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Schaden bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs – Voraussetzungen

LG Siegen – Az.: 5 O 232/15 – Urteil vom 08.05.2017

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden (zB aus Schadensersatz) aus und anlässlich des Brandschadens am xxxx (LKW mit dem Kennzeichen xxxx) im Objekt xxxxx, zu befriedigen, und zwar soweit ein Anspruchsübergang erfolgte gegenüber der Klägerin ansonsten gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer Ludger Hombach.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.880,47 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350.000,00 und hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Klägerin und Beklagte sind beide Versicherungsunternehmen die um Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht aufgrund eines Brandereignisses streiten.

Die Klägerin ist der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer der Firma y. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Firma G GmbH, der der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XXXXX gehört.

Am XXXXX wurde der LKW der Firma G GmbH zum Austausch der Hinterreifen und TÜV-Untersuchung zur Firma y gebracht. Die Hinterreifen wurden am XXXXX ausgetauscht. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant. Der Lastwagen wurde hierzu in der Reparaturwerkstatt der Firma y nach dem Austausch der Reifen für die Nacht belassen.

In der Nacht vom XXXXX auf den XXXXX entstand ein Brand an dem streitgegenständlichen LKW. Aufgrund der Rußentwicklung kam es bei der Firma y einem Sachschaden von wenigstens EUR 257.199,04 und einem Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von wenigstens EUR 38.000,00. Eine genaue Bezifferung der Schäden war der Klägerin bislang nicht möglich.

Die Klägerin behauptet, es bestehe zwischen ihr und dem Zeugen y ein Versicherungsverhältnis und sie sei in die Regulierung eingetreten. Es habe ein Primärdefekt in dem System der elektrischen Anlage des Lastkraftwagens vorgelegen. Am XXXXX seien keine Arbeiten an der elektrischen Anlage vorgenommen worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 7 Abs. 1 StVG nach der Entscheidung des BGH vom XXXXX – VI ZR 253/14 auf diesen Fall anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden (zB aus Schadensersatz) aus und anlässlich des Brandschadens am XXXXX  (LKW mit dem Kennzeichen XXXXX) im Objekt XXXXX, XXXXX XXXXX, zu befriedigen, und zwar soweit ein Anspruchsübergang erfolgte gegenüber der Klägerin ansonsten gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer y.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei weder aktiv- noch passivlegitimiert. Die Ursache sei nicht ausschließlich dem streitgegenständlichen Lastkraftwagen zuzurechnen.

Die Beklagte ist der Ansicht, § 7 Abs. 1 StVG sei nicht anwendbar, weil der streitgegenständliche Lastkraftwagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Betrieb gewesen sei.

Die Klägerin hat ein Privatgutachten der Sachverständigen XXXXX vom XXXXX zur Gerichtsakte gereicht. Hierzu wird auf Anlage K1 (Bl. 17-22 d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Beweisbeschluss vom XXXXX (Bl. 111-112 d.A.) wird auf das Gutachten vom XXXXX und dessen mündliche Erläuterung gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXXX  (Bl. 211-214 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen y der Frage der Versicherung und dem Tagesablauf bei dem streitgegenständlichen Brand und durch die Zeugin Frau R über die Frage des Tagesablaufs bei dem streitgegenständlichen Brand erhoben. Hinsichtlich des Beweisbeschlusses und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2017 (Bl. 211-214 d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf Inhalt ihrer zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse.

Ein Feststellungsinteresse scheidet nicht deshalb aus, weil auch eine Leistungsklage denkbar wäre. Zwar ist grundsätzlich eine Leistungsklage die vorrangige Klageart, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sogleich ein Urteil zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann, und wenn so dem Feststellungsinteresse genügt ist. Dies gebietet die Prozessökonomie, um eine Doppelbefassung der Gerichte zu vermeiden und Kosten zu minimieren.

