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Tankstellenbetreiberhaftung aufgrund nicht verschlossenen Domschachtdeckels

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Tankstellenbetreiber verliert Berufungsprozess

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth spielten Verkehrssicherungspflichten und ihre Einhaltung eine zentrale Rolle. Es ging dabei um die Frage, ob der Betreiber einer Tankstelle seine Pflichten vernachlässigt hatte, was zu einem Unfall und daraus resultierenden Schäden geführt haben könnte. Ein Unfallopfer forderte Schadensersatz und bekam in erster Instanz größtenteils Recht. Der Beklagte, der Tankstellenbetreiber, ging in Berufung, über die nun entschieden wurde.

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Das Urteil der ersten Instanz

Das ursprüngliche Urteil wurde vom Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch gefällt. Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber der Tankstelle seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte. Es war der Auffassung, dass der Beklagte die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden und Lieferanten vor Gefahren hätte treffen müssen, was er nicht ausreichend getan hatte. Im Besonderen war der Beklagte dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Zufahrt zu den Zapfsäulen und zu den befüllenden Domschächten gefahrlos möglich ist. Dazu gehört, dass die Fahrbahn eben und frei von übermäßigen Gefahren ist und dass die Domschachtdeckel nicht von selbst öffnen können. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen war.

Berufung des Beklagten

Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Er argumentierte, dass das Gericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht übertrieben habe und eine tägliche Überprüfung des Verschlusszustandes der Domschächte unzumutbar sei. In seiner Argumentation wies er darauf hin, dass es in den langen Jahren des Betriebs seiner Tankstelle nie Probleme mit den Domschachtdeckeln gegeben habe. Er ging davon aus, dass die Fachfirma, die die Domschächte reinigt, diese ordnungsgemäß verschließt, und sah daher keine Notwendigkeit für tägliche Überprüfungen.

Ablehnung der Berufung

Die Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen, da sie einstimmig der Auffassung war, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie führte an, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Zudem wurde entschieden, dass eine mündliche Verhandlung über die Berufung nicht notwendig sei.


Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 S 9210/20 – Beschluss vom 07.10.2021

Gründe

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 30.11.2020, Az. 1 C 35/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Vorab werden die Parteien zunächst um Nachsicht für die weitere Verzögerung gebeten.

Sodann im Einzelnen:

Tankstellenbetreiberhaftung aufgrund nicht verschlossenen Domschachtdeckels
(Symbolfoto: Kwangmoozaa/Shutterstock.com)

I. Das Amtsgericht hat in der Hauptsache der Klage größtenteils stattgegeben und die Beklagte auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.889,40 € verurteilt und lediglich hinsichtlich der Schadenspauschale die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass dem Kläger ein Anspruch aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und gem. § 823 Abs. 1 BGB zustehe. Der Beklagte habe als Betreiber einer Tankstelle mit Publikumsverkehr die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden sowie seiner Lieferanten vor Gefahren zu treffen. Vorliegend habe der Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrt zu den Zapfsäulen sowie zu den befüllenden Domschächten gefahrlos möglich sei. Hierzu gehöre zweifelsfrei auch, dass die Fahrbahn eben ist und keine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenquellen vorhanden sind. Hierbei habe der Beklagte insbesondere auch Sorge dafür zu tragen, dass die sich auf der Fahrbahn befindlichen Domschachtdeckel nicht von selbst öffnen. Im Rahmen des ihm zumutbaren habe der Beklagte insoweit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche ein weitgehend ungefährdetes Überfahren der Domschachtdeckel ermöglichen. Hierzu gehöre insbesondere, dass der Beklagte überprüft, ob diese ordnungsgemäß verschlossen sind. Im Rahmen des Zumutbaren sei deshalb vom Beklagten zu verlangen und zu erwarten gewesen, dass vor Betriebsbeginn insoweit zumindest eine Sichtprüfung erfolgt. Aufgrund der Beweisaufnahme kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zulässigen Berufung. Zur Begründung führt er aus, dass das Erstgericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten überspanne. Eine tägliche Überprüfung des Verschlusszustandes sei dem Beklagten nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei eine derartige Überprüfung allein deshalb nicht erforderlich, weil in den langen Jahren des Betriebs seiner Tankstelle, insoweit nie Probleme aufgetaucht seien. Insbesondere der Umstand, dass berechtigt davon auszugehen sei, dass die Nebenintervenientin als Fachfirma für die Reinigung der Domschächte diese nach Abschluss ihrer Arbeiten ordnungsgemäß verschließt, habe dem Beklagten keine Veranlassung gegeben, den Verschlusszustand täglich zu überprüfen. Ferner könne bei einer einfachen Sichtprüfung auch nicht erkannt werden, ob die Deckel nun ordnungsgemäß verschlossen seien.

Die Klägerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II. Die Kammer gelangt nach Beratung der Angelegenheit zu dem Ergebnis, dass der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussichten zukommen, da die amtsgerichtliche Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Alternative, § 546 ZPO), noch die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alternative ZPO).

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Amtsgerichts greift die Berufungsbegründung auch nicht an, wendet sich lediglich gegen deren rechtliche Wertung.

2. Die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen jedoch keine andere Entscheidung.

Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Berufung vorbringt – das Amtsgericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten überspannt hat. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich nämlich unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhaltes bereits aus § 2 Abs. 1 S. 1, 2 HPflG. Demnach gilt:

„Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand.“

Die Norm begründet eine Gefährdungshaftung unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Anlagenbetreibers (BGH, Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13, r+s 2014, 557 Rn. 12; Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, 10. Aufl. 2019, HPflG § 2 Rn. 2). Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn – wie hier – ein in Bewegung befindliches Gerät gegen den „festen” Teil einer Anlage gestoßen und dadurch beschädigt worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.1995 – III ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1302).

Beim Deckel des Domschachtes, der zur Befüllung der unterirdischen Kraftstofftanks der vom Beklagten betriebenen Tankstelle dient, handelt es sich um eine Anlage im Sinne des § 2 HPflG: Unter einer Anlage ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen (BGH, Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13, r+s 2014, 557 Rn. 14). Der zur Aufnahme von Kraftstoff („Flüssigkeit“) im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG bestimmte unterirdische Tank gehört ohne weiteres hierzu. Gleiches gilt damit für den Domschachtdeckel als Teil dieser Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1995 – III ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1302).

Dass der Schaden am klägerischen Lkw „auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist“, ist unstreitig.

Damit wäre eine tatbestandsmäßige Haftung des Beklagten nur dann nicht gegeben, wenn sich die Anlage zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG befunden hätte; hierfür ist der Inhaber der Anlage beweispflichtig (BGH, Urteil vom 22. 6. 2010 – VI ZR 226/09, r+s 2010, 345). Einen solchen ordnungsgemäßen Zustand – konkret also das Verschlossensein des Domschachtdeckels -, behauptet der Kläger aber schon selbst nicht. Tatsächlich geht die Berufungsbegründung zutreffend davon aus, „dass der Verschluss des fraglichen Domschachtdeckels nicht ordnungsgemäß verschlossen war“ (Berufungsbegründung S. 3).

Dafür dass die sich somit aus § 2 Abs. 1 HaftPflG ergebende Ersatzpflicht des Beklagten deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Schaden durch höhere Gewalt i.S. des Absatzes 3 der genannten Vorschrift verursacht worden sei, hat der Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Anwendung dieses Haftungsausschlusses ist auf ganz seltene Ausnahmefälle beschränkt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. 2. 2010 – 1 U 137/09, NZV 2010, 352).

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Die Klägerin muss sich auch weder ein Mitverschulden nach § 4 HaftPflG i.V.m.§ 254 BGB noch die Betriebsgefahr ihres Lkw Sattelschleppers anrechnen lassen. Insoweit kann auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Die Tatsache, dass der Deckel nicht verschlossen war, war für den Fahrer des klägerischen Sattelzugs nicht erkennbar, der Unfall damit sogar unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG. Dies wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

Nach alledem ist das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis beanstandungsfrei zu einer vollen Haftung des Beklagten gekommen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs greift die Berufung nicht an.

III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt die Kammer aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Zivilrecht und insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Der Text bezieht sich in erster Linie auf das Zivilrecht, insbesondere auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die folgenden Paragraphen werden konkret genannt:
    • § 280 Abs. 1 BGB behandelt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Betreiber einer Tankstelle (der Beklagte) seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weshalb er Schadensersatz leisten muss.
    • § 241 Abs. 2 BGB bezieht sich auf Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Das Gericht stellt fest, dass der Tankstellenbetreiber eine Verpflichtung gegenüber seinen Kunden hat, die aus dem Vertrag resultiert und auch eine Verkehrssicherungspflicht beinhaltet.
    • § 823 Abs. 1 BGB handelt von der Haftung bei verursachtem Schaden. Der Beklagte haftet nach dieser Norm, weil er durch eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht einen Schaden verursacht hat.
  2. Versicherungsrecht: Es handelt sich um einen Schadensfall, daher könnte auch das Versicherungsrecht eine Rolle spielen. Möglicherweise geht es um eine Haftpflichtversicherung des Tankstellenbetreibers, die den Schaden regulieren soll. Die genaue Rolle des Versicherungsrechts wird jedoch in dem Auszug nicht detailliert dargelegt.
  3. Zivilprozessrecht und insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO): Es werden mehrere Paragraphen der ZPO genannt, die den Ablauf des Zivilprozesses regeln.
    • § 522 Abs. 2 ZPO regelt die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn das Berufungsgericht einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, unter anderem. Dieser Paragraph wird hier verwendet, um den Wunsch des Gerichts zu begründen, die Berufung zurückzuweisen.
    • § 513 Abs. 1, 1. Alternative, § 546 ZPO und § 513 Abs. 1, 2. Alternative ZPO werden zitiert, um zu begründen, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat.
    • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zitiert, um zu erläutern, dass das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden ist, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass niemand durch eine Gefahrenquelle, die vom eigenen Grundstück oder Betrieb ausgeht, Schaden nimmt. Sie ergibt sich aus den allgemeinen Schadensersatznormen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 823 Abs. 1 BGB. Im konkreten Fall hatte der Betreiber einer Tankstelle die Pflicht, sicherzustellen, dass die Domschachtdeckel seiner Tankstelle ordnungsgemäß verschlossen waren und sich nicht von selbst öffnen konnten.

Was passiert, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wird?

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann dazu führen, dass der Pflichtige zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im vorgestellten Fall musste der Tankstellenbetreiber Schadensersatz leisten, weil er die Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach dem entstandenen Schaden.

Wer ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich?

Grundsätzlich ist der Betreiber oder Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Im vorliegenden Fall war dies der Tankstellenbetreiber. Es ist allerdings möglich, dass diese Pflicht auf Dritte übertragen wird, beispielsweise durch einen Wartungsvertrag. Allerdings bleibt der Betreiber oder Eigentümer in der Regel in der Verantwortung und kann sich nicht vollständig von dieser Pflicht befreien.

Wie kann ich als Betreiber sicherstellen, dass ich meine Verkehrssicherungspflicht nicht verletze?

Es ist wichtig, regelmäßige Kontrollen und Wartungsarbeiten durchzuführen und dabei besonders auf mögliche Gefahrenquellen zu achten. Im konkreten Fall hätte der Betreiber der Tankstelle beispielsweise regelmäßig kontrollieren müssen, ob die Domschachtdeckel ordnungsgemäß verschlossen sind. Zudem kann es sinnvoll sein, sich von Fachleuten beraten zu lassen und ggf. auch Wartungsarbeiten durch spezialisierte Unternehmen durchführen zu lassen.

Welche Rolle spielt die Versicherung bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

Im Falle einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann eine Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten für den entstandenen Schaden übernehmen. Es ist daher ratsam, als Betreiber einer Anlage oder eines Grundstücks eine solche Versicherung abzuschließen. Allerdings sollte beachtet werden, dass die Versicherung in der Regel nur dann einspringt, wenn die Verkehrssicherungspflicht trotz sorgfältiger Prüfung und Wartung verletzt wurde und nicht, wenn die Verletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht.

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