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Änderung der Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.01.2002 in EURO & Erhöhung der Regelbeiträge für Kindesunterhalt

 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Düsseldorf handelt!


I. Einführung:

Zum 01.07.2001 gibt es zwei wichtige Änderungen im Familienrecht. Zum einen werden die Regelbeträge für Kindesunterhalt angehoben. Zum anderen wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung zum 01.07.2001 neu gefasst (die Erhöhung der Regelbeträge macht eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig!). Nun zu den Änderungen im Einzelnen:

1. Erhöhung der Regelbeträge für Kindesunterhalt:

a. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung“ vom 08.05.2001 wird der Mindestunterhalt, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss, an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angeglichen.

b. Auf der Grundlage dieser Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu 1.300 Euro (früher 2.550 DM) gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag.

c. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.300 Euro (früher 2.550 DM) muss nun in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) in den alten Bundesländern 188 Euro (früher: 366 DM) an Unterhalt gezahlt werden (Zuwachs von 5,62 Euro bzw. 11 DM). In den neuen Bundesländern muss bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.000 Euro (früher1.950 DM) in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 174 Euro (früher 340 DM) an Unterhalt gezahlt werden (Zuwachs von 8,18 Euro bzw. 16 DM).

2. Die „neue“ Düsseldorfer Tabelle gültig ab dem 01.07.2001:

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts haben am 15.05.2001 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in DM und ab dem 01.01.2002 in Euro bekannt gegeben.

a. Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Die letzte Änderung der Düsseldorfer Tabelle fand 1999 statt.

b. Die neue Düsseldorfer Tabelle in DM gilt vom 01.07. bis 31.12.2001, ab dem 01.01.2002 gilt die Düsseldorfer Tabelle in Euro. Bis zum 30.06.2001 ist die bisherige Tabelle (Stand: 01.07.1999; FamRZ 1999,766 = NJW 1999,1845) anzuwenden.

c. In den „neuen Bundesländern“ kommt die Berliner Tabelle mit zwei niedrigeren Einkommensgruppen zur Anwendung. Ab einem Einkommen von 1150-1300 Euro (früher bis2.550 DM) netto entspricht die Berliner Tabelle der Düsseldorfer Tabelle.

d. Neuer Selbstbehalt: Den Unterhaltsverpflichteten wurde ein höheres Existenzminimum (der sog. Selbstbehalt) von etwa 10 % „zugebilligt“. Der Selbstbehalt ist seit 1996 nicht mehr angepasst worden. Statt bisher 1.500 DM (767 Euro) in den alten und 1.370 DM (700,50 Euro) in den neuen Bundesländern, verbleiben dem unterhaltspflichtigen Elternteil nun 840 Euro (früher 1.640 DM – 140 DM mehr) in den alten und 775 Euro (früher: 1.515 DM – 145 DM mehr) in den neuen Bundesländern.

e. Um das Existenzminimum der Kinder zu sichern, kann die Hälfte des Kindergeldes nur noch in den höheren Einkommensgruppen voll abgezogen werden.

f. Die Düsseldorfer Tabelle wurde nach oben hin noch durch eine weitere Einkommensgruppe mit Nettoeinkommen bis 4.400-4.800 Euro (früher bis 9.400 DM) im Monat erweitert. Ein Kind mit Eltern in dieser höchsten Einkommensgruppe erhält doppelt so viel Unterhalt, wie ein gleichaltriges Kind mit Eltern in der niedrigsten Einkommensgruppe.

 

VIII. Düsseldorfer Tabelle in EURO (Stand: 01.01.2002)

 

1. Kindesunterhalt in EURO:

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

in Euro

(Anmerkungen III 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vom-

hundert-

satz

Bedarfskontroll-

betrag

(Anmerkung  III 6)

0-5

6-11

12-17

ab 18

1

bis 1.300

188

228

269

311

100

730/840

2

1.300 – 1.500

202

244

288

333

107

900

3

1.500 – 1.700

215

260

307

355

114

950

4

1.700 – 1.900

228

276

326

377

121

1.000

5

1.900 – 2.100

241

292

345

399

128

1.050

6

2.100 – 2.300

254

308

364

420

135

1.100

7

2.300 – 2.500

267

324

382

442

142

1.150

8

2.500 – 2.800

282

342

404

467

150

1.200

9

2.800 – 3.200

301

365

431

498

160

1.300

10

3.200 – 3.600

320

388

458

529

170

1.400

11

3.600 – 4.000

339

411

485

560

180

1.500

12

4.000 – 4.400

358

434

512

591

190

1.600

13

4.400 – 4.800

376

456

538

622

200

1.700

14

über 4.800 nach den Umständen des Einzelfalls

 

Diese Euro-Tabelle gilt ab dem 01.01.2002. Bis zum 31.12.2001 ist die Düsseldorfer Tabelle in DM gültig in der Fassung vom 01.07.2001 (vgl. unter II 1)!

 

2. Kindesunterhalt nach der Berliner Tabelle:

In den neuen Bundesländern gilt die „Berliner Tabelle“. Die Berliner Tabelle entspricht ab einem Einkommen von 1.300 Euro netto der „Düsseldorfer Tabelle“.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

in Euro

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

0-5

6-11

12-17

1

bis 990

174

211

249

2

990 – 1300

181

219

259

3

ab 1300 vgl. Düsseldorfer Tabelle oben!

III. Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle:

1. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie für die übrigen Gerichte dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen (Beachten Sie hierzu Anmerkung III 6 unten) Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Nettoeinkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Punkt V.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung (vgl. hierzu Ausführungen unter Punkt I. Einführung). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mind. 50 Euro (früher 100 DM), bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro (früher 290 DM) monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 Euro (früher 1.425 DM), beim erwerbstätige Unterhaltspflichtigen monatlich 840 Euro (früher 1.640 DModer 775 Euro bzw. 1.515 DM in den neuen Bundesländern). Hierin sind bis 360 Euro (früher: 700 DM) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Derangemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mind. monatlich 1.000 Euro (früher: 1.960 DM). Darin ist eine Warmmiete bis 440 Euro (früher 860 DM) enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalt(vgl. auch IV 5 und 6) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen (deren Bedarfskontrollbetrag ausreicht).

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 Euro (früher 1.175 DM). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 Euro (früher 160 DM) zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (vgl. Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Anmerkung 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

 

IV. Ehegattenunterhalt

1.  Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

a. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

aa. wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

bb. wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

aaa. Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bbb. Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aaa;

cc. wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

b. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie 1a, b oder c, jedoch 50 %.

 

2. Fortgeltung früheren Rechts:

a. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

aa. §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,

bb. § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

cc. § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

b. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB (= Familiengesetzbuch) in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

3.Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu 1 bzw. 2 a (oben), jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

4. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

a. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.640 DM (840 Euro)

b. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.425 DM (730 Euro)

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

5. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

a. falls erwerbstätig:  840 Euro (früher: 1.640 DM),

b. falls nicht erwerbstätig: 730 Euro (früher: 1.425 DM).

6.  Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a. falls erwerbstätig: 615 Euro (früher: 1.200 DM),

b. falls nicht erwerbstätig: 535 Euro (früher: 1.050 DM).

7. Anmerkung zu Punkten 1-3 oben:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten die Anmerkungen unter Punkt III 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

 

V. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen

Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135 % des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

 

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 1.300 EUR. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des V:                                    840 EUR,
Verteilungsmasse: 1.300 EUR – 840 EUR =               460 EUR,
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder
311 EUR (K1) + 228 EUR (K2) + 188 EUR (K3) =        727 EUR.

Unterhalt:
K 1: 311 x 460/727  = 197 EUR
K 2: 228 x 460/727  = 144 EUR
K 3: 188 x 460/727  = 119 EUR.

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b V BGB).

 

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (Vater): 1300 Euro (2.500 DM). Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (Mutter) leben. Die Mutter bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des Vaters:

840 Euro

(1.640 DM)

Verteilungsmasse: 1300 Euro (2500 DM) – 840 Euro  (1640 DM) =

460 Euro

(860 DM)

Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 311 Euro (606 DM) K 1 + 228 Euro (444 DM) K 2 + 188 Euro(366 DM) K 3 =

727 Euro

(1.416 DM)

 

Unterhalt im Beispiel:

K 1: 311 x 460/727  = 197 EUR

K 1: 606 DM (311 Euro)x 860 DM (460 Euro)/1416 DM (727 Euro)  = 368 DM (197 Euro)
K 2: 228 x 460/727  = 144 EUR

K 2: 444 DM (228 Euro)x 860 DM (460Euro)/1416 DM (727 Euro)  = 270 DM (144 Euro)

K 3: 188 x 460/727  = 119 EUR.

K 3: 366 DM (188 Euro)x 860 DM (460Euro)/1416 DM (727 Euro)  = 222 DM (119 Euro).

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

VI. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Angemessener Selbstbehaltgegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR DM (einschließlich 440 EUR Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 16151 1, 11, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.

3. Angemessener Selbstbehaltgegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III S. 1, V, 1603 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.

 

VII. Anlage zu Teil A – Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle (in DM) – Stand: 01.07.2001

 

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB:

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind von je 135 DM

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

366 – 6 = 360

444 – 0 = 444

525 – 0 = 525

2 = 107 %

392 – 32 = 360

476 – 11 = 465

562 – 0 = 562

3 = 114 %

418 – 58 = 360

507 – 42 = 465

599 – 25 = 574

4 = 121 %

443 – 83 = 360

538 – 73 = 465

636 – 62 = 574

5 = 128 %

469 – 109 = 360

569 – 104 = 465

672 – 98 = 574

6 = 135 %

495 – 135 = 360

600 – 135 = 465

709 – 135 = 574

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 3. Kind von 150 DM

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

366 – 21 = 345

444 – 0 = 444

525 – 0 = 525

2 = 107 %

392 – 47 = 345

476 – 26 = 450

562 – 3 = 559

3 = 114 %

418 – 73 = 345

507 – 57 = 450

599 – 40 = 559

4 = 121 %

443 – 98 = 345

538 – 88 = 450

636 – 77 = 559

5 = 128 %

469 – 124 = 345

569 – 119 = 450

672 – 113 = 559

6 = 135 %

495 – 150 = 345

600 – 150 = 450

709 – 150 = 559

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 175 DM

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

366 – 46 = 320

444 – 19 = 425

525 – 0 = 525

2 = 107 %

392 – 72 = 320

476 – 51 = 425

562 – 28 = 534

3 = 114 %

418 – 98 = 320

507 – 82 = 425

599 – 65 = 534

4 = 121 %

443 – 123 = 320

538 – 113 = 425

636 – 102 = 534

5 = 128 %

469 – 149 = 320

569 – 144 = 425

672 – 138 = 534

6 = 135 %

495 – 175 = 320

600 – 175 = 425

709 – 175 = 534

 

Anmerkung:

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

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