende Bedingungen: Anteilsabtretung und Gesamtgrundschuld

(1) Das Zustandekommen dieses Vertrages (Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 01.08.2014) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der in den folgenden Absätzen (2) bis (9) vereinbarten Auflagen.

(2) Die in § 2 Abs. 4 festgestellten rückständigen Zinsen sind bezahlt.

(3) Der Bürge zu 1) als Gesellschafter des Darlehensnehmers und des Bürgen zu 2) fasst die in den Anlagen 2 und 3 zu diesem Nachtrag beigefügten Gesellschafterbeschlüsse.

(4) Der Bürge zu 1) als Verkäufer schließt mit der B… als Käufer einen Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag über 50% seines zuvor zu teilenden Anteils an der (B)… Immobilien GmbH im Nominalwert von 25.000,00 € und 50% seiner Anteile an der (A)… Immobilien GmbH im Nominalwert von 25.000,00 €, somit jeweils über Anteile im Nominalwert von 12.500,00 €. Der Kaufpreis beträgt jeweils 12.500,00 €. Die Parteien gehen davon aus, dass der Kaufpreis dem derzeitigen Verkehrswert der übertragenen Anteile entspricht. Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die Übertragung der Anteile derart erfolgt, dass der Bürge zu 1) die Anteile als Treuhänder und die B… diese als Treugeber hält.

[…]

§ 8 Schlussbestimmungen

[…]

(5) Der Darlehensgeber verpflichtet sich, die Löschung der Grundschulden bzw. deren Abtretung an den Darlehensnehmer oder eine von diesem zu benennende Person zu veranlassen, sobald sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt sind.

(6) Die B… verpflichtet sich zur Freigabe der Verpfändung und sämtlicher etwaiger weiterer Sicherheiten, sobald sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt sind.

(7) Von den Bestimmungen der Absätze (5) und (6) unberührt bleiben die in § 7 vereinbarte Anteilsabtretung und Grundschuldbestellung, diese bestehen auch nach dem Ende dieses Vertrages fort, soweit nicht der Fall des § 3 Abs. 7 eintritt.

Ebenfalls am 16.12.2014 schlossen der Kläger als Treuhänder und die Beklagte zu 1. als Treugeberin zwei notarielle Treuhandverträge (AG 7, Bl. 26 ff und AG 8, Bl. 33 ff. Anlagenband), welche bestimmen, dass der Kläger jeweils 50% seiner Geschäftsanteile an der (B)… und der (A)… nunmehr treuhänderisch für die Beklagte zu 1. hält und er diese Geschäftsanteile aufschiebend bedingt durch für beide Seiten jederzeit mögliche Kündigung des Treuhandverhältnisses an die Beklagte zu 1. abtritt. Davon umfasst sind die Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern 2 bis 12501 an der (A)….

Für die Beklagte zu 1. trat Herr W… als vollmachtloser Vertreter mit der Ankündigung einer nachfolgenden Genehmigung auf. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften des Nachtrags und die notariellen Urkunden verwiesen (Anlagen B 3, Bl. 68 ff. d.A., AG 7, Bl. 26 ff und AG 8, Bl. 33 ff. Anlagenband).

Die (A)… zahlte die im Nachtrag zum Darlehensvertrag vorgesehenen Darlehensraten ab Januar 2016 nicht mehr. Jeweils mit Schreiben vom 25.01.2016 erklärte die Beklagte zu 1. durch ihren Geschäftsführer O… R… die Kündigung der Treuhandverträge vom 16.12.2014 „gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages“. Mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2016 erklärte zudem die Beklagte zu 2. gegenüber der (A)… die Kündigung des Darlehensvertrags, da Verzug von zwei Monatsraten bestehe. Mit jeweils gleichlautenden Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 an die Beklagten verwies der Kläger darauf, dass die Beklagten zu 1. und 2. keine Gesellschafter der (B)… und (A)… seien. Mit Schreiben vom 23.03.2016, gerichtet an den – die Treuhandverträge vom 16.12.2014 beurkundenden – Notar G…, genehmigte der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sämtliche Erklärungen, die der vollmachtlose Vertreter W… für die Beklagte zu 1. abgegeben hatte.

Die Beklagte zu 2. nahm den Kläger als Bürgen auf Rückzahlung des der (A)… gewährten Darlehens in Anspruch und erwirkte am 08.01.2018 ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin (Az.: 28 O 132/16), wonach der hiesige Kläger zur Zahlung von 562.602,24 € an die Beklagte zu 2. verurteilt wurde. Der Kläger beglich diese Forderung im Juli 2019.

Der Kläger erhob vor dem Landgericht Potsdam – 51 O 16/16 – Klage insbesondere mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die hiesigen Beklagten keine Gesellschafter der (A)… und die hiesige Beklagte zu 1. keine Gesellschafterin der (B)… ist. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 06.09.2018 (B 1, Bl. 51) als unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Berufung wies der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Az.: 6 U 159/18, mit Urteil vom 18.08.2021 zurück.

Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – mit der hiesigen Klage von der Beklagten zu 1. die Rückübertragung der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 2 bis 12501 an der (A)… sowie von der Beklagten zu 2. die Rückübertragung der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 22.502 bis 25.001 an der (A)… begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten diese Geschäftsanteile ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn die Abtretung im Treuhandvertrag vom 16.12.2014 sei aufgrund der sich aus § 7 Abs. 4 des Nachtrags zum Darlehensvertrag ergebenden aufschiebenden Bedingung erfolgt, wonach die Geschäftsanteile an der (A)… an die Beklagte zu 1. verkauft werden sollten, was – unstreitig – nicht geschehen sei. Mangels Bedingungseintritt für das Zustandekommen des Nachtrags zum Darlehensvertrag fehle es daher an einem wirksamen Verpflichtungsgeschäft für die am gleichen Tag erfolgte Abtretung. Zudem hätten nicht alle Parteien des Nachtrags am Treuhandvertrag mitgewirkt, so dass die Bedingungen aus dem Nachtrag durch jenen nicht hätten abgeändert werden können. Der Darlehensvertrag und der Nachtrag seien überdies nichtig, weil sie gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG und nach §§ 9, 13 BeurkG beurkundungsbedürftig gewesen seien. Ferner sei die Beklagte zu 1. weder wirksam vertreten noch sei eine Nachgenehmigung möglich gewesen. Letztere sei jedenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger bereits zuvor mit Schreiben vom 07.03.2016 (AG 17 und AG 18) zum Ausdruck gebracht gehabt habe, wegen des Mangels der Vertretung nicht mehr an dem jeweiligen Vertrag festhalten zu wollen.

