Skip to content

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg

(Stand 01.07.2007)

Leitlinien 01.07.2003 – 30.06.2005    Leitlinien 01.07.2005 – 30.06.2006

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Oldenburg handelt!


Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zulegen.

1. Geldeinnahmen

1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen.

1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren.

1.3 Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.

Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.

1.4 Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind aufgrund häuslicher Ersparnis in der Regel mit 1/3 ihres Nettowertes anzurechnen.

1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von 3 oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.

1.5.1 Wird auf den steuerlich maßgeblichen Gewinn abgestellt, sind für das Wirtschaftsjahr gebildete Rückstellungen (§ 5 Abs. II – IVb EStG), die nach §§ 7 – 7k EStG vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung sowie Sonderabschreibungen unterhaltsrechtlich zu korrigieren.

1.5.2 Privatentnahmen können Indizcharakter für die Feststellung der verfügbaren Mittel haben.

1.6 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend.

1.7 Steuererstattungen und -zahlungen gehören in der Regel zu den Einnahmen und Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben.

Steuererstattungen sind nicht als Einkommen anzurechnen, soweit der ihnen zugrunde liegende Aufwand unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt.

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19-32 SGB II)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht als Einkommen anzurechnen. Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist (auch bei fiktivem Einkommen), können Unterhaltsforderungen eines Leistungsempfängers für die Vergangenheit treuwidrig sein (vgl. BGH FamRZ 1999, 843).

2.3 Wohngeld

2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen nach § 9 S.2 BErzGG Beim Bezug von Elterngeld ist der 300 €/Kind (bei verlängertem Bezug 150 €) übersteigende Teil als Einkommen anzurechnen. Eine weitergehende Anrechnung erfolgt unter den Voraussetzungen von § 11 S. 3 BEEG.

2.6 Renten wegen Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit (§§ 43 SGB VI, 56 SGB VII)

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI), Blindengeld sowie Schwerverletzten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.

2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § 13 VI SGB XI sowie der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII, Nds.MBl. 2006, 15).

2.9 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGBXII) nur beim Verwandtenunterhalt

2.10 Kein Einkommen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil KFZ-Nutzung, unentgeltliche Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach § 287 ZPO zu schätzenden ersparten Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.

5. Wohnwert

Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln.

5.1 Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten sowie die üblicherweise nicht auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten – ggf. vermindert um die Eigenheimzulage – übersteigt.

5.2 In der Zeit bis zur Scheidung ist in der Regel die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Miete anzusetzen.

5.3 Für die Zeit nach der Scheidung ist – wenn nicht eine Fremdvermietung bzw. Veräußerung unmöglich oder unzumutbar ist – auf den aus Vermietung bzw. bei Anlage des Reinerlöses erzielbaren Nettoertrag abzustellen, mindestens jedoch auf den nach Ziff. 5.2 anzusetzenden Betrag.

6. Haushaltsführung

Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil anzusetzen, sofern nicht die Leistungsunfähigkeit des Partners feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit 425 EUR zu bewerten.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind in der Regel nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

9.1. Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minder-jährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist. Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen.

9.1 .1. Bei Arbeitslosigkeit sind über eine Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen hinausgehende eigenständige Erwerbsbemühungen im Einzelnen darzulegen und zu belegen.

9.1.2. Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall entbehrlich.

9.2. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden.

9.2.1. Bei ungelernten Männern ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 525 EUR und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 900 EUR auszugehen.

9.2.2. Bei ungelernten Frauen oder Frauen, die ihren Beruf lange nicht mehr ausgeübt haben, ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 425 EUR und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 750 EUR auszugehen.

9.2.3. Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und einen angemessenen Krankenversicherungsbeitrag, nicht aber einen etwaigen Erwerbstätigenbonus.

9.3. Neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 141 SGB III) in Betracht kommen.

9.4. Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es besteht grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile – insbesondere als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – durch Eintragung eines Freibetrages in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrages in Anspruch zu nehmen.

Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.

Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Umfang des nach § 10 a Abs. 1 EStG zulässigen Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen. Ansonsten sind Vorsorgeaufwendungen in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen.

10.2.1 Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR – anzusetzen.

Eine Anerkennung von diese Pauschale übersteigenden sowie mit anderen Einnahmen verbundenen Aufwendungen setzt die konkrete Darlegung des Aufwandes voraus.

