Skip to content

Reetdach in Brand gesetzt – Verletzung werkvertraglicher Sorgfaltspflichten

OLG Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 131/10 – Urteil vom 16.06.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.10.2010 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von  110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht als Sachversicherer Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers J wegen eines Brandes geltend.

Der Beklagte wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin J mit der Installation einer SAT-Antennenanlage in seinem Reetdachhaus in N beauftragt. Er begab sich am 04.09.2007 zusammen mit seinem Subunternehmer, Herrn B, vor Ort, um die Antennenanlage zu installieren. Dazu stellte er auf dem Spitzboden des Hauses zum Ausleuchten einen handelsüblichen Halogenstrahler auf einem Stativ auf. Der Strahler wurde über ein Verlängerungskabel vom Erdgeschoss aus mit Strom versorgt. Diesen Anschluss nahm der Beklagte selbst vor. Der Beklagte verließ den Dachboden bei eingeschaltetem Halogenstrahler für eine Dauer von ca. 15 Minuten, zu deren ungefährem Ende eine Mieterin von außen Rauch erkannte, der aus einem Loch im Reetdach stieg. Kurze Zeit später stand das Reetdach in Flammen, der Dachstuhl fing Feuer und das Haus brannte nieder.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Brand sei vom Beklagten durch das Aufstellen eines Halogenstrahlers mit 500 Watt Leistung verursacht worden. Der Beklagte habe sich nach dem Aufstellen und Einschalten des Strahlers umgehend vom Dachboden begeben. Damit sei ein besonderes, gesteigertes Risiko für einen Brand geschaffen worden. Ein solcher Strahler habe im Bereich von Reet überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Zugunsten der Klägerin streite insoweit der Beweis des ersten Anscheins. Alternativursachen, wie vom Beklagten behauptet, kämen nicht ernsthaft in Betracht. Einer vom Beklagten behaupteten Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer im Wege eines verfrühten Abrisses des Gebäudes stehe entgegen, dass das Objekt ca. Ende Oktober 2007 abgerissen worden sei.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, es habe sich nur um einen Halogenstrahler mit 300 Watt Leistung gehandelt, der den Sicherheitsvorschriften gemäß aufgestellt worden sei. So habe der Abstand von den nächstgelegenen Innenseiten des Daches ca. 2 bis 2,3 m betragen. Zudem habe er ca. 20 Minuten bei eingeschaltetem Strahler gearbeitet, bevor er sich vom Dachboden begeben habe. Andere Ursachen für den Brand wie etwa eine veraltete Elektroinstallation, Nagetierschäden oder Brandstiftung könnten ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Möglichkeit, dass der ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Strahler durch ein unbewusstes Ziehen an dem verlegten Verlängerungskabel durch Dritte später für den Beklagten unvorhersehbar umgefallen sei. Schließlich sei von einer Beweisvereitelung zu Lasten des Beklagten auszugehen, weil diesem bzw. seiner Haftpflichtversicherung durch einen frühzeitigen Abriss nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, andere Brandursachen vor Ort zu erforschen.

Hinsichtlich der Einzelheiten und des weiteren Parteivortrags erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Verweisungen und Bezugnahmen verwiesen.

Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Beklagten und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Betreiben des Halogenstrahlers unter Reet als besonderer bzw. gesteigerter Brandgefahr sowie zur Ursache des Brandes der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung werkvertraglicher Pflichten auf Schadensersatz. Ihm sei es nicht gelungen, den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Er könne sich insoweit auch nicht auf eine Beweisvereitelung seitens der Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmers durch Abriss des Gebäudes berufen, da weder er selbst noch seine Haftpflichtversicherung in Kenntnis des Brandschadens und der Inanspruchnahme zeitnah zum Schadensfall eine Aufklärung bezüglich alternativer Brandursachen betrieben oder veranlasst hätten.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der dieser im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft seinem Beweisangebot zur Behauptung, er habe vor Verlassen des Spitzbodens dort bei eingeschaltetem Halogenstrahler 20 Minuten gearbeitet, nicht nachgegangen. Im Falle einer ihm günstigen Beweisaufnahme stehe nämlich in Verbindung mit den Ausführungen des Brandsachverständigen fest, dass bei der Aufstellung des Strahlers erforderliche Sicherheitsabstände eingehalten worden seien, so dass es für einen Anscheinsbeweis an einem Anknüpfungspunkt für einen typischen Kausalverlauf fehle.