Nach Erfüllung der Darlehensschuld der (A)… durch den Kläger als Bürgen habe dieser jedenfalls einen vertraglichen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Geschäftsanteile gegenüber den Beklagten.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Übertragung der Geschäftsanteile an der (A)… sei mit Rechtsgrund erfolgt, welcher im Treuhandvertrag selbst enthalten sei. § 7 Abs. 4 des Nachtrages zum Darlehensvertrag führe in Verbindung mit § 7 Abs. 1 dabei nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung; im Übrigen sei die in § 7 Abs. 4 geregelte Bedingung auch erfüllt, weil die Übertragung der Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1. als Treuhänder erfolgt sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.04.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung der Anteile an der (A)… bestehe nicht. Diese seien von den Beklagten mit Rechtsgrund erworben worden. Der Darlehensvertrag sowie dessen Nachtrag seien wirksam, wie sich aus der Rechtsauffassung des Kammergerichts im Beschluss vom 30.04.2019 – 4 U 15/18 – sowie der Begründung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2019 – 51 O 16/16 – ergebe, deren Ausführungen sich das Landgericht zu eigen mache. Da die (A)… bzw. der Kläger ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und dem Nachtrag nicht erfüllt hätten, sei die Beklagte zu 2. zur Verwertung der Sicherheiten und zur Kündigung des Darlehens berechtigt gewesen. Damit sei auch unerheblich, dass der Kläger zwischenzeitlich wegen einer Verurteilung durch das Landgericht Berlin die Darlehensschuld beglichen habe. Hieraus folge kein Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile. Auch aus § 12 Abs. 5 und Abs. 6 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 ergebe sich kein derartiger Anspruch. Denn diese Regelung sei im Nachtrag zum Darlehensvertrag in § 3 Abs. 7 modifiziert und davon abhängig gemacht worden, dass die Rückzahlung des Darlehens nebst Kosten und Zinsen vor dem 31.12.2015 erfolge, was unstreitig nicht geschehen sei. Dass der Nachtrag zum Darlehensvertrag womöglich nicht wirksam geworden sei, weil die aufschiebenden Bedingungen in dessen § 7 nicht vollständig eingetreten sein könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Landgericht habe verkannt, dass ihm, dem Kläger, aufgrund der Darlehensrückführung als Bürge ein Anspruch auf Übertragung sämtlicher Sicherheiten zustehe, worauf er bereits erstinstanzlich hingewiesen gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger gegen die Beklagten zudem einen vertraglichen Rückübertragungsanspruch, der sich aus §§ 12 Abs. 5 und 6 des Darlehensvertrags und § 8 Abs. 5 und 6 des Nachtrags zum Darlehensvertrag ergebe. Der Nachtrag sei ohnehin nicht wirksam zustande gekommen, da die in § 7 Abs. 4 des Nachtrags vorgesehene aufschiebende Bedingung – der Verkauf der Anteile an der (A)… zu einem Kaufpreis von 12.500,00 € – nicht eingetreten sei. Die Beklagten seien daher auch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Rückübertragung der Anteile verpflichtet. Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 30.04.2019 bezogen habe, sei dieses aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen unzutreffend.

Der Kläger hat seinen Berufungsantrag zu 1), festzustellen, dass die Beklagte zu 1. keinerlei Rechte an den Geschäftsanteilen mit den laufenden Nummern 1 und 2 bis 12.500 an der (B)… Immobilien GmbH (Amtsgericht Potsdam HRB 2…) hat und der Kläger nicht verpflichtet ist, die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 12.500 an der (B)… Immobilien GmbH (Amtsgericht Potsdam, HRB 2…) an die Beklagte zu 1. zu übertragen, im Termin vom 10.03.2021 zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 15.04.2020 – 51 O 27/18 –

1) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 2 bis 12.500 und 12501 an der (A)… Immobilien GmbH (Amtsgericht Potsdam HRB 2…) zurück zu übertragen und sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen zur wirksamen und vollständigen Übertragung dieser Anteile, insbesondere gegenüber einem Notar und dem zuständigen Registergericht abzugeben,

2) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 22.502 bis 25.000 und 25.001 an der (A)… Immobilien GmbH (Amtsgericht Potsdam HRB 2…) zurück zu übertragen und sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen zur wirksamen und vollständigen Übertragung dieser Anteile, insbesondere gegenüber einem Notar und dem zuständigen Registergericht abzugeben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine cessio legis hinsichtlich der Geschäftsanteile nach Rückzahlung des Darlehens als Bürge finde keine Anwendung, da § 8 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 7 des Nachtrags zum Darlehensvertrag eine Rückforderungssperre, und damit eine vom Gesetz abweichende Regelung mit der Folge vorsehe, dass die Anteilsabtretungen grundsätzlich bestehen blieben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2021 die Verhandlung bis zur Erledigung des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 6 U 159/18 geführten Rechtsstreits ausgesetzt. Nach dessen Abschluss durch Urteil vom 18.08.2021 hat der Senat das Verfahren fortgesetzt.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie mit ihrem gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Antrag Erfolg, während der Antrag gegen die Beklagte zu 1. unbegründet ist.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, die auch im Verhältnis zu D… Anwendung findet (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO 34. Auflage (2022), Art. 1 EuGVVO, Rn. 1), international zuständig; beide Beklagten haben ihren Wohn- bzw. satzungsmäßigen Sitz (Art. 63 Abs. 1 lit. a) EuGVVO) im Inland. Die Frage, ob das Landgericht Potsdam trotz des in § 12 Abs. 4 des Darlehensvertrags und § 8 Abs. 4 des Nachtrags zum Darlehensvertrag vereinbarten Gerichtsstands Berlin örtlich zuständig war, bleibt indes gemäß § 513 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens des 6. Zivilsenats mit Urteil vom 18.08.2021 – 6 U 159/18 -, der die Gesellschafterstellung der Beklagten bejaht hat, bestehen am Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Klage – dem geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile der (A)… – ebenfalls keine Bedenken.

2. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 22.502-25.001 an der (A)… Immobilien GmbH aus den Vereinbarungen des Abtretungsvertrags vom 01.08.2014, dort insbesondere § 3.1, sowie des Darlehensvertrages vom gleichen Tage, dort §§ 3 Abs. 3, 11.

a) Auf den vertraglichen Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile findet deutsches Recht Anwendung. Der Geschäftsanteilabtretungsvertrag vom 01.08.2014 weist eine so enge Beziehung zum Inland auf, dass jedenfalls nach Art. 4 Abs. 3 der Rom I-VO deutsches Sachrecht anwendbar ist. Die Abtretungen erfolgten im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, den die (A)…, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die der Kläger in seiner Eigenschaft als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer führte, abgeschlossen hatte. Der Darlehensvertrag unterliegt deutschem Recht, da die Parteien dieses Vertrags – die Beklagte zu 2. und die (A)… – beide in Deutschland ansässig sind. Der Abtretungsvertrag ist überdies in deutscher Sprache gefasst.

b) Die Beklagte zu 2. ist passiv legitimiert, da sie die streitgegenständlichen Geschäftsanteile wirksam erworben hat.

aa) Dass die Beklagte zu 2. Inhaberin der streitgegenständlichen Geschäftsanteile geworden ist, steht bereits aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2021 (- 6 U 159/18 – Rn. 89 ff.) fest.

(1) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage- und Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 07.07.1993 – VIII ZR 103/92 – Rn. 8) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. statt aller: Vollkommer in: Zöller: ZPO, 34. Auflage (2022), Vorbem. zu § 322, Rn. 20 m.w.N.), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, bedeutet dies zum einen, dass eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist. Ist die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge nur Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindungswirkung (BGH, Urt. v. 24.06.1993 – III ZR 43/92 – Rn. 16). Dabei ist eine Identität der Streitgegenstände nicht nur dann anzunehmen, wenn der nämliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht wird. Vielmehr sind die Streitgegenstände auch identisch, wenn im Zweitprozess der Ausspruch des „kontradiktorischen Gegenteils“ begehrt wird (BGH, Urt. v. 11.11.1994 – V ZR 46/93 – Rn. 7). Infolgedessen hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urt. v. 17.03.1995 – V ZR 178/93 – Rn. 8 m.w.N.).

(2) Ausgehend hiervon hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch Abweisung der auf Negation der Gesellschafter der Beklagten zu 2. gerichteten Feststellungsklage zugleich positiv mit Rechtskraftwirkung festgestellt, dass die Beklagte zu 2. Inhaberin der streitgegenständlichen Geschäftsanteile an der (A)… ist. Da dies eine Vorfrage für die Entscheidung des vorliegenden Klageantrags – des Anspruchs auf Rückübertragung der Geschäftsanteile von dem Kläger gegen die Beklagte zu 2. – darstellt, besteht insoweit Bindungswirkung.

bb) Danach steht bereits aufgrund der Entscheidung des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dessen Auffassung der erkennende Senat im Übrigen teilt, Folgendes fest bzw. kann der Kläger sich auf Gegenteiliges nicht mehr berufen.

(1) Die für den wirksamen Erwerb der Geschäftsanteile durch die Beklagte zu 2. Vereinbarten Bedingungen sind – unabhängig davon, ob man auf den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 01.08.2014 oder den Nachtrag vom 16.12.2014 abstellt – eingetreten.

Die Beklagte zu 2. ist durch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung in § 3.2 des Abtretungsvertrages vom 01.08.2014 – der Kündigung des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 aus den in § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrags genannten Gründen – Inhaberin der in § 3.1 genannten Anteile geworden. Gemäß § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 war der Darlehensgeber zur Kündigung des Darlehens berechtigt, wenn das Darlehen nicht spätestens am letzten Tag seiner Laufzeit, die hier vier Monate betrug (§ 4 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014), vollständig zurückgezahlt worden ist, § 5 Abs. 2 des Darlehensvertrags. Dies war hier unstreitig der Fall, da am 01.12.2014 die (A)… das Darlehen noch nicht zurückgeführt hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2016 (Anlage AG 15, Bl. 75 Anlagenheft) kündigte die Beklagte zu 2. das Darlehen, allerdings unter Bezugnahme auf die Fälligkeitsregel des am 16.12.2014 abgeschlossenen Nachtrags zum Darlehensvertrag. In diesem Nachtrag (Anlage B 3, Bl. 68 ff. d.A.) verständigten sich u.a. die Beklagte zu 2., die (A)… und der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 des Nachtrags, das Darlehen unter bestimmten Bedingungen in ein Annuitätendarlehen umzuwandeln, wonach die (A)… das Darlehen in monatlichen Raten von 15.000,00 € beginnend ab 15.01.2015 zurückführen sollte. Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Nachtrags war die Beklagte zu 2. zur Kündigung des Darlehens berechtigt, sobald die (A)… als Darlehensnehmerin mit der Zahlung von mehr als einer Monatsrate in Verzug gerät. Auch diese Voraussetzungen liegen nach den erstinstanzlichen Feststellungen vor, wonach die (A)… die Ratenzahlungen ab Januar 2016 eingestellt hatte.

(2) Die Vertragsparteien sind bei Abschluss des Abtretungsvertrags vom 01.08.2014 auch wirksam vertreten worden.

Die nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der (A)… (Bl. 57, 60 Anlagenband) erforderliche Zustimmung der Gesellschafter und der (A)… als Gesellschaft für die vereinbarte Sicherungsabtretung des Geschäftsanteils liegt vor (vgl. § 3.4 des Abtretungsvertrags vom 01.08.2014, wonach der Kläger diese Zustimmung als „Veräußerer“ und damaliger Alleingesellschafter der (A)… „hiermit“ erteilt hat). Die Beklagte zu 2. hat die Erklärungen des für sie als vollmachtlosen Vertreter handelnden Herrn W… am 04.08.2014 genehmigt.

