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Sterbegeld und Sterbegeldversicherung

Gericht gewährt Kläger zusätzliches Sterbegeld trotz Versicherungsleistung

Das Gericht verpflichtet den Beklagten, dem Kläger zusätzliches Sterbegeld für die Bestattungskosten seines verstorbenen Bruders zu gewähren, nachdem bereits eine Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung erfolgt war. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Versicherungsleistung nicht ihm, sondern einer anderen Person zustand und ihm lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, welches er zurückzahlt. Das Gericht erkannte an, dass der Kläger tatsächlich die Kosten getragen hat und somit Anspruch auf weiteres Sterbegeld besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 A 3332/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sterbegeldes an den Kläger.
  2. Aufhebung des ursprünglichen Bescheides durch das Gericht.
  3. Anerkennung der vom Kläger getragenen Bestattungskosten trotz bereits erfolgter Versicherungsleistung.
  4. Rückzahlung der Versicherungsleistung durch den Kläger in Form eines Darlehens.
  5. Keine direkte Zuordnung der Versicherungsleistung zum Kläger, da diese nicht zweckgebunden für die Bestattungskosten verwendet werden musste.
  6. Rechtliche Bewertung der Sterbegeldversicherung als kapitalbildende Lebensversicherung.
  7. Berücksichtigung der Überschussbeteiligung und Rückkaufswert der Versicherung.
  8. Grundsatzentscheidung zur Anspruchsberechtigung auf Sterbegeld, unabhängig von bereits erfolgten Versicherungsleistungen.

Sterbegeldversicherung – Schutz und finanzielle Absicherung für Angehörige

Eine Sterbegeldversicherung ist eine sinnvolle Vorsorge für den Todesfall und bietet den Hinterbliebenen finanzielle Sicherheit, um die Bestattungskosten zu tragen. Sie kommt für die Kosten der Beerdigung und Trauerfeier auf und entlastet Angehörige von finanziellen Sorgen in einer emotional ohnehin schon belastenden Situation. Doch Sterbegeldversicherungen sind nicht in jedem Fall rentabel und es ist ratsam, die Angebote zu vergleichen und auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen. Im folgenden Urteil werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung näher beleuchtet.

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Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Forderung eines Klägers nach zusätzlichem Sterbegeld für die Beerdigung seines Bruders, D. A., einem im Ruhestand befindlichen Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen. Der Kläger hatte die gesamten Bestattungskosten übernommen, nachdem der Verstorbene eine Sterbegeldversicherung bei der E. Lebensversicherung a.G. mit einer Versicherungssumme von 4000 Euro abgeschlossen hatte, deren Bezugsberechtigte die Tochter des Klägers war.

Ein Streitfall um Sterbegeld und Versicherungsleistungen

Die Versicherung zahlte aufgrund einer Verfügung der Bezugsberechtigten 3000 Euro direkt an das Bestattungsunternehmen. Trotz dieser Zahlung beantragte der Kläger Sterbegeld beim Beklagten, der einen Teilbetrag bewilligte, jedoch die bereits durch die Versicherung gedeckten Kosten abzog. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte. Der Kern des Disputs lag in der Frage, ob die Zahlung der Versicherung an das Bestattungsunternehmen als Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Klägers angesehen werden kann oder nicht.

Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt

Das Verwaltungsgericht Hannover musste klären, ob der Kläger trotz der Versicherungsleistung Anspruch auf das volle Sterbegeld hat. Der Kläger argumentierte, die Versicherungssumme sei eigentlich der Tochter des Klägers zustehend und wurde ihm nur als Darlehen für die Bestattungskosten zur Verfügung gestellt. Diese Konstellation stellte das Gericht vor die Herausforderung, die rechtliche Zurechnung der Versicherungsleistung zu bewerten und die Frage zu klären, inwieweit solche Zahlungen auf den Anspruch auf Sterbegeld anzurechnen sind.

Juristische Feinheiten in der Bewertung von Sterbegeldansprüchen

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger tatsächlich Anspruch auf das zusätzliche Sterbegeld hat. Es wurde dargelegt, dass die Versicherungsleistung nicht direkt den finanziellen Aufwand des Klägers für die Bestattungskosten deckte, sondern vielmehr als ein Darlehen von der Bezugsberechtigten an den Kläger fungierte. Diese Feststellung unterstrich die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Zweckbindung von Versicherungsleistungen und deren Einfluss auf die Anspruchsberechtigung für Sterbegeld.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover

Das Gericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des weiteren Sterbegeldes in Höhe von 3000 Euro an den Kläger und hob damit den ursprünglichen Bescheid auf. Diese Entscheidung basierte auf der Überzeugung, dass die vom Kläger getragenen Bestattungskosten nicht durch die Versicherungsleistung gedeckt waren, da diese ihm nicht unmittelbar zugutekam, sondern über ein Darlehensverhältnis indirekt zur Finanzierung der Bestattungskosten beitrug.