Jedoch ist eine Feststellungsklage dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führt. Hierzu gehören die Fälle, in denen zu erwarten ist, dass sich die Beklagte einem Feststellungsurteil beugen wird. Diese Leistungsbereitschaft nimmt die Praxis bei Klagen gegen Versicherungen an (BGH NJW-RR 1999, 3774 (3775); OLG Hamm VersR 1980, 1061; OLG Braunschweig NJW-RR 1994, 1447; BGH NJW 1999, 3774, 3775 = LM § 211 BGB Nr. 31 m.Anm. Foerste (Schadensposition); NJW-RR 2004, 883; OLG Stuttgart NJW 2012, 2526, 2527). Bei Versicherungen ist mit Leistungsbereitschaft mit Rücksicht auf deren gesetzliche Pflichten bzw. der Versicherungsaufsicht anzunehmen (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 256 Rn. 54-61, beck-online).

Nach Vortrag der Klägerin war ihr eine abschließende Bezifferung der Schäden nicht möglich, auch wenn der Zeuge y in seiner Vernehmung ausgesagt hat, dass zwischenzeitlich seine Schäden im Wesentlichen reguliert seien.

Maßgeblich, dass ein ausreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist, ist jedoch zum einen der Umstand, dass hier zwei Versicherungen streiten, womit aus den oben genannten Grundsätzen schon genügt wird. Zum anderen auch die Prozessökonomie. Da die Frage ob eine Haftung dem Grunde nach besteht, in der hier vorliegenden Fallkonstellation sehr strittig ist, wäre auch bei einer Leistungsklage damit zu rechnen, dass zunächst nur ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO) erlassen werden würde. Eine Leistungsklage würde daher nicht zu einer schnelleren Entscheidung führen.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die dem Zeugen y aus dem Brandereignis zustehenden Ansprüche sind auf die Klägerin nach § 115 VVG übergegangen. Zur Überzeugung des Gerichts bestand zwischen der Klägerin und dem Zeugen ym maßgeblichen Zeitpunkt ein wirksames Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin für die Schäden aus dem Brandereignis einstandspflichtig war.

Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht sowohl aufgrund der von der Klägerin in Anlage … 1a vorgelegten Versicherungsunterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 03.03.2017) als auch aufgrund der Vernehmung des Zeugen y.

Aus dem vorgelegten 14. Nachtrag zum Versicherungsschein XXXXX-Versicherung ergibt sich, dass der Zeuge y im Zeitraum zwischen dem XXXXX und dem XXXXX bei der Klägerin versichert war. Der Zeuge y hat in der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom XXXXX auch zuverlässig ausgesagt, dass er bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung unterhält, die zum Brandzeitpunkt bestand und in die Regulierung eingetreten ist.

2.

Der Klägerin hat einen Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG.

Schaden bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Voraussetzungen
(Symbolfoto: Von Branislav Cerven/Shutterstock.com)

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 105, 65 [66 f.] = NJW 1988, 3019; NJW 1988, 2802 = VersR 1988, 641; NJW 1989, 2616 = VersR 1989, 923 [924 f.]; NJW 1990, 2885 = VersR 1991, 111 [112]; NJW-RR 2008, 764 = VersR 2008, 656 Rn. 7; BGHZ 192, 261 = NJW 2012, 1951 Rn. 17 und NJW 2013, 1679 = VersR 2013, 599 Rn. 15).

Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senat, BGHZ 37, 311 [315 ff.] = NJW 1962, 1676; BGHZ 79, 259 [262 f.] = NJW 1981, 983; NJW 1989, 2616= VersR 1989, 923 [925]; NJW 1990, 2885 = VersR 1991, 111 [112]; NJW 2005, 2081 = VersR 2005, 992 [993]; BGHZ 192, 261 = NJW 2012, 1951 Rn. 17 und NJW 2013, 1679 = VersR 2013, 599 Rn. 15).

