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Abgelehnter Richter – Vornahme von Handlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs

Teilsorgerechtsentzug durch einstweilige Anordnung: Mutter kämpft um ihr Kind

Eine Mutter verliert in einem Eilverfahren Teile ihres Sorgerechts für ihre Tochter A und wendet sich dagegen. Die Eltern sind getrennt, der Vater immer wieder in Haft. A wurde 2020 vom Jugendamt in Obhut genommen, nachdem sie Verletzungen und mangelnde Hygiene aufwies und Spuren von Drogen gefunden wurden. Die Mutter erwartete ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit, das sie als eingeschränkt aber grundsätzlich erziehungskompetent einstufte; der Vater sei nicht erziehungsfähig.

Die Mutter erhob Einwände gegen das Gutachten und legte Belege für ihre Bemühungen vor. Sie widerrief ihre Zustimmung zur Fremdunterbringung, woraufhin das Amtsgericht ein Eilverfahren einleitete. Im Verlauf des Verfahrens lehnte die Mutter die zuständige Amtsrichterin wegen Befangenheit ab.

Mit einer einstweiligen Anordnung wurden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung auf Hilfen zur Erziehung entzogen. Die Begründung lautete, dass das Kindeswohl gefährdet sei und eine dauerhafte Fremdunterbringung notwendig sei. Der Vater bekam die entzogenen Teile der elterlichen Sorge zugesprochen.

Die Mutter legte Beschwerde ein und forderte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Herausgabe des Kindes. Sie argumentiert, der Vater sei wieder inhaftiert und habe das Sorgerecht praktisch nie ausgeübt.

OLG Frankfurt – Az.: 3 UF 215/21 – Beschluss vom 17.03.2022

I. Der angefochtene Beschluss und das Verfahren werden aufgehoben und – auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Gerichts erster Instanz zurückverwiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Abgelehnter Richter – Vornahme von Handlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs
(Symbolfoto: everything possible/Shutterstock.com)

Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Kindesmutter) wendet sich gegen einen im Wege einstweiliger Anordnung erfolgten Teilsorgerechtsentzug.

Die Kindeseltern waren für ihre Tochter A gemeinsam sorgeberechtigt. Sie leben seit dem 6. Lebensmonat des Kindes voneinander getrennt. Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater und Beschwerdegegner (im Folgenden: Kindesvater) befindet sich immer wieder – so auch aktuell – in Haft wegen Körperverletzungsdelikten, Drogenhandels etc.

A ist seit dem 10.06.2020 fremduntergebracht. An diesem Tag wurde sie durch das Jugendamt in Obhut genommen, nachdem die Kindesmutter A über das vorangegangene Wochenende von einer ihr erst seit kurzem bekannten Frau hatte betreuen lassen und in der Kinderschutzambulanz der Uniklinik Stadt1 erhebliche Verletzungen (blaue Flecken um die Handgelenke, an der Schulter, an den Hüftknochen und im unteren Rückenbereich sowie multiple Hämatome am Po und der Wange, ein Riss hinter dem Ohr und eine Schleimhautwunde an der Lippe) und ein mangelnder Hygienezustand (verfilzte Haare, unangenehmer Geruch und schmutzige Haut) sowie (Kontakt-) Spuren von Kokain, Heroin und Methadon nachgewiesen worden waren.

Das Amtsgericht leitete aufgrund der Meldung des Jugendamtes vom 16.06.2020 über die Inobhutnahme des Kindes ein Hauptsachverfahren zur elterlichen Sorge ein (Az. …). Im anschließenden Termin vom 17.08.2020 erklärten sich beide Eltern mit der weiteren Unterbringung des Kindes in der Bereitschaftspflegefamilie einverstanden, die Kindesmutter jedoch in der ausdrücklich geäußerten Erwartung, dass zeitnah ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit eingeholt und erstattet wird. Der dahingehende Beweisbeschluss erging unter dem 08.09.2020 (Bl. 144 d. A. …).

