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Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Bonitätsauskunft unter Verzugsgesichtspunkten.

AG Stuttgart – Az.: 3 C 1829/20 – Urteil vom 03.11.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2019 sowie Inkassokosten in Höhe von 40,95 € und Rücklastschriftkosten in Höhe von 10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,95 € seit dem 07.09.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird hinsichtlich der Frage zugelassen, ob der Anspruch des Verzugsgläubigers auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten gem. § 254 Abs. 2 BGB gemindert ist, wenn er statt eines Rechtsanwalts ein Inkassobüro mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung beauftragt, mit der Folge dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Prozessvertreters (§ 15a RVG) nicht möglich ist.

Streitwert: 79,90 €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentgelten für eine Onlinedatingplattform und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Die Klägerin unterhält das Internetportal www….-finder.com, über welches Nutzer miteinander in Kontakt treten und Treffen vereinbaren können. Das Angebot ist kostenpflichtig, wobei verschiedene Pakete zur Auswahl stehen.

Am 01.02.2019 registrierte sich ein Nutzer und gab im Rahmen der Registrierung Name und Anschrift des Beklagten, dessen Geburtstag, seine private E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung an. Der Nutzer wählte das „Goldpaket 1250 Coins“, welches bei monatlicher Zahlweise ein Entgelt von 39,95 €/Monat vorsah. Nach Absenden des Bestellformulars und Bestätigung des an die E-Mail-Adresse des Beklagten versandten Aktivierungslinks wählte der Nutzer als Zahlungsart das Lastschriftverfahren aus, wobei er das Konto des Beklagten angab. Der erste Betrag wurde per Sofortüberweisung am 01.02.2019 vom Konto des Beklagten beglichen, woraufhin das Nutzerkonto freigeschaltet wurde. Das Nutzerkonto wurde in der Folge in diversen Chats genutzt, wobei der Nutzer zum Zwecke der Kontaktaufnahme mehrfach die Mobilfunknummer des Beklagten angab.

Am 09.04.2019 wurden die Lastschriften für die Monatsbeiträge für März und April widerrufen, wofür der Klägerin bankseitig jeweils 5 € in Rechnung gestellt wurden. Mit E-Mail vom gleichen Tag forderte die Klägerin den Beklagten auf, die rückständigen Monatsbeiträge zuzüglich nicht mehr streitgegenständlicher Bearbeitungsentgelte zu bezahlen und kündigte an, die Forderungen anderenfalls durch ein Inkassobüro weiterzuverfolgen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten ausblieb, beauftragte die Klägerin am 26.04.2019 ein Inkassobüro, welches vergeblich versuchte, die Forderungen einzutreiben.

Die Klägerin behauptet, bei dem Nutzer, der sich wie dargelegt registriert und die Dienste der Klägerin genutzt hat, habe es sich um den Beklagten gehandelt. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe sich bereits auf Grund der widerrufenen Lastschriften im Verzug befunden. Ersatz von Inkassokosten, welche ihr in Höhe von 81 € entstanden seien, könne sie jedenfalls in der Höhe beanspruchen, in der Kosten auch bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Rechtsanwalts angefallen wären, mithin in Höhe von 70,20 € (netto). Rücklastschriftkosten könne die Klägerin in Höhe von 15 € beanspruchen.

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Bonitätsauskunft unter Verzugsgesichtspunkten.
Symbolfoto: Von NicoElNino/Shutterstock.com

Unter Berücksichtigung eines ausgerechneten Zinsbetrags von 1,36 € für die Zeit vom 10.04.2019 bis zum 06.09.2019 beantragt die Klägerin – nach Teilklagerücknahme in Höhe von 18,74 € – zuletzt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 166,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2019 zu bezahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 32,00 € nebst 25,00 € gem. § 4 Abs. 4 RDGEG zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgebracht, dass man davon auszugehen habe, dass hier ein Betrug vorliege. Er lebe seit Jahren in einer Beziehung und habe den Besuch derartiger Seiten nicht nötig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat gem. § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden. Mit nicht nachgelassenem, am 18.07.2020 bei Gericht eingegangenem, Schriftsatz, der zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gab, hat die Klägerin ergänzend zur Sache vorgetragen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen aber überwiegend begründet.