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es dabei maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senat, NJW 1972, 1808 = VersR 1972, 1074; NJW 1973, 44 = VersR 1973, 83; NJW 2004, 1375 = VersR 2004, 529 [531]; NJW-RR 2008, 764 = VersR 2008, 656 Rn. 9 und NJW 2013, 1679 = VersR 2013, 599 Rn. 15).

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2.1.

Ob auch Unfälle, die durch ein geparktes und abgeschaltetes Fahrzeug von der Haftungsnorm des § 7 StVG nach den oben genannten Grundsätzen umfasst sind, wird sehr unterschiedlich beurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 zwischenzeitlich entschieden, dass der Halter eines in den Nachmittagsstunden in einer Tiefgarage abgestellten Pkw gemäß § 7 StVG für den Schaden verantwortlich ist, den ein in den frühen Morgenstunden infolge einer Selbstentzündung des Pkw ausgebrochener Brand am benachbart geparkten Pkw auslöste. Begründet hat der Bundesgerichtshofe diese Entscheidung damit, dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden würden und dies zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren gehöre, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten wolle. Dabei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintrete. Wolle man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden seien, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden sei. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Urteil des BGH vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06) – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reiche es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehe.

2.2.

Da im vorliegenden Fall unstreitig der Lastkraftwagen zum maßgeblichen Brandzeitpunkt nicht im Betrieb war, kann nach diesen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs eine Haftung somit nur dann in Betracht kommen, wenn eine Betriebseinrichtung zumindest mitursächlich war.

Was unter eine Betriebsvorrichtung zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 dabei nicht konkretisiert.

Soweit ersichtlich, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch in früheren Entscheidungen keine klaren Voraussetzungen benannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann es grundsätzlich nur um die Gefahr gehen, die von dem Kraftfahrzeug kraft seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) ausgeht. Sobald ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr besteht und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, verwirklicht sich nicht mehr die gerade von einem Kraftfahrzeug bei seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch ausgehende Gefahr (BGH Urt. v. 27.5.1975 – VI ZR 95/74). Zudem ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04).

Insoweit lässt sich feststellen, dass eine Betriebseinrichtung im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel stehen muss. In der Folge zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2014 wurde die Frage, was eine Betriebseinrichtung sei, auch von anderen Gerichten sehr unterschiedlich diskutiert.

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 24. November 2015 – 12 U 110/15 entschieden, dass schon der bloße Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien ausreichend sei. Es bejahte daher eine Haftung nach § 7 StVG bei einem Brand in einer Scheune, in der seit 4 Tagen ein Quad abgestellt war.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 9.03.2015 – 9 W 3/15 (NZV 2015, 440) im Fall eines möglicherweise durch einen Marderbiss verursachten Brands eines seit zwei Tagen geparkten Kfz zu den Gefahrenquellen, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs zusammenhängen und damit mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, die Elektrik gezählt. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führe, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht werde, stelle ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden solle.

Das Landgericht Heidelberg hat in seinem Urteil vom 15.7.2016 – 5 O 75/16 diese Entscheidungen kritisiert und angeführt, dass sich hieraus nicht erkennen lasse, worin die betriebsspezifische Gefahr der Betriebseinrichtung liegen soll. So sei etwa ein technischer Defekt der Elektrik eines Fernsehers in der Rückenlehne des Fahrersitzes ohne weiteres erfasst, wenn er dazu führt, dass das Kfz brennt. Wird der Brand allerdings durch einen zum Aufwärmen in einem Kfz abgestellten Heizlüfter ausgelöst, soll dies nicht dem Gebrauch (= Betrieb: BGH, Urt. v. 8.12.2015 – VI ZR 139/15, Rn. 23) des Fahrzeugs zuzuordnen sein (BGH, Urt. v. 13.12.2006 -IV ZR 120/05, r+s 2007, 102), obwohl auch der Fernseher in keinem Zusammenhang mit der Fortbewegung des Kfz oder den hierfür nötigen technischen Einrichtungen steht. Der Marder wirkte von außen auf das Kfz ein, ohne dass ein Zusammenhang zur Fortbewegung des Fahrzeugs oder ihren Nachwirkungen bestand.