Das Verwaltungsgericht Hannover stellte fest, dass der Kläger einen rechtmäßigen Anspruch auf das beantragte Sterbegeld hat, unabhängig von der bereits erhaltenen Versicherungsleistung. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit, die individuellen Umstände und die konkrete finanzielle Belastung des Antragstellers bei der Bewertung von Ansprüchen auf Sterbegeld zu berücksichtigen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist Sterbegeld und wer ist grundsätzlich anspruchsberechtigt?

Sterbegeld dient dazu, Angehörigen die finanzielle Last einer Bestattung zu erleichtern. Anspruchsberechtigt sind in der Regel diejenigen, die für die Bestattungskosten aufkommen müssen.

Wie funktioniert eine Sterbegeldversicherung?

Eine Sterbegeldversicherung ist eine Versicherungsform, die bei Tod der versicherten Person eine vorher festgelegte Summe auszahlt, um die Bestattungskosten zu decken.

In welchen Fällen kann zusätzliches Sterbegeld beantragt werden?

Zusätzliches Sterbegeld kann unter bestimmten Umständen beantragt werden, wenn die bereits geleisteten Zahlungen, sei es aus Versicherungen oder anderen Quellen, nicht ausreichen, um die Bestattungskosten vollständig zu decken.

Welche Rolle spielen Bezugsberechtigungen bei einer Sterbegeldversicherung?

Die Rolle der Bezugsberechtigung definiert, wer im Todesfall die Versicherungssumme erhält. Dies ist insbesondere relevant, um zu bestimmen, wer über die Mittel zur Deckung der Bestattungskosten verfügt.

Was besagt das Urteil des VG Hannover zum Thema Sterbegeld?

Das Urteil des VG Hannover legt fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliches Sterbegeld besteht, selbst wenn bereits Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung erhalten wurden.

Wie werden Darlehensverhältnisse in Bezug auf Bestattungskosten rechtlich bewertet?

Darlehensverhältnisse in Bezug auf Bestattungskosten werden dahingehend bewertet, ob sie einen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung für Sterbegeld haben, insbesondere wenn sie zwischen Angehörigen und Erben bestehen.


Das vorliegende Urteil

VG Hannover – Az.: 13 A 3332/23 – Urteil vom 29.08.2023

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Bestattung des verstorbenen D. A. ein weiteres Sterbegeld in Höhe von 3000 Euro zu gewähren. Der Bescheid vom 1. März 2023 in der Fassung des Bescheides vom 18. April 2022 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung trägt.

Der Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines weiteren Sterbegeldes in Höhe von 3000 Euro.

Der Kläger (ein Bruder des Verstorbenen und dessen Erbe) hat die Bestattung des verstorbenen D. A. übernommen und nach eigenem Vortrag die Kosten hierfür insgesamt getragen. D. A. war Beamter im Ruhestand und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen.

Der Verstorbene hatte bei der E. Lebensversicherung a.G. eine „E. SterbeGeld“-Versicherung über eine Versicherungssumme von 4000 Euro abgeschlossen. Versicherungsbeginn war im August 2021. Bezugsberechtigt war an erster Stelle F.. Die Bezugsberechtigte ist die Tochter des Klägers.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein in den Verwaltungsvorgängen Beiakte Bl. 81 B Bezug genommen. In einem Informationsblatt der Versicherungsgesellschaft wird die abgeschlossene Versicherung als „Sterbegeldversicherung“ bezeichnet (Beiakte Bl. 94 B). Allerdings wird die Versicherungssumme danach nicht zweckgebunden gezahlt, muss nach den Vertragsbedingungen nicht für die Beerdigungskosten verwendet werden (Beiakte Bl. 99 B). Ausdrücklich ist die Erstattung der tatsächlich anfallenden Bestattungskosten nicht versichert (Beiakte Bl. 138 B). Nach einem Informationsblatt des Versicherungsunternehmens werden neben der Versicherungssumme zusätzlich Leistungen aus einer Überschussbeteiligung gewährt und es wird die Möglichkeit eines Rückkaufes geboten (GA Bl. 19, 20). Die zu gewährende Versicherungsleistung erhöhte sich im Laufe der Versicherungszeit.

Laut Schreiben der Versicherung vom 2. Dezember 2022 zahlte sie an die Leistungsberechtigte einen Betrag von 3.000 Euro und überwies das Geld aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Bezugsberechtigten auf das Konto des Bestattungsinstituts (Beiakte Bl. 82 B).

Die Bestattungskosten des verstorbenen Ruhestandsbeamten wurden seitens des Bestattungsunternehmens dem Kläger in Rechnung gestellt. Der Bestatter setzte allerdings vom Rechnungsbetrag die ihm von der Versicherung direkt überwiesenen 3000 Euro ab (Beiakte Bl. 89 B).