Soweit das Landgericht eine Veränderung der Position des Halogenstrahlers durch ein Ziehen am Stromkabel nicht habe ausschließen wollen, habe es verkannt, dass bereits nach dem klägerischen Vortrag solches ausgeschlossen gewesen sei. Zumindest habe zum diesbezüglichen klägerischen Vortrag Zeugenbeweis erhoben werden müssen.

Im Weiteren habe das Landgericht, so insbesondere hinsichtlich der freien Zugänglichkeit und Beweglichkeit des Stromkabels sowie im Zusammenhang mit der Aufstellung des Halogenstrahlers mit Sicherheitsabstand, als Voraussetzung eines Anscheinsbeweises Tatsachen zugrunde gelegt, die weder unstreitig noch bewiesen seien.

Ohne dass insoweit unstreitige oder bewiesene Anknüpfungstatsachen vorgelegen hätten, sei im Aufstellen des Halogenstrahlers und dem Sichentfernen für 15 Minuten eine feuergefährliche Tätigkeit erblickt worden. Die angefochtene Entscheidung entbehre jedweder Ausführung dazu, dass es sich um einen häufig vorkommenden, typischen Kausalverlauf handele. Auch handele es sich nicht um eine typische feuergefährliche Arbeit. Das Landgericht verkenne auch in diesem Zusammenhang neuerlich, dass sich aus dem unter Beweis gestellten zwanzigminütigen Betrieb unter Aufsicht in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten zwingend auf eine sachgerechte Aufstellung schließen lasse und die Klägerin selbst eine Veränderung der Position des Strahlers durch ein Ziehen am Kabel ausgeschlossen habe.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht konkrete Anhaltspunkte für andere Brandursachen als ernsthafte Möglichkeit verneint. Dies gelte insbesondere für eine veraltete Elektroinstallation; eine Beweisaufnahme über insoweit angeblich erfolgte Sanierungen sei unterblieben. Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung insoweit von einer Beweislastumkehr auszugehen, da die Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmer den Abriss des Gebäudes trotz laut Sachverständigengutachten erheblicher Unzulänglichkeiten bei der seinerzeitigen Erhebung und Dokumentation des objektiven Brandbefundes freigegeben hätten und so die Untersuchung der Gebäudereste auf andere Schadensursachen verhindert hätten. Schon aus dem vom Landgericht hinsichtlich seines Inhalts verkannten Schreiben der P Brandkasse AG an die Klägerin vom 20.09.2007 habe sich die Notwendigkeit von Untersuchungen zu alternativen Brandursachen ergeben. Bereits ein insoweit fahrlässiges Unterlassen ziehe eine Beweislastumkehr nach sich.

Der Beklagte beantragt, das Grundurteil des Landgerichts Flensburg vom 14.10.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des auf Vernehmung des Zeugen B zur Frage der genauen Verlegung des Kabels gerichteten Beweisangebots der Beklagten rügt die Klägerin Verspätung.

Wegen des weiteren Parteivortrages zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 26.05.2011 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung werkvertraglicher Sorgfaltspflichten. Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, hat die Klägerin im Ausgangspunkt darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte durch eine Pflichtverletzung den Brand und damit die Zerstörung des Hauses schuldhaft herbeigeführt hat. Die Klägerin vermag sich dabei vorliegend auf einen Anscheinsbeweis zu stützen. Die angefochtene Entscheidung bejaht zutreffend die entsprechenden Voraussetzungen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl. Dessen ungeachtet ist aber auch unter Außerachtlassung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Überzeugung des Senats der Nachweis einer Brandverursachung geführt.