(3) Der Abtretungsvertrag vom 01.08.2014 ist formwirksam geschlossen worden.

Er wurde entsprechend § 15 Abs. 3 GmbHG im Wege notarieller Beurkundung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. wirksam geschlossen. Soweit der Kläger eingewandt hat, der Darlehensvertrag vom 01.08.2014 habe Verpflichtungserklärungen zur Abtretung des Geschäftsanteils enthalten, zudem hätte der als Anlage zum notariellen Abtretungsvertrag genommene Darlehensvertrag als Teil der Niederschrift nach §§ 9, 13 BeurkG verlesen werden müssen, bleibt er hiermit ohne Erfolg.

(a) Der Darlehensvertrag vom 01.08.2014 enthält keine relevante Verpflichtungserklärung zur Abtretung des klägerischen Geschäftsanteils. § 11 Abs. 1 ist insoweit zwar nach dem Wortlaut nicht eindeutig. Gegen die Annahme einer Verpflichtung spricht jedoch, dass die aufschiebend bedingte Abtretung zugunsten der Beklagten zu 2. bereits am gleichen Tag vereinbart wurde, so dass eine Veranlassung für eine vorangegangene Verpflichtung nicht bestand. Bei der Regelung im Darlehensvertrag handelte es sich daher um eine nicht dem Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterfallende „Anknüpfung“.

Auch die Bezugnahme in § 3.2 des Sicherungsabtretungsvertrags auf § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrags führt nicht dazu, dass letztere Regelung zu einer wesentlichen Nebenabrede des Sicherungsabtretungsvertrags wird. § 3.2 des Sicherungsabtretungsvertrags regelt den Eintritt der aufschiebenden Bedingung selbst, indem er auf die dafür erforderliche Kündigung des – formfrei abschließbaren – Darlehensvertrags verweist. Hierdurch wird die Regelung in § 7 Abs. 3 des Darlehensvertrags jedoch selbst nicht beurkundungsbedürftig gemacht (so auch KG Berlin, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 U 15/18 – Seite 5f., Anlage B 5, Bl. 89 ff. d.A.).

Schließlich vermag auch die zu § 12 Abs. 6 Darlehensvertrag vom 01.08.2014 von der Beklagten zu 1. übernommene Verpflichtung zur Rückabtretung der Anteile an der (A)… im Falle der vollständigen Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten die Formunwirksamkeit der Darlehensvereinbarung nicht zu begründen. Die Verpflichtung zur Rückübertragung des Geschäftsanteils vom Treuhänder auf den Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses folgt schon aus § 667 BGB und muss daher zu ihrer Wirksamkeit nicht gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundet wurden (KG Berlin, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 U 15/18 – Seite 5, Anlage B 5, Bl. 89 ff. d.A.; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.08.2021, a.a.O. Rn. 100).

(b) Auch wenn man dies anders beurteilte, wäre die etwaige Formnichtigkeit einer im Darlehen enthaltenen Verpflichtungsvereinbarung jedenfalls durch den Vollzug des formgerecht geschlossenen Sicherungsabtretungsvertrags vom 01.08.2014 nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden.

(c) Auch die unterbliebene Verlesung des dem notariellen Abtretungsvertrag beigefügten Darlehensvertrags führt nicht zu dessen Formunwirksamkeit. Denn die Voraussetzungen der §§ 9, 13 BeurkG liegen hier nicht vor, da der Darlehensvertrag kein Dokument darstellt, in dem selbständige (Willens-)Erklärungen enthalten sind (echte Verweisung). Vielmehr lag eine unechte Verweisung vor, da der beigefügte Darlehensvertrag lediglich der Erläuterung der beurkundungsbedürftigen Erklärungen diente (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 18.08.2021 a.a.O. Rn. 102 ff.).

c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile aus der sich den Vereinbarungen des Sicherungsabtretungsvertrags vom 01.08.2014, dort insbesondere § 3.1, sowie des Darlehensvertrags vom gleichen Tage, dort §§ 3 Abs. 3, 11, zu.

aa) Bei nichtakzessorischen Sicherheiten wie der Sicherungsgrundschuld oder – wie hier – der Sicherungszession ergibt sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nach Befriedigung des Gläubigers aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede. Zur Entstehung gelangt der Anspruch durch den Abschluss des Sicherungsvertrages; allerdings ist er durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2016 – 6 U 226/15 – Rn. 70 m.w.N.).

bb) Nach § 3.1. des Abtretungsvertrags vom 01.08.2014 trat der Kläger seine Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 22.502 bis 25.001 ausdrücklich „unentgeltlich zu Sicherungszwecken“ an die Beklagte zu 2) ab. Die Abtretung diente – neben anderer Sicherheiten – der Absicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 2. aus dem Darlehensvertrag vom 01.08.2014 (vgl. §§ 3 Abs. 3, 11 des Darlehensvertrags i.V.m. § 3 Abs. 1 des Nachtrags vom 16.12.2014).

cc) Mit der – unstreitigen – Erfüllung des gesicherten Anspruchs durch Inanspruchnahme des Klägers als Bürgen aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 08.01.2018 ist der Sicherungszweck entfallen, so dass die Bedingung für den klägerischen Rückabtretungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2. eingetreten ist.

dd) Eine Abänderung der Sicherungsabrede ist auch nicht durch die Vereinbarungen aus dem Nachtrag zum Darlehen vom 16.12.2014 erfolgt. Gemäß § 1 Satz 2 des Nachtrags blieben die Bestimmungen des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 bestehen, soweit sie nicht in diesem Vertrag ausdrücklich abgeändert werden. An einer Abänderung des Sicherungszwecks fehlt es hier. § 8 Abs. 7 des Nachtrags, wonach ein Anspruch auf Rückübertragung der in § 7 des Nachtrags vereinbarten Anteilsabtretung und Grundschuldbestellung – mit Ausnahme der in § 3 Abs. 7 des Nachtrags vorgesehenen vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens – ausgeschlossen sein sollte, betrifft, wie sich aus § 7 Abs. 4 des Nachtrags ergibt, ausschließlich die zugunsten der Beklagten zu 1. erfolgte Anteilsabtretung, nicht jedoch diejenige an die Beklagte zu 2.. Dass in § 3 Abs. 7 des Nachtrags auch die Verpflichtung der Beklagten zu 2. erwähnt ist, bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten vor dem 31.12.2015 sämtliche Geschäftsanteile zurück zu übertragen, stellt demgegenüber lediglich eine Wiederholung der sich bereits aus der weiterhin fortbestehenden Sicherungsabrede aus dem Ausgangsdarlehen dar. Für einen Umkehrschluss dahin, dass im Falle der vollständigen Erfüllung der Darlehensschuld nach dem 31.12.2015 keine Verpflichtung zur Rückübertragung für die Beklagte zu 2. bestehen sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen spricht vielmehr eindeutig, dass § 8 Abs. 7 des Nachtrags diese Rechtsfolge lediglich für die Anteilsübertragungen an die Beklagte zu 1. vorsieht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Rückabtretung der Geschäftsanteile – anders als eine solche zur Freigabe der Grundschulden (§ 12 Abs. 5 des Darlehensvertrags und § 8 Abs. 5 des Nachtrags) oder die Anteilsrückübertragung der Beklagten zu 1. (vgl. § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrags) – in dem Darlehensvertrag bzw. Nachtrag nicht geregelt ist. Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Darlehensvertrag und dem Abtretungsvertrag vom 01.08.2014 ergebende Wille der Vertragsparteien, dass die Abtretung der Geschäftsanteile an die Beklagte zu 2. der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 2. diente, eine dauerhafte Übertragung der Geschäftsanteile an die Beklagte zu 2. mithin nicht beabsichtigt war.

3. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage ist hingegen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 2-12.501 an der (A)… Immobilien GmbH.

a) Die Beklagte zu 1. ist passivlegitimiert, da sie die streitgegenständlichen Geschäftsanteile erworben hat.

aa) Auch in Bezug auf die Beklagte zu 1. ergibt sich der wirksame Erwerb der Geschäftsanteile bereits aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2021 – 6 U 159/18 -, dessen Auffassung der erkennende Senat auch insoweit im Übrigen vollumfänglich teilt.

bb) Damit seht auch in Bezug auf die Beklagte zu 1. Folgendes fest:

(1) Die Beklagte zu 1. ist Inhaberin der gegenständlichen Anteile mit den laufenden Nummern 2 bis 12.500 und 12501 an der (A)… geworden, und zwar gemäß § 8 Abs. 1, 2 Ziffer a) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrags vom 16.12.2014 (Anlage AG 8, Bl. 33 ff. Anlagenband) und der Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 25.01.2016 (Anlage AG 11, Bl. 70 Anlagenband).

Gemäß § 8 Abs. 1 des Treuhandvertrags vom 16.12.2014 hat der Kläger an die Beklagte zu 1. seinen Geschäftsanteil mit den laufenden Nummern 2 bis 12.500 und 12501 an die Beklagte zu 1. aufschiebend bedingt abgetreten. Die in § 8 Abs. 2 Ziffer a) genannte Bedingung – die Kündigung des Treuhandvertrages durch die Treugeberin (Beklagte zu 1.) – ist am 25.01.2016 eingetreten. Diese Kündigung bedurfte gemäß § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrags keiner Angabe von Gründen oder der Einhaltung einer Frist.

(2) Die Vertragsparteien sind bei Abschluss des Treuhandvertrags vom 16.12.2014 wirksam vertreten worden.

Die nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der (A)… (Bl. 57, 60 Anlagenband) erforderliche Zustimmung der Gesellschafter und der (A)… als Gesellschaft für die vereinbarte Sicherungsabtretung des Geschäftsanteils liegt vor (vgl. § 1 (1) des Treuhandvertrags vom 16.12.2014, wonach der Kläger diese Zustimmung als Geschäftsführer und damaliger Alleingesellschafter der (A)… „hiermit“ erteilt hat). Der Kläger, der von Frau A… H… als vollmachtlose Vertreterin vertreten wurde, hat die Erklärungen unter dem 17.12.2014 genehmigt (vgl. Genehmigungserklärung Bl. 49 Anlagenband).

Die Erklärungen des ebenfalls als vollmachtloser Vertreter auftretenden A… W… hat die Beklagte zu 1. mit ihrem an den Notar G… gerichteten Schreiben vom 23.03.2016 (Anlage BB 4, Bl. 358 d.A.) genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB. Diese Erklärung wurde bereits mit Zugang beim Notar wirksam, da die Parteien gemäß der Präambel im Treuhandvertrag (Bl. 34 Anlagenband) den Zugang beim Notar als ausreichend erklärt haben.

Die Genehmigungserklärung vom 23.03.2016 bedurfte auch keiner notariellen Beurkundung, wie der 6. Zivilsenat im Urteil vom 18.08.2021 unter Verweis auf § 182 BGB zutreffend ausgeführt hat. Dadurch kam das Vertretergeschäft (Treuhandvertrag) mit Wirkung ex tunc zustande, so dass die zeitlich vor der Genehmigungserklärung erfolgten Kündigungen des Treuhandvertrags am 25.01.2016 und des Darlehensvertrags vom 19.02.2016 unproblematisch sind.

Auch der Zeitablauf zwischen Vertretergeschäft und Genehmigung steht der Wirksamkeit der Genehmigungserklärung nicht entgegen, wie der 6. Zivilsenat überzeugend ausgeführt hat (vgl. Urt. v. 18.08.2021, a.a.O., Rn. 111).

