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Flusskreuzfahrt – Schadensersatz bei Reiseabbruch

AG München, Az.: 282 C 27854/15, Urteil vom 05.10.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.764,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2015 sowie außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.764,24 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung und Schadensersatz aus einen Reisevertrag.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise (Flusskreuzfahrt) zum Preis von 2.566,00 €. Die Reise sollte am 07.09.2015 in P. starten und am 16.09.2015 in A. enden. Die An- und Abfahrt zum Schiff per Bahn gehörte mit zu den vertraglichen Leistungen.

Der Reisevertrag wurde über einen in Deutschland, M., ansässigen Reisevermittler, die … GmbH geschlossen.

Gemäß Reiseausschreibung der Beklagten war – soweit entscheidungserheblich – die folgende Route vorgesehen:

1. Tag P. Einschiffung

2. Tag R., VM: Stadtbesichtigung [….]

3. Tag N., VM: Stadtbesichtigung, N.

4. Tag B., VM: Stadtbesichtigung B.

5. Tag W., VM: Stadtbesichtigung W.

6. Tag M., VM: Stadtbesichtigung, NM: Ausflug, W. 29,- € p.P. W., Wiedereinschiffung vom Ausflug

7. Tag R.

[……]

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 5a Bezug genommen.

Das Schiff sollte gegen 17.00 Uhr in P. ablegen.

Flusskreuzfahrt - Schadensersatz bei Reiseabbruch
Symbolfoto: Von StockphotoVideo /Shutterstock.com

Kurz vor der Reise wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Reise am 07.09.2015 nicht ab P. sondern ab R. startet. Am 10.09.2015 traf das Schiff in W. ein. Nach Besichtigung der Stadt sollte die Fahrt gegen 13.30 Uhr fortgesetzt werden. Aufgrund eines Defektes musste das Schiff bis 11.09.2015 in W. liegen bleiben. Da die Weiterfahrt zunächst unklar war, mussten die Passagiere an Bord bleiben. Der Besuch des eigentlich nächsten Zielorts M. wurde den Reiseteilnehmern im Rahmen eines Bustransfers (2 Stunden Fahrzeit) ermöglicht. Am 11.09.2015 legte das Schiff gegen 15.00 Uhr in W. ab, musste die Weiterfahrt jedoch an der nächsten Schleuse zunächst wieder stoppen, da die Durchfahrt verweigert wurde und für 2 Stunden Polizei an Bord kam.

Am frühen Morgen des 12.09.2015 legte das Schiff entgegen der ursprünglichen Reiseroute – nächstes Ziel wäre W. gewesen – unweit von W. in M. H. an. Der optional angebotene Landausflug für W. wurde vom Kläger nicht gebucht. In M. H. wurde eine Stadtbesichtigung sowie eine Winzerführung und Weinverkostung angeboten. Am frühen Nachmittag wurde die Reise zunächst fortgesetzt. Bei der nächsten Schleuse kollidierte das Schiff mit der Schleusenwand und konnte die Fahrt nicht weiter fortsetzen. Gegen 19.00 Uhr desselben Tages wurde die Reise abgebrochen.

Für die Rückreise mit der D. B. entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 15,00 €.

Nachdem die Beklagte eine Zahlung zunächst ablehnte, hat der Kläger die Ansprüche vorgerichtliche durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Nachfolgend erstattete die Beklagte dem Kläger 1.330,00 €. Weitergehende Zahlungen lehnte sie ab.

Der Kläger behauptet, er habe die Reise unter anderem deshalb gebucht, da sie ab P. startete und er sich auf den Besuch dieser Stadt freute. Die Busfahrt von W. nach M. sei für die Klagepartei sehr strapaziös gewesen.

Er ist der Ansicht, dass eine Minderung von 60 % für den Gesamtreisezeitraum gerechtfertigt sei. Im Übrigen bestehe eine Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe des Minderungsbetrages.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2016 hat die Beklagte eine Forderung in Höhe von 43,77 € anerkannt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.764,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2015 zu bezahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie behauptet, dem Kläger sei angeboten worden, die Reise bereits einen Tag früher ab P. zu starten, was der Kläger jedoch abgelehnt habe. Insoweit ist sie der Ansicht, dass von einer einvernehmlichen Vertragsänderung auszugehen sei. Bei der Besichtigung von P. habe es sich auch um keine geschuldete Reiseleistung gehandelt.

Die Reisebedingungen (Anlage B1) der Beklagten seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Programmänderungen betreffend den Bustransfer nach M. sowie M. H. … statt W.) seien von dem dort eingeräumten Leistungsänderungsrecht (Ziffer 4 der Reisbedingungen) erfasst, Minderungsansprüche kämen insoweit nicht in Betracht.