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGHZ 163, 209, 212; nachfolgend BGH NJW 2010, 1072, Rz. 8 bei Juris). Er kommt nach der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht (BGH VersR 1974, 750; VersR 1984, 63 f.; VersR 1978, 74, 75; VersR 1980, 532; VersR 1993, 1351; VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420; OLG Rostock, OLGR 2008, 736 f.). Dabei handelt es sich nicht um ein besonderes Beweismittel, sondern um den konsequenten Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung können fehlende konkrete Indizien bei der Beweiswürdigung überbrückt werden. Die anzuwendenden Erfahrungssätze müssen deshalb geeignet sein, die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu begründen (BGH NJW 1998, 79, Rz. 12 bei Juris). Soll im Wege des Anscheinsbeweises von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, so setzt dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2010, 1072, Rz. 8 bei Juris).

Das Landgericht stellt fest, dass der Brand des Hauses sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch – nach den Feststellungen des Sachverständigen – technisch durch das Aufstellen des Halogenstrahlers unter Reet verursacht worden sein kann. Allerdings trifft es keine Feststellungen zum konkreten Geschehensablauf. Darauf kommt es für die Frage, ob ein Anscheinsbeweis greift, aber auch nicht an. In Fällen, in denen – wie hier – darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch Genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch Genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter – ihm zumeist unbekannter – Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten, welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (BGH, ebd.,  Rz. 11 bei Juris).

Dieses zugrunde gelegt kommt es entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises daher nicht darauf an, ob in der vom Beklagten geltend gemachten Weise auf eine sachgerechte Aufstellung geschlossen werden kann und ob ein Umfallen des Halogenstrahlers durch Zug am Kabel aufgrund der konkreten Kabelführung auszuschließen ist. Beide Umstände sind, wie auch der genaue Zeitpunkt der Entzündung, dem konkreten Geschehensablauf zuzurechnen, von dessen Nachweis der Geschädigte im Wege des Anscheinsbeweises gerade entlastet werden soll.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Weiteren genügen die landgerichtlichen Feststellungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises.

Dass ein zur Herbeiführung des Schadens geeignetes Verhalten des Beklagten durch den zeitweilig unbeaufsichtigten Betrieb des Halogenstrahlers unter Reet gegeben ist, ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. Danach stellt das – zumal unbeaufsichtigte – Betreiben eines Halogenstrahlers auf dem Dachboden eines Reetdachhauses aufgrund der niedrigen Zündtemperaturen von Reet und weiterer Materialen wie Staub und der extrem hohen Oberflächen- und Strahlungstemperaturen eines in Betrieb befindlichen Halogenstrahlers eine grundsätzliche Brandgefahr dar, der durch Einhaltung von entsprechenden Sicherheitsabständen Rechnung zu tragen ist.

Insofern als es für einen Anscheinsbeweis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem schadensgeneigten Verhalten und dem Schadenseintritt bedarf, ist es in jeder Hinsicht ausreichend, dass es unstreitig zum Brandausbruch kam, als der Halogenstrahler eingeschaltet und unbeaufsichtigt auf dem Spitzboden stand. Soweit der Beklagte geltend zu machen sucht, dass – seine unter Beweis gestellten Behauptungen unterstellt – zum Zeitpunkt der Entzündung der Strahler bereits 35 Minuten eingeschaltet gewesen sei, ist solches eine nachgeordnete Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises.

Soweit die Berufung im Zusammenhang mit der Rüge, das Landgericht habe dem Anscheinsbeweis nicht unstreitige bzw. nicht nachgewiesene Tatsachen zugrunde gelegt, auch den räumlichen Zusammenhang anspricht, erschließt sich die Rüge nicht. Nach der eigenen Einlassung des Beklagten trat zum einen Rauch aus dem Reetdach aus, zum anderen stand der Spitzboden über dem Dachboden in Flammen. Für einen Brandausbruch an einer anderen Stelle des Gebäudes fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt.

Auch soweit der Beklagte mit der Berufung die Typizität des Kausalverlaufs in Abrede nimmt, greift solches nicht durch. Dass es sich bei Bränden aufgrund des Betriebs von Beleuchtungskörpern mit hoher Oberflächentemperatur und Hitzestrahlung im Bereich leicht entzündlicher Materialien um einen typischen Kausalverlauf handelt, erhellt sich unschwer aus der bloßen Tatsache entsprechender Sicherheitshinweise auf den Beleuchtungskörpern und in den Gebrauchsanweisungen. Des Nachweises konkreter, gerade auf Halogenstrahler unter Reet bezogener Präzedenzfälle aus der Rechtsprechung bedarf es insoweit nicht.

Einem Anscheinsbeweis steht schließlich auch nicht die Möglichkeit anderer Brandursachen entgegen. Zwar darf bereits bei der Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, ob für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, Anhaltspunkte bestehen. Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen. Denn wenn eine gefährliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind (BGH, ebd. , Rz. 13 bei Juris).

Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich jedoch in Fällen dieser Art darauf, dass es im Zusammenhang mit dem Betrieb heißer Beleuchtungskörper in einer brandgefährdeten Umgebung in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Dem genügt der klägerische Vortrag. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften.

Mit dem Anscheinsbeweis ist erst ein vorläufiger Beweis erbracht, den der Beweisgegner durch einen vereinfachten Gegenbeweis erschüttern kann. Ausreichend ist insoweit der – allerdings als Vollbeweis zu erbringende – Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als  des erfahrungsgemäßen Ablaufs. Diesen Nachweis hat der Beklagte auch zur Überzeugung des Senats nicht zu erbringen vermocht. Durchgreifende Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung sind mit der Berufung insoweit nicht aufgezeigt.

Insbesondere bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B zur Behauptung des Beklagten, er habe vor Verlassen des Spitzbodens zwanzig Minuten dort gearbeitet, ohne dass es zu einem Brand gekommen sei. Der Nachweis eines zwanzigminütigen Aufenthalts des Beklagten auf dem Spitzboden würde nicht den Schluss erlauben, dass der Halogenstrahler fachgerecht aufgestellt war und den Brand nicht verursacht haben kann. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auch unter für eine Brandentstehung im Übrigen ungünstigen Voraussetzungen von einer Entzündung binnen 15 bis 20 Minuten auszugehen sei. Indessen ließe sich daraus nur dann auf eine ordnungsgemäße Aufstellung folgern, wenn feststünde, dass der Halogenstrahler über den gesamten Zeitraum in seiner Position nicht verändert worden ist. Jedenfalls insoweit aber ist der Beklagte, beweisfällig. Dass der Zeuge B dem Beklagten nach dessen Einlassung den Strahler vom Boden auf den Spitzboden heraufgereicht haben soll, ist insoweit unbehelflich, so dass unbeschadet einer möglichen Verspätung dieses Vortrags eine Beweisaufnahme nicht veranlasst ist. Darüber hinaus deckt das vom Sachverständigen angenommene Zeitfenster den vom Beklagten angeführten Zeitraum seines Aufenthalts auf dem Spitzboden, so er denn tatsächlich minutengenau nachweisbar wäre, noch ab. Dass aber bei einer ersten Entzündung unmittelbar nach Verlassen des Spitzbodens der Brand früher als nach – ohnehin nur ungenauen – 15 Minuten hätte bemerkt  werden müssen, ist nicht konkret dargetan.

Soweit sich der Beklagte erstinstanzlich darauf zu stützen gesucht hat, dass die Position des Strahlers durch Zug unbekannter Dritter am Kabel verändert worden sein könnte, hält er daran in zweiter Instanz nicht fest. Im Gegenteil macht er sich den klägerischen Vortrag, dass solches nach der konkreten Verlegung des Kabels auszuschließen gewesen sei, ausdrücklich zu eigen und unterfüttert solches mit eigenem Vortrag. Die Rüge, zu den diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin habe durch das Landgericht auf deren Beweisangebot hin Beweis erhoben werden müssen, läuft damit schon von daher leer.

