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Gewährleistungsausschluss – Da Privatverkäufer ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung

LG Düsseldorf – Az.: 8 O 334/08 U – Urteil vom 04.03.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades Harley-Davidson FXD Dyna, Erstzulassung am 16.11.1992, Fahrgestell-Nr. 1HD….

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ersteigerte am 01.06.2008 auf der Internet-Plattform ebay von der Beklagten ein gebrauchtes Motorrad Harley Davidson FXD Dyna Glide zum Preis von 8.000,– €. In dem Angebot der Beklagten hieß es:

„Da Privatverkäufer ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung.“

Eine solche Formulierung hatte die Beklagte auch bei dem Verkauf weiterer Fahrzeuge und Fahrzeugteile über ebay in mindestens 6 Fällen in der Zeit zwischen dem 25.05. und dem 17.06.2008 genutzt. Ca. 4 Wochen vor dem Verkauf war die an den Kläger verkaufte Maschine durch die DEKRA tüv-geprüft worden, wobei Mängel nicht festgestellt wurden. Das ihm am 08.06.2008 übergebene Motorrad verbrachte der Kläger mit einem Transporter nach Berlin. Nach der am 09.06.2008 erfolgten Neuzulassung des Fahrzeugs wandte sich der Kläger mit email vom gleichen Tag an die Beklagte und teilte folgendes mit:

„Alles bestens, 1A+++ gerne wieder, danke“

Das Motorrad erlitt einen Motorschaden, woraufhin der Kläger mit email vom 17.07.2008 die Beklagte zur Beseitigung der Schäden bzw. Übernahme der anfallenden Reparaturkosten binnen 14 Tagen aufforderte. Mit Schreiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2008 ließ der Kläger der Beklagten gegenüber die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den Rücktritt von diesem erklären, und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine auffordern. Zudem hat er zwischenzeitlich den Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung nach § 312b Abs. 1 BGB erklärt.

Der Kläger macht geltend, Ursache des Motorschadens sei ein Defekt am Nockenwellenlager gewesen, welcher bereits bei Übergabe des Motorrades an ihn vorgelegen habe. Die Beklagte habe in der Vergangenheit in mindestens 658 Fällen Gegenstände über ebay veräußert und sei bei einem solchen Handelsumfang als Unternehmerin anzusehen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades Harley-Davidson FXD Dyna, Erstzulassung am 16.11.1992, Fahrgestell-Nr. 1HD1GDL1XPY305110;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, der Motorschaden sei allein auf die Fahrweise des Klägers zurückzuführen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 05.05.2010 (Bl. 157 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 8.000,– € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Motorrades aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB.

1. Das streitgegenständliche Motorrad war zum Zeitpunkt seiner Übergabe durch die Beklagte an den Kläger mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB behaftet. Der Sachverständige XXX gelangt in seinem Gutachten vom 05.05.2010 nach Untersuchung des Fahrzeuges zu dem Ergebnis, dass der durch ihn festgestellte erhebliche Verschleiß der Nockenwelle, welcher schließlich zu dem Motorschaden geführt hat, eine Entwicklung über 1.000 bis 2.000 km Fahrstrecke voraussetze. Zwar schränkt er diese Feststellung dahingehend ein, dass sie den ausreichenden Einsatz von Schmiermitteln voraussetze. Eine unzureichende Versorgung mit Schmiermittel vermochte der Sachverständige allerdings wegen der nicht thermischen Verfärbung der schadhaften Teile auszuschließen. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig. Sie decken sich zudem mit der von der Beklagten selbst vorgelegten Information aus dem Internet, wonach es bei Nockenwellen in dem hier vorliegenden Fahrzeugtyp mit zunehmender Laufleistung zu Lagerschäden komme.

2. Der Kläger hat der Beklagten mit email vom 17.07.2008 eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt, welche fruchtlos verstrichen ist.

3. Die Beklagte hat durch die in dem Angebot des Motorrades aufgenommene Klausel auch nicht wirksam ihre Gewährleistungshaftung ausgeschlossen. Diese Klausel ist gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam.

a) Es handelt sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie sie in der Vergangenheit wiederholt inhaltsgleich bei der Veräußerung von Gegenständen über ebay angewandt hat.

b) Durch die Klausel wird auch die Haftung der Beklagten ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen, ob diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einerseits oder einfache Fahrlässigkeit andererseits beruht. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte im konkreten Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Rechnung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten bereits ausgeglichen hat. Er kann gemäß § 250 BGB Schadensersatz in Geld verlangen und ist nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruches beschränkt. Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2008 eine Frist zur Begleichung der entstandenen Gebühren bis zum 12.08.2008 gesetzt, welche fruchtlos verstrichen ist.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

 

 

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