Schließlich erfolgte vor der Genehmigungserklärung kein Widerruf des Klägers gegen das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft nach § 178 Satz 1 BGB. Den Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 (AG 17 und AG 18, Anlagenband) lassen sich entsprechende Erklärungen nicht in der hierfür gebotenen Klarheit entnehmen, da lediglich eine ausreichende Bevollmächtigung der Notariatsangestellten R… gerügt wurde. Ein Widerruf scheidet überdies ohnehin aus, da dem Kläger der Mangel der Vertretungsmacht des Herrn W… bei Abschluss des Treuhandvertrags bekannt war, § 178 Satz 1 2. Hs BGB. Die Schreiben vom 07.03.2016 lassen sich auch nicht als Aufforderung zur Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB auslegen.

(3) Der Treuhandvertrag vom 16.12.2014 wurde entsprechend § 15 Abs. 3 GmbHG im Wege notarieller Beurkundung zwischen dem Kläger, der (A)… und der Beklagten zu 1. wirksam geschlossen. Soweit der Kläger eingewandt hat, der Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 16.12.2014 habe in § 7 Abs. 4 Verpflichtungserklärungen zur Abtretung des Geschäftsanteils enthalten, zudem hätte der als Anlage zum notariellen Abtretungsvertrag genommene Darlehensvertrag als Teil der Niederschrift nach §§ 9, 13 BeurkG verlesen werden müssen, bleibt er auch hiermit ohne Erfolg. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Nachtrag und Treuhandvertrag bestand für die Parteien keine Notwendigkeit, eine gesonderte Verpflichtung zur Abtretung bereits im Nachtrag zu vereinbaren; es handelte sich vielmehr lediglich um eine der in § 7 Abs. 1 des Nachtrags aufgeführten aufschiebenden Bedingungen für das Zustandekommen des Nachtrags. Auch die Vereinbarungen in § 8 Abs. 7 sowie § 3 Abs. 7 des Nachtrags vom 16.12.2014 stellen keine Modifizierung einer vermeintlich schon getroffenen Abtretungsvereinbarung dar, worauf der 6. Zivilsenat zutreffend hingewiesen hat (vgl. Rn. 119 des Urteils). Aus vorstehenden Gründen war auch der Nachtrag zum Darlehensvertrag nicht gemäß §§ 9, 13 BeurkG verlesungsbedürftig.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. allerdings – anders als gegen die Beklagte zu 2. – keinen vertraglichen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Geschäftsanteile.

aa) Ein vertraglicher Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 7 des Nachtrags vom 16.12.2014. Denn dieser setzte die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten bis zum 31.12.2015 voraus, was unstreitig nicht erfolgt ist.

bb) Auch ein Rückübertragungsanspruch wegen Entfalls des Sicherungszwecks für die in § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrags geregelte Anteilsabtretung durch Erfüllung der gegenüber der Beklagten zu 2. bestehenden Darlehensverbindlichkeit besteht nicht. Denn die Übertragung dieses Geschäftsanteils diente hier einem solchen Zweck nicht. Anders als bei dem Abtretungsvertrag vom 01.08.2014 im Verhältnis zur Beklagten zu 2. (vgl. dort die Präambel sowie die Überschrift zu § 3 des Vertrags) sowie dem vorangegangenen Darlehensvertrag vom gleichen Tag, dort § 11 Abs. 1, ergibt sich weder aus dem Treuhandvertrag noch aus dem Nachtrag zum Darlehensvertrag, dass die Abtretung der dort genannten Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1. lediglich der Sicherung der gegenüber der Beklagten zu 2. bestehenden Darlehensschuld oder anderer Verbindlichkeiten dienen sollte. Die Anteilsübertragung war vielmehr nach § 7 Abs. 1 und 4 des Nachtrags zum Darlehensvertrag eine der Bedingungen für die Umwandlung des ursprünglichen Darlehens vom 01.08.2014 in ein Annuitätendarlehen, das der (A)… mit 56 monatlichen Raten zu je 15.000,00 € eine erhebliche Zahlungserleichterung verschaffte. Dies findet seinen – eindeutigen – Ausdruck darin, dass § 8 Abs. 7 des Darlehensvertrags vorsieht, dass die Anteilsabtretung ausdrücklich „nach dem Ende des Vertrags“, d.h. nach Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag fortbesteht, was die Annahme einer Sicherungsabrede ausschließt. Nur für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten bis zum 31.12.2015 gemäß § 3 Abs. 7 des Nachtrags sollte die Beklagte zu 1. neben der Freigabe sämtlicher Sicherheiten zur Rückübertragung der Geschäftsanteile an den Kläger verpflichtet sein. Dieser Zeitpunkt war damit für den Kläger der letzte Zeitpunkt, um den – endgültigen – Verlust von 50% seiner Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1. zu verhindern.

Ein abweichender Wille der Parteien ergibt sich auch nicht daraus, dass die in § 11 Abs. 2 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 vorgesehene Abtretung von 90% der Geschäftsanteile an der (A)… an die Beklagte zu 1., wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 ergibt, die Darlehensverbindlichkeiten absichern sollte. Dass dieser Sicherungszweck auch für die stattdessen mit Nachtrag zum Darlehen vereinbarte Anteilsabtretung (§ 7 Abs. 4) fortgelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere das Regelungskonzept in § 6 des Nachtrags. Danach verpflichtete sich die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger, das nach dem Darlehensvertrag vom 01.08.2014 vereinbarte bis zum 31.12.2014 befristete Angebot auf Abtretung der Geschäftsanteile an dem Darlehensnehmer im Nominalwert von 22.500,00 € (Urkunde des Notars R… B… in Berlin, UR-Nr. …/2014 B, dort unter II.) nicht anzunehmen, sofern bis zum 20.12.2014 die aufschiebenden Bedingungen in § 7 dergestalt erfüllt sind, dass die in § 7 Abs. 3 geregelten Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst sind und die in § 7 Abs. 4 und 5 geregelten Übertragungen und Grundschuldbestellungen beurkundet sind und der Notar eine Notarbestätigung über die Möglichkeit der Eintragung an rangbereiter Stelle abgegeben hat. Das Angebot zur Übertragung von 90% der Geschäftsanteile der (A)… an die Beklagte zu 1. sollte demnach durch die im Nachtrag vereinbarte Anteilsübertragung von 50% der Geschäftsanteile der (A)… ersetzt werden, ohne dass die ursprüngliche Sicherungsabrede hierfür (fort)gelten sollte.

