A M T S G E R I C H T D Ü S S E L D O R F
Az.: 52 C 2500/01
Urteil vom 01.06.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäss § 495 a ZPO am 01.06.2001 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,60 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2000 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäss § 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine 10%ige Reisepreisminderung gemäss § 651 d BGB zu. Die Reise war insoweit mängelbehaftet, als das Abendessen in einer von zwei jeweils 1 – 1/2stündigen Schichten eingenommen werden musste. Damit muss ein Reisender nicht unbedingt rechnen, da großzügigere Zeiträume zur Disposition des Reisenden üblich sind. Die Beeinträchtigung im Sinne einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit liegt auf der Hand. Die Rechtsprechung hat diese Beeinträchtigung lediglich als entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit angesehen, wenn es dem Reisenden freisteht, zwischen den Servicezeiten zu wählen (Landgericht Düsseldorf, MDR 1993, 212). Unstreitig hatte der Kläger im vorliegenden Falle eine solche Wahlfreiheit nicht. Das Gericht erachtet daher wegen der daraus resultierenden täglichen Auswirkungen auf die freie Tagesgestaltung der Reisenden auch einen Minderungssatz um 10 % für angemessen.
Der Zinsanspruch ist gemäss §§ 284, 288 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte befand sich im Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.