Nachdem die Kindesmutter mit anwaltlichem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10.12.2020 erneut der Inobhutnahme widersprochen und die Herausgabe des Kindes verlangt hatte, wurde beiden Eltern durch einstweilige Anordnung vom 11.12.2020 im Verfahren … das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Im Termin vom 08.02.2021 in diesem Verfahren erklärten die Kindeseltern ihre Zustimmung, das Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Vollzeitpflege zu geben. Die einstweilige Anordnung vom 11.12.2020 wurde daraufhin aufgehoben.

Die Erstattung des Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren erfolgte mit Datum vom 31.05.2021. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 250-290 d. A. … Bezug genommen. Demzufolge sei die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt, aber grundsätzlich erziehungskompetent, und der Vater sei nicht erziehungsfähig. Die Kindesmutter habe eine Psychotherapie aufgenommen und stelle sich aktiv ihren Problemen, sei aber noch am Anfang. Eine Fremdunterbringung sei derzeit – bis sich die Kindesmutter weiter stabilisiert habe – angezeigt.

Die Kindesmutter erhob Einwendungen gegen das Gutachten, die sie mittels Vorlage einer 7-seitigen Stellungnahme der Drogenhilfeeinrichtung1 e. V., Nachweisen über die Fortführung der begonnenen Psychotherapie sowie über die regelmäßige Wahrnehmung von Beratungsterminen untermauerte (Bl. 320-328 d. A …); zudem benannte sie Zeugen. Die Kindesmutter widerrief erneut gegenüber dem Jugendamt sowie zur Verfahrensakte (am 16.7.2021, Bl. 317 d. A. …) ihr Einverständnis mit einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.

Das Amtsgericht nahm dies zum Anlass, am 20.07.2021 das vorliegende Eilverfahren zur elterlichen Sorge einzuleiten. In diesem Verfahren unternahm die Richterin mit Ausnahme der Bestellung eines Verfahrensbeistandes am 06.08.2021 (Bl. 14/14 RS) keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen. Die Verfahrensbeiständin sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2021 dafür aus, die Fremdunterbringung aufrecht zu erhalten sowie für A einen Amtsvormund zu bestellen (Bl. 25/26 d. A.).

Am 24.09.2021 bestimmte das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren einen Termin für den 01.11.2021, zu dem auch die Sachverständige geladen wurde.

Mit Verfügung vom selben Tag lehnte die Amtsrichterin eine Verfahrensförderung im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren auf die drängende Bitte des Jugendamtes vom 15.09.2021 (Bl. 28 d. A.), nunmehr Eilmaßnahmen bezüglich der elterlichen Sorge zu ergreifen, ausdrücklich mit dem Hinweis ab, dass die Hauptsache auf den 01.11.2021 terminiert wurde und mit der dann zu treffenden Hauptsacheentscheidung auch die einstweilige Anordnung erledigt sein werde. Das einstweilige Anordnungsverfahren werde daher nur noch betrieben, wenn eine Dringlichkeit vor diesem Termin vorgetragen werde (Hinweis vom 24.09.2021, Bl. 28 RS d. A.).

Weiterhin teilte die Amtsrichterin den Beteiligten mit Verfügung vom 01.10.2021 mit, „dass den Eltern das im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge gemeinsam bestehende Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden wird, sobald das Jugendamt mitteilt, in welcher neuen Fremdunterbringung das Kind A auf Dauer untergebracht werden kann, wenn nicht beide Eltern im Zeitpunkt dieser Mitteilung den Aufenthalt As in dieser neuen und auf Dauer angelegten Fremdunterbringung bestimmen. Bestimmt nur ein Elternteil dies, so wird nur dem dies nicht bestimmenden Elternteil des Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen mit der gesetzlichen Folge, dass der dies bestimmende Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A allein ausübt“ (Vfg. Bl. 30 RS d.A.).

Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 lehnte die Kindesmutter die zuständige Amtsrichterin im einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge, wie auch im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge sowie einem derzeit anhängigen Umgangsverfahren, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung heißt es, es sei auszuschließen, dass die Richterin in dieser Sache unvoreingenommen sei. Sie berücksichtige die Position der Mutter und ihrer direkten Beistände nicht und zeige auch keinerlei Interesse daran. Der Kindesmutter sei sowohl im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge, als auch im parallel anhängigen Umgangsverfahren bis heute keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Der Terminsverlegungsantrag der Bevollmächtigten der Kindesmutter sei abgelehnt worden, obwohl dem Gericht bekannt sei, dass die Kindesmutter nicht über ausreichend Einkommen verfüge, um sich anwaltlich vertreten zu lassen. Zudem genüge die Verfahrensförderung dem Beschleunigungsgebot nicht, und zwar weder im einstweiligen Anordnungsverfahren, noch im Hauptsacheverfahren. Ersichtlich stehe für die Richterin fest, dass das Sorgerecht ohnehin entzogen werde. Auf einen Antrag der Kindesmutter vom 12.04.2021, die Abgabe einer Urinprobe beim Gesundheitsamt zu genehmigen, habe die zuständige Richterin nicht reagiert. Zum Termin am 01.11.2021 habe sie die angebotenen Zeugen, die insbesondere den Nachweis der Drogenfreiheit der Kindesmutter erbringen sollten, nicht geladen.

Die abgelehnte Richterin hob daraufhin mit Verfügung vom 28.10.2021 den im Hauptsacheverfahren bestimmten Termin für den 01.11.2021 auf und bestimmte stattdessen im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nunmehr Termin auf den 01.11.2021. Sie erörterte die Angelegenheit mit den Beteiligten und hörte das Kind an. Im Protokoll des Verhandlungstermins heißt es, dass erörtert worden sei, warum (wegen Eilbedürftigkeit) das Gericht trotz eines Befangenheitsgesuchs zur Entscheidung berufen sei. Der Kindesvater erklärte seine Zustimmung zu einer Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle. Die Vertreterin der Mutter bezog sich auf ihren Befangenheitsantrag.

Der Kindesmutter wurden mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.2021, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 50 ff. d. A. Bezug genommen wird, im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung auf Hilfen zur Erziehung entzogen mit der Folge, dass diese Teile der elterlichen Sorge dem Vater zu alleinigen Ausübung zufallen. Zur Begründung heißt es, dass A am 10.06.2020 wegen multipler Verletzungen in Obhut genommen worden war, nachdem die Kindesmutter sie über das Wochenende von Freitag, dem 05.06.2020 bis einschließlich Montag, dem 08.06.2020 an eine ihr erst seit ein bis zwei Monaten bekannte Person übergeben hatte. Ausweislich des im Hauptsacheverfahren (…) eingeholten Sachverständigengutachtens sei die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt und der Vater nicht erziehungsfähig. Weiter heißt es, zur Abwendung einer Gefahr für das Wohl des Kindes und einer Aufarbeitung der bei dem Kind bereits eingetretenen Schäden, die sich in den hohen und speziellen Bedarfen As zeigten, sei eine Fremdunterbringung auf Dauer notwendig. Ein milderes Mittel sei nicht vorhanden. Beide Eltern seien nicht in einer Weise erziehungsfähig, die eine Gefahr für das Wohl As verhindere. Das Kind sei bei der Mutter geschädigt worden und eine Veränderungsbereitschaft bei dieser nicht ersichtlich. Der Vater wende auch bei mangelnder Erziehungsfähigkeit die Gefahr für sein Kind ab, indem er seine Zustimmung dazu gegeben habe, dass das Kind auf Dauer fremduntergebracht wird. Daher übe er jetzt gemäß § 1680 Abs. 1 und 3 BGB die der Mutter entzogenen Teile der elterlichen Sorge alleine aus.

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Unter dem 19.11.2021 gab die abgelehnte Richterin in allen drei Verfahren eine dienstliche Erklärung ab, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 27 des Befangenheitshefts Bezug genommen wird.