Da die Bahnreiseleistung mangelfrei erbracht worden sei, sei von einem Reisepreis von 2.248 € auszugehen.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

1. Soweit die Beklagte den Anspruch der Klägerin in Höhe von 73,77 EUR anerkannt hat, war sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

2. Die Klagepartei hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag Anspruch gegen die Beklagte auf Minderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651 d Abs. 1 S. 1,638 Abs. 3, 651 f Abs. 2 BGB.

a) Das Gericht geht vorliegend insgesamt von Minderungsansprüchen der Klagepartei in Höhe von 1.625,13 EUR aus. Abzüglich der unstreitig bereits geleisteten 1.330,00 EUR ergibt sich noch eine Restforderung aus Minderung in Höhe von 295,00 EUR. Hiervon hat die Beklagte 43,77 EUR anerkannt.

Das Gericht geht insoweit unter Berücksichtigung eines Gesamtreisepreises von 2.566,00 € und einem Tagesreisepreis von 285,11 € von folgenden Minderungsquoten aus:

07.09.2015: 30 %

10.09.2015: 30%

11.09.2015: 60 %

12.09.2015: 50%

13.09.2015 – 16.09.2015: jeweils 100 %

Da aufgrund des Reiseabbruchs lediglich die Anreise mit der Bahn, nicht jedoch die vertragsgemäße Heimreise per Bahn von A. aus geleistet wurde, ist für die Berechnung des Reisepreises auch die Bahnfahrt mit einzubeziehen.

aa) Unabhängig von dem Angebot, einen Tag früher in P. einzuschiffen, war die Reise in aufgrund des Umstandes, dass die Abfahrt von P. in dem vereinbarten Reisezeitraum (07.09.-16.09.2015) ersatzlos gestrichen wurde, mangelbehaftet. Soweit die Beklagtenpartei behauptet, der Kläger sei telefonisch über die Änderung und das Angebot einer früheren Anreise informiert worden, war von einer Beweisaufnahme mangels Entscheidungserheblichkeit abzusehen. Selbst wenn man den Vortrag zu dem Angebot und die behauptete Ablehnung der Klagepartei als wahr unterstellt, kann nicht von einer einvernehmlichen Vertragsänderung ausgegangen werden.

von einem Mangel ist nach Auffassung des Gerichts auch dann auszugehen, wenn eine Besichtigung von P. selbst nicht unmittelbar Vertragsbestandteil der gebuchten Reise war. Zum Einen bietet die Einschiffung in P. den Passagieren selbstverständlich zugleich auch die Möglichkeit, die Stadt zuvor auf eigene Faust zu besichtigen, zum Anderen ist den Passagieren insofern auch die Fahrt aus P. hinaus und weiter Richtung R. ersatzlos entgangen.

Der Umstand, dass die Einschiffung ohnehin erst für 17.00 Uhr am Nachmittag vorgesehen war, spielt lediglich für die Frage der Minderungshöhe eine Rolle. Insoweit hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 30 Prozent für den ersten Tag der Reise für gerechtfertigt.

bb) Da die Reise nach dem Vortrag der Klagepartei am 08.09.2015 und 09.09.2015 planmäßig durchgeführt wurde, kommt insoweit eine Minderung nicht in Betracht.

cc) Soweit nach dem Vortrag der Parteien am 10.09.2015 lediglich bis ca. 13.00 Uhr das vorgesehene Programm durchgeführt werden konnte, das Schiff aber dann für den Rest des Tages in W. liegenbleiben musste und die Passagiere diese Zeit – wenigstens zunächst – an Bord bleiben mussten hält das Gericht eine Minderung von 30 Prozent für gerechtfertigt.

dd) Für den nächsten Reisetag, den 11.09.2015, für den der Besuch von M. und optional W. vorgesehen war, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Minderungsquote von 60 Prozent. Insoweit war entscheidungserheblich, dass der Besuch der Stadt M. nicht per Reisebus sondern per Schifffahrt auf dem M. vertraglich vereinbart war und zum Anderen auch am Nachmittag das Schiff seine Reise nicht geplant fortsetzen konnte, sondern bereits nach einer kurzen Fahrt an der nächsten Schleuse erneut stoppen musste und ein Polizeieinsatz an Bord für ca. 2 Stunden erfolgte.

Für den Vormittag setzt das Gericht insoweit eine Minderung in Flöhe von 15 Prozent an, für den Nachmittag in Höhe von 45 Prozent.

Soweit zwischen den Parteien die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten strittig ist, war eine Beweisaufnahme mangels Entscheidungserheblichkeit wiederum nicht durchzuführen. Wird wie hier eine Schiffsreise auf dem Main gebucht, so stellt ein Transfer mit dem Reisebus eine nicht unerhebliche Abweichung dar, die vom Reiseteilnehmer nicht entschädigungslos hingenommen werden muss.

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ee) Für den 12.09.2015 hält das Gericht im Ergebnis eine Minderung in Höhe von 50 Prozent für gerechtfertigt.

(1) Das Ausweichen von W. nach M. konnte nach Auffassung des Gerichts allerdings insoweit nicht preismindernd berücksichtigt werden. Unstreitig hat der Kläger und seine Ehefrau den angebotenen Ausflug nach W. nicht gebucht. Nach der Reiseausschreibung der Beklagten ist W. lediglich als Anleger für die Wiedereinschiffung derjenigen Teilnehmer vorgesehen, die den Ausflug nach W. gebucht hatten. Mit einem Aufenthalt, der eine Stadtbesichtigung auf eigene Faust ermöglichen würde, konnte die Klagepartei gemäß der Ausschreibung nicht rechnen. Die Frage, ob anstatt des Ausflugs nach W. ein vergleichbares Programm in M. angeboten wurde, ist insoweit ohne Entscheidungsrelevanz, so dass auch die Frage der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entscheidungserheblich ist und eine Beweisaufnahme insoweit zu unterbleiben hatte.

(2) Die Minderung rechtfertigt sich jedoch aus dem Umstand, dass die Schifffahrt ab 13.00 Uhr wieder nicht planmäßig durchgeführt werden konnte sondern es bereits kurz nach der zweiten Schleuse zu einer kurzfristig nicht reparablen Beschädigung des Motors kam mit der Folge, dass am Abend die Reise letztlich abgebrochen werden musste.

ff) Für die weiteren vorgesehenen Reisetage vom 13.09.2015 bis 16.09.2015 beläuft sich der Anspruch der Klagepartei aufgrund Reiseabbruchs unstreitig auf 100 Prozent.

b) Soweit der Klagepartei für die Heimreise mit der Bahn Unkosten in Höhe von 15,00 EUR entstanden sind, sind diese von der Beklagtenpartei zu erstatten. Ob der Klagepartei die Organisation der Rückreise angeboten wurde oder nicht, ist insoweit unerheblich.

c) Desweiteren hat die Klagepartei gegen die Beklagtenpartei Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 1.454,07 €.

Nach Abbruch der Reise ist von einer Vereitelung im Sinn des § 651 f Abs. 2 BGB auszugehen, im Hinblick auf die Reisetage 11.09.2015 und 12.09.2015 ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, da die Gesamtwürdigung der Vorkommnisse unter Berücksichtigung des Urlaubszweck die Reise je Tage jedenfalls teilweise als vertan erscheinen lassen.

Die Entschädigung berechnet sich insoweit nach dem jeweiligen Prozentsatz der Minderung für die jeweiligen Reisetage. Ist der betroffene Tag nur zum Teil beeinträchtigt, muss dies bei der Entschädigungshöhe mit einer prozentualen Quote von 30 bis 100 Prozent berücksichtigt werden.

Entsprechend der Minderungshöhe hält das Gericht für den 11.09.2015 insoweit 60 Prozent und für den 12.09.2015 50 Prozent des Tagesreisepreises für gerechtfertigt. Für den Zeitraum vom 13.09.2015 bis 16.09.2015 geht das Gericht im Rahmen seines Ermessens von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Prozent des jeweiligen Tagesreisepreises aus.

Tatsächlich wurde nach Auffassung des Gerichts für den Zeitraum nach Abbruch der Reise die Urlaubszeit insgesamt nutzlos aufgewandt, da der vertraglich festgelegte Reisezweck – etwa die Erholung und Bildung – infolge des Reisemangels verfehlt wurde. Auch bei Vereitelung der Reise ist von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges auszugehen, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet. Mit Abbruch der Reise stand fest, dass der Kunde die von ihm geplante konkrete Nutzung seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2005, Aktenzeichen X ZR 118/03 nicht entschieden, dass grundsätzlich im Fall der vollständigen Reisevereitelung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von lediglich 50 Prozent des Reisepreises zu veranschlagen sind. Vielmehr hat der BGH lediglich ausgeführt, dass die Festsetzung der Entschädigung im Ermessen des erkennenden Gerichtes steht und die Festsetzung auf etwa die Hälfte des Reisepreises keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Nach Auffassung des Gerichts ist der vorliegende Fall mit dem vom BGH entschiedenen im Übrigen auch nicht vergleichbar. Während dort bereits eine Woche vor Antritt der Reise eine Kündigung des Reisevertrages erfolgte und der Reiseteilnehmer mithin die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub noch anderweitig zu verplanen, war ihm dies im vorliegenden Fall, in dem die Reise „lediglich“ vier Tage früher als geplant abrupt und unschön endete, nicht mehr möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im sogenannten „Maledivenfall“ der Resterholungswert eines sogenannten Balkonurlaubs nicht schadensmindernd zu berücksichtigen ist und eine Vorteilsanrechnung insoweit nicht zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch Führich, Handbuch und Kommentar zum Reiserecht, § 11 Rnr. 58 m.w.N.).

Nach Addition der einzelnen Positionen ergibt sich der Betrag von 1.764,07 €.

3. Der Anspruch auf geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288,291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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