I.

Das Amtsgericht Stuttgart ist zwar sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO), der Klage fehlt aber hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 das für jede Leistungsklage erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse, im Sinne eines berechtigten Interesses an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, dessen Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 263 juris Rn. 16 f.; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., Vorbemerkung zu § 253 Rn. 7 jew. mwN). Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ergibt sich daraus, dass die Gerichtskosten des Mahngerichts (§§ 696 Abs. 1, Satz 5 i.V.m. § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 91 Rn. 80 mwN [Stand: 01.09.2020]) ebenso wie die Vergütung des Inkassodienstleisters im Mahnverfahren (§ 4 Abs. 4 Satz. 2 RDGEG) zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO rechnen, weshalb ihre Erstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu suchen ist und für eine selbständige Geltendmachung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGHZ 75, 230 juris Rn. 19; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 91 Rn. 42 mwN [Stand: 01.09.2020]).

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Bezahlung der beanspruchten vertraglichen Vergütung beanspruchen, muss aber bei den Nebenforderungen Kürzungen hinnehmen.

1.

Der Anspruch auf Leistung des nach dem Vorbringen der Klägerin vereinbarten und nicht entrichteten vertraglichen Nutzungsentgelts steht der Klägerin zu, nachdem der Beklagte diesen Vortrag nicht wirksam bestritten hat (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gem. § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht, oder ob ein substanziiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (vgl. etwa BGH, NJW 2019, 2080 Rn. 22 mwN).

Danach durfte sich der Beklagte, der bestätigt hat, die an seine E-Mail-Adresse versandte Mahnung – auf die er nicht reagierte – erhalten zu haben und weder bestritten hat, dass der an die gleiche E-Mail-Adresse versandte Aktivierungslink betätigt wurde, noch dass seine Bankverbindung zur Zahlung vom 01.02.2019 genutzt wurde und insbesondere auch nicht in Abrede gestellt hat, dass seine Handynummer gegenüber mehreren Damen zum Zwecke der Kontaktaufnahme angegeben worden war, sein Bestreiten nicht auf die pauschale und in keiner Weise substanziierte Mutmaßung beschränken, dass von einem Betrug ausgegangen werden müsse. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, nachdem bereits die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hatte (Bl. 37 d.A.), dass das pauschale Bestreiten des Beklagten nicht ausreichend ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 581 juris Rn. 2).

2.

Während die Hauptforderung sonach begründet ist, muss die Klägerin bei den Nebenforderungen teilweise Kürzungen hinnehmen.

a) Zuzusprechen war der Klägerin die begehrte Verzinsung der Hauptforderung ab dem 10.04.2019.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich dies aber nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte sich wegen der von ihm erklärten Teilnahme am Lastschriftverfahren und dem späteren Scheitern des Lastschrifteinzugs selbst gemahnt hätte (so aber AG Ludwigsburg, WM 2007, 2198 juris Rn. 6; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn. 25). Eine Selbstmahnung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB. Soweit daher hervorgehoben wird, dass ihre Annahme in Fällen einer hinreichend bestimmten Ankündigung der fest umrissenen Leistung, die dem Vertragspartner den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Leistung verlassen kann, gerechtfertigt sein kann, trifft dies zwar zu. Hinzukommen muss aber, dass der Gläubiger durch dieses Schuldnerverhalten davon abgehalten wurde, eine sonst im Raum stehende Mahnung auszusprechen (zutreffend: BeckOGK-BGB/Dornis, § 286 Rn. 196 [Stand: 01.03.2020]]; ebenso: Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, 2019, § 286 Rn. 93; Erman/Hager, BGB, 16. Aufl., § 286 Rn. 46 jew. mwN; OLG München, Urteil vom 22.07.2009 – Az.: 9 U 1979/08, juris Rn. 21), das Verhalten des Schuldners mithin dazu geführt hat, eine Leistungsaufforderung des Gläubigers vorwegzunehmen (in diesem Sinne: BGHZ 181, 132 juris 24).

Ein solcher Sachverhalt liegt in den Fällen der Teilnahme am Lastschriftverfahren im Rahmen eines Distanzgeschäfts, bei welchem der Gläubiger im Regelfall keinen Anlass hat, die Leistung bereits bei Vertragsschluss anzumahnen, aber regelmäßig und auch im Streitfall nicht vor (iE ebenso etwa: MünchKomm-ZPO/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 74; Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, 2019, § 286 Rn. 93; Müller, VuR 2019, 336 jew. mwN auch zur Gegenauffassung). Auch in dem Scheitern der Lastschrift kann eine Selbstmahnung nicht erblickt werden. Scheitert sie an der mangelnden Deckung des Kontos, so fehlt es bereits an einem Schuldnerverhalten mit entsprechendem Erklärungswert. Aber auch wenn die Lastschrift wie vorliegend widerrufen wird, liegt darin nicht ohne Weiteres ein Schuldnerverhalten, das einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigt. Maßgebend ist insoweit indessen nicht die Frage einer Selbstmahnung, sondern die Frage, ob in dem Widerruf der Lastschrift eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu sehen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein solcher Erklärungswert kann dem schlichten Lastschriftwiderruf aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die erkennbar machen würden, dass der Schuldner das letzte Wort gesprochen hat (zu diesem Erfordernis etwa: BGHZ 200, 133 juris Rn. 27 mwN), gerade nicht beigelegt werden.

bb) Der Zinsanspruch ergibt sich aber daraus, dass die Beklagte die Zahlung mit E-Mail vom 09.04.2019 angemahnt hat (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

b) Soweit die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15 € für entstandene Rücklastschriftkosten beansprucht, war dem nur in Höhe von 10 € zu entsprechen. Zwar haftet der Schuldner, der eine Einzugsermächtigung eingeräumt hat, gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn die Lastschrift mangels Deckung nicht eingelöst werden kann oder er die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift nicht genehmigt (vgl. BGH, NJW 2009, 3570 Rn. 11). Indessen ist der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag insoweit nur ein Schaden von 5 € pro Lastschrift, mithin von insgesamt 10 €, entstanden.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch ihr Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen § 254 Abs. 2 BGB auf 40,95 € zu kürzen.

Inkassokosten können zwar grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sind nach überwiegender und zutreffender Auffassung der Höhe nach aber nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie bei der sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären (zum Streitstand vgl.: BVerfG, WM 2020, 1451 juris Rn. 14). Denn der Geschädigte ist gem. § 254 Abs. 2, Satz 1 BGB „gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden“ (BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 23 mwN). Danach kann ein Gläubiger, der die Bereitschaft der Anwaltschaft zum Forderungsinkasso nicht nutzt, sondern stattdessen ein Inkassobüro beauftragt, nur insoweit Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen als diese die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, bei welchem es im gerichtlichen Verfahren zu einer Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten gem. § 15a RVG kommt, nicht übersteigen (ebenso Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn. 46 mwN). Soweit die Klägerin dem entgegenhalten will, dass bei Beauftragung des Inkassobüros noch nicht feststehe, ob es der gerichtlichen Klärung bedarf, verfängt dies nicht. Denn, selbst wenn man davon ausgeht, dass das vorgerichtliche Forderungsinkasso eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit verspricht (knapp 60%: Mang, J. Berwanger, Bartone in: Steuerberater Branchenhandbuch, Inkassounternehmen Rn. 21 [Stand: 213. EL 09/19]; kritisch zu diesem Wert: Jäckle, NJW 2013, 1393, 1396), verbleibt – für den Geschädigten erkennbar – dennoch die ganz konkrete und daher von ihm bei der Auswahl des Rechtsverfolgungsdienstleisters zu berücksichtigende Möglichkeit, dass dieser Erfolg in einer Vielzahl von Fällen ausbleiben und eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich werden wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt auch das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (BGH, NVwerZ 2014, 967 juris Rn. 20; BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 16.04.2020 (WM 2020, 1451) war die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Frage, ob und in welchem Umfang Inkassokosten bei nachfolgender gerichtlicher Geltendmachung der Forderung durch einen Rechtsanwalt erstattet werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf diese Frage, bei welcher es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs handelt (vgl. BGH, NJW 2018, 1880 juris Rn. 21 sowie BAGE 150, 1 juris Rn. 14), wird die Zulassung der Berufung beschränkt (vgl. dazu: BGH, VersR 2018, 313 Rn. 8).

 

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