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Abflugzeit verschoben bei Pauschalreise

Reisemangel bei Vorbehalt der Flugzeitänderung

AG Hannover, Az.: 506 C 4263/13, Urteil vom 11.07.2013

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 108,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten eine Entschädigungszahlung wegen eines im Vorfeld verschobenen Hinflugtermins anlässlich eines Pauschalreisevertrags.

Die in Dresden wohnenden Kläger buchten bei der Beklagten am 13.11.2012 um 15:27 Uhr für den 04.02.2013 eine Pauschalreise bis zum 11.02.2013 nach Fuerteventura mit Flug ab Frankfurt am Main zu einem Gesamtpreis von 1.736,00 EUR.

Reisemangel bei Vorbehalt der Flugzeitänderung
Symbolfoto: HappyAlex/Bigstock

Auf der Reisebestätigung wurde als Flug als Flug-Nr. X32138 der TUI-Fly, Economy Class, voraussichtliche Abflugzeit 05:00 – 08:35 Uhr angegeben (Bl. 12 d. A9.). Ferner enthielt die Reisebestätigung folgenden Passus:

„Änderung der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der voraussichtlich Flugzeiten und evtl. Sitzplatzreservierungen sind auf allen Flügen vorbehalten. Die auf der Reisebestätigung angegebenen voraussichtlichen Flugzeiten sind unverbindlich und entsprechend dem Informationsstand bei Einbuchung bzw. Umbuchung. Ihre aktuelle Flugzeiten erhalten Sie mit Ihren endgültigen Reiseunterlagen.“

In der der Buchung zugrundeliegenden Reiseausschreibung „TUI, Kanarische Inseln, November 12 bis Oktober 13“ hieß es auf Seite 138 unter anderem:

„In der Regel erfahren Sie die Flugzeiten bei der Buchung. Diese Zeiten sind immer vorläufig, da sie manchmal noch kurzfristig geändert werden müssen.“

Am 13.11.2012 um 15.58 Uhr buchten die Kläger noch zusätzliche eine Übernachtung für den 03.02.2013 bis 04.02.2013 zu einem Preis von 89,00 Euro im Hilton Garden Inn Frankfurt Airport Hotel.

Am 18.12.2012 erhielten die Kläger eine weitere Bestätigung der Reise, aus der sich nunmehr ergab, dass die voraussichtliche Flugzeit 15:25 – 19:00 Uhr sein werde (Bl. 14 d. A.). Dem entsprechend wurde die Reise auch durchgeführt.

Der Prozessvertreter der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2013 zur Zahlung von 353,20 Euro einschließlich der Anwaltskosten auf. Mit Schreiben vom 06.03.2013 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, der Reisepreis mindere sich durch die Umlegung der Abflugzeit von 5:00 Uhr auf 15:25 Uhr um 207,98 Euro. Durch die Verlegung der Flugzeit sei ihre Hotelbuchung in Höhe von 89,– Euro überflüssig geworden.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 296,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2013 an die Kläger zu zahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 32,50 Euro zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 Euro sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 7,41 Euro freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Reise sei nicht mangelhaft erbracht worden, da die Flugzeit um 5:00 Uhr nicht verbindlich vereinbart worden sei.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe von 108,50 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.

1) Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung eines geminderten Reisepreises gemäß §§ 638 Abs. 4, 346 Abs. 1, 651 d Abs. 1 S. 2, BGB in Höhe von 108,50 Euro.

a) Die von der Beklagten durchgeführten Reise war insoweit mangelhaft, als eine Beförderung der Kläger am 04.02.2013 nicht um 5:00 Uhr sondern erst um 15:25 Uhr erfolgte.

Ein Reisefehler gemäß § 651 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit der Reise von der vertraglich geschuldeten (Soll-Beschaffenheit) abweicht (Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 651 c Rdn. 2).

aa) Fraglich erscheint vorliegend, ob durch die Parteien nicht bereits als Abflug der 04.02.2013 um 5:00 Uhr verbindlich vereinbart wurde, obwohl sich in der Reisebestätigung der Zusatz „voraussichtliche Flugzeit“ befindet.

Dass es sich dabei um eine unverbindliche Angabe gehandelt haben soll, wird dadurch in Frage gestellt, dass sich auf der endgültigen Bestätigung der Flugzeit am 18.12.2012, der keine weitere Bestätigung mehr folgte, ebenfalls dieser Passus findet. Auch dort heißt es, dass die voraussichtliche Flugzeit 15:25 Uhr sei. Bei einer unterstellten Auslegung, dass sich bereits aus diesem Passus die Unverbindlichkeit ergebe, musste gefolgert werden, dass auch mit dem Schreiben am 18.12.2012 keine verbindliche Festlegung erfolgte. Da die Kläger weitere Unterlagen von der Beklagten nicht erhalten haben, wäre die Flugzeit bis zum tatsächlichen Abflug offen geblieben.

bb) Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob mit dem vorliegenden Passus eine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde, da selbst bei dem Vorliegen einer unverbindlichen Angabe die Beklagte das ihr gemäß § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt ermessen nicht der Billigkeit entsprechend ausgeübt hat.