Der Beklagte hat auch den Vollbeweis einer Brandstiftung, eines Kurzschlusses aufgrund durch Nagetiere beschädigter Leitungen oder einer veralteten Elektroinstallation als ernsthaften anderweitigen Möglichkeiten der Brandentstehung nicht zu führen vermocht. Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der klägerische Vortrag insoweit hinreichender Anknüpfungstatsachen entbehrt.

Der bloße Hinweis auf vermeintlich im Unfrieden geschiedene frühere Hausbewohner stellt sich bestenfalls als weit hergeholte Vermutung dar, ist aber als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Brandstiftung am helllichten Tage in Anwesenheit zahlreicher Handwerker im Hause offensichtlich ungeeignet. Konkrete Umstände wie Drohungen, verdächtige Personen vor Ort o.ä. aber sind nicht dargetan.

Auch der Umstand, dass sich eine wiederholt reparierte Stelle in der freien Dachfläche nach dem Bekunden einer Mieterin stets wieder geöffnet haben mag, ist als konkreter Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Kabelfraß als Brandursache unzureichend. Insoweit wie auch hinsichtlich einer veralteten Elektroinstallation fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen, dass im Bereich des Spitzbodens überhaupt Stromverkabelungen vorhanden waren. Im unmittelbaren Aufstellbereich des Strahlers will selbst der Beklagte keine Leitungen gesehen haben. Der Hinweis auf Verkabelungen im Fußboden des Spitzbodens für die darunter liegende, ausgebaute Wohnung Nummer 5 entbehrt nicht nur der hinreichenden Konkretisierung, sondern läuft auch deshalb leer, weil der Beklagte selbst einen Brand im Firstbereich, nicht aber des Zwischenbodens beschrieben hat.

Reetdach in Brand gesetzt – Verletzung werkvertraglicher Sorgfaltspflichten
Symbolfoto: Von Christian.dk/Shutterstock.com

Da es Sache des Beklagten ist, den Anscheinsbeweis zu entkräften und zu diesem Zwecke Anknüpfungspunkte für mögliche andere Brandursachen darzutun, läuft auch die Rüge der Berufung leer, das Landgericht habe zur vom Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin zu einer zuvor erfolgten Sanierung der Elektroinstallation im Hause Beweis erheben müssen.

Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang schließlich auch einen Fall der Beweisvereitelung durch die Klägerin und deren Versicherungsnehmer verneint.

Im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass bei einer sachgerechten Beweiswürdigung und insoweit insbesondere auch bei der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises Umstände berücksichtigt werden können, die eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts verhindert haben, etwa das Unterlassen einer gebotenen Sicherung von Befunden oder die Zerstörung von Beweismitteln. Die ZPO trifft keine allgemeine Regelung über die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung oder schuldhafter Beweisvereitelung. In Rechtsprechung und Literatur haben sich jedoch allgemeine Grundsätze herausgebildet, die aus den Einzelregelungen der §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und des § 242 BGB abgeleitet werden. Danach wird der Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen verwendet, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste. Der Bundesgerichtshof lässt in solchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (vgl. BGH NJW 1998, 79, Rz.14 bei Juris).

Damit kommt vorliegend zwar grundsätzlich ein Fall der Beweisvereitelung in Bezug auf die dem Beklagten obliegende Last in Betracht, den für die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Folge wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ebd. Rz. 17), dass sich die Klägerin nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berufen vermöchte.