Am 7. Februar 2023 (Eingang beim Beklagten) beantragte der Kläger die Gewährung von Sterbegeld.

Mit Bescheid vom 1. März 2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Sterbegeld iHv. 1.438,95 € fest. Er ging dabei von berücksichtigungsfähigen Kosten iHv. 4.438,95 Euro aus, setzte davon allerdings die Versicherungsleistung iHv. 3000 Euro ab.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es handele sich bei der Versicherung um eine kapitalansparende Versicherung, die Versicherungssumme stehe auch nur der F. zu.

Aufgrund einer nachgereichten Rechnung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2022 dann insgesamt 4.624,71 Euro als berücksichtigungsfähige Kosten an und erhöhte das bewilligte Sterbegeld um weitere 185,76 Euro. Nach wie vor zog der Beklagte allerdings die Versicherungsleistung iHv. 3000 Euro ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2023, zugestellt nach Angaben des Klägers am 13.05.2023, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es bestehe nur ein Anspruch auf Sterbegeld, soweit die Kosten der standesgemäßen Bestattung nicht bereits durch Leistungen aufgrund der von dem Ruhestandsbeamten selbst getroffenen Versorgungsmaßnahmen gedeckt sind. Von den entstandenen Bestattungskosten iHv. seien jedoch bereits 3000 Euro durch die Sterbegeldversicherung gedeckt.

Der Kläger hat am 9. Juni 2023 Klage erhoben.

Er trägt vor, Begünstigte der hier streitgegenständlichen Sterbegeldversicherung der E. -Sterbegeldversicherung sei nicht er, der Kläger, sondern F.. Zu deren Gunsten habe der Verstorbene die Versicherung abgeschlossen. Die Empfängerin könne über die Versicherungssumme frei verfügen und müsse sie nicht für die Bestattungskosten einsetzen.

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 3000,00 € seien zwar direkt an den beauftragten Bestatter nach einer Abtretungserklärung gezahlt worden. Dies aber nur deshalb, weil die durch die Versicherung Begünstigte den ihr zustehenden Leistungsbetrag aus der Sterbegeldversicherung des Verstorbenen ihm, dem Kläger, als Darlehen zur Absicherung der Bestattungskosten für seinen verstorbenen Bruder zur Verfügung gestellt habe. Als Beweis dafür überreiche er den Darlehnsvertrag. Einen ersten Betrag in Höhe von 500 Euro habe er bereits in bar wieder getilgt (dazu legte er eine Empfangsquittung vor), der Rest solle aus der Erbmasse des verstorbenen Beamten ab Februar 2024 in Raten getilgt werden.

Die streitgegenständliche Sterbegeldversicherung sei tatsächlich eine kapitalbildende Lebensversicherung und vorzeitig kündbar. Da die Sterbegeldversicherung eine kapitalbildende Versicherung sei, bilde sich grundsätzlich auch ein „Rückkaufswert“. Darüber hinaus habe die Versicherung zum Inhalt, dass zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme auch eine Leistung aus Überschussbeteiligung gezahlt werde.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2023 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Beklagten auf seinen den Kostensterbegeldantrag in Abzug gebrachte Versicherungsleistung der IDEAL-Lebensversicherung in Höhe von 3000,00 €, an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen. Seien Anspruchsberechtigte im Sinne des § 22 Abs. 1 NBeamtVG – wie in diesem Fall – nicht vorhanden, so sei zwar gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 NBeamtVG Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3 (sogenanntes Kostensterbegeld), auf Antrag sonstigen Personen zu gewähren, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben. Ein Anspruch auf Sterbegeld sei dann aber gemäß § 22 Abs. 2 NBeamtVG dabei nur insoweit gegeben, als die Kosten der standesgemäßen Bestattung nicht bereits durch Leistungen aufgrund der von dem Ruhestandbeamten selbst getroffenen Versorgungsmaßnahmen gedeckt sind. Dabei könne es sich um Sterbegeldversicherungen oder andere Leistungen handeln.

Bei der hier streitigen Versicherung aus dem Versicherungsschein vom 22. Juni 2021 handele es sich um eine Sterbegeldversicherung, mit der der Verstorbene Bestattungskosten in Höhe von 3.000,00 € durch Vorsorgemaßnahmen selbst gedeckt habe. Insoweit habe nicht der Kläger die Kosten der Bestattung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr.2 NBeamtVG getragen und entsprechend in dieser Höhe auch keinen Anspruch.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines weiteren Sterbegeldes in Höhe von 3000 Euro.

Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 NBeamtVG ist – sofern Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 des § 22 NBeamtVG nicht vorhanden sind – Sterbegeld auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3 der Vorschrift, zu gewähren.