1) Die Beklagte hat § 315 Abs. 1 BGB nicht wirksam durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin eingeschränkt, dass ihr die Bestimmung nach freiem Ermessen zusteht.

Die Beklagte hat in sämtlichen ihrer Reisebestätigungen folgende Klausel aufgenommen:

„Änderung der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der voraussichtlich Flugzeiten und evtl. Sitzplatzreservierungen sind auf allen Flügen vorbehalten. Die auf der Reisebestätigung angegebenen voraussichtlichen Flugzeiten sind unverbindlich und entsprechend dem Informationsstand bei Einbuchung bzw. Umbuchung. Ihre aktuelle Flugzeiten erhalten Sie mit Ihren endgültigen Reiseunterlagen.“

Bei dieser Vereinbarungen der Beklagten zur Änderung der Reisezeit in der Reisebestätigung und sowie den weiteren Hinweisen in den Reisehinweisen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie dazu bestimmt sind, gegenüber einer Vielzahl von Reisenden verwendet zu werden.

Zutreffend hat auch das OLG Celle ausgeführt, dass in diesen Fällen keine Leistungsbestimmung der Art vorliegt, die einer Inhaltskontrolle entzogen ist, da es sich um eine vertragliche Nebenabrede handelt (OLG Celle RRa 2013, 93, 94).

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln hinsichtlich der Änderung der Abflugzeit sind gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie nach ihrem Wortlaut auch die Fälle umfassen, bei denen eine feste Abflugszeit vertraglich vereinbart wurde. Auch in diesen Fällen kann eine Verlegung durch die Beklagte frei erfolgen. Insoweit fehlt es den Klauseln jeweils an den Angaben, in welchen Umfang eine Änderung der Reisezeit erfolgen kann. Dies wäre jedoch gemäß § 308 Nr. 4 BGB erforderlich (ebenso OLG Celle RRa 2013, 93, 94).

Da eine geltungserhaltende Reduktion der Klauseln nicht möglich ist, sind diese insgesamt unwirksam und modifizieren das Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht.

2) Die Beklagte hat ihr Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht im Rahmen der Billigkeit ausgeübt.

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, warum die Verlegung von 5:00 Uhr auf 15:25 Uhr erfolgte. Allein der Verweis der Beklagten darauf, dass gerichtsbekannt sei, dass im Charterflug- und Pauschalreiseverkehr die Reise- bzw. Charterflugverträge ohne eine verbindliche Flugzeit geschlossen werden und sich so der Reisende günstigere Preise erkauft, überzeugt nicht. Es ist weder gerichtsbekannt noch dem Pauschalreisevertrag immanent, dass die Reisezeit bei Vertragsschluss noch nicht feststeht. Wollte sich die Beklagte hierauf berufen, wäre es insoweit möglich gewesen, auf diesen Umstand in den vertraglichen Vereinbarungen hinzuweisen.

Das Ermessen der Beklagten war vorliegend insoweit beschränkt, als dass sich die Beklagte auf den Bereich der frühen Morgenstunden selbst gebunden hat.

Durch die Angabe der voraussichtlichen Flugzeit ist aus Sicht des Kunden eine gewisse Eingrenzung erfolgt, da sonst die Angabe für diesen keinerlei Sinn hätte. Insoweit erscheint auch der Hinweis der Beklagten befremdlich, dass die Reise- und Charterflugverträge mit den Drittanbietern ohne feste Reisezeit geschlossen werden und dennoch eine entsprechende Angabe in der Reisebestätigung erfolgt. Sollte der Beklagten noch überhaupt keine Reisezeit bekannt gewesen sein, wäre die Angabe schlicht ins Blaue hinein erfolgt.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Pflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoVO, wonach die Beklagte verpflichtet ist, die voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr anzugeben. Zwar mag der Beklagten die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Reisebestätigung noch keinerlei Erkenntnisse hat, in welcher Zeit der Flug durchgeführt wird. Jedoch entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoVO dann der Beklagten zu ermöglichen, eine Angabe ins Blaue hinein zu tätigen. Vielmehr soll § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoVO gerade verhindern, dass der Reisende völlig im Unklaren gelassen wird, zu welcher Zeit an dem angegebenen Tag die Anreise erfolgt. Dies wäre aber vorliegend der Fall, wenn die Beklagte berechtigt wäre, ohne Einschränkungen die Flugzeit innerhalb des betroffenen Tages zu verschieben.

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Im Rahmen der Billigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verlegung des Fluges um über 10 Stunden nach dem angegebenen Termin zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt.

Fraglich erscheint bereits die Prämisse der Rechtsprechung, dass die Änderung der Abflugzeit innerhalb des ersten Reisetages lediglich eine Unannehmlichkeit sei, die hinzunehmen sei (so zuletzt AG Duisburg NJW-RR 2013, 763; vgl. dazu Führich, Reiserecht, 6. Auflage Rdn. 314 d mwN).

Dies verdeutliche sich vorliegend. Wäre es den Klägern bei der geplanten Ankunft um 08:35 Uhr auf Fuerteventura noch möglich gewesen, sämtliche Vorbereitung vorzunehmen, die zu Beginn der Reise anstehen, wie beispielsweise die Beschaffung von Proviant, die Anmietung eines Mietwagens und die Buchung von Ausflügen bei externen Anbietern, was jeweils erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, war dies den Klägern aufgrund der Ankunft um 19:00 Uhr nicht mehr möglich. Vielmehr waren sie auf den nächsten Reisetag angewiesen, den sie bei der ursprünglichen Planung insgesamt zur Erholung und nicht zur Organisation zur Verfügung gehabt hätten. Insoweit liegt nicht nur eine Unannehmlichkeit vor, sondern der Wert der Reise an sich wird beeinträchtigt (ebenso für eine ähnliche Konstellation AG Hannover RRa 2009, 80).

cc) Da die Reise mit einem Mangel behaftet war, ist der Reisepreis entsprechend zu mindern. Vorliegend ergibt sich eine Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises.

1) Entgegen Teilen der Rechtsprechung erscheint es nicht geboten, eine Bestimmung des Minderungsbetrags anhand der jeweiligen Stunden der Verschiebung vorzunehmen, da diese mathematisch zwar zutreffende Berechnung jeweils zu einer Unter- oder Überkompensation führen kann. Vielmehr ist die Bestimmung der Minderungshöhe danach vorzunehmen, in welchem Umfang der Tag für die Kläger beeinträchtigt war.

Vorliegend hätte den Klägern bei einer Beförderung entsprechend der Bestätigung vom 13.11.2012 noch der gesamte Mittag, Nachmittag und Abend zur Verfügung gestanden, um entsprechende Vorbereitung vorzunehmen und das Hotel kennen zu lernen. Aufgrund der tatsächlichen Ankunft stand den Klägern nur noch der Abend zur Verfügung. Insoweit ist ein halber Tag zur Verfügung weggefallen, was insgesamt eine Minderung von 50 % des Tagespreises rechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass der erste Tag primär der Anreise zur Verfügung steht. Dass dies nicht zutreffend ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger bei einer entsprechenden Beförderung um 8:35 Uhr auf Fuerteventura gewesen wären und je nach Entfernung des Hotels dieses noch am frühen Vormittag oder zur Mittagszeit hätten erreichen können. Insoweit wäre eine Erholung beispielsweise am Strand an diesem Tag noch ohne Weiteres möglich gewesen.

2) Der Tagespreis beträgt vorliegend 217,– EUR. Es war ein Reisepreis von 1.736,– EUR vereinbart. Dieser verteilte sich auf die Tage vom 04.02.2013 bis zum 11.02.2013. Insoweit waren 8 Tage umfasst. Dies ergibt einen Tagespreis von 217,– EUR.

50 % des Tagespreises entsprechen 108,50 EUR.

2. Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Hotelkosten zu.

Eine Vertragsverletzung liegt darin liegen, dass die Beklagte die Reisezeit vorverlegt hat. Insoweit sind die Kläger bezüglich eines Schadensersatzanspruchs so zu stellen wie sie stünden, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. In diesem Fall wären die Kläger von der Beklagten um 5:00 Uhr befördert worden und hätten ein entsprechendes Hotel benötigt. Insoweit wären die Hotelkosten auch dann angefallen, so dass kein ersatzfähiger Schaden vorliegt.

II. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

III. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Kosten gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Kläger haben das Mandat bereits erteilt, als sich die Beklagte noch nicht im Verzug befand. Bereits das Erstanschreiben der Kläger am 12.02.2013, mithin einen Tag nach der Beendigung der Reise, erfolgte durch den Prozessbevollmächtigten. Mangels Verzugs sind diese Kosten nicht zu ersetzen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V. Die Berufung war zuzulassen, da die Sache mangels Rechtskraft der Entscheidung des OLG Celle grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt ist.

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