Die Kindesmutter hat gegen den ihr am 22.11.2021 zugestellten Beschluss vom 15.11.2021 mit Schriftsatz vom 06.12.2021 Beschwerde eingelegt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 60 ff. d. A. Bezug genommen wird. Sie begehrt die Aufhebung des Beschlusses und die Herausgabe des Kindes sowie gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses. Zur Begründung führt sie aus, der Kindesvater sei derzeit wieder inhaftiert und habe das Sorgerecht praktisch nie ausgeübt. In den letzten Monaten und Jahren habe er sich vorwiegend in Haft befunden. Gegen ihn existiere eine Ausweisungsverfügung für die Dauer von 7 Jahren. A habe bis Juni 2020 bei der Kindesmutter gelebt. Als sie die Verletzung ihres Kindes festgestellt hatte, habe sie das Nötige veranlasst und das Kind selbst dem Kinderarzt vorgestellt. Die Verletzungen seien nicht in Obhut der Kindesmutter entstanden. Sie habe das Kind gezielt in dem desolaten Zustand belassen, um die Bekannte, die verantwortlich sei, anzeigen zu können. Sie werde bis heute von der Drogenhilfeeinrichtung1 e.V. X betreut (dortiger Bericht: 124 ff. d.A.). Sie lebe drogenfrei und lasse sich permanent durch Urinkontrollen kontrollieren. Die Drogenhilfeeinrichtung1, die die Familie intensiv betreue, habe daher vor der gerichtlichen Entscheidung gehört werden müssen. Etwaige Auffälligkeiten des Kindes seien auf die Unterbringung in verschiedenen Pflegestellen zurückzuführen. Die zuständige Richterin sei mit Schriftsatz vom 21.10.2021 als befangen abgelehnt worden. Über den Befangenheitsantrag sei bis heute nicht entschieden. Eine Stellungnahme der Richterin sei erst am 19.11.2021 erfolgt. Zuvor habe sie den hiesigen Beschluss am 15.11.2021 noch gefällt.

Unter dem 24.11.2021 teilte das Jugendamt mit, dass der Kindesvater nicht erreichbar sei und daher für A erforderliche Anträge nicht ausgefüllt sowie ein erforderlicher Corona-Test nicht durchgeführt werden konnten (Bl. 56 d. A.).

Das Amtsgericht eröffnete daraufhin ein neues Eilverfahren zur elterlichen Sorge (Az. …), das mittlerweile in der Beschwerdeinstanz zum vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren hinzuverbunden wurde (Vfg. vom 24.01.2022, Bl. 185 RS d. A.). Nachdem die Bevollmächtigte des Kindesvaters sich zum Verfahren gemeldet und den Kindesvater in der JVA aufgesucht hatte, wurden zwischenzeitlich die erforderlichen Unterschriften geleistet.

A, die sich bislang in einer Bereitschaftspflegefamilie befunden hatte, zog am 03.12.2021 eine Dauerpflegestelle um.

Die Befangenheitsanträge wurden erstinstanzlich in allen drei Verfahren mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 12.01.2022 zurückgewiesen. Im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge sowie im Umgangsverfahren hat der Senat die Zurückweisungsbeschlüsse auf die dahingehenden sofortigen Beschwerden der Kindesmutter abgeändert und die Ablehnungsgesuche gegen die Amtsrichterin für begründet erklärt (… und …).

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren (…) hat die Kindesmutter auf den Hinweis des Senats vom 25.02.2022, wonach das Beschwerdegericht über die Frage der Befangenheit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den vorläufigen Teilsorgerechtsentzug entscheiden wird, am 07.03.2022 zurückgenommen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25.02.2022 darauf hingewiesen, dass das Verfahren und die Entscheidung auf Antrag eines Beteiligten wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO und aufgrund des Umstandes, dass die Entscheidung gemäß der §§ 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. 547 Ziff. 3 ZPO durch eine befangene Richterin getroffen wurde, voraussichtlich aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen sein wird.

Das beteiligte Jugendamt hat daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2022 die Aufhebung und Zurückverweisung befürwortet (Bl. 204 d. A.) und empfiehlt – wie auch die Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2022 (Bl. 148 d. A.) – einen Amtsvormund für A zu bestellen.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 ff. FamFG).