Die Frage, was zu einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs gehört, ist nach Auffassung des Gerichts dahingehend zu beantworten, dass es alle im Fahrzeug fest verbauten Bauteile umfasst. Sofern bereits bei der erstmaligen Herstellung des Kraftfahrzeugs Bauteile fest verbaut wurden, ist davon auszugehen, dass diese Teil des Zulassungsverfahrens des Kraftfahrzeugs waren. Sie fallen dann unter die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, sowie die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und damit in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 StVG und damit in das für die Entscheidung maßgebliche Gesetz.

Ein solcher Ansatz deckt sich sowohl mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Gefahr im Zusammenhang mit einer dem Verkehr dienenden Maschine stehen muss. Denn es bedarf einer behördlichen Genehmigung, die Maschine konkret so zu schaffen, dass sie für den Verkehr zugelassen wird. Zum anderen grenzt es ausreichend die Betriebseinrichtung von Fallgestaltungen ab, in denen nachträglich nicht genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden oder in denen Einrichtungen eingebracht wurden, die ohne Aufwand jederzeit wieder entfernt werden können.

2.3.

Nach Überzeugung des Gerichts ist der hier streitgegenständliche Brand daher durch eine Betriebseinrichtung des LKWs entstanden.

Nach den nachvollziehbaren und ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Q3 ist der Brand am Wahrscheinlichsten auf einen Lichtbogen innerhalb der Motorkabel des LKWs zurückzuführen. Diese Feststellung stimmt auch mit dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der Sachverständigen Lang überein. Der Sachverständige Dr. Q3 hat dabei alle theoretisch denkbaren Brandursachen untersucht und jeweils ausgeschlossen. Nicht ausschließen konnte der Sachverständige Dr. Q3 dabei, anders als im klägerischen Privatgutachten, den im LKW vorhandenen Kühlschrank als Brandursache. Dieser ist jedoch nach den Ausführungen des Zeugen y fest im LKW eingebaut gewesen und daher ebenfalls als Betriebseinrichtung anzusehen.

Soweit die Beklagte vorträgt, es käme auch eine Brandstiftung in Betracht, lässt sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, weil kein Brandbeschleuniger beim Brandherd festgestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sowohl das Motorkabel als auch der Kühlschrank als eine Betriebseinrichtung anzusehen. Bei beiden Bauteilen handelt es sich um elektrische Einrichtungen, die fest in dem streitgegenständlichen Lastkraftwagen eingebaut waren. Ob diese für einen Betriebsvorgang zwingend erforderlich waren, ist dabei unerheblich. Sie waren zumindest bestimmungsgemäß dazu gedacht, beim Betrieb des Lastkraftwagens mitbenutzt zu werden. Andernfalls könnte jedes Bauteil, das nicht absolut für den reinen Fahrbetrieb erforderlich ist, aus der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG herausgenommen werden. Dies ist aber gerade mit dem am Schutzzweck der Norm orientierten weiten Auslegung nicht zu vereinen.

An dieser Auffassung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte einen Marderbiss als Möglichkeit vorbringt und sich dabei auf die Entscheidung OLG München NZV 2001, 510 beruft. So hat beispielsweise das OLG Karlsruhe bereits nach der neuen BGH Entscheidung anders entschieden (OLG Karlsruhe (Senat Freiburg), Beschl. v. 9.3.2015 – 9 W 3/15) und zudem hat der Sachverständige den Marderbiss lediglich als Erklärung erwähnt, wie es zu den Abnutzungen an den Kabeln kommt. Brandursache ist dabei nicht der Biss oder eine Abnutzung des Kabels selber, sondern die mit der Zeit sich selbstverstärkende Verkohlung an den betreffenden Stellen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgeführt, dass eine Mitursächlichkeit ausreicht. Selbst wenn also ein Marderbiss mit eine Ursache waren, so bleibt entscheidend, dass der Brand sich aus dem Motorraum und damit aus dem streitgegenständlichen Lastkraftwagen heraus entwickelt hat.