10.2.2 Für PKW-Kosten können dabei je gefahrenen Kilometer 0,30 EUR angesetzt werden.

Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten einschließlich Kreditbelastungen erfasst. Bei langen Fahrtstrecken kommen eine Kürzung oder die Verweisung auf eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Billigkeit in Betracht.

10.2.3 Bei einem in der Berufsausbildung stehenden Kind sind als ausbildungsbedingte Aufwendungen in der Regel 90 EUR anzusetzen.

10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Zudem kann ein Betreuungsbonus berücksichtigt werden.

10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.

10.4.1 Für die Bedarfsermittlung sind Kreditbelastungen aus der Zeit vor der Eheschließung und die bis zur Trennung eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

10.4.2 Der Umfang abzuziehender Schulden ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen Bei gesteigerter Unterhaltspflicht hat der Unterhaltsschuldner in der Regel sein nach §§ 850 c, f ZPO unpfändbares Einkommen einzusetzen. Es kommt in diesen Fällen eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in Betracht, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung möglich und zumutbar ist.

10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen.

10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht. Jedoch bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur vermögenswirksamen Anlage anrechnungsfrei.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.

11.2 Grundlage der Tabellensätze ist die Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern und einem Ehegatten ohne eigenes Einkommen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

12. minderjährige Kinder

12.1 Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils.

12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen.

12.3 Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 II S.3 BGB).

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haben sie den Gesamtbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihrer den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen (§ 1606 III 1 BGB).

12.4 Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden erhöhten Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 II Nr. 1 BGB).

13. volljährige Kinder

13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden.

13.1.1 Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, jedoch liegt der Bedarf nicht unter 135% des Regelbetrages (BGH FamRZ 2007, 542). Verfügen beide Eltern über Einkünfte, ist die sich ggf. unter Berücksichtigung anzuerkennender Mehrkosten aus der Summe beider Einkommen ergebende Einkommensgruppe – ohne Zu- oder Abschläge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten – maßgebend.

13.1.2 Bei Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Betrag enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

13.2 Auf den Bedarf sind Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen

– Kindergeld in voller Höhe

– Ausbildungsvergütung in voller Höhe, für Kinder ohne eigenen Hausstand vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen

– BaföG-Leistungen in voller Höhe – auch bei Gewährung als Darlehen

– Einkünfte aus nicht geschuldeter Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienjob) können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

13.3 Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige Kinder – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile.

Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den angemessenen Selbstbehalt von 1.100 EUR bzw. bei minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kindern den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens. Ziff. 10.5 ist zu beachten. Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern nach § 1612 b IV BGB ausgeglichen. Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gilt § 1612 b II BGB.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Tabellenbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare Einkommen geprägt. Zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt.

Bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr)einkommen im Regelfall als prägend.

15.2 Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bestimmt sich der Bedarf nach einer Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz. Bei Einkommen aus Erwerbsarbeit ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt der Halbteilungsgrundsatz.

15.3 Bei hohen Einkommen – in der Regel, wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt – ist der Bedarf konkret darzulegen.

15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge. Vorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des Elementarunterhalts beansprucht werden und ist in der Regel vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen.

16. Bedürftigkeit

Nicht prägendes Einkommen des Berechtigten ist – ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus – auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit bleibt Ziff. 7 unberührt.

17. Erwerbsobliegenheit

Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

17.1 Ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs einer vor der Trennung ausgeübten Arbeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

17.1.1 Es besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Teilerwerbstätigkeit bei der Versorgung

– eines Kindes zwischen 8 und 15 Jahren

– mehrerer Kinder zwischen 13 und 16 Jahren.

17.1.2 Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit.

17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres in der Regel keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.

weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

19. Elternunterhalt

Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung sind zu berücksichtigen.

20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.

21.2 Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern ist als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt

21.2.1 900 EUR bei Erwerbstätigen

21.2.2 770 EUR bei Nichterwerbstätigen

21.3 Beim Verwandtenunterhalt ist im übrigen der angemessene Selbstbehalt zu wahren. Dieser beträgt

21.3.1 1.100 EUR gegenüber volljährigen Kindern

21.3.2 1.000 EUR bei Ansprüchen aus §§ 1570, 1615 l BGB

21.3.3 1.400 EUR gegenüber Eltern, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt.

21.4 Gegenüber Ehegatten ist ein Betrag von nicht weniger als 1.000 € zu wahren. Im Übrigen bestimmt sich der eheangemessene Selbstbehalt nach den Umständen des Einzelfalls.