Der Kläger hat die Bestattungskosten in Höhe von 4.624,71 Euro getragen und den vom Gesetz geforderten Antrag auf Sterbegeld gestellt. Auch sind die gesetzlichen Höchstsätze nicht überschritten.

Zwar hat die IDEAL-Versicherung einen Betrag von 3000 Euro an das Bestattungsunternehmen aufgrund einer Abtretung der Bezugsberechtigten (Nichte des Verstorbenen und Tochter des Klägers) überwiesen und der Kläger musste zunächst tatsächlich erst einmal nur den vom Beklagten anerkannten Betrag von 1.624,71 Euro an Bestattungskosten an den Bestatter bzw. andere Gläubiger zahlen.

Jedoch wurde überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Betrag von 3000 Euro, der direkt von der Versicherung an den Bestatter überwiesen wurde, um ein Darlehen der Tochter des Klägers bzw. der Nichte des verstorbenen Beamten handelt und der Kläger dieses Darlehen tatsächlich auch zurückzahlt. Der Kläger hat den Darlehensvertrag und eine Quittung über die erste Rückzahlungsrate vorgelegt. Das Gericht sieht die Unterlagen als glaubhaft an.

Die Versicherungsleistung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden. Er ist nicht Bezugsberechtigter des Sterbegelds der E. -Versicherung. Das Sterbegeld wurde von der Versicherung weiterhin nicht zweckgebunden gezahlt, so dass die bezugsberechtigte Tochter auch keineswegs verpflichtet gewesen ist, ihrerseits sich mit der Versicherungssumme an den Kosten der Bestattung ihres Onkels zu beteiligen und den Kläger als Erben insoweit freizustellen.

Nach alledem hat die Nichte des Verstorbenen und Tochter des Klägers dem Kläger einen Betrag von 3000 Euro dem Kläger lediglich „vorgestreckt“.

Weil aber der Kläger sich zur Rückzahlung verpflichtet und zumindest bereits die erste Rate gezahlt hat, hat letztendlich nicht die Nichte des Verstorbenen insoweit die Bestattungskosten iHv. 3000 Euro getragen, sondern ebenfalls der Kläger. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat er nach deshalb Anspruch auf ein weiteres Sterbegeld in der begehrten Höhe.

Zwar ist Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Nr. 2 NBeamtVG, dass sichergestellt werden soll, dass im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft verhindert wird, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen und eine standesgemäße Bestattung des Beamten sichergestellt wird (so VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2019 – 20 K 4535/15 –, Rn. 29 – 30, juris zum insoweit vergleichbaren § 18 Abs. 2 BeamtVG des Bundes). Aus der Ratio der Norm folgt damit eine Beschränkung des Sterbegeldanspruchs nach § 22 Abs. 2 NBeamtVG dahingehend, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden kann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat.

Das vom Beklagten zitierte Verwaltungsgericht Hamburg sieht dies dann als gegeben an, wenn die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bereits gedeckt sind, weil die standesgemäße Bestattung dann jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages gesichert ist (a.a.O. unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10909/08). Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass eine Sterbegeldversicherung nur für den Todesfall abgeschlossen werde und zielgerichtet der vollen oder teilweisen Deckung der Bestattungskosten diene und deshalb genauso zu behandeln wäre, als wenn die Verstorbene seine Bestattungskosten bereits unmittelbar bezahlt hätte (VG Hamburg, a.a.O. Rn. 30 juris). Maßgeblich ist danach mithin die Zweckgebundenheit der Versicherungsleistungen.

Im vorliegenden Fall fehlt es aber gerade an einer solchen, vom Verwaltungsgericht Hamburg vorausgesetzten Zweckgebundenheit der Versicherungsleistung. Eine entsprechende Regelung ist in dem Versicherungsvertrag des Verstorbenen nicht enthalten. Gegen eine derartige Zweckbindung spricht im Übrigen auch, dass nicht der oder die Erben (der bzw. die die Kosten der Bestattung grundsätzlich zu tragen hätten) Bezugsberechtigte ist bzw. sind, sondern der verstorbene Beamte als Begünstigte eine Nichte von ihm eingesetzt hatte.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt aus, in der Rechtsprechung zu § 18 BeamtVG (des Bundes) sei anerkannt, dass ein Sterbegeldanspruch ausgeschlossen ist, soweit dem Anspruchsberechtigten kostendeckende Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung zugeflossen und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise folglich keine Aufwendungen entstanden sind (Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10909/08 –, Rn. 21, juris). Aber auch auf diese Entscheidung kann der Beklagte seine Ablehnung nicht stützen. Denn dem Kläger sind ja gerade nicht zur Deckung der Bestattungskosten für seinen Bruder Mittel aus einer entsprechenden Versicherung zugeflossen. Ihm wurde lediglich zur Unterstützung seitens seiner Tochter ein Darlehen gewährt.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

 

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