2.4.

Dieser Zusammenhang zur Betriebseinrichtung des Lastkraftwagens wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass das Fahrzeug in der Halle des Zeugen y stand und diese abgeschlossen war.

Andernfalls käme es zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch, wenn sich die Betriebsgefahr nur auf das öffentliche Straßennetz beziehen würde. Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet um Schäden aus dem zulässigen Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausgleichen und knüpft die Haftung gerade nicht an ein Verhaltensunrecht (BGH, Urteil vom 26.4.2005 – VI ZR 168/04). Die Ausgestaltung als Gefährdungshaftung beruht dabei auf dem Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, für die daraus notwendigerweise hervorgehenden Schädigungen einzustehen hat, mögen diese bei pflichtgemäßer Sorgfalt iSd § 276 Abs. 2 BGB auch unvermeidbar gewesen sein (BGH, Urteil vom 19.04.1988 – VI ZR 96/87).

Somit ist der konkrete Anlass für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG die mit dem Betrieb eines Kfz verbundene besondere Gefahr und Adressat der Gefährdungshaftung ist der Halter als Verantwortlicher für die Eröffnung der Gefahrenquelle im Straßenverkehr. Entscheidend ist alleine die abstrakte Betriebsgefahr, wie sich bereits darauf ergibt, dass nur die Schadensverursachung durch höhere Gewalt die Gefährdungshaftung durchbricht (BeckOGK/Walter StVG § 7 Rn. 2-4, beck-online).

Diese abstrakte Betriebsgefahr endet nicht auf privaten Wegen oder auf Privatgrundstücken. Denn Anlass ist die mit der Benutzung des Lastkraftwagens eingehende Gefahr, nicht die Benutzung auf öffentlichen Straßen. Andernfalls würden auch Fahrfehler, die beispielsweise zu Verletzungen der Mitarbeiter beim Reinfahren des Lastkraftwagens in die Werkstatt führen, aus der Haftungsnorm herausgenommen werden. Es wäre aber gerade ein Wertungswiderspruch, wenn Unfälle aus der Fahrdynamik des Fahrzeuges nicht erfasst sein sollen, weil es sich auf einem Privatgrundstück befindet.

2.5.

Es kann auch nicht von einem konkludenten Haftungsausschluss bei Verbringen des Lastkraftwagens in die Reparaturhalle des Zeugen y ausgegangen werden.

Auch eine konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, geschlossene Vereinbarung setzt eine zwischen den Parteien klare Vereinbarung voraus. Dem Halter des Lastkraftwagens hätte somit bewusst sein müssen, dass er auf seine Rechte alleine durch das Verbringen des Lastkraftwagens in die Reparaturhalle verzichtet. Woraus sich das Bewusstsein und der einhergehende Verzichtswille ergeben sollen, hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen. Dies ist nicht erfolgt Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem ein Haftungsausschluss immer vereinbart sein soll, wenn ein Lastkraftwagen in eine Reparaturhalle verbracht wird, ist dem Gericht nicht bekannt.

2.6.

Die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 StVG auf Fälle, in denen eine Betriebseinrichtung haftungsauslösend war, verstößt auch nicht gegen Grundrechte.

Ein generelles Gebot privatrechtlicher Gleichbehandlung (außerhalb der Diskriminierungsverbote des AGG) lässt sich weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten (BGH WM 2013, 316; grundlegend Hueck S. 169 ff.; BeckOK BGB/Sutschet, 42. Ed. 1.2.2017, BGB § 242 Rn. 24).