Zu Unrecht aber sucht der Beklagte unter Hinweis auf BGH NJW 1998, 79 der Klägerin und deren Versicherungsnehmer laut Sachverständigem erhebliche Unzulänglichkeiten bei der Erhebung und Dokumentation des objektiven Brandbefundes mit der Folge einer nach Abriss des Gebäudes nicht mehr möglichen Stellungnahme des Sachverständigen zu alternativen Brandursachen im Sinne eines fahrlässigen Unterlassens weiterer (eigener) Aufklärungen anzulasten. Soweit eine Pflicht zur Mitwirkung an der Beweissicherung als Nebenpflicht aus dem mit dem Beklagten bestehendem Werkvertrag in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Verschulden der Klägerin. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und deren Versicherungsnehmer im Oktober 2007 die Unzulänglichkeit der bisherigen Ermittlungen und die ernstliche Möglichkeit anderweitiger Brandursachen erkannt hätten oder aber hätten erkennen müssen, sind nicht festzustellen. Soweit ersichtlich gingen die unmittelbar Beteiligten – ausweislich der amtlichen Ermittlungsakte einschließlich des Beklagten – von einer Auslösung des Brandes durch den Halogenstrahler aus. Die wegen Brandstiftung ermittelnden Ermittlungsbehörden sahen keinerlei Veranlassung zur weiteren Sperrung des Brandortes zum Zwecke weiterer Brandermittlungen. Konkrete, der Klägerin zu diesem Zeitpunkt anderweitig bekannte Anhaltspunkte für eine andere Brandursache sind nicht dargetan.

Der Beklagte vermag sich insoweit insbesondere nicht auf das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 20.09.2007 (Anlage K 13) zu stützen. Letztere hat darin zwar den Regressanspruch der Klägerin aus dem Schreiben vom 17.09.2010 unter Hinweis auf mögliche andere Brandursachen zunächst einmal zurückgewiesen und auf eine beabsichtigte Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte verwiesen. Jedoch werden darin weder konkrete Anhaltspunkte unterbreitet, die der Klägerin Anlass zu weiteren Ermittlungen in andere Richtungen hätten bieten müssen, noch hat sich die Versicherung darin etwa eigene Ermittlungen zur Brandursache vor Ort vorbehalten. Letzteres ist auch in den nachfolgenden Wochen – selbst nach dem Vorbringen des Beklagten ist die Abrissfreigabe jedenfalls nicht vor dem 10.10.2007 erfolgt –  bis zum Abriss nicht geschehen. Vielmehr hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten ausweislich der amtlichen Ermittlungsakte überhaupt erst ein knappes Jahr später mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2008 Akteneinsicht beantragen lassen.

Vor diesem Hintergrund gereicht der Klägerin die Abrissfreigabe, die für die Versicherung des Beklagten, die selbst als Brandversicherer tätig ist, im Übrigen zeitnah zu erwarten stand, nicht zum Verschulden. Dies gilt entsprechend, soweit – vom Beklagten mit der Berufung nicht ausdrücklich geltend gemacht –  eine Vernichtung von Beweismitteln in Frage steht.

Dessen ungeachtet ist auch unter Außerachtlassung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Überzeugung des Senats der Nachweis einer Brandverursachung durch den Beklagten geführt.

Angesichts des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen den Arbeiten des Beklagten unter gefahrträchtiger Verwendung des Halogenstrahlers und der Brandentstehung ist die Brandverursachung durch den Beklagten gleichsam mit Händen zu greifen. Andere Personen als der Beklagte waren unstreitig im fraglichen Bereich nicht unmittelbar tätig. Ein Umfallen des Halogenstrahlers infolge unbeabsichtigten Zugs am Kabel durch Personen in anderen Bereichen des Hauses aber schließen Klägerin und Beklagter – auch aus Sicht des Senats zutreffend – übereinstimmend aus. Soweit der Beklagte auf eine Brandstiftung, einen Kurzschluss nach Kabelfraß und eine veraltete Elektroinstallation als denkbare Brandursache verweist, handelt es sich um rein theoretische Überlegungen, für die konkrete tatsächliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen des Senats wird insoweit verwiesen. Dass sich anderweitige Brandursachen zudem zufällig gerade im Moment und am Ort der Arbeiten des Beklagten ausgewirkt haben sollten, entbehrt jedweder Wahrscheinlichkeit und ist von daher insbesondere angesichts des kleinen Zeitfensters für die Brandentstehung nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als die Stromabnahme durch den Beklagten ortsfern vom Brandort im Erdgeschoss erfolgte und damit ein Kurzschluss infolge Kabelfraßes oder maroder Leitungen im Bereich des Spitzbodens auch nicht im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beklagten hervorgerufen worden sein kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 97 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Einzelfallentscheidung, die ihren Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos