Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 1590/08
Urteil vom 21.01.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.07.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Beklagte ist der IT-Dienstleister der T.-Finanzgruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in G. und unterhält diverse Standorte im Bundesgebiet. Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung schloss sie auf der Basis des Konzeptes „Standortkonsolidierung“ zum 30.09.2008 ihre Standorte in E., L., N. und L. und verlagerte Arbeitsplätze an die Standorte N., No. und G. bei T..
Am 18.07.2007 war zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di der Tarifsozialplan „Standortkonsolidierung“ (nachfolgend: TSP) zustande gekommen, der das Standortkonsolidierungskonzept der Beklagten i.d.F des Weissbuchs zum Gegenstand hat (Abschnitt I Ziffer 2.1 TSP i.V.m. der Protokollnotiz zum TSP). Zu jedem Standort ist die zukünftige, ab 01.10.2008 geltende Zuordnung bzw. Verlagerung von Arbeitsplätzen an die jeweiligen Zielstandorte dargestellt. Am 18.10.2008 traten sämtliche Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat dem TSP bei. Außerdem schloss die Beklagte an diesem Tag zum einen mit dem Gesamtbetriebsrat GBR eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Anwendung des TSP auf die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten und zum anderen mit jedem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Umsetzung personeller Einzelmaßnahmen. Des Weiteren wurde gemäß Abschnitt II Ziffer 3 TSP eine paritätisch besetzte „Tarifliche Findungskommission“ (nachfolgend: TFK) eingerichtet, die über die endgültige Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer entschied. Außerdem entschied die TFK über die Zuteilung von sog. „Kontingentsarbeitsplätzen“ gemäß Abschnitt II Ziffer 2 TSP sowie besonderen Übergangslösungen gemäß Abschnitt II Ziffer 3 TSP i.V.m. der Protokollnotiz.
Die Klägerin war gemäß Einstellungsvereinbarung vom 10.04.1995 (Bl. 19 f.) zum 01.07.2005 in die Dienste der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten getreten. Im Arbeitsvertrag, der ergänzend auf den BAT in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung verweist, ist, soweit hier von Interesse, wörtlich bestimmt: „Als Dienstort wird E. vereinbart. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Maßgabe betrieblicher Bedürfnisse Ihr Arbeitsplatz auch im SRZ-Süd in L. sein kann.“
Gemäß Zusatzvereinbarung (Bl. 22 f. GA) wurde die Klägerin, die als Anwendungsentwicklerin der Organisationseinheit OE 4121 Multikanal Backend angehört, seit dem 01.01.2002 auf einem Telearbeitsplatz beschäftigt. Sie geht ihrer Arbeit von dem häuslichen Telearbeitsplatz in L. nach und hat sich etwa einmal pro Woche nach E. begeben.
Unter dem 12.02.2008 hörte die Beklagte den für die Standorte L./E. gewählten Betriebsrat zur beabsichtigten Änderungskündigung der Klägerin an und beantragte gleichzeitig dessen Zustimmung zur Versetzung der Klägerin nach G. (Bl. 271 ff). Unter dem 28.02.2008 (Bl. 13 f. GA) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Änderungskündigung und verweigerte seine Zustimmung zur Versetzung.
Mit Schreiben vom 28.02.2008 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2008 und bot gleichzeitig dessen Fortsetzung mit der Maßgabe an, dass ab dem 01.10.2008 neuer Arbeitsort der SI-Standort G. sei.
Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an. Am 20.03.2008 hat sie beim Arbeitsgericht Duisburg Klage gegen die Änderungskündigung und die Versetzungsanordnung eingereicht.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.07.2008 festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 29.02.2008 und die Versetzung vom 30.05.2008 unwirksam seien.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
In dem Zustimmungsersetzungsverfahren hat das Arbeitsgericht Duisburg durch Beschluss vom 11.09.2008 die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.01.2009, 12 TaBV 377/08, die Beschwerde verworfen.
B. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
Nach dem Beschluss der Kammer vom 14.01.2009, 12 TaBV 377/08, steht endgültig fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Klägerin zum 01.10.2008 nicht zu erlangen ist. Damit werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Änderungsvertrag befreit, und es verbleibt bei dem ursprünglichen Vertrag (BAG Urteil vom 30.09.1993, 2 AZR 283/93, Juris 32, Hessisches LAG, Urteil vom 01.06.2006, 9 Sa 1743/05 Juris Rz. 25; ebenso KR/Rost, 8. Aufl., § 2 KSchG Rz. 141, AnwK-ArbR/Schmitz-Scholemann/Brune, § 2 KSchG Rz. 128 Fn. 268; ferner zust. DKK/Kittner/Bachner, BetrVG, 10. Aufl., § 99 Rz. 219, APS/Künzl, 3. Aufl., § 2 KSchG Rz. 158 f.).
Ebenso ist die streitbefangene Versetzungsanordnung hinfällig geworden.
Damit erledigen sich die Auslassungen der Berufung über das erstinstanzliche Urteil.
C. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht keine Divergenz zur BAG-Entscheidung vom 30.09.1993, a.a.O. Wörtlich heißt es dort nämlich: „Steht später endgültig fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht zu erlangen ist, so bietet es sich an, § 275 Abs. 2 BGB anzuwenden, so dass die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Änderungsvertrag befreit werden und es nunmehr endgültig bei dem ursprünglichen Vertrag bleibt.“
Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.