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Verkehrsunfall bei einem doppelten Abbiegevorgang

Schadensersatzforderung nach Verkehrsunfall: LG Hamburg korrigiert Haftungsquote

In einem komplexen Rechtsstreit, der sich um die Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall dreht, hat das Landgericht Hamburg ein Urteil gefällt, das die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona ändert. Die Kernfrage war, inwiefern die beiden Beteiligten, ein LKW-Fahrer und ein PKW-Fahrer, für den Unfall verantwortlich waren. Im Mittelpunkt stand die Debatte um die Haftungsquote und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche.

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Unterschiedliche Sichtweisen auf den Unfallhergang

Am 08.08.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall an der Einmündung H. Ring/E. Chaussee. Laut Klägerin blieb sie in ihrer Fahrspur, während der beklagte LKW-Fahrer in ihre Spur wechselte und es zu einer Kollision kam. Die Beklagten behaupteten dagegen, die Klägerin sei zu früh abgebogen und habe die Fahrspur des LKWs geschnitten. Die Polizei nahm den Unfall auf und der LKW-Fahrer zahlte ein Verwarnungsgeld, was laut Amtsgericht auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit hindeutete.

Änderung der Haftungsquote durch das Landgericht

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hatte ursprünglich eine Haftungsquote von 75 % zugunsten der Klägerin festgelegt. Die Beklagten legten Berufung ein und das Landgericht Hamburg entschied anders. Es reduzierte die Haftungsquote auf 50 %. Die Beklagten hatten argumentiert, dass die Auslegung des Unfallhergangs durch das Amtsgericht lediglich auf Spekulationen basierte und die Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht zwangsläufig auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Kollision hindeute.

Auswirkungen des Urteils und nächste Schritte

Das Urteil des Landgerichts Hamburg hat die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Klage der Klägerin nur teilweise als begründet angesehen. Nun wird der Fall zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückverwiesen. Das Landgericht behält sich die Entscheidung über die Kosten vor und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Dieser Fall unterstreicht die komplexen juristischen Aspekte bei der Bestimmung der Haftung bei Verkehrsunfällen und die wichtige Rolle, die Gerichte bei der Klärung dieser Fragen spielen.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 331 S 33/20 – Urteil vom 19.11.2021

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.07.2020 wird wie folgt abgeändert und neugefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 08.08.2019 an der Einmündung H. Ring/E. Chaussee in H. in Höhe einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % beansprucht. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall bei einem doppelten Abbiegevorgang
(Symbolfoto: jpreat/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.08.2019 im Bereich der Einmündung H. Ring/E. Chaussee in H. ereignete. Die beiden beteiligten Kraftfahrzeuge fuhren im Bereich der zweispurigen Linksabbiegespur nebeneinander. Dabei stieß der LKW der Beklagten zu 2) mit der Stoßstange vorne rechts mit dem Klägerfahrzeug im Bereich des hinteren linken Kotflügels zusammen. Im Rahmen der Unfallaufnahme der Polizei räumte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsverstoß ein und zahlte das Verwarnungsgeld von 35,00 €.

Die Klägerin behauptet, sie sei in ihrer Fahrspur geblieben und der Beklagte zu 1) sei in ihre Fahrspur gewechselt. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe mit ihrem Fahrzeug zu früh eingeschlagen und die Fahrspur des Beklagten zu 1) geschnitten.

Das Amtsgericht hat die von vornherein auf eine Zahlung von 75 % des der Klägerin entstandenen Schadens gerichtete Klageforderung dem Grund nach zu einer Haftungsquote von 75 % zugunsten der Klägerin für gerechtfertigt gehalten.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügen insbesondere, dass das Amtsgericht zum Unfallhergang lediglich Spekulationen angestellt habe. Außerdem habe das Amtsgericht zu Unrecht aus der Zahlung des Verwarnungsgeldes auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Kollision geschlossen. Die höhere Betriebsgefahr des LKW der Beklagten habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14.07.2020, Az.: 316 C 84/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1.

Zutreffend ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Der Erlass eines Zwischenurteils über den Grund ist zulässig. Sowohl die Beklagten als auch die Klägerin haben grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG einzustehen. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und stellt für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

2. Allerdings rügt die Berufung zu Recht die Haftungsabwägung des Amtsgerichts nach § 17 Abs. 1, 2 StVG. Entgegen der Auffassung des Erstrichters trifft die Beklagten im vorliegenden Fall nicht die überwiegende Haftung für die Folgen des Unfalls. Vielmehr stehen sich die Betriebsgefahren der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge gleichgewichtig gegenüber, so dass sich eine hälftige Haftungsverteilung ergibt.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach erneuter Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie unter Würdigung der weiteren Umstände ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfallhergang bezüglich entscheidender Parameter nicht aufklärbar ist. Keine Seite hat der jeweils anderen einen die allgemeine Betriebsgefahr erhöhenden Verursachungsbeitrag nachweisen können. Dies gilt insbesondere auch für die Klägerin/Berufungsbeklagte:

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der LKW der Beklagten zu 2) auf den von ihr genutzten rechten Fahrstreifen geraten ist. Ebensowenig konnten die Beklagten einen Spurwechsel der Klägerin nachweisen. Das Gericht hat im Rahmen der erneuten persönlichen Anhörung der Parteien eine Überzeugung gewinnen können, welcher der von den beiden Unfallbeteiligten vorgetragenen Unfallabläufe der Zutreffende ist.

Beide Parteien haben geschildert, dass sie jeweils in ihrer Spur geblieben seien und Vermutungen angestellt, wie das jeweils andere Fahrzeug in ihre Spur gekommen sei, die sie selbst befahren hätten. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Klägerin überzeugender sein sollte als die des Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich. Beide Personen sind als Fahrer gleichermaßen in das Unfallgeschehen eingebunden gewesen. Auch die Angaben in der polizeilichen Ermittlungsakte, der Beklagte zu 1) habe den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO eingeräumt, sprechen nicht für einen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung in der Berufungsinstanz erklärt, dass das so nicht stimme. Er habe lediglich gegenüber der Polizei gesagt, dass er die Klägerin nicht gesehen habe, er habe aber nicht gesagt, dass er schuld sei. Er habe aber trotzdem das Verwarngeld auf Anraten seines Arbeitgebers gezahlt, um höhere Kosten zu vermeiden.

Auch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens würde hier keine zum Beweisthema sachdienlichen Ergebnisse bringen. Dafür fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Fahrzeuge wurden nach dem Unfall beiseite gefahren, so dass aus der Unfallendstellung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Unfallspuren wurden nicht gesichert.

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Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVO ist auch keine erhöhte Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten LKW in Rechnung zu stellen. Es ist zwar richtig, dass bei einem LKW Bauart, Größe und eingeschränktes Blickfeld zu einer höheren Betriebsgefahr führen können. Im konkreten Fall hat sich diese erhöhte Betriebsgefahr aber nicht unfallursächlich ausgewirkt. Der Beklagte zu 1) hat zwar erklärt, er habe das Klägerfahrzeug in der konkreten Situation nicht wahrnehmen können. Dies würde eine erhöhte Betriebsgefahr begründen, wenn er bei ausreichender Rundumsicht möglicherweise hätte ausweichen können. Aber eine bauartbedingt erhöhte Betriebsgefahr setzt voraus, dass der Beklagte zu 1) in dieser Situation einen Fahrfehler begangen hat. Dies ist jedoch gerade nicht bewiesen. Wenn er in seiner Fahrspur geblieben ist, hätte sich die Betriebsgefahr nicht unfallursächlich ausgewirkt. Wenn hingegen die Klägerin beim Abbiegen aus ihrer Fahrspur geraten ist, hätte sie einen Fahrfehler begangen und dann hätten sich die beim LKW vorhandenen eingeschränkten Blickverhältnisse nicht ausgewirkt.

Die Sache wird auf Antrag zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht Hamburg-Altona zurückverwiesen. Der Rechtsstreit ist der Höhe nach nicht entscheidungsreif. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Verkehrsrecht und Haftungsrecht (insbesondere § 7, § 17 und § 18 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG): Das Verkehrsrecht und Haftungsrecht bilden die Grundlage dieses Urteils. § 7 StVG regelt die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. § 18 StVG definiert die Haftung des Fahrzeugführers. Beide Normen sind wichtig, da sie festlegen, wer im Falle eines Unfalls haftet. § 17 StVG ist entscheidend für die Haftungsverteilung zwischen den Parteien und die Frage, inwieweit die Schäden durch das jeweilige Fahrzeug verursacht wurden. In diesem Fall stellt das Gericht fest, dass beide Fahrer grundsätzlich für die Folgen des Unfalls einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
  2. Versicherungsrecht (insbesondere § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG): § 115 VVG regelt die Haftung des Versicherers für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Es ist relevant, weil es die Pflichten des Versicherers und die Rechte des Geschädigten im Schadensfall definiert. In diesem Fall ist der Paragraph relevant, da er zusammen mit den §§ 7 und 18 StVG die grundsätzliche Haftung der Parteien für die Folgen des Unfalls bestimmt.
  3. Zivilprozessrecht (insbesondere § 513 und § 529 der Zivilprozessordnung – ZPO): Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten. § 513 ZPO beinhaltet das Recht der Berufung gegen das Urteil einer unteren Instanz, wenn die Entscheidung auf einer falschen Anwendung des Rechts oder auf einer unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts beruht. § 529 ZPO definiert, welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Beide Paragrafen sind in diesem Fall relevant, da die Beklagten Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz einlegen und das Gericht eine abweichende Entscheidung aufgrund einer Neubewertung des Sachverhalts trifft.
  4. Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 7 Abs. 5 StVO): § 7 Abs. 5 StVO legt fest, dass Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn nebeneinander fahren, einander nicht behindern dürfen. In diesem Fall ist der Paragraph relevant, da eine der betroffenen Parteien angeblich gegen diese Vorschrift verstoßen hat, indem sie das andere Fahrzeug behindert hat.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet „haftungsrechtliche Verantwortlichkeit“ im Kontext eines Verkehrsunfalls?

Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bezieht sich auf die rechtliche Verpflichtung, für Schäden, die aus einem Unfall resultieren, aufzukommen. In der Regel wird die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auf der Grundlage der jeweiligen Schuld oder Verantwortung für den Unfall verteilt. Wenn beispielsweise festgestellt wird, dass eine Partei zu 100% für den Unfall verantwortlich ist, trägt diese Partei die gesamte haftungsrechtliche Verantwortlichkeit. Ist die Schuld jedoch geteilt, wie in dem besprochenen Fall, teilen sich auch die Parteien die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit entsprechend ihrem Verschulden.

2. Was ist eine Haftungsquote und wie wird sie bestimmt?

Die Haftungsquote ist der Prozentsatz, der angibt, in welchem Ausmaß eine Partei für die Schäden eines Unfalls verantwortlich ist. Sie wird in der Regel durch eine Gerichtsentscheidung oder durch eine Einigung der beteiligten Parteien bestimmt. Dabei werden alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie zum Beispiel die Schwere des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften, die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge und andere Umstände, die zum Unfall beigetragen haben könnten.

3. Wie wird der Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall berechnet?

Der Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall wird in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Schäden berechnet. Dazu können Reparaturkosten, Kosten für einen Mietwagen während der Reparatur, Wertminderung des Fahrzeugs, medizinische Kosten, entgangene Einkünfte und weitere Kosten gehören, die durch den Unfall verursacht wurden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der Haftungsquote ab. Wenn zum Beispiel eine Partei zu 50% für den Unfall verantwortlich ist, muss sie auch 50% der gesamten Schadenskosten tragen.

4. Was bedeutet „vorläufig vollstreckbar“ in einem Urteil?

Ein Urteil, das als „vorläufig vollstreckbar“ bezeichnet wird, bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts in Kraft tritt, auch wenn die unterlegene Partei Berufung einlegt. Dies bedeutet, dass die Partei, die das Urteil gewonnen hat, Maßnahmen ergreifen kann, um das Urteil durchzusetzen, auch wenn der Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils auch Risiken birgt, insbesondere wenn das Urteil in der nächsten Instanz abgeändert wird.

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