Der ursprünglich in § 12 Abs. 6 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 vereinbarte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Rückabtretung der Anteile an der Gesellschaft wurde daher durch § 8 Abs. 7 des Nachtrags ausdrücklich abgeändert und darüber hinaus die in § 7 des Nachtrags vereinbarte – hier streitgegenständliche – Anteilsabtretung an die Beklagte zu 1. ausdrücklich von den Freigabeansprüchen aus § 8 Abs. 5 und Abs. 6 ausgenommen. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, der Sicherungscharakter der Abtretung ergebe sich bereits daraus, dass er an der Vereinbarung vom 16.12.2014 lediglich als Bürge und damit als Sicherungsgeber und nicht als Darlehensnehmer beteiligt gewesen sei. Dieser Sichtweise steht zum einen der klare Wortlaut des § 8 Abs. 7 des Nachtrags entgegen, dessen Regelungsgehalt auch nicht intransparent ist. Zum anderen blendet der Kläger aus, dass er zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der (A)…, und damit der Darlehensnehmerin, war. Auf Verständnisschwierigkeiten im Hinblick auf die nicht in seiner Muttersprache abgefassten Verträge kann sich der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Deutschland tätigen GmbH ebenfalls nicht berufen.

Gründe für die Nichtigkeit des Nachtrags wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB, insbesondere wegen der in § 8 Abs. 7 vorgesehenen „Rückforderungssperre“, liegen nicht vor. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit bei Überforderung des Bürgen ist auf Bürgschaften, die – wie hier – ein Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft übernimmt, ohnehin nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 18.09.2001 – IX ZR 183/00 – Rn. 15f. m.w.N.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bei Abtretung seiner Geschäftsanteile in einer Zwangslage befand, die von der Beklagten zu 1. bewusst ausgenutzt wurde, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen den jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen der Vertragsparteien, die ein Anhaltspunkt für eine verwerfliche Gesinnung sein können (vgl. hierzu Ellenberger in: Grüneberg, 81. Auflage (2022), § 138 BGB, Rn. 34a m.w.N.), lässt sich schließlich ebenfalls nicht feststellen. Zwar trat der Kläger die hier streitgegenständlichen Geschäftsanteile an der (A)… an die Beklagte zu 1. ab, ohne selbst im Falle einer vereinbarungsgemäßen Rückzahlung durch die Darlehensnehmerin oder durch ihn selbst als Bürge einen Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile zu haben. Den endgültigen Verlust dieser Geschäftsanteile konnte er jedoch weiterhin – wie bereits ausgeführt – mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten bis zum 31.12.2015 verhindern; in diesem Fall sah auch § 3 Abs. 7 des Nachtrags die Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Rückübertragung der Geschäftsanteile an den Kläger vor. Der Nachtrag räumte der (A)… und dem Kläger als deren Gesellschafter-Geschäftsführer überdies eine weiträumige Ratenzahlung für die an sich im Dezember 2014 endfällige Darlehensschuld von 671.000,00 € ein; schließlich kam die Beklagte zu 1. dem Kläger ebenfalls in erheblichem Maße entgegen, indem sie sich verpflichtete, das bis zum 31.12.2014 befristete Angebot auf (Sicherungs-)Abtretung von 90% der Geschäftsanteile (vgl. § 11 Abs. 2 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014) nicht anzunehmen.

c) Soweit der Kläger meint, er habe als Bürge durch die Darlehensrückführung einen Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile als nicht-akzessorisches selbständiges Sicherungsrecht aufgrund cessio legis, dringt er auch hiermit nicht durch. Denn – wie vorstehend zu Ziffer b) ausgeführt – diente die streitgegenständliche Abtretung nicht der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 2. aus dem Darlehensvertrag.

d) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Geschäftsanteils aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. ebenfalls nicht zu.

Ein solcher Anspruch käme in Betracht, wenn das dingliche Geschäft – hier § 8 Abs. 1 des Treuhandvertrags vom 16.12.2014 – wirksam, das diesem zugrundeliegende schuldrechtliche Geschäft dagegen unwirksam und damit die Abtretung der Geschäftsanteile ohne Rechtsgrund erfolgt wäre.

Das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft ergibt sich (konkludent) aus dem Treuhandvertrag. Wie bereits unter Ziffer 3. a) bb) (3) ausgeführt, enthält § 7 Abs. 4 des Nachtrags keine Verpflichtung des Klägers zur Abtretung der Geschäftsanteile an der (A)…, sondern stellte lediglich eine der in § 7 Abs. 1 des Nachtrags aufgeführten aufschiebenden Bedingungen dar. Wollte man dies anders sehen, hätte dies – ungeachtet der Heilungsmöglichkeit des § 15 Abs. 4 GmbHG – im Hinblick auf die dann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG bestehende Verlesungsbedürftigkeit der Erklärung die Nichtigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Zweifel ist jedoch einer Auslegung, die dem Interesse der Parteien, die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu vermeiden, der Vorzug zu geben (vgl. hierzu Ellenberger in: Grüneberg, BGB. 81. Auflage (2022), § 133 BGB, Rn. 18 m.w.N.). Die gemeinsame Beurkundung des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts entsprach überdies auch dem kostenrechtlichen Interesse der Parteien, da es sich in diesem Fall um einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand handelte (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 GNotKG sowie Seibt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018ff., § 15 GmbHG, Rn. 90 m.w.N.). Die Formulierung in § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags, wonach die Parteien diesen „zur Erfüllung der in § 7 Abs. 4 des Nachtrags eingegangenen Verpflichtungen“ abgeschlossen haben, kann daher nicht als rechtstechnischer Begriff verstanden werden.

e) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB auf Rückübertragung der Geschäftsanteile.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch des Leistenden, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Die Abtretung der streitgegenständlichen klägerischen Geschäftsanteile an der (A)… erfolgte zu dem Zweck, den Nachtrag zum Darlehensvertrag in Kraft zu setzen, mit dem der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 01.08.2014 in ein Annuitätendarlehen umgewandelt werden sollte. Im Falle des (endgültigen) Nicht-Zustandekommens des Nachtrags zum Darlehensvertrag wäre damit der mit der Abtretung verfolgte Zweck nicht eingetreten.