Wenn insoweit der Bundesgerichtshof den Begriff „Betrieb“ über den normalen Wortsinn des „Betreibens“ auch auf Betriebseinrichtungen erstreckt, handelt es sich nicht um eine teleologische Extension oder Analogie. Eine Analogie liegt schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgerichtshof nicht eine vom Gesetzgeber nicht bezwecke Lücke schließen wollte, sondern nur den Wortlaut ausgelegt hat. Eine teleologische Extension ist ein Unterfall der Analogie und setzt ebenfalls voraus, dass eine Norm über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus erweitert wird. Auch dies wird nicht vom Bundesgerichtshof vorgenommen.

Vielmehr hat der Bundesgerichtshof lediglich den Begriff „Betrieb“ ausgelegt. In Anbetracht, dass das Straßenverkehrsgesetz ursprünglich am 03.05.1909 ausgefertigt wurde, sind auch die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe entsprechend den Veränderungen auszulegen. Fahrzeuge moderner Bauart verwenden erheblich mehr Elektronik und sind daher auch in ihrer technischen Ausgestaltung noch im Betrieb, auch wenn der Motor nicht mehr läuft. Dennoch besteht die Betriebsgefahr, die von den technischen Einrichtungen ausgeht, fort.

2.7

Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn die Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs unter die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG fällt, während bei anderen Maschinen oder elektrischen Anlagen eine Verschuldenshaftung vorgesehen ist.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Gefährdungshaftung ist dabei insbesondere, ob unbeteiligte Dritte durch den Gebrauch einer Sache verletzt werden können. So besteht auch nach dem Produkthaftungsgesetz eine Gefährdungshaftung für Produkte jeder Art, ebenso wie nach dem Umwelthaftungsgesetz für Anlagen. Es ist daher nicht zutreffend, dass bei anderen technischen Einrichtungen immer eine Verschuldenshaftung vorliegen würde.

2.8.

Die Klägerin ist auch passivlegitimiert.

Es ist nicht ersichtlich, warum der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur auf solche Fälle zu erstrecken ist, in denen dies aufgrund der Schutzbedürftigkeit des jeweils Geschädigten erforderlich und verhältnismäßig sei.

Diese Norm betrifft nur den Übergang der Forderungen, nicht aber ihre Entstehung. Da die Ansprüche nur einmal gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können, ist es aber unerheblich, wer sie geltend macht. Ein besonderer Haftungsausschluss ist weder vom Gesetz vorgesehen noch verfassungsmäßig geboten.

3.1.

Es liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 2 StVG vor.

Hiernach kann sich der Verletzte nicht auf § 7 Abs. 1 StVG berufen, wenn er „beim Betrieb“ des Fahrzeugs tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Das ist jemand, wenn er in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeug steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 -, NZV 2010, 609). Hierzu zählen auch alle Personen, die beim Reparieren des Fahrzeugs Hilfe leisten (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVG § 8 Rn. 10).

Dementsprechend fällt auch der Zeuge y hierunter. Dies betrifft zumindest die Reparaturphase, in der die Hinterräder ausgetauscht wurden und hätte den späteren Zeitpunkt, wenn die TÜV-Abnahme erfolgt wäre, erfasst.

Es ist allerdings nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum in der Nacht anzuwenden. § 8 Nr. 2 StVG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Zwar ist hier der Beklagten zuzustimmen, dass der Zeuge y die Möglichkeit hatte, Einfluss auf die Parksituation der Fahrzeuge zu nehmen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2014. Denn dort war der Verletzte ein unbeteiligter Dritter, dessen Fahrzeug neben einem in Brand geratenen PKW stand. Hier hatte der Zeuge y die Zündschlüssel und hätte die Fahrzeuge auch zu einem anderen Parkplatz fahren können. Insoweit ist er, auch weil das Gelände abgeschlossen war, den Gefahren des Lastkraftwagens näher gekommen als der Allgemeinheit.