Das Rechtsmittel hat auch dahingehend Erfolg, dass die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und auf den dahingehenden Antrag des Jugendamtes zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen ist, § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an zwei wesentlichen Mängeln, in deren Folge die Kindesanhörung und der Verhandlungstermin vollständig zu wiederholen sind. Zum einen sind der angefochtene Beschluss sowie der diesem vorausgehende Erörterungstermin nicht unaufschiebbar gewesen, zum anderen ist die angefochtene Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter/die gesetzliche Richterin getroffen worden.

1. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 ZPO haben ersichtlich nicht vorgelegen, so dass die Terminierung, die Durchführung der Verhandlung vom 01.11.2021 und der Erlass der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen die Wartepflicht erfolgt sind. Die Kindesmutter hatte die zuständige Amtsrichterin mit Gesuch vom 25.10.2021 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub gestatten. Hierzu gehören Terminsaufhebungen (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 47 Rn. 5), nicht hingegen Terminsbestimmungen (vgl. OLG Köln NJW-R 86,420; OLG Hamburg NJW 92,1463). Eilentscheidungen im Wege einstweiliger Verfügung können ebenfalls unaufschiebbar sein, allerdings nur unter der – grundsätzlich im Rahmen des § 47 ZPO erforderlichen – zusätzlichen Voraussetzung, dass die gerichtliche Handlung einer Partei/einem Beteiligten wesentliche Nachteile erspart oder dass bei ihrer Unterlassung Gefahr im Verzug ist (Zöller/Vollkommer, a. A. O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend bereits nicht unaufschiebbar. A war fremduntergebracht und daher bereits aus diesem Grund nicht akut gefährdet. Wäre die Terminierung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und die einstweilige Anordnung nicht erlassen worden, hätte weder A, noch einem der übrigen Beteiligten eine Gefahr oder ein sonstiger Nachteil gedroht. Hieran änderte auch der seitens des Jugendamtes zeitnah angestrebte Wechsel in ein Dauerpflegestelle nichts.

Wollte man dem gegenüber mit dem Amtsgericht von einer Unaufschiebbarkeit ausgehen, so hätte das Amtsgericht diese durch die zeitlich vorangehende, mit dem Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG nicht mehr zu vereinbarende Untätigkeit selbst herbeigeführt.

Das Verfahren war bereits seit dem 20. Juli 2021 infolge der Mitteilung des Jugendamtes vom selben Tage, wonach die Kindesmutter ihr Einverständnis mit der Fremdunterbringung widerrufen hatte, anhängig. Das Amtsgericht hat mit Ausnahme der Bestellung eines Verfahrensbeistandes am 06.08.2021 keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen erlassen und dies sogar auf die drängende Bitte des Jugendamtes vom 15.09.2021 (Bl. 28 der Akte), nunmehr Eilmaßnahmen bezüglich der elterlichen Sorge zu ergreifen, ausdrücklich mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Hauptsache auf den 01.11.2021 terminiert wurde und mit der Hauptsacheentscheidung auch die einstweilige Anordnung erledigt sein wird. Das einstweilige Anordnungsverfahren werde daher nur noch betrieben, wenn eine Dringlichkeit vor diesem Termin vorgetragen werde (Hinweis vom 24.09.2021, Bl. 28 RS d. A.). Vor dem Hintergrund, dass das Kind gegen den Willen der mitsorgeberechtigten Kindesmutter fremduntergebracht war, lag die Dringlichkeit hingegen auf der Hand.

Erst nachdem der Befangenheitsantrag der Kindesmutter am 25.10.2021 einging, hat das Amtsgericht das einstweilige Anordnungsverfahren terminiert und entschieden.

2. Ein weiterer Verfahrensverstoß liegt darin, dass die Entscheidung gemäß §§ 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. 547 Ziff. 3 ZPO durch eine befangene Richterin getroffen wurde.

Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies muss ein Grund sein, der den ablehnenden Beteiligten bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters führen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5.4.1990, 2 BvR 413/88; BVerfGE 82, 30, 38). Dabei muss es sich um objektive Gründe handeln, die aus der Sicht eines vernünftig und besonnen abwägenden Beteiligten zu der Befürchtung fehlender Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit führen (BGH, Beschluss v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Rnr. 9 zu § 42). Weder sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen des Richters, noch etwaige Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung stellen für sich genommen einen Befangenheitsgrund dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht bzw. wenn sich das Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, das für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1992, 192, 193).

Gemessen hieran musste sich der Kindesmutter aufgrund der Vorgehensweise der Amtsrichterin im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren der Eindruck aufdrängen, dass diese ihr gegenüber nicht mit der gebotenen Neutralität und Unvoreingenommenheit agiert. Die abgelehnte Richterin hat im Eilverfahren gegen die Wartepflicht des §§ 47 ZPO verstoßen, indem sie trotz des zwischenzeitlich eingegangenen Befangenheitsantrags den Verhandlungstermin für den 01.11.2021 bestimmte, die Verhandlung durchführte und den Beschluss vom 15.11.2021 erließ. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht unbedingt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 2035-2036). Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist jedoch dann als Ablehnungsgrund anzusehen, wenn der abgelehnte Richter/die abgelehnte Richterin damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm/ihr das Ablehnungsgesuch egal sei und er/sie das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche.

So liegt es hier. Die abgelehnte Richterin hat ausweislich des Protokolls vom 01.11.2021 im Termin ausdrücklich erklärt, dass sie sich trotz des Befangenheitsgesuchs in der einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge zur Verhandlung und Entscheidung berufen sieht (Bl. 48 d. A.).

Allein aufgrund dieses Umstandes in der Zusammenschau mit der vorangegangenen, monatelangen Weigerung, das Eilverfahren zu fördern, musste sich für die Kindesmutter der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen, ohne dass es auf die weiteren in der Begründung des Befangenheitsantrags angeführten Gründe ankommt. Erst nachdem der Befangenheitsantrag der Kindesmutter am 25.10.2021 einging, hat das Amtsgericht das einstweilige Anordnungsverfahren terminiert und entschieden. Die Richterin hat somit erstmals eine Dringlichkeit angenommen und entsprechend agiert, als der Wechsel des Kindes von der Bereitschaftspflegefamilie in die Dauerpflegestelle anstand, während sie zuvor angesichts des (jedenfalls aus deren Sicht legitimen) Begehrens der Kindesmutter, eine Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt im Eilverfahren zu erreichen, eine Dringlichkeit der Verfahrensförderung ausdrücklich verneint hat. Hierdurch – und in der Zusammenschau mit dem Hinweis vom 01.10.2021 -wurde auch aus der Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten der Eindruck erweckt, dass das Ergebnis für die Richterin bereits feststand und hieran der anstehende Verhandlungstermin und die ergänzende Anhörung der Sachverständigen nichts mehr würde ändern können. Somit war der Verstoß gegen die Wartepflicht aus Sicht der Kindesmutter unmittelbarer Ausfluss der Voreingenommenheit der Richterin und hat zu ihrer Befangenheit geführt.

3. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund im Sinne des §§ 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO in Form einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch die Mitwirkung einer ausgeschlossenen bzw. erfolgreich abgelehnten Gerichtspersonen vorliegt (Keidel/Sternel, FamFG, 20. Aufl., § 69 Rn. 15 a).

Infolge der beiden Verfahrensverstöße sind sämtliche Verfahrenshandlungen erster Instanz (Durchführung eines Erörterungstermins, Kindesanhörung sowie verfahrensabschließende Entscheidung) zu wiederholen.

Auf den dahingehenden Antrag des Jugendamtes war daher das Verfahren und die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

4.Über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten hat das Amtsgericht im Zuge der zu treffenden Sachentscheidung ebenfalls zu befinden (vgl. Keidel, FamFG, 20. Auflage, § 69 Rn. 39 a).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in den §§ 40 Abs.1, 41, 45 Abs. 1 Ziff. 1 FamGKG.

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