Die in § 7 Abs. 1 des Nachtrags aufgeführten aufschiebenden Bedingungen (§ 7 Abs. 2 bis 9) für das Zustandekommen des Nachtrags sind jedoch entgegen der Auffassung des Klägers eingetreten; jedenfalls aber ist es treuwidrig, wenn sich der Kläger auf den Nichteintritt der Bedingungen beruft.

aa) Dass die in § 2 Abs. 4 des Nachtrags festgestellten rückständigen Zinsen bezahlt worden sind (vgl. § 7 Abs. 2 des Nachtrags), haben die Beklagten durch Vorlage des als Anlage BB 5 eingereichten Kontoauszug vom 30.12.2014 (Bl. 359 d.A.) hinreichend dargetan, auch wenn der dort genannte Betrag von 5.916,67 € etwas über dem in § 2 Abs. 4 festgestellten Zinsbetrag von 5.591,67 € liegt, was sich allerdings durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf seit dem 07.12.2014 ohne weiteres erklären lässt. Das einfache Bestreiten durch den Kläger (vgl. Schriftsatz vom 01.03.2022, Seite 6 (Bl. 402R d.A.) ist demgegenüber unerheblich, da – insoweit unstreitig – die Zahlung durch den Kläger selbst als geschäftsführenden Alleingesellschafter des zahlenden Dritten, der O… GmbH, erfolgte.

Der Eintritt der weiteren in den Absätzen 3, 5 bis 9 des Abs. 7 des Nachtrags aufgeführten Bedingungen ist unstreitig und von den Beklagten überdies mit den eingereichten Anlagen AG 9 und AG 10 (Bl. 40/42 und Bl. 55/57 d.A.) sowie Anlagen BB 6 bis BB 8 (Bl. 360-383 d.A.) belegt worden.

bb) Soweit die Bedingung des § 7 Abs. 4 des Nachtrags in Rede steht, wonach der Kläger mit der Beklagten zu 1. Kauf- und Anteilsabtretungsverträge über Geschäftsanteile an der (B)… und (A)… zu einem Kaufpreis von jeweils 12.500,00 € schließen sollte, ist zwar unstreitig die Übertragung der Anteile in den Treuhandverträgen vom gleichen Tag ohne Abschluss eines Kaufvertrags über die Geschäftsanteile an der (B)… und der (A)… erfolgt. Auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien hiermit auf den Abschluss eines Kaufvertrags über die Geschäftsanteile endgültig verzichten wollten, nicht erkennbar sind, sprechen jedoch bereits erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger und die Beklagten sich einig waren, dass die treuhändische Übertragung der Geschäftsanteile für den Eintritt der Bedingung für das Zustandekommen des Nachtrags ausreichen sollte. Für einen entsprechenden Abänderungswillen der Parteien spricht hier maßgeblich, dass diese in der Folgezeit vom wirksamen Zustandekommen des Nachtrags ausgegangen sind und dessen Bestimmungen umgesetzt haben. So wurden sämtliche weiteren Bedingungen in § 7 des Nachtrags erfüllt. Wie in § 3 Abs. 1 des Nachtrags vorgesehen, begann der Kläger ab dem 15.01.2015 mit der Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 15.000,00 €. Die Beklagte zu 1. nahm im Gegenzug entsprechend der Regelung des § 6 des Nachtrags das bis zum 31.12.2014 befristete Angebot auf Abtretung von 90% der Geschäftsanteile an der (A)… – wie im ursprünglichen Darlehensvertrag noch in § 11 Abs. 2 vorgesehen – nicht an. Die Abänderung des § 7 Abs. 4 des Nachtrags war schließlich – entgegen der Auffassung des Klägers – auch ohne Beteiligung der nicht an den Treuhandverträgen beteiligten Beklagten zu 2. zulässig, da ihre Interessen hierdurch nicht berührt wurden.

Selbst wenn man die Voraussetzungen für eine konkludente Abänderung des § 7 Abs. 4 des Nachtrags verneinte, kann sich der Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht auf den Nichteintritt der dort geregelten Bedingung berufen, § 242 BGB. Der unterbliebene Abschluss des Kaufvertrags im Rahmen der Treuhandverträge war ihm spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung am 17.12.2014 bekannt. Hierauf berief er sich jedoch erstmals mit Anwaltsschreiben vom 07.03.2016 (AG 17, Bl. 81 ff., 85 Anlagenheft). Von der Gewährung zu Ratenzahlungen im Nachtrag profitierte der Kläger – bzw. die (A)… – indes erheblich. Durch dieses Verhalten begründete der Kläger bei den Beklagten einen Vertrauenstatbestand, der sie von der Geltendmachung der ihnen aus dem Darlehensvertrag vom 01.08.2014 zustehenden Rechte abhielt: Die Beklagte zu 1., die selbst ebenfalls von der Wirksamkeit des Nachtrags ausging, wurde hierdurch davon abgehalten, das in § 11 Abs. 2 des Darlehensvertrags vom 01.08.2014 bzw. in § 6 des Nachtrags genannte Angebot des Klägers auf Abtretung der Geschäftsanteile an der (A)… von 22.500,00 € (90%) anzunehmen, da dieses lediglich bis zum 31.12.2014 befristet war. Schließlich verzichtete die Beklagte zu 2. auf die sofortige Geltendmachung der bereits seit dem 07.12.2014 fälligen Darlehensschuld der (A)… in Höhe von 671.000,00 € und akzeptierte die im Nachtrag vorgesehenen Ratenzahlungen von monatlich 15.000,00 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei der Senat den Nennwert der streitbefangenen Geschäftsanteile zugrunde gelegt hat (Antrag zu Ziffer 1: 2.500,00 € Antrag zu Ziffer 2): 12.500,00 € sowie den die (B)… betreffenden zurückgenommenen Antrag: 12.500,00 €).

Der Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren war damit auf 27.500,00 € festzusetzen.

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die 1. Instanz hat der Senat von der Änderungsbefugnis des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht.

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