Dies reicht jedoch nicht für eine Anwendbarkeit von § 8 Nr. 2 StVG aus. Zum einen sind durch den Brand des streitgegenständlichen Lastkraftwagens nicht nur Sachen des Zeugen y beschädigt worden, sondern auch andere Lastkraftwagen. Dass der Zeuge y diesen ersatzpflichtig war, ist für § 8 Nr. 2 StVG unerheblich, da diese Norm nur auf den Verletzten abzielt. Daher wären zumindest die Sachen Dritter bereits aus dem Anwendungsbereich von § 8 Nr. 2 StVG herausgenommen.

§ 8 Nr. 2 StVG kann aber auch nicht auf den Fall von parkenden Kraftfahrzeugen angewendet werden. Es erscheint zwar zweifelhaft, dass die Auslegung des gleichen Begriffs „Betrieb“ im Rahmen von § 7 StVG sehr weit und bei § 8 StVG eher eng ausgelegt wird. Jedoch darf der Begriff nicht isoliert betrachtet werden. Während bei § 7 StVG der Betrieb für den Unfall ursächlich sein muss, ist bei § 8 StVG wesentlich, dass der Verletzte beim Betrieb tätig war. Es kommt daher noch auf die Tätigkeit des Verletzten als weiteres Tatbestandsmerkmal an. Zu berücksichtigen ist auch, dass der streitgegenständliche Lastkraftwagen schadensgeneigt war. Wie der Sachverständige Dr. Q3 nachvollziehbar ausgeführt hat, entsteht ein solcher Kabelbrand, wie er hier die wahrscheinlichste Brandursache ist, über einen längeren Zeitraum. Es hängt somit nur vom Zufall ab, wann sich die Schadensgeneigtheit in einen Brand überschlägt.

Daher ist bei wertender Betrachtung auch zu fragen, wer die Gefahr hierfür tragen soll. Dies muss aber der Halter sein, als derjenige, der die Gefahrquelle eröffnet hat und auch für die regelmäßige Kontrolle der Gefahrquelle verantwortlich ist. Hier hat der Zeuge y die relevanten Kabel nicht untersucht, weil er dies auch vertraglich nicht geschuldet hat. Ihm dann aber die zufällige Gefahr für einen Brandschaden aufzubürden ist nicht ersichtlich.

Insoweit greift auch nicht die Argumentation der Beklagten, wenn sie einwenden, dass der Werkstattbesitzer sich gerade für solche Fälle versichern kann und die Kosten in seiner Reparaturrechnung ersetzt verlangen kann. Denn dies führt dazu, dass seine Kosten steigen, ohne, dass er darauf einen direkten Einfluss nehmen kann. Andererseits versichert sich auch gerade der Halter, damit er eventuelle Schadensersatzansprüche befriedigen kann.

III.

Die Klägerin kann Erstattung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Beklagten verlangen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, sind erstattungsfähig (vgl. etwa Senat, BGHZ 127, 348 [350ff.] = NJW 1995, 446; BGH, NJW 2006, 1065 = VersR 2006, 521; BGH, NJW 2011, 1222 Rdnr. 23; NJW 2012, 919). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Haftung dem Grund und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht (BGH, Urteil vom 08.11.1994 – VI ZR 3/94). Da im vorliegenden Fall die Frage der Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien strittig ist, handelt es sich somit um erforderliche und zweckmäßige Kosten.

Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Zinsen konnte diesen nicht entsprochen werden. Die Klägerin begehrte 5 Prozentpunkte Zinsen seit Rechtshängigkeit. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB können nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden. Da diese derzeit negativ sind, war dies im Tenor auszusprechen und die Klage hinsichtlich der höheren Zinsen abzuweisen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Basiszinssatz wieder positiv wird und das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr aussprechen darf als beantragt ist, war der Zinssatz der Höhe nach zu begrenzen.

IV.

Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors und hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 des Tenors aus § 709 Satz 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten ergibt sich die Entscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.

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