21.5 Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten 560 EUR angesetzt.

22.2 Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten 800 EUR angesetzt.

22.3 Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern wird für die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten ein Familienbedarf von mindestens 2.450 EUR (1.400 + 1.050 EUR) angesetzt.

23. Mangelfall

23.1 Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller erstrangigen Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu verteilen.

23.2 Als Einsatzbeträge sind – ggf. vermindert um anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten – anzusetzen:

23.2.1 Für minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder die Sätze der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle.

23.2.2 Für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Erwerbseinkommen 3/7 (bei anderen Einkommen 1/2) des nach Abzug von Kindesunterhalt gemäß den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle anrechenbaren Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz, mindestens jedoch 770 EUR.

23.2.3 Für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten 560 EUR.

23.3 Die Ansprüche aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind im Verhältnis zur Verteilungsmasse prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse : Gesamtbedarf x 100).

23.4 Kindergeld ist nach Maßgabe von § 1612 b BGB anzurechnen.

23.5 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist zu Gunsten der übrigen Unterhaltsberechtigten zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über dem ohne Mangelfallkürzung ermittelten Bedarf liegen.

Sonstiges

24. Rundung

Ehegattenunterhalt soll auf fünf EURO gerundet werden.

25. Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der für seinen Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle. Für den Selbstbehalt des Pflichtigen sind die an seinem Wohnsitz bestehenden Verhältnisse maßgebend.

26. Beweislast

26.1 Bedarf

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:

– das Einkommen des Verpflichteten,

– die fehlende Möglichkeit, den Bedarf durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken,

– das Fehlen anderer tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte, welche den Bedarf mindern könnten; dies betrifft vor allem die Fälle,

– dass kein eheähnliches Verhältnis besteht,

– oder der neue Partner nicht leistungsfähig ist:

diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst.

26.2 Leistungsfähigkeit

Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken.

Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)

 

Altersstufen in Jahren

 

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

 

 

 

 

Vomhundertsatz der Regelbeträge

Bedarfkontrollbetrag

(Anm. 6)

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

 

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1300

202

245

288

389

100

770/990

2.

1300 – 1500

217

263

309

389

107

950

3.

1500 – 1700

231

280

329

389

114

1000

4.

1700 – 1900

245

297

349

401

121

1050

5.

1900 – 2100

259

314

369

424

128

1100

6.

2100 – 2300

273

331

389

447

135

1150

7.

2300 – 2500

287

348

409

471

142

1200

8.

2500 – 2800

303

368

432

497

150

1250

9.

2800 – 3200

324

392

461

530

160

1350

10.

3200 – 3600

344

417

490

563

170

1450

11.

3600 – 4000

364

441

519

596

180

1550

12.

4000 – 4400

384

466

548

629

190

1650

13.

4400 – 4800

404

490

576

662

200

1750

über 4800

 nach den Umständen des Falles

 

 

Zahlbeträge für Kinder nach Kindergeldverrechnung

(§ 1612b Abs. 5 BGB; BGH Urteil v. 17.1.2007, FamRZ 2007, 542)

Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhundertsatz

Euro

 0-5

6 -11

12- 17

ab 18

Kind 1-3

ab Kind 4

Kind 1-3

ab Kind 4

Kind 1-3 ab Kind 4

Kind 1-3

1.

bis 1.300

196

183,50

245

241,50

288 288,00

235

100

2.

1.300 – 1.500

254 309 299,50

107

3.

1.500 – 1.700

312

114

4.

1.700 – 1.900

247

121

5.

1.900 – 2.100

270

128

6.

2.100 – 2.300

293

135

7.

2.300 – 2.500

210

197,50

271

258,50

332 319,50

317

142

8.

2.500 – 2.800

226

213,50

291

278,50

355 342,50

343

150

9.

2.800 – 3.200

247

234,50

315

302,50

384 371,50

376

160

10.

3.200 – 3.600

267

254,50

340

327,50

413 400,50

409

170

11.

3.600 – 4.000

287

274,50

364

351,50

442 429,50

442

180

12.

4.000 – 4.400

307

294,50

389

376,50

471 458,50

475

190

13.

4.400 – 4.800

327

314,50

413

400,50

499 486,50

508

200

über 4.800 nach den Umständen des Falles

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos